B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1889/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende 1–7,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 suchte am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person und am
9. Januar 2017 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführenden 2 bis 7 such-
ten am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezem-
ber 2015 fand die Befragung zur Person der Beschwerdeführerin 2 und am
9. Januar 2017 die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 statt.
Hierbei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen sinngemäss
geltend, Syrien aufgrund des Kriegs, allgemeiner Schwierigkeiten bei ver-
schiedenen Anstellungsverhältnissen sowie aufgrund eines Problems mit
der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) verlassen zu haben. Der Ursprung die-
ses Problems seien Ungereimtheiten mit dem Vorgesetzten des Beschwer-
deführers 1 beziehungsweise eine Ungleichbehandlung am letzten Arbeits-
platz gewesen. Hierüber habe er in seinem Dorf berichtet, woraufhin er von
seinem Chef und zwei Personen der YPG aufgesucht und – unter Todes-
drohung – aufgefordert worden sei, letzteres zu unterlassen. Die Be-
schwerdeführenden 4 bis 7 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht be-
fragt.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte
die Asylgesuche ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7) und
passte die Personalien den Reisepässen und Familienbüchlein an (Dispo-
sitiv Ziff. 8).
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM vom 7. März 2017 in den Dispositivziffern 1 bis 3 auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositiv Ziff. 4–7) wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz
habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Ver-
fügung keine Gesamtwürdigung aller Aussagen vorgenommen habe. Letz-
tere seien im Übrigen auch durchaus detailreich ausgefallen. Ferner sei die
Anzahl Besuche der YPG verkannt worden.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
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sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
eine dieser Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend
begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinan-
dersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt
die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Die ent-
sprechende Rüge mit Rechtsprechungsverweisen erweist sich als unbe-
gründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.3 Was das angebliche Problem mit der YPG anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
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nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend be-
gründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich dagegen in Wiederholun-
gen und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. So ist die angebliche Aufforderung der YPG – der
Beschwerdeführer 1 solle nicht weiter über „Fehler“, „schlechte Sachen“
und „andere Sachen“ in seinem Dorf sprechen (insb. SEM-Akten, A35,
S. 9, F52) – viel zu oberflächlich. Vor diesem Hintergrund ist der Fluchtge-
schichte mit der gesamten Familien der Boden entzogen, zumal der Be-
schwerdeführer lediglich auf die Erzählung solcher "Sachen" hätte verzich-
ten müssen, um der angeblichen Bedrohung zu entgehen. Was bleibt, ist
die Ausreise aufgrund des Bürgerkriegs sowie der allgemeinen Arbeits-
marktprobleme (eine Vielzahl von Stellen- und Berufswechsel sowie weite
Reisen für die Arbeit [Damaskus 15 bis 20 Mal für jeweils 6 bis 18 Monate,
Irak bis zu 2 Monate], SEM-Akten, A35, S. 4 und A6, S. 4). Dass diese
Ausreisegründe nicht von Asylrelevanz sind, bestätigt die Beschwerde
selbst (Beschwerde, S. 3). Anzumerken ist, dass die Zugehörigkeit zur kur-
dischen Ethnie für sich alleine ebenfalls nicht genügt, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen.
Die Beschwerde kommt unter Verweis auf verschiedene Stellen der Befra-
gungsprotokolle zum Schluss, die Aussagen würden sich „durchaus auch
durch verschiedene Details“ auszeichnen (Beschwerde, S. 5). Es ist indes
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen betreffend
zentrale Details zu knapp und unsubstantiiert ausgefallen sind, als dass sie
auf ernsthafte Nachteile beziehungsweise eine glaubhafte Verfolgung
schliessen lassen würden (insb. SEM-Akten, A35, S. 9, F51 ff.). So gelingt
es beispielsweise dem Beschwerdeführer 1 weder klar darzulegen, was bei
dem „Besuch“ genau von ihm gefordert worden sein soll noch weshalb
seine Probleme bei der Arbeit ein derart grosses Interesse seitens der YPG
geweckt haben sollen (SEM-Akten, A35, S. 9, F52 f.). Auf vertiefte Fragen
zu den „Besuchen“ antwortet er, „wie ich gesagt habe“ und wiederholt dann
das bereits Bekannte (SEM-Akten, A35, S. 9, insb. F54 und F58). Da die
angebliche Aufforderung der YPG offensichtlich unglaubhaft ist, ist auf de-
ren Anzahl nicht einzugehen (Beschwerde, S. 4). Weiter weist die Be-
schwerde zwar auf ein „politisches Engagement“ hin (z. B. Beschwerde,
S. 2), führt ein solches indes weder aus noch ist den Akten Entsprechen-
des zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Nach dem Gesagten
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gibt es keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; der
Eventualantrag ist abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorlie-
gendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: