B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1891/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau haben eigenen Aus-
sagen entsprechend ihr Heimatland über den Libanon verlassen, von wo
sie mit einem Visum – ausgestellt am (…) 2013 von der schweizerischen
Botschaft – am 25. November 2013 in die Schweiz eingereist seien. Hier
suchten sie am 10. Januar 2014 um Asyl nach. Anlässlich der summari-
schen Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
vom 21. Januar 2014 und der eingehenden Anhörungen vom 5. Juni 2014
brachte der Beschwerdeführer – ein seit (…) pensionierter Oberst der syri-
schen Armee – im Wesentlichen vor, er sei von verschiedenen Seiten auf-
gefordert worden, wieder zu den Waffen zu greifen, was er abgelehnt habe.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, wegen der Probleme ihres Ehe-
mannes und ihrer Töchter – eine davon sei in Haft gewesen – ausgereist
zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der
Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es
begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtlinge
Asyl zu gewähren sei (bzw. sie seien eventualiter als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen); subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begrün-
dung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe unter unerträglichem
psychischen Druck gestanden und beide hätten begründete Furcht, künftig
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 AsylG).
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete
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die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin den Beschwerdefüh-
renden bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 10. März 2017 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Am 28. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik
ein.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren folgende
Beweismittel ein (A6; A23 F3 ff.): zwei Reisepässe der Arabischen Repub-
lik Syrien lautend auf die Namen A._______ (ausgestellt am […] 2012 in
Damaskus) und B._______ (ausgestellt am […] 2011 in Damaskus); eine
syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (A23 F66); ein Fahraus-
weis der Beschwerdeführerin in Kopie (No. […]; A30); ein Ausweis der sy-
rischen „(…)“ lautend auf den Namen C._______ (Rank: […]; A23 F65); ein
Bestätigungsschreiben des Militärs in Kopie mit Übersetzung (A23 F64);
ein weiterer militärischer Ausweis in Kopie (A23 F67); verschiedene Fotos
sowie weitere Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Subeventualantrag, die Sache sei zu hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in
der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb auf diesen nicht weiter
einzugehen ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine An-
haltspunkte für eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor.
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Seite 5
5.2 Der Beschwerdeführer – ursprünglich aus D._______ stammend (A3
S. 3) – machte seinerseits geltend, er habe nach der Matura (ca. […]) für
ungefähr (…) Jahre die Militärakademie besucht und diese im Rang eines
Offiziers beendet (A3 S. 4; A23 F30 ff.). Im Laufe seiner Militärkarriere
habe er als Mitglied der (…) im Jahre 1973 am Jom-Kippur-Krieg (bzw.
Oktoberkrieg) und am libanesischen Bürgerkrieg teilgenommen, wo er für
die Checkpoints-Kontrollen zuständig gewesen sei (A23 F33 und 52 ff.).
Anlässlich des Zweiten Golfkrieges sei er im Jahr 1990 für (…) Monate
nach Kuwait versetzt worden; danach sei er routinemässig zum Colonel
(bzw. Oberst) befördert worden (A23 F34, 42 und 57). Mit (…) Jahren sei
er im Jahr (…) ohne weitere Beförderungen pensioniert worden (A3 S. 4;
A23 F34 ff. und 43 f.). Danach habe er jeweils (…) Jahre in den E._______
und in F._______ gearbeitet, um seine Rente aufzubessern (A3 S. 5; A23
F60 ff.).
Im April beziehungsweise Mai 2012 sei der Beschwerdeführer von einem
Freund mit der Bitte aufgesucht worden, mit zwei Personen zu sprechen.
Diese Männer (…) hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten,
was er abgelehnt habe (A23 F72 und 75 f.). Zwei Wochen später sei er von
einem pensionierten Colonel kontaktiert worden. Er sei ersucht worden,
wieder eine Waffe zu tragen, welche der „G._______“ – eine patriotische
Gruppierung – besorgen könne, und als Spitzel in seinem Quartier tätig zu
sein. Doch habe er dies mit dem Vorwand abgeschlagen, krank zu sein (A3
S. 7; A23 F73 und 77 ff.; A24 F43 ff.). Nach einigen Tagen – B._______ sei
zugegen gewesen – sei sein Haus von syrischen Sicherheitsbeamten ge-
stürmt und durchsucht worden (A23 F73, 83 und 88 f.).
Die Tochter H._______ sei wegen politischen Aktivitäten am (…) 2012 in
Damaskus vom syrischen Geheimdienst festgenommen und nach (…) Ta-
gen wieder entlassen worden (A3 S. 8; A4 S. 7; A23 F73 und 95 ff.; A24
F31 ff.). Kurz nach dieser Verhaftung habe der Beschwerdeführer bemerkt,
dass syrische Sicherheitsbeamte sein Haus beobachten würden (A23 F73
und 108 ff.). Als die andere Tochter I._______ im (…) 2012 auch hätte in-
haftiert werden sollen, sei die Beschwerdeführerin mit beiden Töchtern am
(…) 2012 von Damaskus nach J._______ ausgereist (A3 S. 7; A23 F25 ff.,
73, 107 ff. und 119; A24 F15 ff. und 39). Ungefähr zwei bis drei Tage später
sei das Haus der Familie in Damaskus von Unbekannten mit schweren
Waffen angegriffen worden (A3 S. 7; A23 F73). Der Beschwerdeführer sei
fünf Tage nach der Flucht seiner Familie nach D._______ gegangen (A3
S. 4; A23 F73 und 116); später habe er durch einen Nachbarn aus Damas-
kus erfahren, dass sein Haus dort wieder durchsucht worden sei (A23
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F25 ff. und 73). Bis zur Ausreise aus Syrien habe er schliesslich bei einem
Bruder in D._______ gelebt (A3 S. 4; A23 F73). Nach (…) Monaten – im
(…) 2013 (A4 S. 4) – seien die Beschwerdeführerin und ihre Töchter wieder
nach Damaskus ins Haus ihrer Eltern zurückgekehrt und hätten sich dort
versteckt (A3 S. 7; A23 F29 und 117 f.; A24 F15 und 40 ff.). Von dort aus
sei die Familie am (…) 2013 in den Libanon ausgereist (A3 S. 6; A23
F122 ff.; A24 F59 ff.).
5.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 19. Februar 2015 hielt das SEM
zunächst fest, dass Nachteile, welche im Rahmen eines Krieges erlitten
wurden, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die
Nachteile, von denen der Beschwerdeführer berichtet habe – das Nach-
stellen von Extremisten und syrischen Militärangehörigen, die Hausdurch-
suchungen sowie die Verhaftung der Tochter –, seien auf diese Bürger-
kriegssituation zurückzuführen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass
die Beschwerdeführenden aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG verfolgt wor-
den seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden durch die Nicht-
befolgung der Aufforderung, wieder zu den Waffen zu greifen, keine nega-
tiven Folgen – ausser einer Hausdurchsuchung – erlitten. Der Colonel habe
ihn nach der Absage des Beschwerdeführers nicht mehr aufgesucht. Auch
von Seiten der Extremisten habe seine Absage zur Zusammenarbeit keine
negativen Folgen für ihn gehabt. Der Beschuss und die Belagerung des
Hauses in Damaskus, nachdem der Beschwerdeführer nach D._______
aufgebrochen sei, würden ebenfalls keine ernsthaften Nachteile (im Sinne
von Art. 3 AsylG) darstellen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden
auch keine negativen Konsequenzen durch die Verhaftung ihrer Tochter
erlitten.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2017 wies das SEM darauf hin,
dass die Einschätzungen des UNHCR den syrischen Bürgerkrieg betref-
fend für die schweizerischen Asylbehörden nicht bindend seien.
5.4 In der Beschwerde vom 23. März 2015 und der Replik vom 28. März
2017 wurde demgegenüber zunächst geltend gemacht, dass gestützt auf
einen Bericht des UNHCR das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers
offenkundig sei. Im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes habe
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten,
weil er in ständiger Angst vor einer einschneidenden Verfolgungshandlung
gelebt habe. Es sei daran zu erinnern, dass er aufgrund seiner Ausbildung
und seiner Militärkenntnisse eine Person von hohem Interesse für alle Par-
teien sei. Seit dem Jahr 2013 habe die syrische Regierung die „National
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Defence Forces“ etabliert, welche unter der Kontrolle der syrischen Armee
stehe. Die Mitglieder dieser Gruppe seien aus paramilitärischen Gruppen,
Volkskomitees und Shabiha-Milizen rekrutiert worden. Darüber hinaus sei
die immer intensiver betriebene Einberufung der Reservisten hervorzuhe-
ben. Schliesslich wirke die Erwägung, der Beschwerdeführer habe wegen
der Verhaftung seiner Tochter keine Probleme gehabt, äusserst befrem-
dend. Immerhin sei der Tochter H._______ die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt und in der Schweiz Asyl gewährt worden.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7;
2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
6.2 Zunächst gilt festzuhalten, dass die akute Situation in Syrien und auch
rund um Damaskus – dazu gehören auch die Zerstörung des Hauses der
Beschwerdeführenden sowie die Bombardierungen (A23 F73) – im Zusam-
menhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu verstehen ist, von der die ge-
samte Zivilbevölkerung gleichermassen betroffen ist beziehungsweise all-
fällige Nachteil nicht im Sinne von Art. 3 AsylG persönlich gegen die Be-
schwerdeführenden gerichtet sind.
6.3 Die Aufforderung zur Kooperation der zwei Personen (…) hatte keine
weiteren Konsequenzen, der Beschwerdeführer hat diese Personen nie
mehr gesehen (A23 F72 und 76). Dem später erfolgten Aufruf des
„G._______“ sei eine Stürmung des Hauses der Familie durch Sicherheits-
leute gefolgt, wobei diese nichts Relevantes gefunden hätten (A23 F73).
Weiterer Druck sei auf den Beschwerdeführer nicht ausgeübt worden (A23
F86 f. und 93 f.). Diesen zwei Ereignissen mangelt es demnach nicht nur
an Intensität sondern auch an Aktualität – blieben sie doch einmalig und
ohne Folgen –, weshalb sie nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant
gelten können.
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6.4 Nachdem die Tochter H._______ – die in der Schweiz Asyl erhielt – (…)
2012 verhaftet worden sei, sei das Haus der Beschwerdeführenden beo-
bachtet worden, woraufhin der Beschwerdeführer sich mit seiner zweiten
Tochter zu Verwandten zurückgezogen habe. Nach der Entlassung von
H._______ sei die Mutter mit den Töchtern nach J._______ emigriert. Ei-
nige Tage später hätten sich im Haus – gemäss Angaben eines Nachbarn
– unbekannte Personen aufgehalten (A23 F73). Zwar ist unklar, ob es sich
dabei um eine Razzia gehandelt hat und welcher der Beweggrund gewe-
sen sein könnte (die Absagen des Beschwerdeführers mit den Veteranen
zu Waffen zu greifen oder die Aktivitäten der Tochter), indes erreicht dieser
Besuch durch Unbekannte nicht die erforderliche Intensität einer Verfol-
gungsmassnahme nach Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer geht sodann
nicht davon aus, wegen seiner Tochter verfolgt worden zu sein (A23 F115),
weshalb keine konkreten Gründe, die aufgrund politischer Exponierung der
Tochter eine Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung be-
gründen könnten, vorgerbacht wurden.
6.5 Bezüglich des Vorwurfs, es falle im Zusammenhang mit dem syrischen
Bürgerkrieg schwer, von ungenügender Intensität der geltend gemachten
Nachteile zu sprechen, so ist zu beachten, dass die Zerstörung von Hab
und Gut – so bedauerlich diese sein mögen – im Kontext eines Krieges
höchst selten kumulativ auch die andern in Art. 3 AsylG erwähnten Voraus-
setzungen (Gezieltheit und aus einem der dort aufgeführten Gründen aus-
geführt) erfüllen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die UNHCR-Erwä-
gungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik
Syrien flüchten (vgl. zur aktuellen 4. Version das Update vom November
2015 [
112015.pdf; besucht am 17. Juli 2017]), für das Bundesverwaltungsgericht
zwar eine wichtige Quelle darstellen. Die dort gemachte Feststellung, wo-
nach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition nicht erfor-
derlich sei, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung individuell auf
eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht
bindend.
6.6 Hinsichtlich der möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers durch
die syrische Armee bleibt schliesslich festzuhalten, dass sich keine indivi-
duelle militärische Einberufung in den Akten befindet. Darüber hinaus be-
steht nach allgemeinen Kenntnissen eine Wehrpflicht für syrische Männer
bis 42 Jahre. Auch wenn andere Quellen davon ausgehen, dass diese
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Seite 9
Pflicht bis im Alter von 50 Jahren besteht (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien:
Rekrutierung durch die Syrische Armee; Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH [Hrsg.], 2014), ist nicht davon auszugehen, dass – trotz seinen militä-
rischen Erfahrungen – der heute fast (…)-jährige Beschwerdeführer wieder
rekrutiert würde (vgl. auch ALEXANDRA GEISER, Syrien: Mobilisierung in die
syrische Armee; SFH [Hrsg.], 2015).
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzu-
tun. Folglich hat das SEM deren Asylgesuche zu Recht abgewiesen und
ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Verfügung vom 22. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen
Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten, weshalb weiterhin von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Demzufolge sind
die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE),
der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a
AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht Anwältinnen und An-
wälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar
auf insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) bestimmt und durch die Gerichts-
kasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau Monique Bremi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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