B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1889/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Bänziger-Scherrer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
(Zoba Gash Barka) – gelangte am 8. November 2006 in die Schweiz und
stellte tags darauf ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft, wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Zudem ordnete es infolge der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Per 2. April 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung
einer Härtefallbewilligung gutgeheissen; entsprechend erlosch die vorläu-
fige Aufnahme und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 7. Juni 2016 reiste die Freundin des Beschwerdeführers (C._______;
N […]) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der
Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juni 2016 gab sie unter anderem zu
Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Cousine
kennengelernt. Sie hätten sich im Jahr 2013 verlobt. Das Verlobungsver-
sprechen habe in seiner Abwesenheit stattgefunden. Der Beschwerdefüh-
rer sei aber nach diesem Versprechen für die Verlobung nach Asmara ge-
kommen. Er habe sich ungefähr von Juli 2013 bis März 2014 dort aufge-
halten.
C.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer aufgrund des Verdachts einer Heimatreise das rechtliche Gehör
im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 bestritt der Beschwerdeführer, in sein Hei-
matland zurückgereist zu sein und sich unter dessen Schutz begeben zu
haben. Seine Freundin habe auf seine Nachfrage hin bestritten, anlässlich
der BzP vom 13. Juni 2016 ausgesagt zu haben, dass er bei ihr in Asmara
gewesen sei. Sie habe dort nur zu Protokoll gegeben, dass sie mit ihm in
telefonischem Kontakt gestanden habe. Der Inhalt des Protokolls sei auf
eine fehlerhafte Übersetzung der Dolmetscherin zurückzuführen; zudem
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sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden.
Weiter brachte er vor, gar keine Gelegenheit zu einer Heimatreise gehabt
zu haben. Von 2011 bis zum 27. September 2013 habe er gearbeitet. Am
15. August 2013 habe er in D._______ einen Termin bei der Kantonspolizei
wahrgenommen (belegt durch das miteingereichte Einvernahmeprotokoll
vom 15. August 2013). Am 17. Oktober 2013 habe er sich im Spital
E._______ einer medizinischen Behandlung unterzogen (belegt durch den
miteingereichten Rückforderungsbeleg vom 31. Oktober 2013). Zwischen
Januar und Februar 2014 habe er auf Anordnung des regionalen Arbeits-
vermittlungsamts mehrere Termine wahrgenommen (in diesem Zusam-
menhang vgl. die miteingereichte Bescheinigung über Arbeitsbemühungen
bei verschiedenen Unternehmen). Seine Freundin habe er erstmals am
6. Januar 2016 in Ägypten persönlich getroffen. Neben den bereits er-
wähnten Unterlagen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsmitteilung
sowie ein Schreiben des Kreisgerichts F._______ zu den Akten.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer, es
seien im vorliegenden Verfahren auch die Interessen und Rechte seiner in
der Schweiz lebenden Kinder aus geschiedener Ehe mit G._______ zu be-
rücksichtigen.
E.
Mit Eingabe ebenfalls vom 8. Januar 2018 bestritt C._______, bei ihrer BzP
ausgesagt zu haben, dass sich der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis
März 2014 bei ihr aufgehalten habe. Sie habe nur zu Protokoll gegeben,
dass sie ständigen Telefonkontakt gehabt hätten. Das Protokoll müsse auf
eine Falschübersetzung zurückzuführen sein. Ausserdem habe sie nicht
korrigierend eingreifen können, da ihr das Protokoll nicht rückübersetzt
worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 setzte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme an und forderte ihn
namentlich auf, seine Anwesenheit in der Schweiz in den Jahren 2013 und
2014 mit Beweismitteln lückenlos zu belegen.
Es führte aus, seine bisherigen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu
überzeugen. Dem Protokoll der BzP von C._______ seien keinerlei Hin-
weise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen; ausserdem sei das
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Protokoll rückübersetzt worden und C._______ habe die Richtigkeit des-
selben unterschriftlich bestätigt.
Die bisher eingereichten Dokumente vermöchten nur seine Anwesenheit in
den Monaten August und Oktober 2013 nachzuweisen. Die Abklärungen
des SEM hätten weiter ergeben, dass er das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erst am 16. Juli 2014 eingereicht habe, obwohl
diese bereits am 30. März 2014 abgelaufen sei. Zudem sei ein Führeraus-
weisentzug am 3. Februar 2014 im Amtsblatt des Kantons Q._______ aus-
geschrieben worden, weil sein damaliger Aufenthaltsort den Behörden
nicht bekannt gewesen sei.
G.
Innert stillschweigend erstreckter Frist gingen beim SEM – trotz anderslau-
tender Ankündigung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 23. Januar
2018) – keine weiteren Beweismittel zum Nachweis seines durchgehenden
Aufenthalts in der Schweiz ein.
H.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – aber-
kannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aus den Aussa-
gen der Freundin des Beschwerdeführers (C._______) anlässlich der BzP
(vgl. oben, Bst. B) gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerde-
führer sich in den Jahren 2013 und 2014 in Asmara aufgehalten habe. Die
diesbezüglichen Erklärungsversuche in den Eingaben vom 8. Januar 2018
vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die eingereichten Beweismittel
seien unzureichend, um den Verdacht auf Heimatreise zu widerlegen. Ein
Nachweis des Aufenthalts in der Schweiz ergebe sich lediglich aus dem
Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2013 sowie dem Rückforderungs-
beleg der ärztlichen Behandlung vom 17. Oktober 2013. Das Schreiben
des Kreisgerichts und die Geburtsmitteilung sagten jedoch nichts über den
Aufenthaltsort aus. Der Nachweis betreffend Arbeitsbemühungen sugge-
riere zwar, dass der Beschwerdeführer vom 20. Januar bis zum 25. Februar
2014 auf Stellensuche gewesen sei; allerdings gehe daraus nicht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums persönlich in
der Schweiz aufgehalten und die Anfragen zu Vakanzen selbständig vor-
genommen habe.
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I.
Mit Eingabe vom 29. März 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 27. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Ma-
teriell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventu-
ell Rückweisung der Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz. Prozessual beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere das Absehen von der
Einforderung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt war eine Therapiebestätigung der Psychiatrie
H._______ vom 12. März 2018, eine Behandlungsbestätigung von
I._______ über ärztliche Behandlungen des Beschwerdeführers zwischen
September 2013 und Februar 2014, eine Bescheinigung der Arbeitslosen-
kasse H._______ über die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung im Jahr 2014, eine Anmeldebestätigung des RAV J._______
vom 22. März 2018, wonach der Beschwerdeführer vom 1.10.2013-
28.2.2014 und vom 4.3.2014-21.12.2015 dort angemeldet gewesen sei so-
wie ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung („Erschwerte Heimatreisen“,
3.3.2018).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 ersuchte der Instruktionsrichter
das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. Das SEM kam dieser
Aufforderung mit Eingabe vom 9. Mai 2018.
K.
Am 16. Mai 2018 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
das Replikrecht. Dieser machte davon mit Eingabe vom 31. Mai 2018 Ge-
brauch. Am 24. Juni 2018 erfolgte eine weitere Eingabe, welcher eine Ver-
fügung des Sozialamts K._______ vom 5. November 2015 (einschliesslich
der Abrechnungen ausgerichteter Unterstützungsleistungen für die Monate
November 2013, Februar 2014 und März 2014) beigelegt war.
L.
Am 1. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Be-
handlung des Verfahrens und korrigierte eine Passage seiner Eingabe vom
31. Mai 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 – 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklau-
seln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht
mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG war bereits im Asyl-
gesetz vom 5. Oktober 1979 in der heutigen Form enthalten (vgl. dort
Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft zum Entwurf für das Asylgesetz vom
5. Oktober 1979 führte der Bundesrat zu dieser Vorschrift aus, dass "Rei-
sen […] in das Land, aus dem man fliehen musste, mit den Gründen, wel-
che die Flucht veranlasst haben, unvereinbar sind" (BBl 1977 III, S. 145).
Es handle sich hier um einen klaren, unmissverständlichen Grundsatz, der
mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche Entwurf wurde in der Folge
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ohne grössere Beratungen im Parlament angenommen (vgl. zur Beratung
im Ständerat Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1978 II 81;
zur Beratung im Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die
Bestimmung als Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne
Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unter-
schutzstellung angenommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte.
Das Bundesgericht schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur
für kurze Zeit in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend
machen, auf den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine
Ausnahme hiervon könne nur gemacht werden, wenn der Widerruf des
Asyls die betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE
110 Ib 208 E. 6 S. 211 f.).
4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige Asylre-
kurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (EMARK 1996 Nr.
12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begebe, stelle dies
zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die
Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es seien aber Fälle denkbar, in
denen aus bestimmten Gründen das Risiko, wieder einer Verfolgungssitu-
ation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen beziehungsweise bewusst
zu vermeiden versucht werde. Es könne daher nicht daran festgehalten
werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des
Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in Kon-
takt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens beabsichtigt
haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drit-
tens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (siehe
EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7).
4.4 Die eben zitierte Rechtsprechung der ehemaligen ARK ist auch vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerde-
führer daher erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten
sein, er muss zweitens beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen
haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drit-
tens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
Wie nachfolgend (E. 4.4.1-4.4.3) aufzuzeigen ist, sind diese Voraussetzun-
gen im vorliegenden Fall ausnahmslos erfüllt.
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4.4.1 Umstritten ist vorliegend in erster Linie, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Die Vorinstanz zieht diesen
Schluss in erster Linie aus den Aussagen der Freundin des Beschwerde-
führers (C._______) anlässlich der BzP vom 13. Juni 2016. Diese habe
wiederholt unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie und der Be-
schwerdeführer sich im Jahr 2013 persönlich in Asmara kennengelernt hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene plausibel erklärt, wie die – seiner Ansicht nach
falschen – Aussagen von C._______ hätten zustande kommen sollen.
Auch habe er keine nachvollziehbare Alternativversion des Kennenler-
nens vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei bis Oktober 2013 er-
werbstätig gewesen, habe in den darauffolgenden Monaten Medikamente
von verschiedenen Ärzten erhalten und sich ab dem 20. Februar 2014 ei-
ner psychiatrischen Behandlung unterzogen, die auch den ganzen Monat
März angedauert habe. Für einen grossen Teil des Zeitraums zwischen Juli
2013 und März 2014 sei damit seine Anwesenheit in der Schweiz belegt.
Die im BzP-Protokoll aufgenommene Aussage seiner Freundin sei auf eine
falsche Übersetzung beziehungsweise eine falsche Protokollierung zu-
rückzuführen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Beweise dafür anzule-
gen, dass die Aussagen richtig zu Protokoll genommen worden seien.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestehen keinerlei Hin-
weise dafür, dass Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers in der
BzP vom 13. Juni 2016 falsch protokolliert worden wären. Die Antworten
von C._______ lassen sprachlich wie inhaltlich keinerlei Interpretations-
spielraum: Auf die Frage, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt
habe, kam die Antwort „in Asmara“, auf die darauffolgende Frage nach dem
Zeitpunkt „2013. Als er nach Eritrea kam.“ (vgl. N-Dossier 674 616, A5/12,
S. 3, F 1.14). Zudem führte sie auf eine Nachfrage hin ausdrücklich aus,
der Beschwerdeführer sei zwar zum Zeitpunkt des Verlöbnisses nicht in
Eritrea gewesen, habe sie später aber in Asmara besucht (a.a.O.). Unzu-
treffend ist weiter, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, Massnahmen
zur Überprüfbarkeit der richtigen Protokollierung zu treffen. C._______ be-
stätigte unterschriftlich, dass das BzP-Protokoll ihren Aussagen und der
Wahrheit entspreche und ihr in einer ihr verständlichen Sprache (Tigrinya)
rückübersetzt worden sei (vgl. N-Dossier 674 616, A5/12, S. 9). Sie hat
zudem jede einzelne Seite des Protokolls mit ihrem Kurzzeichen signiert.
Damit besteht ausreichend Gewähr dafür, dass das Protokoll ihre Aussa-
gen grundsätzlich zutreffend wiedergibt.
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Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausserdem zutreffend aus-
führt, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, dass die
unmissverständlichen Aussagen seiner Freundin bzw. Verlobten nicht der
Wahrheit entsprechen würden. Diese hatte nämlich keinerlei Anlass, an-
lässlich ihrer BzP falsche Aussagen zu machen; soweit ihre Aussagen do-
kumentarisch überprüfbar sind (beispielsweise zum Treffen mit dem Be-
schwerdeführer in Ägypten im Jahr 2016), treffen sie zu (vgl. die Stempel
im Flüchtlingspass des Beschwerdeführers). Ausserdem gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, eine alternative Erklärung dafür zu geben, wie er
seine Verlobte kennengelernt haben will. Der Erklärungsversuch in der Ein-
gabe vom 31. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Kind-
heitsfreundin C._______ durch Vermittlung seines Bruders zunächst über
elektronische Mittel Kontakt aufgenommen habe und sie erst später bei
einem vorab vereinbarten Treffen in Ägypten (wieder)getroffen haben will,
ist inhaltlich nicht weiter substanziiert; zudem widerspricht die Erklärung
der Aussage von C._______, die in ihrer BzP erzählte, den Beschwerde-
führer durch Vermittlung ihrer Cousine kennengelernt zu haben (vgl. N-
Dossier […], A5/12, S. 3, F 1.14). Auch fehlt jegliche dokumentarische
Grundlage, die auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachver-
halt schliessen liesse.
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass der Beschwer-
deführer nach Eritrea zurückgekehrt ist, zumal auch die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, seine durchgängige
Anwesenheit in der Schweiz zu belegen. Dokumentiert ist vielmehr, dass
zwischen dem 2. Oktober 2013 und dem 3. Februar 2014 keine Sprech-
stunden beim Hausarzt des Beschwerdeführers stattfanden (Bestätigung
von I._______ vom 12. März 2018) und er erst am 20. Februar 2014 im
Ambulatorium E._______ in Behandlung war (Bestätigung der Psychiatrie
H._______ vom 12. März 2018). Weiter ergibt sich, dass für Januar und
Februar 2014 keine Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit vorliegen (vgl. Be-
scheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 14. März 2018). Für den
Zeitraum zwischen November 2013 und Mitte Januar 2014 besteht kein
einziger Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz, obwohl es ihm – beispielsweise durch Einreichung von Bargeld-
bezugsbescheinigungen am Bancomaten – ohne Weiteres möglich sein
müsste, gegebenenfalls entsprechende Dokumente einzureichen. Der Um-
stand, dass ein Führerausweisentzug wegen der Nichtauffindbarkeit des
Beschwerdeführers im Amtsblatt des Kantons Q._______ öffentlich ausge-
schrieben werden musste, bestärkt das Gericht in seiner Überzeugung,
dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum landesabwesend war.
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Aufgrund der Aussage von C._______ ist dabei davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Eritrea aufhielt.
4.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, eine allfällige Heimatreise
sei angesichts seiner schweren psychischen Erschütterung infolge des
Verlusts des Arbeitsplatzes und des Scheiterns seiner Ehe entschuldbar.
Mit Blick auf die oben dargelegten Voraussetzungen für den Widerruf des
Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 3.3 und 3.4)
ist jedoch nicht massgeblich, ob die Heimatreise emotional nachvollziehbar
ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Heimatreise darauf ge-
schlossen werden kann, dass das flüchtlingsrechtlich vorausgesetzte
Schutzbedürfnis weggefallen ist.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend für die Verlobung mit C._______ in
die eritreische Hauptstadt Asmara gereist, wobei angesichts der strikten
Ein- und Ausreisekontrollen an der eritreischen Grenze und aufgrund des
Fehlens anderweiter Angaben des Beschwerdeführers geschlossen wer-
den kann, dass er dabei (möglicherweise eritreische) Ausweispapiere ver-
wendet und damit auch seinen Namen bekanntgegeben hat. Damit hat er
sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, beziehungs-
weise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen.
4.4.3 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise darauf,
dass die eritreischen Behörden dem Beschwerdeführer den von ihm in
Kauf genommenen Schutz verweigert hätten. Der Beschwerdeführer hat
weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr dargetan noch ergibt sich eine sol-
che aus den Akten. Durch seine freiwillige Heimatreise hat er mit anderen
Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in Eritrea keine Verfolgungshand-
lungen (mehr) zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund führt die doku-
mentierte Heimatreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne weiteres zur Aberkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf,
dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihn unverhältnismässig
stark treffen würde. Der Hinweis auf die Kinderrechtskonvention läuft dies-
bezüglich ins Leere: Das Interesse der Kinder (und auch jenes der Verlob-
ten) des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz wird durch
die angefochtene Verfügung nicht berührt, zumal darin keine Wegwei-
sungsmassnahme angeordnet wird.
4.4.4 Nur am Rande zu bemerken ist, dass keine gesetzlichen Fristen zur
Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens bestehen. Der Beschwerdeführer
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Seite 11
stösst ins Leere, wenn er ausführt, dass die Vorinstanz solche Verfahren
spätestens ein Jahr nach Kenntnis angeblicher Widerrufsgründe an die
Hand nehmen müsse. Es liegen entgegen den Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift auch keine Hinweise auf eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots vor.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren
schon bei Erhebung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen wa-
ren, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner