B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1888/2019
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsu-
chende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Spanien);
Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 19. Oktober 2018 dem Testbetrieb des Verfahrens-
zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass ihr im Rahmen eines persönlichen „Dublin-Gesprächs“ vom 1. No-
vember 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien sowie zum
medizinischen Sachverhalt beziehungsweise zu ihrer gesundheitlichen Si-
tuation gewährt wurde,
dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, sie
habe keine Ahnung, wie die Flüchtlingssituation in Spanien sei, und meinte,
viele Eritreer würden in die Schweiz, in die USA oder in andere Länder
fliehen, von Spanien aber habe sie noch nichts gehört,
dass sie erklärte, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Schmerzen
an den Händen und Beinen und sie könne nicht gut laufen,
dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 26. Oktober
2018 eine schmerzhafte degenerative Veränderung mit Bewegungsein-
schränkung im Bereich des (…) sowie ein Verdacht auf (…) Krankheit und
in einem weiteren Arztbericht vom 13. November 2018 ein Verdacht auf
eine (…) sowie eine (…) rechts diagnostiziert wurden,
dass sie entsprechende Medikamente verordnet erhielt,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von Spanien ein vom 31. März 2018
bis zum 30. September 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass gestützt darauf die Vorinstanz am 16. November 2018 die spanischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin darauf hinwies, ihre Mandantin sei mit der Fachstelle
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Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt worden, und eine Bestä-
tigung der FIZ zu den Akten gereicht wurde, woraus hervorgeht, dass auf-
grund der bisherigen beiden Beratungsgespräche festgehalten werden
könne, dass sie über mehrere Jahre in Saudi-Arabien sowie auf einer
Reise nach Europa als Arbeitskraft ausgebeutet worden und auch Opfer
von sexueller Gewalt geworden sei,
dass aufgrund der Hinweise auf Menschenhandel das SEM durch die
Rechtsvertretung aufgefordert wurde, den Sachverhalt weiter abzuklären
und eine Zusatzbefragung zu Menschenhandel anzusetzen,
dass das SEM am 3. Januar 2019 den spanischen Behörden mitteilte, die
Beschwerdeführerin sei ein potentielles Opfer von Menschenhandel,
dass am 24. Januar 2019 die spanischen Behörden dem SEM per Dubli-
Net-Mail die spanische Referenznummer der Beschwerdeführerin mitteilte
und nach Ansicht des SEM somit impliziert hätten, für die Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu sein,
dass die spanischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine explizite Stellung nahmen,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2019 in (…) eines medizini-
schen Zentrums wegen (…) vorstellig wurde, wobei die Untersuchung kei-
nen auffälligen Befund zeigte,
dass das SEM am 14. Februar 2019 eine erweiterte Befragung mit der Be-
schwerdeführerin durchführte, wobei sie schilderte, seit dem Jahre 1988 in
Saudi-Arabien bei einer Familie im Haushalt gearbeitet zu haben, dabei
auch schwere Arbeit verrichtet haben zu müssen und von ihrer Arbeitge-
berin sowie einer weiteren Angestellten des Hauses schikaniert und ge-
schlagen worden zu sein,
dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Befragung zu ver-
weisen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung einverstanden
erklärte, dass das SEM ihre Verfahrensakten den zuständigen Strafbehör-
den weiterleiten würden,
dass der Beschwerdeführerin zudem ergänzend zur summarischen Befra-
gung vom 1. November 2018 noch einmal das rechtliche Gehör zur Zu-
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ständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gemäss Dublin-III-VO gewährt wurde und sie geltend machte, Spa-
nien erinnere sie an ein arabisches Land, obwohl sie wisse, dass Spanien
in Europa liege,
dass sie jedoch noch nie gehört habe, dass Eritreer nach Spanien gehen
würden, und sie Angst bekomme, wenn sie Spanien hören würde, wobei
sie nicht wisse, weshalb,
dass ihr die Gesetze in der Schweiz gefallen würden und es ihre Wahl sei,
hier zu bleiben, da sie hier alles mögen würde,
dass am 15. Februar 2019 die Akten der Beschwerdeführerin an eine in-
terne Stelle des SEM zwecks Weiterleitung ans Kommissariat Menschen-
handel geschickt wurden,
dass mit Eingabe vom 27. Februar 2019 die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin auf einen weiteren Bericht der FIZ vom 26. Februar 2019
verwies, woraus die über 30-jährige Ausbeutung in Saudi-Arabien, die
harte Arbeit, die erlebte Vergewaltigung und die Misshandlungen sowie
ihre momentane Situation und psychische Verfassung hervorgehe,
dass sie aufgrund der schlimmen Erfahrung unter Schlaflosigkeit und star-
ken Kopfschmerzen und aufgrund der jahrzehntelangen harten Arbeit und
Misshandlungen unter starken körperlichen Schmerzen leiden würde, wes-
halb eine Traumatherapie unabdingbar sei,
dass von einer Überstellung nach Spanien dringend abzuraten sei, da die
Gefährdungslage in Spanien nicht abschliessend beurteilt werden könne
und ihre ehemalige Arbeitgeber-Familie jedes Jahr mehrere Wochen in
Spanien verbringen würde, wobei es sich um eine mächtige und einfluss-
reiche Familie handle, welche in der Lage sei, sie in Spanien ausfindig zu
machen,
dass weiter zu bedenken sei, dass aufgrund ihres fragilen physischen und
psychischen Zustands sie eine Überstellung nach Spanien zutiefst desta-
bilisieren könnte,
dass zudem darauf hingewiesen wurde, ihr Bruder halte sich in der
Schweiz auf, wobei der Kontakt noch nicht habe hergestellt werden kön-
nen, aber ein Kontakt mit einem engen Familienmitglied sie stabilisieren
und bei ihrer Traumabewältigung helfen könnte,
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dass ihre Rechtsvertretung festhielt, aus den erwähnten Gründen sei ein
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt,
dass am 19. März 2019 das Kommissariat Menschenhandel dem SEM mit-
teilte, dass seitens der Kantonspolizei Zürich keine weiteren Schritte ein-
geleitet würden,
dass das SEM den Entwurf seines beabsichtigten Nichteintretensentschei-
des bezüglich des vorliegenden Asylgesuches der Rechtsvertretung am
21. März 2019 zur Stellungnahme aushändigte,
dass die Rechtsvertretung nach vom SEM gewährter Fristverlängerung am
25. März 2019 zum Entscheidentwurf Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung (der Zusammen-
fassung in der angefochtenen Verfügung folgend) im Wesentlichen geltend
machte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein und sich davor zu
fürchten, nochmals in ein neues Land und in die Unsicherheit gehen und
nochmals alles neu erzählen zu müssen, wobei sie hervorstrich, aufgrund
der traumatisierenden Erfahrungen stark erschöpft zu sein, an Schlaflosig-
keit, starken Kopfschmerzen und starken körperlichen Schmerzen zu lei-
den,
dass sie sich bisher nicht dazu habe überwinden können, eine Psychiaterin
aufzusuchen,
dass sie sich dazu entschlossen habe, eine Anzeige gegen ihre ehemalige
Arbeitgeberin und Ausbeuterin einzureichen,
dass ihre Case-Managerin der FIZ Kontakt mit der Kantonspolizei Zürich
aufgenommen habe und vereinbart worden sei, dass sie in den kommen-
den Tagen zu einer ersten Befragung eingeladen werde,
dass dringend angezeigt sei, den Sachverhalt in Bezug auf eine mögliche
Tatbegehung in der Schweiz näher abzuklären,
dass sie bezüglich den Abklärungen des SEM mit dem Fedpol (Bundesamt
für Polizei) ein Einsichts- und Äusserungsrecht habe, weshalb ihr Einsicht
in die vom SEM getätigte Anfrage und die Antwort des Fedpol zu gewähren
sei,
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dass zudem die Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörden abzuwar-
ten seien und sie für die Dauer des polizeilichen Ermittlungs- und Strafver-
fahrens Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung habe, womit eine
Wegweisung nach Spanien nicht mit den Bedürfnissen einer effektiven
Strafverfolgung zu vereinbaren seien,
dass sich das SEM nicht ausreichend mit ihrer Gefährdungssituation in
Spanien auseinandergesetzt habe, wobei sie auf den Bericht der FIZ vom
26. Februar 2019 verwies, wonach die ehemalige Arbeitgeberfamilie mäch-
tig, einflussreich und in der Lage sei, sie ausfindig zu machen und Vergel-
tung zu üben,
dass sie sich – ebenfalls mit Verweis auf den Bericht der FIZ – in einer
fragilen gesundheitlichen Verfassung befinde, eine Überstellung zu einer
massiven Destabilisierung führen würde und es angesichts ihres Gesund-
heitszustands fraglich sei, ob sie über die nötigen Ressourcen verfüge, um
die ihr zustehenden Rechte in Spanien einzufordern,
dass aufgrund der gegebenen Umstände im vorliegenden Fall eine Ermes-
sensunterschreitung vorliege und das SEM sich zwingend die Frage des
Selbsteintrittes zu stellen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2019 – eröffnet am 12. Ap-
ril 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spa-
nien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 23. April 2019 (vorab per Telefax und Nachreichung im Origi-
nal vom 24. April 2019) gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
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dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, individuelle Zusiche-
rungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von
Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unter-
bringung von den spanischen Behörden einzuholen,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass ferner die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorg-
licher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen sei,
dass zur Begründung der Beschwerde mit teilweise zusätzlichen Argumen-
ten in den wesentlichen Grundzügen jedoch dieselben Einwände gegen
die angefochtene Verfügung vorgebracht werden wie in der Stellungnahme
vom 25. März 2019 zum Entscheidentwurf des SEM,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
den Vollzug der Überstellung (nach Spanien) per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsge-
richt am 25. April 2019 zur Verfügung standen (vgl. aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass diesbezüglich aufgrund der Prüfung der Aktenlage vorab festzustellen
ist, dass das SEM in Rahmen seines Verantwortungsbereiches in jeder
Hinsicht die entscheidwesentlich notwendigen Abklärungen vorgenommen
und somit den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat und
die angefochtene Verfügung sorgfältig begründete und rechtsfehlerfreie
Folgerungen zog, die in Beachtung des schweizerischen Landesrechts und
der massgeblichen europäischen Normen sowie der geltenden Rechtspre-
chung offenkundig nicht zu beanstanden sind,
dass bei dieser Sachlage die mit dem Rechtsmittel erhobenen Rechtsbe-
gehren offensichtlich unbegründet erscheinen müssen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde-
führerin von Spanien ein vom 31. März 2018 bis am 30. September 2018
gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das SEM am 16. November 2018 die spanischen Behörden um ihre
Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass das SEM am 3. Januar 2019 die spanischen Behörden in Kenntnis
setzte, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschen-
handel sei, und die spanischen Behörden am 24. Januar 2019 dem SEM
per DubliNet-Mail die spanische Referenznummer der Beschwerdeführerin
mitteilte,
dass mit dem SEM einig zu gehen ist, dass die spanischen Behörde damit
impliziert hätten, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens der Beschwerdeführerin zuständig zu sein,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zwar formell unbe-
antwortet liessen, damit aber die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass in Nachachtung der geltenden Rechtsprechung in grundlegender Hin-
sicht vorab festzustellen gilt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spa-
nien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze
2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin verschiedene formelle Rügen erhebt, so die
Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Teil-
aspekt des Rechts auf Akteneinsicht sowie der Verletzung der Untersu-
chungs- respektive Abklärungspflicht durch das SEM und damit des Rechts
auf vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
dass diese formellen Rügen vorab zu behandeln sind, da sich aus diesen
allenfalls ein Kassationsgrund ergeben könnte,
dass die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe in die Akten des Kom-
missariats Menschenhandel beziehungsweise in die Akten der zuständigen
Kantonspolizei keine Einsicht gewährt,
dass dazu eingewendet wird, falls die Vorinstanz Informationen an das
Kommissariat Menschenhandel des Fedpol weiterleite, die Rechtsvertre-
tung ein Akteneinsichtsrecht in die von der Vorinstanz getätigte Anfrage
respektive die Antwort des Kommissariats habe, und hierzu auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1372/2018 vom 29. November 2018
verweist,
dass zur weiteren Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, das Ein-
sichts- und Äusserungsrecht sei für das Asylverfahren insbesondere dann
bedeutsam, wenn das Kommissariat Menschenhandel zum Schluss ge-
lange, dass keine verwertbaren Untersuchungsergebnisse vorliegen wür-
den, da es sich hierbei um entscheidrelevante Informationen handle, zu
der sich das Opfer – analog dem Strafverfahren – äussern können müsse,
dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegend unbe-
gründet ist und sich die Sachlage zum Verfahren des BVGer D-1372/2018
unterschiedlich verhält,
dass in diesem Verfahren mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 fest-
gehalten wurde, die betreffende Akte enthalte nebst einem Informations-
austausch von Angestellten des SEM auch Informationen zum Sachver-
halt, die das SEM von anderen Behörden erhalten habe,
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dass diese der Sachverhaltsabklärung dienenden Informationen, die beim
Erlass der Verfügung mitberücksichtigt worden und in diese eingeflossen
seien, dem Akteneinsichtsrecht unterlägen, weshalb das SEM anzuweisen
sei, in geeigneter Weise Einsicht in die Akte zu gewähren,
dass vorliegend das SEM keine der Sachverhaltsabklärung dienenden In-
formationen von anderen Behörden erhalten hat, die nicht in die angefoch-
tene Verfügung eingeflossen und so der Beschwerdeführerin respektive
der Rechtsvertretung nicht in geeigneter Form offengelegt worden wären,
dass die Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es sei be-
treffend das von der Rechtsvertretung geforderte Akteneinsichtsrecht in die
Abklärungen des Fedpol beziehungsweise der Kantonspolizei darauf hin-
zuweisen, dass es nicht befugt sei, die Akten anderer Behörden herauszu-
geben, für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin insofern missver-
ständlich ausgefallen sein dürfte, als dem SEM durch die entsprechenden
Behörden verwehrt wurde, ihre Akten physich zu edieren,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch den wesentlichen
Inhalt der fraglichen Akten offenlegte,
dass das SEM in diesem Sinne darlegte, gemäss Auskunft der Kantonspo-
lizei () sei die Beschwerdeführerin für den 4. April 2019 zu einem Erstge-
spräch eingeladen worden, am 3. April 2019 habe die Kantonspolizei () das
SEM informiert, dass sie doch keine Anzeige erstatten wolle, und somit die
Befragung vom 4. April 2019 nicht stattgefunden habe und die Kantonspo-
lizei () in ihrem Bericht vom 3. April 2019 weiter festgehalten habe, es seien
aufgrund der Aktenlage keine weiterführenden Ermittlungsansätze erkenn-
bar, weshalb die Ermittlungen seitens der Kantonspolizei abgeschlossen
seien,
dass dabei klarzustellen gilt, dass weder das Fedpol noch die Kantonspo-
lizei eigene Sachverhaltsabklärungen getroffen haben, die für das vorlie-
gende Verfahren über die vom SEM offengelegten Aspekte hinaus ent-
scheidrelevant sein könnten, sondern sich auf die vom SEM an diese Be-
hörden übermittelten Akten orientierten, die der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise ihrer Rechtsvertreterin ohnehin vollumfänglich offengelegt
sind,
dass bei dieser Sachlage keine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter
dem Teilaspekt des Rechts auf Akteneinsicht gegeben ist,
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dass mit der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei zur vollständigen
und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen,
dass fraglich erscheine, ob im Hinblick auf die korrekte Anwendung der
Ermessensklausel der Sachverhalt vollständig erstellt sei,
dass diesbezüglich vorab geltend gemacht wird, der Tatbezug (bezüglich
Menschenhandel) zur Schweiz sei nicht näher abgeklärt worden,
dass dieser Einwand auch in Berücksichtigung gesundheitlicher Beein-
trächtigungen der Beschwerdeführerin nicht berechtigt erscheint, nachdem
der Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. Oktober 2018 eine Rechts-
vertretung beigegeben worden ist und sie seit dem 21. November 2018 mit
der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) erfolgreich ver-
netzt werden konnte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs
vom 14. Februar 2019 ausdrücklich auf das Thema eines Tatbezuges zur
Schweiz angesprochen wurde (Akten SEM 32/10, F62) und auch die
Rechtsvertretung an diesem Gespräch teilnahm,
dass demnach im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei Vorliegen eines Tat-
bezuges zur Schweiz eine entsprechende Information des SEM in geeig-
neter Form zumindest in den Grundzügen von der Beschwerdeführerin res-
pektive ihrer Rechtsvertretung hätte erwartet werden müssen,
dass in der Stellungnahme zum Entwurf des Entscheides des SEM vom
25. März 2019 angekündigt wurde, mit der Beschwerdeführerin sei in die-
sem Zusammenhang eine erste Befragung bei der Kantonspolizei verein-
bart worden,
dass die Beschwerdeführerin der Einladung der Kantonspolizei auf den
4. April 2019 zu einem Erstgespräch – wie von ihr angegeben, aus pani-
scher Angst vor einer Anzeigeerhebung – nicht gefolgt ist und die Kantons-
polizei mangels erkennbarer weiterführender Ermittlungsansätze festhielt,
dass die Ermittlungen ihrerseits abgeschlossen seien,
dass Art. 14 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (SR 0.311.543) vorsieht, dass Opfern von Menschen-
handel während der Ermittlungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer-
den kann und die Schweiz die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Ge-
währung einer Erholungs- und Bedenkzeit und Ausstellung einer Aufent-
haltsbewilligung zwecks Durchführung von polizeilichen Ermittlungen und
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eines Strafverfahrens in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisierte,
dass das SEM der in Art. 35 VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit
Rechnung getragen hat, wenn es nach der Anfrage an die Beschwerdefüh-
rerin vom 14. Februar 2019, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürften (A32/10, F63), bis
zum 21. März 2019 zuwartete, bis ihrer Rechtsvertretung der Entscheid-
entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, und zudem während die-
ser Zeit der Beschwerdeführerin keine ausländerrechtlichen Vollzugsmass-
nahmen drohten,
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wurde, die Rechte, die
ihr aufgrund des Übereinkommens gegen Menschenhandel zustehen,
wahrzunehmen und die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abge-
schlossen sind, womit für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
nach Art. 36 VZAE kein Raum mehr besteht,
dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht notwen-
dig erscheint, eine allfällig denkbare Stabilisierung des psychischen Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuwarten,
bis sie sich (in zeitlicher Hinsicht nicht abschätzbarem Rahmen) möglich-
erweise im Stande sehen könnte, eine Anzeige doch einzureichen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die Be-
schwerdeführerin habe nach ihrer Überstellung nach Spanien die Gelegen-
heit, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe sowie die von ihr
geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren
Opfer Sie angeblich geworden sei, vorzubringen und sie auch die Möglich-
keit habe, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Spa-
nien den Opfern von Menschenhandel annehmen würden,
dass sich auch die Rüge, das SEM habe sich nicht ausreichend mit der
Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Spanien auseinanderge-
setzt und den Sachverhalt zu ihrer gesundheitlichen Situation – insbeson-
dere zu ihrer psychischen Verfassung – nicht erstellt, als unbegründet dar-
stellt,
dass zudem die Forderung, es müsse zwingend durch das SEM ein detail-
lierter Arztbericht eingefordert werden, angesichts der diesbezüglichen
vollumfänglichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) der seit
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Monaten rechtsvertretenen und psychologisch betreuten Beschwerdefüh-
rerin nicht sachgerecht erscheint,
dass im Weiteren in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte nicht
zu erwarten wäre, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Be-
funde in entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung umzustossen
vermöchten, dass der Beschwerdeführerin in Spanien in jeder medizini-
schen Hinsicht eine adäquate Behandlung und Betreuung offenstehen
würde, und nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, sie würde
dort einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands ausgesetzt,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, die Vorinstanz anzuweisen, indi-
viduelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm
für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung
sowie Unterbringung von den spanischen Behörden einzuholen,
dass der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren re-
levante Sachverhalt hinreichend erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das SEM abzuweisen ist,
dass die angefochtenen Verfügung auch in materieller Hinsicht unter kei-
nem entscheidrelevanten Aspekt als nicht rechtskonform erkannt werden
kann,
dass das SEM zu Recht feststellte, im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihren Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtli-
nien zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe für die An-
nahme dargetan hat, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass Spanien auch die Konvention des Europarates gegen Menschenhan-
del ratifiziert hat und das Gericht entgegen den in der Beschwerde vorge-
brachten und auf einen Länderbericht der Asylum Information Database
(AIDA, [Country Report: Spain, Update 2018, March 2019]) gestützten Be-
fürchtungen davon ausgeht, die spanischen Behörden würden diesbezüg-
lich die völkerrechtlichen Vorgaben hinreichend einhalten,
dass nicht angezeigt ist, das SEM dazu zu verpflichten, bei den spanischen
Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen
eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden,
dass die Beschwerdeführerin bislang diesbezüglich nicht in Kontakt mit
den spanischen Behörden stand, weshalb keine konkreten Hinweise dafür
ersichtlich sind, diese würden den von Spanien eingegangenen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen,
dass die diesbezüglichen geltend gemachten Befürchtungen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Person rein spekulativer Natur bleiben,
dass das SEM die spanischen Behörden bereits mit Mitteilung vom 3. Ja-
nuar 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin
sei ein potentielles Opfer von Menschenhandel, und in der angefochtenen
Verfügung in Aussicht stellte, die spanischen Behörden zum Zeitpunkt der
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Überstellung nach Spanien erneut auf diesen Umstand hinzuweisen, wes-
halb vorliegend erwartet werden darf, bereits die spanischen Asyl- und
nicht erst die Vollzugsbehörden würden sich mit dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäf-
tigen,
dass es aus Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel allerdings
begrüssenswert wäre, wenn das SEM von den spanischen Behörden je-
weils Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsystem für Opfer
von Menschenhandel erhielte, da dies dazu beitragen könnte, nachvoll-
ziehbare Ängste vor einer Überstellung abzubauen,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ihre Befürchtung
allfälliger Vergeltungen seitens der mächtigen und einflussreichen Familie
der ehemaligen Arbeitgeberin äussert, die überall auf der Welt Kontakte
habe und jedes Jahr für eine längere Zeit nach Spanien gereist sei, wes-
halb die Gefahr bestehe, ihren Ausbeutern wieder in die Hände zu fallen,
dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen spanischen Sicher-
heitsbehörden wenden kann, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Be-
dürfnissen anzunehmen, sollte sie sich in Spanien bedroht fühlen oder un-
ter Druck gesetzt werden,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin selbst offenbar in diesem Zu-
sammenhang einen Tatbezug zur Schweiz in Betracht zu ziehen scheint
und davon auszugehen ist, dass die Familie der ehemaligen Arbeitgeberin
bei allfälligen tatsächlichen Absichten befähigt wäre, entsprechende An-
strengungen auch in der Schweiz einzuleiten,
dass im Übrigen keine triftigen Gründe als gegeben zu erachten sind, in-
wiefern die schweizerischen Polizei- und Sicherheitsbehörden besseren
Schutz als die spanischen Schutzorgane anbieten könnten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe,
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Überstellung nach Spa-
nien setze sie dem Risiko einer irreversiblen Gesundheitsverschlechterung
aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, eine Überstellung
nach Spanien würde ihr das notwendige und in der Schweiz hart erarbei-
tete zumindest ansatzweise vorhandene Sicherheitsgefühl zerstören und
eine vermutungsweise nachhaltige Destabilisierung zur Folge haben,
dass es fraglich sei, ob sie angesichts der fragilen physischen und psychi-
schen Situation in der Lage wäre, an einem neuen Ort beziehungsweise in
einem ihr völlig unbekannten Umfeld neu zu beginnen, wieder Vertrauen
zu Personen zu fassen, alles nochmals neu zu erzählen und sich zu stabi-
lisieren,
dass sie nach der Eröffnung des Entscheides des SEM am Ende ihrer
Kräfte zu sein scheine,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies auf die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu-
trifft,
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dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Annahme einer
Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Spanien im Sinne der
vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen
vermag,
dass im Weiteren den Einwänden der Beschwerdeführerin, aus ihrer Sicht
könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in
Spanien die von ihr in vielseitiger Hinsicht als erforderlich erachteten Be-
dürfnisse hinreichend abgedeckt würden, nicht gefolgt werden kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin prüft, sondern seine Beurteilung nun-
mehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt
diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän-
den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen all die
folgenden Aspekte in seine Würdigung miteinbezog,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die aktuellen spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und verpflichtet ist, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwer-
deführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische Behandlung in
Spanien nicht gewährt würde,
dass das SEM im Weiteren auch zutreffend feststellte, es lägen keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor,
dass das SEM im Zusammenhang mit dem in der Schweiz befindlichen
Bruder der Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, volljährige Geschwis-
ter würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dub-
lin gelten und es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder
in der Schweiz, womit sich aus dessen Anwesenheit in der Schweiz kein
Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen seiner Ermes-
sensausübung demnach alle wesentlichen Aspekte zur Entscheidfindung
berücksichtigte und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorin-
stanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass somit Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt
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und Spanien verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den spanischen Behör-
den um Asyl nachsucht,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der vorgenommenen Würdigung der vorliegenden Sachlage nichts
zu ändern vermögen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: