B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1887/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 5. Juni 2015 im Rahmen des Familien-
nachzugs in die Schweiz ein und stellte am 26. Juni 2015 ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 16. Ja-
nuar 2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit
dem 17. Januar 2015 mit B._______, geboren am (…), Eritrea, verheiratet.
Ihr Ehemann sei mit Verfügung vom 8. September 2008 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Mittlerweile verfüge
er über eine Niederlassungsbewilligung C. Seit ihrer Einreise wohnten sie
in einem gemeinsamen Haushalt in C._______. In Eritrea seien sie und
ihre Familie inhaftiert worden. Gegen Zahlung von Bestechungsgeldern sei
sie freigekommen. Daraufhin habe sie Eritrea verlassen.
B.
Am 14. April 2016 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein
Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin reichte diverse Fotos, eine Admission Card, einen
Eheschein mit Übersetzung und eine Geburtsurkunde (alles im Original),
einen Laisser-Passer von Äthiopien mit Übersetzung und ihre eritreische
Identitätskarte als Beweismittel ein.
C.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
geboren. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 erhielt der Sohn die Niederlas-
sungsbewilligung C.
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (eröffnet am 27. Februar 2017) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch sowie ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Ehemannes ab und verwies für den Entscheid über den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung auf die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
E.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis-
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positivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017. Die Be-
schwerdeführerin sei in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Ehe-
mannes B._______, geboren am (…), Eritrea, einzubeziehen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgelt-
liche Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Am 6. April 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Schreiben vom 25. April 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zur Vernehmlassung.
I.
Am 15. Januar 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den
Stand ihres Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2017/4) of-
fensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Dispositivziffer 3 der
vorinstanzlichen Verfügung, die Ablehnung des Einbezugs in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes, angefochten. Die Verneinung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung ihres Asylgesuchs blieben unan-
gefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe-
mannes.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Einbezugs der Beschwer-
deführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes damit, dass die
eheliche Gemeinschaft nicht durch Flucht getrennt worden sei, zumal in
Eritrea noch gar keine gelebte Beziehung bestanden habe. Somit sei eine
Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lebe mit ihrem Ehemann und
dem gemeinsamen Sohn zusammen in C._______; der Wille, als Familie
zusammenzuleben, sei klar erkennbar. Es sei ständige Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, anspruchsberechtigte Personen, die sich in der
Schweiz befinden würden, in die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten
Flüchtlings einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob die Familiengemein-
schaft bereits im Herkunftsland bestanden habe und durch Flucht getrennt
worden sei. Sie habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der
Schweiz befunden und bilde mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen
Sohn eine Familiengemeinschaft. Deshalb sei sie in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes einzubeziehen.
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5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
5.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz
aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familienge-
meinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt
worden ist. Ehegatten von Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der
Schweiz geschlossen worden ist, und auch in der Schweiz geborene Kin-
der von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3
AsylG). Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen
des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist
ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Ge-
such hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt
wurde (BVGE 2017/4 E. 4.4.1 f.).
5.3 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehe-
gatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners
oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung
von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flücht-
lingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt.
5.4 Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 steht
rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Zu-
dem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann B._______
am 17. Januar 2015 in D._______, Äthiopien, geheiratet hat und diesem
am 8. September 2008 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Die Be-
schwerdeführerin reiste am 5. Juni 2015 im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz ein und lebt seither mit ihrem Ehemann in einem Haus-
halt. Ihr gemeinsamer Sohn wurde am (…) geboren. Beide Ehepartner be-
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sitzen die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmög-
licht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der
Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu wer-
den. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz
gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich im Übrigen aus den
Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen sprechen.
6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfü-
gung vom 24. Februar 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht-
ling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Gutheissung betreffend Einbe-
zug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ih-
res Ehemanns – sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechts-
vertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 900.– ein. Der ver-
anschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteientschädigung ist dem-
nach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die-
sen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner