Abtei lung V
E-1890/2007
kom/che/sca
{T 0/2}
Urteil vom 31. August 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterinnen Teuscher und Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Chastonay
X_______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat am 4. Ja-
nuar 2007 verliess und am 13. Januar 2007 in die Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle
angetroffen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 17. Januar 2007
des Vergehens gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) für schuldig befunden wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte,
dass er am 15. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie
am 22. Februar 2007 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen befragt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater sei irakischer, die Mutter libanesischer Nationalität,
dass er im Irak, in A._______, geboren sei, jedoch nach der Scheidung der Eltern
zwischen dem dritten und vierten Lebensjahr mit der Mutter im Libanon bei deren
Familie und ab dem 11. Lebensjahr in B._______/Syrien gelebt habe, weil dort
einerseits ein Onkel väterlicherseits sich um sie habe kümmern können, andererseits in
Syrien das Leben günstiger sei,
dass er in Syrien eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und als Automechaniker gearbeitet
habe,
dass er vor etwa vier Jahren eine Frau kennen gelernt und sich in sie verliebt habe, wo-
bei deren Familie einem mächtigen Stamm angehöre,
dass er im Jahre 2006 etwa dreimal um die Hand dieser Frau angehalten, deren Familie
ihn jedoch zurückgewiesen habe,
dass er deshalb am 10. Oktober oder 10. November 2006 seine Freundin - mit deren
Einwilligung - in den Libanon entführt habe und sie sich dort etwa einen Monat bei sei-
ner Grossmutter aufgehalten hätten,
dass er danach, namentlich weil seine Arbeitsstelle in Syrien gewesen sei, mit der
Freundin nach B._______ zurückgekehrt sei und sie dort eine Wohnung gemietet
hätten,
dass nach ein bis zwei Wochen unbekannte Männer in der Wohnung erschienen seien
und die Freundin ihn deswegen telefonisch nach Hause gerufen habe,
dass es bei seiner Ankunft in der Wohnung zu Streit und Tätlichkeiten gekommen, er mit
einem Messer verletzt und die Freundin erstochen worden sei, respektive dass er beim
Betreten seines Wohnzimmers seine Freundin auf dem Sofa zwischen zwei unbekann-
ten Männern habe sitzen sehen, dabei gar nicht zum Fragen gekommen sei, da man ihn
von hinten niedergeschlagen und - wie er im Spital erfahren habe - mit dem Messer am
Rücken verletzt habe,
dass er nach etwa vier Tagen im Spital die Flucht ergriffen habe, wobei er für eine Nacht
3oder etwa zwei Tage bei einem Freund in B._______ Unterschlupf gefunden habe,
bevor er auf Anraten des Onkels Syrien verlassen habe,
dass dieser Onkel ihm 14 Tage vor der Ausreise einen auf den Namen des Beschwerde-
führers lautenden und mit der eigenen Fotografie versehenen Reisepass besorgt habe,
respektive der Onkel diesen Reisepass etwa zwei Monate vor der Ausreise beschafft
habe,
dass der irakische Identitätsausweis in seiner Mietwohnung in B._______ geblieben sei,
da er diesen nicht sofort gefunden habe,
dass er über den Libanon und auf dem Seeweg über Zypern nach Griechenland und von
dort ebenfalls auf dem Schiff zur "europäischen Grenze" gelangt und von dort schliess-
lich in die Schweiz gereist sei,
dass der Schlepper ihm den irakischen Reisepass samt 800 US-Dollars bei Erreichen
der "europäischen Grenze" gestohlen habe respektive der Beschwerdeführer das Doku-
ment dem Schlepper bereits bei der Ausreise aus Syrien übergeben und nicht mehr
zurückbekommen habe,
dass er den Reisepass während seiner Reise ohnehin nie gebraucht und dieser auch
keine Visa enthalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils aufgefordert wurde,
Identitätspapiere einzureichen,
dass er dieser Aufforderung nicht nachkam und beispielsweise ausführte, er habe kei-
nerlei Kontakte mehr mit seiner Familie, diese habe kein Telefon, er habe allfällige Tele-
fonnummern von Freunden auf seinem Handy gespeichert, welches er jedoch in seiner
Wohnung in B._______ zurückgelassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, dabei namentlich zu sei-
ner angeblichen irakischen Staatszugehörigkeit zufolge unsubstanziierter, realitätsfrem-
der und widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Ausweispapiere sowie über seinen
angeblichen Reiseweg widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben betreffend den im Irak
verbliebenen Vater, beispielsweise dessen Wohnsitz und anderer familiärer Umstände
zu machen,
dass die Angaben zu seiner Person, die er bei der Festnahme durch die kantonalen Po-
lizeibehörden zu Protokoll gegeben habe, nicht mit denjenigen anlässlich der Erstbefra-
gung übereinstimmen würden, er namentlich gegenüber der kantonalen Polizei am
16. Januar 2007 angegeben habe, in B._______ geboren worden und vor einer Woche
damit etwa am 9. Januar 2007 - in die Schweiz eingereist zu sein,
4dass bereits das Stellen des Asylgesuchs erst nach der Festnahme wegen illegalen Auf-
enthaltes in der Schweiz Zweifel an der Authentizität der Fluchtgründe des Beschwerde-
führers aufkommen liessen,
dass der Beschwerdeführer namentlich auch den Vorfall, der sich in seiner Wohnung
abgespielt habe und bei dem seine Freundin erstochen worden sei, völlig widersprüch-
lich geschildert habe,
dass weiter nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht im
Spital aufgesucht und einvernommen habe, um so mehr, als die Freundin bei jenem Er-
eignis getötet worden sein solle,
dass die Schilderungen zu den die Flucht angeblich auslösenden Ereignissen insgesamt
von einer Vielzahl von Aussagewidersprüchen und Ungereimtheiten geprägt seien, wes-
halb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorins-
tanzliche Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands zu gewähren und mittels vorsorglicher Massnahmen seien allfällige Vollzugs-
handlungen zu sistieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Einreichen der irakischen Identi-
tätskarte innerhalb von zehn Tagen sowie einer Ergänzung zur Beschwerdeschrift inner-
halb von 30 Tagen in Aussicht stellte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. März 2007 feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, von
der Erhebung eines Kostenvorschusses absah sowie das Gesuch um Beigabe eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands abwies,
dass die Vorinstanz mit gleicher Verfügung zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen wurde,
dass die Vorinstanz innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Akten
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
5dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintre-
tens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensent-
scheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3a und 3b),
dass im Übrigen das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht
schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide ge-
mäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25
E. 3c) und es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, innert dieser zugegebe-
nermassen kurzen Frist eine formgültige Beschwerde einzureichen,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt ist, bei
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bun-
desverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
6wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches
unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer sich zu den durch das Bundesamt festgestellen Widersprü-
chen bezüglich seiner Identitätsausweise nicht vernehmen liess, hingegen das Einrei-
chen der irakischen Identitätskarte innert zehn Tagen ab Beschwerdeeinreichung in
Aussicht stellte,
dass die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche im Zu-
sammenhang namentlich mit dem Reisepass nach Durchsicht der Akten als zutreffend
zu bestätigen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers während den Befragungen, er könne
mangels der Möglichkeit zur Kontaktnahme mit seiner Familie oder mit Freunden kein
gültiges Identitätsdokument beschaffen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 12) in Wider-
spruch zu den Ausführungen in der Beschwerde stehen, wonach er innert zehn Tagen
seine Identitätskarte beibringen werde,
dass der in Aussicht gestellte Identitätsausweis bezeichnenderweise bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht eingereicht worden ist,
dass ohnehin die nachträgliche Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf Be-
schwerdeebene an der Korrektheit eines vom BFM zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
abgestützten Nichteintretensentscheides nicht zu ändern vermöchte, da die gesetzliche
Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1; EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu
Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspa-
pieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegan-
gen ist, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten widersprüchlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Flucht in die Schweiz sowie
des widersprüchlichen Aussageverhaltens gegenüber den Schweizer Behörden nament-
lich bezüglich Herkunft, Geburtsdatum und Einreisezeitpunkt an der persönlichen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit zahl-
reiche zeitliche und inhaltliche Widersprüche aufweisen,
7dass der Beschwerdeführer namentlich das angeblich fluchtauslösende Ereignis wider-
sprüchlich dargelegt hat, er bei der Erstbefragung ausführte, er habe mit den Männern
in der Wohnung gestritten, es sei zu Tätlichkeiten gekommen und seine Frau sei getötet
sowie er selber mit einem Messer am Rücken verletzt worden (vgl. Protokoll Empfangs-
zentrum S. 8),
dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung festhielt, er sei in die Wohnung ge-
gangen, habe seine Freundin zwischen zwei Männern sitzen gesehen, habe seine Fra-
gen jedoch gar nicht anbringen können, da er niedergeschlagen und bewusstlos gewor-
den sei und erst im Spital das Bewusstsein wieder erlangt habe,
dass einerseits gemäss diesen zweiten Schilderungen der Beschwerdeführer eine allfäl-
lige Verletzung oder gar Tötung der Freundin gar nicht gesehen haben könnte,
dass andererseits in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im
Spital nicht von der Polizei aufgesucht und zum angeblichen Tötungsdelikt einvernom-
men worden sei,
dass sich zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
finden und hierzu auf Beschwerdeebene keine substanziellen Einwände ins Feld geführt
worden sind,
dass das Bundesamt bei der klaren vorliegenden Aktenlage das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft ohne weiteres ausschliessen konnte und keine weiteren Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben sowie der nicht belegten
Identität des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er sei irakischer Staatsan-
gehöriger,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da offensichtlich nicht vom Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Hei-
mat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen tatsächlichen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund seiner Angaben davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwer-
8deführer jedenfalls nach B._______/Syrien zurückreisen kann, zumal er ausgesagt hat,
für Syrien eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu besitzen,
dass er weiter dargelegt hat, in B._______ ein gutes Auskommen als Automechaniker
sowie eine Mietwohnung gehabt zu haben und in diesem Land über ein familiäres Bezie-
hungsnetz zu verfügen,
dass er sich allenfalls auch in den Libanon begeben kann, wo sich seine Grossmutter
mütterlicherseits aufhalte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die
einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatli-
chen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches auf
unentgeltliche Rechtspflege vorliegend zu erlassen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(N_______)
- das C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand am: