B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1887/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses;
Urteil E-204/2014 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. März 2014 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Gesuchsteller am 12. August 2013 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte und das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Dezem-
ber 2013 vollumfänglich abwies,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung des BFM mit Beschwerde vom
14. Januar 2014 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht,
dass die für dieses Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ein Gesuch des damaligen Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
wies und diesem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– bis zum 25. Februar 2014 setzte,
dass diese Instruktionsverfügung vom Gericht am 10. Februar 2014 per
Einschreiben an die letzte bekannte Adresse des Gesuchstellers ("c/o Ho-
tel [...], Zimmer […]") verschickt und von der Post am 19. Februar 2014 –
nachdem die siebentägige Abholfrist ungenutzt abgelaufen war – mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht retourniert wurde (Eingang: 20.
Februar 2014),
dass der Kostenvorschuss vom Gesuchsteller innert der gesetzten Frist
nicht überwiesen wurde und die Instruktionsrichterin deshalb mit Urteil
E-204/2014 vom 4. März 2014 als Einzelrichterin nicht auf die Beschwer-
de eintrat und dem damaligen Beschwerdeführer die bisher entstandenen
Verfahrenskosten von Fr. 200.– zur Bezahlung auferlegte,
dass auch dieser Nichteintretensentscheid am 4. März 2014 per Ein-
schreiben an die letzte bekannte Adresse verschickt und von der Post am
5. März 2014 mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (Eingang: 6. März
2014),
II.
dass der Gesuchsteller sich mit Eingabe vom 8. April 2014 (Datum der
Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht wendete und um "Wie-
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dererwägung" sowie neue Zustellung der "Rechnung" (gemeint offen-
sichtlich: der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2014) ersuchte,
dass der Gesuchsteller zur Begründung ausführte, seine damalige Zim-
mernummer im Hotel (...) sei nicht (...), sondern (...) gewesen, weil sein
"Zimmer gewechselt" worden sei,
dass der für die Eingabe zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 10. April 2014 feststellte, die Eingabe vom 8. April 2014 werde unter
den gegebenen Umständen als Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses entgegengenommen,
dass der Instruktionsrichter in der gleichen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung des Gesuchstellers im Sinn einer provisorischen vorsorgli-
chen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, den Gesuchsteller unter
Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufforderte, seine Be-
hauptung (er sei im Februar 2014 in das Zimmer (...) umgeteilt worden
und habe deshalb die Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 nicht
ausgehändigt erhalten) mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, und ihn
überdies zur Beantwortung zweier Fragen aufforderte,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit der Verfügung vom
10. April 2014 ausserdem vorsichtshalber eine Kopie der Instruktionsver-
fügung vom 10. Februar 2014 und einen Einzahlungsschein zur Verfü-
gung stellte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. April 2014 (Postaufgabe)
fristgerecht mehrere Beweismittel ("Reservationsbestätigung" Hotel [...]
vom 16. April 2014; Bestätigung der CARITAS B._______ vom 16. April
2014; undatiertes Übersichtsblatt "[...]: Einzug / Zügeln / Auszug" mit Da-
ten für verschiedene Hotelzimmer; Verfügung des Amts für […] vom 14.
März 2014 "Aufforderung zur Ausreise") zu den Akten reichte und die
Fragen des Instruktionsrichters beantwortete,
dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben ausserdem geltend machte,
er habe den Kostenvorschuss von Fr. 600.– mit dem nun zur Verfügung
gestellten Einzahlungsschein "fristgerecht" überwiesen,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungs-
gerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe
geltend gemacht werden, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung
des Kostenvorschusses gehindert hätten, gemäss koordinierter Praxis
der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24
Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt werden und das in
der Hauptsache zuständige Gericht auch für die Behandlung konnexer
Fristwiederherstellungsgesuche zuständig ist (vgl. etwa URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist gemäss Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern
oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sein Ge-
such den formellen Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch
gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt,
dass die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in formaler
Hinsicht zusätzlich voraussetzt, dass innert 30 Tagen nach Wegfall des
die Säumnis verursachenden Hindernisses das Gesuch gestellt und die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass der Gesuchsteller sein hinreichend begründetes Gesuch rechtzeitig
eingereicht hat,
dass jedoch unklar ist, ob auch der Kostenvorschuss innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses geleistet worden ist,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe die Fr. 600.– nun
überwiesen, beim Gericht jedoch bisher kein Zahlungseingang verbucht
worden ist (was allerdings aus technischen Gründen mehrere Tage dau-
ern kann),
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dass die Frage des Erfüllens dieser spezifischen Eintretensvoraus-
setzung letztlich offenbleiben kann, weil sich das Fristwiederherstellungs-
gesuch als offensichtlich unbegründet erweist,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist,
binnen der ihm gesetzten Frist zu handeln,
dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis in diesem Sinn unverschuldet
ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachläs-
sigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 71 Rz. 2.140),
dass vorliegend keine objektiven Gründe gegeben sind, die darauf
schliessen lassen würden, der Gesuchsteller sei unverschuldeterweise
abgehalten worden, innert Frist zu handeln,
dass nämlich in drei vom Gesuchsteller nachgereichten Beweismitteln
übereinstimmend festgehalten wird, dieser sei am 20. Februar 2014 vom
Hotelzimmer (...) in das Zimmer (...) umquartiert worden,
dass die Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2014 an jenem Tag somit
an die korrekte Adresse des Gesuchstellers verschickt worden (und die-
ser auch während der ganzen Dauer der – am 19. Februar 2014 beende-
ten – Abholfrist noch im Hotelzimmer [...] einquartiert) war,
dass das unbegründete Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten des vorliegenden
Gesuchsverfahrens von Fr. 400.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag vom Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist, sofern er nicht
zwischenzeitlich tatsächlich den Kostenvorschuss von Fr. 600.– geleistet
hat (diesfalls würde jene Überweisung vom Finanzdienst des Bundesver-
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waltungsgerichts zur Deckung der Kosten des Fristwiederherstellungs-
verfahrens [Fr. 400.–] und des Beschwerdeverfahrens E-204/2014
[Fr. 200.–] verwendet).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Gesuchsverfahrens von Fr. 400.– werden dem Gesuch-
steller auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: