B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1891/2017
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017.
E-1891/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 30. August 2015 im Zug von B._______her eingereiste
Beschwerdeführer stellte am 7. September 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Folge wurde er
in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem
Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte
am 18. September 2015 die dort ansässige Rechtsberatungsstelle für Asyl-
suchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 26. Oktober 2015
teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des zwischenzeit-
lich eingeleiteten Dublin-Verfahrens mit. Mit Verfügung des SEM vom
13. November 2015 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das
erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase. In der Folge wurde er ei-
nem Kanton zugewiesen. Am 16. November 2015 erklärte die Rechtsver-
tretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
Anlässlich der im EVZ Zürich durchgeführten Befragung zur Person (BzP)
vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 9. November 2015 zu den
Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz.
Die meiste Zeit, insbesondere bis 2007 und wieder seit 2010 habe er mit
seiner Familie (Eltern und […]) in C._______, Distrikt Mannar, gelebt. Zwi-
schen 2007 und 2010 sei es kriegsbedingt zu einigen Wohnsitzwechseln
gekommen. Die Schule habe er zehn Jahre, bis 2007 und bis zum O-Level,
besucht; den Abschluss habe er aber nicht mehr gemacht. Er habe keinen
Berufsabschluss, jedoch bis zur Ausreise als (…) und in der (…) gearbeitet
und er kenne sich im Bereich der (…)bearbeitung aus. Im Februar 2008 sei
er in E._______, seinem damaligen temporären Wohnort, von den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe ein
dreimonatiges Training absolviert und dann im Kampfgebiet bei F._______
Verletzte betreut; auch sei er für die Essensversorgung eingesetzt worden.
Nachdem Anfang Januar 2009 die srilankische Armee weiter vorgerückt
sei, habe er sich zusammen mit anderen LTTE-Angehörigen auf von der
Armee kontrolliertes Gebiet abgesetzt. Dabei sei er von der Armee festge-
nommen, geschlagen, in ein Camp in G._______ und sodann in das
H._______-Rehabilitationscamp überführt worden; die dortigen allgemei-
nen Lebensbedingungen seien schlecht gewesen. Bei seiner Festnahme
habe er seine LTTE-Zugehörigkeit erfolglos abzustreiten versucht. Unter
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der Auflage, sich künftig nicht mehr an einem bewaffneten Krieg zu beteili-
gen und stattdessen in Friede zu leben, sei er am (…). Januar 2010 ent-
lassen worden. Er habe sich nun wieder zu seiner Familie ins Heimatdorf
begeben. Vom CID (Criminal Investigation Department) und ebenso von
der Polizei sei er dennoch etwa monatlich – erstmals am (…). Januar 2010
– zur Leistung seiner Unterschrift mitgenommen und wiederholt auch nach
Waffendepots seiner ehemaligen LTTE-Einheit gefragt worden, von denen
er aber als „Nobody“ und „kleiner Mitläufer“ nichts gewusst habe. Man habe
ihm angekündigt, dass er, sollten in seinem Wohnort irgendwelche An-
schläge oder dergleichen vorfallen, automatisch in den Kreis der Verdäch-
tigen gehören würde. Solche Befragungen hätten später auch beziehungs-
weise meist bei ihm zu Hause stattgefunden. 2012 habe er sich in
D._______ spontan, aber nicht aktivistisch, einer den Rückzug der Armee
aus gewissen Gebieten fordernden Protestkundgebung angeschlossen.
Deshalb sei er vom CID erneut vorgeladen, zur Kundgebung befragt und
verwarnt worden. Auch sei er ab und zu an jährlichen Feier- oder Gedenk-
tagen zusammen mit anderen ehemaligen Häftlingen von den Behörden
zu Meetings mitgenommen und dabei bewirtet, aber auch mit Verhaltens-
ratschlägen versorgt und neuerlich verwarnt worden; dabei sei es ihm nie
wohl gewesen. Im September 2013 habe er im Hinblick auf die Provin-
zwahlen die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt und geholfen, für
diese Wahlplakate aufzuhängen, was eine Vorladung der lokalen Polizei,
eine Befragung zu seinem Engagement und eine Warnung vor künftiger
politischer Betätigung nach sich gezogen habe. All diese Befragungen
seien an sich nicht nachteilig gewesen und hätten keine weiteren Konse-
quenzen gehabt. Angesichts dieser dennoch von ihm empfundenen Frei-
heitsbeschränkungen, insbesondere der regelmässigen Kontrollen, Befra-
gungen und Warnungen, habe er im Juli 2015 den Entschluss zur Ausreise
getroffen und sich hierzu bereits (…) Monate vorher in Colombo legal einen
Reisepass ausstellen lassen. Einen konkreten Anlass für den Ausreiseent-
schluss habe es aber nicht gegeben. Die Ausreise habe sein Vater organi-
siert und für die kontrollierte Ausreise vom (…). Juli 2015 via den Flughafen
Colombo nach I._______ habe er vom Schlepper einen auf eine andere
Person lautenden srilankischen Pass erhalten. Die Weiterreise sei auf dem
Luft- und Landweg über unbekannte Länder erfolgt; zuletzt sei er von
B._______her in die Schweiz gekommen. Von seiner Familie habe sonst
niemand etwas mit der LTTE zu tun gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka befürchte er seine Festnahme im Flughafen. Nach der Ausreise
seien gemäss Mitteilung seiner Mutter vom 23. September 2015 einmal
noch CID-Mitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm
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gefragt sowie seinen Bruder (…) mitgenommen, befragt und wieder freige-
lassen, nachdem dieser von seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise be-
richtet habe.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine beglaubigte Kopie seines
Geburtsregisterauszugs, einen IKRK-Ausweis, einen Ausweis und ein
Schreiben (vom […]. Januar 2010) des IOM, eine am (…). Januar 2010
ausgestellte Haftentlassungsbescheinigung des Rehabilitationscamps so-
wie ein Schreiben (vom […]. September 2015) des Dorfvorstehers zu den
Akten. Sein eigener Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Seine Iden-
titätskarte, deren Nummer er dem SEM aufforderungsgemäss bekannt
gab, habe er zuhause gelassen und er werde sich um deren Erhältlichma-
chung im Original bemühen, beziehungsweise das Dokument sei gemäss
Auskunft seiner Mutter vom 12. Oktober 2015 zwischenzeitlich vom CID
mitgenommen worden, nachdem die Mutter seine Ausreise eingeräumt
habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 27. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), und lehnte dessen Asylgesuch ab
(Ziff. 2 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an (Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 des Dispositivs).
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
neu mandatierte Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde.
Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzu-
lässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte die vormals für dieses Verfahren
zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einst-
weilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 bestätigte die Instruktionsrich-
terin diese Feststellung unter Hinweis auf die ordentlicherweise beste-
hende und vom SEM nicht entzogene aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gut.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 15. Mai 2017 eingeladen.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zog das SEM seinen Entscheid vom
23. Februar 2017 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens insoweit
teilweise in Wiedererwägung, als es die Ziffern 1 (Feststellung des Nicht-
erfüllens der Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (betr. Anordnung des
Wegweisungsvollzuges) aufhob, infolge subjektiver Nachfluchtgründe
(exilpolitische Betätigung) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers feststellte und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme gewährte. Die Ablehnung des Asylgesuchs und
die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 bzw. 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) beliess das SEM unangetastet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gewährte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt eher geringen Erfolgsaussichten die Gelegenheit, dem Bun-
desverwaltungsgericht bis zum 26. Mai 2017 einen allfälligen Rückzug sei-
ner Beschwerde mitzuteilen, wobei bei ungenutzter Frist das Festhalten an
der Beschwerde angenommen würde und das Verfahren seinen ordentli-
chen Fortgang nehme.
Die Frist verstrich ungenutzt.
H.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 orientierte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer über einen per 1. Dezember 2018 aus
organisatorischen Gründen erfolgten Wechsel in der Person der Instrukti-
onsrichterin.
E-1891/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte das SEM im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme.
Die Beschwerde ist insoweit als durch Wiedererwägung gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Materiell zu beurteilen sind somit nachfolgend
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noch die Fragen, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat.
Eine allfällige Asylgewährung kann, nachdem die Verweigerung des Asyls
bei einer (wiedererwägungsweise) auf subjektive Nachfluchtgründe abge-
stützten Flüchtlingseigenschaft die gesetzliche Rechtsfolge bildet (vgl.
Art. 54 AsylG), nur noch gestützt auf Vorfluchtgründe und allenfalls objek-
tive Nachfluchtgründe erfolgen. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwer-
deführer solcherart die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllenden
Gründe glaubhaft machen oder gar beweisen kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
E-1891/2017
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend.
Die geltend gemachten Meldepflichten, Mitnahmen und Befragungen seien
als behördliche (Vorsichts-)Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
der LTTE ohne asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu werten. Den Mel-
depflichten und Befragungen fehle es bei objektiver Betrachtung auch an
der praxisgemäss erforderlichen Intensität. Ferner bestünden keine Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib im Heimat-
staat mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen gehabt hätte, zumal er
gemäss eigenen Angaben nur einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei. Zu-
dem sei er im Januar 2010 nach einer erfolgreich bestandenen Beobach-
tungs- und Prüfungsphase als einfaches und zwangsrekrutiertes LTTE-Mit-
glied aus dem Rehabilitationslager entlassen worden, weshalb er von den
Behörden auch nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft worden sei. Er habe
somit keine über routinemässige behördliche Kontrollmassnahmen hinaus-
gehende Nachteile zu befürchten. Die vorgelegten Beweismittel änderten
an dieser Einschätzung nichts. Nicht asylrelevant sei gleichsam seine gel-
tend gemachte Unterstützung der TNA als Wahlhelfer. Diese Partei sei im
srilankischen Parlament vertreten, im aktiven politischen Tagesgeschäft
eingebunden, gelte gegenüber der Regierung als konstruktiv und unter-
stütze den Reform- und Versöhnungsprozess. Bei einer Rückkehr wäre er
somit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Eine allfäl-
lige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und
9.1) erscheine sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3
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Seite 9
AsylG. Mit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm – dieses
habe die Reintegration in die Gesellschaft und die künftige Verhinderung
der Verbreitung separatistischen Gedankenguts zum Ziel – habe er in den
Augen der Behörden seine Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst.
Sämtliche Reiserestriktionen seien zudem aufgehoben worden. Die seithe-
rigen Überwachungsmassnahmen (Meldepflicht, Aufenthaltskontrollen,
Befragungen) und damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichten pra-
xisgemäss in der Regel und wie erwogen auch beim Beschwerdeführer
kein asylrelevantes Ausmass. An dieser Einschätzung ändere die nach der
Ausreise erfolgte angebliche Mitnahme und Befragung seines Bruders
nichts, denn es handle sich auch dabei um eine behördliche Routinemass-
nahme. Besondere Risiko- oder Gefährdungsfaktoren anderer (etwa ethni-
scher oder politsicher) Art seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
Eine gewisse Aufmerksamkeit und ein Beobachtungsinteresse der srilan-
kischen Behörden bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort seien bei
Rückkehrern ohne gültige Identitätspapiere und mit durchlaufenem Asyl-
verfahren zwar nicht auszuschliessen, jedoch würden solche wie auch die
tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit grundsätzlich und praxisge-
mäss noch keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente
begründen. Dies gelte insbesondere auch für die ehemalige LTTE-Zuge-
hörigkeit von 2008 bis 2009 und den nachfolgenden, erfolgreich absolvier-
ten einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationscamp.
Es bestehe daher kein begründeter Anlass, er würde bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es könne da-
rauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen
Vorbringen einzugehen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer seine Herkunft aus dem bis 2009 von der LTTE besetzten Vanni-
gebiet und seine geltend gemachten Vorfluchtgründe. Auch nach der Aus-
reise sei er noch mehrmals zu Hause vom CID aufgesucht worden. Dabei
sei nicht nur seine Identitätskarte konfisziert, sondern auch seine Telefon-
nummer in der Schweiz aufgenommen worden. Seine Mutter habe dabei
seinen Wegzug in die Schweiz mitgeteilt. Die Situation der Tamilen und die
Menschenrechtslage in Sri Lanka seien weiterhin prekär. Sodann weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass die vom SEM als zu wenig intensiv er-
achteten Vorsichts- und Beobachtungsmassnahmen sowie Befragungen
der Behörden zu Waffendepots bei ihm durchaus eine subjektiv empfun-
E-1891/2017
Seite 10
dene und mithin begründete Furcht vor weiteren solchen Verfolgungs-
massnahmen hervorgerufen hätten. Rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglie-
der seien insbesondere im Vanni-Gebiet nach wie vor solchen gezielten
Massnahmen und darauf basierenden Verfolgungsbefürchtungen ausge-
setzt, wie Berichten zu entnehmen sei. Die vom SEM zur Praxisabstützung
erwähnten Urteile seien nicht ohne Weiteres auf seinen Fall übertragbar,
da die Behörden bei ihm das Wissen über Waffendepots vermuteten und
die Verfolgung somit gezielt sei. Dies sowie der Umstand der fortwähren-
den Belästigungen über Jahre hinweg zeugten von einer subjektiv wie auch
objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Unter Bezugnahme insbeson-
dere auf das vom SEM erwähnte Referenzurteil E-1866/2015 macht der
Beschwerdeführer geltend, bei ihm seien die betreffenden Risikofaktoren
durchaus gegeben, da er von der LTTE zwangsrekrutiert worden und akti-
ves Mitglied gewesen sei. Zwar sei er aus dem Rehabilitationsprogramm
entlassen worden, habe aber weiterhin einer Unterschriftspflicht nachge-
hen müssen und unter jahrelanger, intensiver behördlicher Beobachtung
gestanden und insbesondere regelmässige Mitnahmen und Befragungen
erdulden müssen. Die Belästigungen seiner Familie nach seiner Ausreise
zeugten von einem erhöhten behördlichen Interesse an ihm und die illegale
Ausreise sowie sein den Behörden bekannt gewordener Aufenthalt in der
Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, stelle ein zu-
sätzliches, risikobegründendes Verdachtsmoment dar. Sein Gefährdungs-
profil unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sei so-
mit hoch und die Verfolgungsgefahr gross. Bereits am Flughafen, aber
auch später habe er mit seiner Verhaftung zu rechnen, denn die Behörden
würden aufgrund seines markanten Risikoprofils Absichten zur Wiederbe-
lebung der LTTE vermuten.
Soweit sich die Beschwerde im Weiteren mit seinen exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz befasst (vgl. insb. Beschwerdebegründung ab Ziff. 23
ff. und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel) oder gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug richtet (insb. Ziff. 28), ist angesichts
der durch das SEM wiedererwägungsweise zuerkannten Flüchtlingseigen-
schaft und der gewährten vorläufigen Aufnahme (vgl. oben Bst. F) auf die
Akten zu verweisen.
6.
6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst die Feststellung in der Be-
schwerde (dort S. 4, Ziff. B/2) zu relativieren, wonach der vom Beschwer-
deführer vorgebrachte Sachverhalt vom SEM nicht bestritten werde. Tatsa-
che ist vielmehr, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
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Seite 11
auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen,
„vorbehältlich ihrer Glaubhaftigkeit“ (vgl. angefochtene Verfügung S. 4,
3. Abschnitt), beschränkt und diese Prüfung zu einem abschlägigen Ergeb-
nis geführt hat. Dabei hat das SEM ausdrücklich auf eine Erörterung allfäl-
liger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet (vgl. a.a.O. S. 6 unten). Dieses
Vorgehen ist nicht nur zulässig, sondern zum einen rechtslogisch und zum
andern prozessökonomisch sinnvoll.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich als Ergebnis einer Gesamt-
betrachtung dennoch der Eindruck durchaus glaubhaft gemachter, teil-
weise gar belegter Vorfluchtgründe (Zwangsrekrutierung durch und Tätig-
keit für die LTTE, Festnahme und Inhaftierung durch die Armee, Durchlau-
fen eines Rehabilitationsprogramms, seitherige Beobachtungs- und Kon-
trollmassnahmen durch Behörden) und einer insoweit bestehenden per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. die oben in E. 4.2.
erwähnten Massgaben nach Art. 7 AsylG und Praxis). Gewisse Abstriche
muss sich der Beschwerdeführer immerhin hinsichtlich der ihm nach Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht betreffend die Beschaf-
fung von Reise- und Identitätsdokumenten gefallen lassen, denn die hierzu
deponierten Erklärungen betreffend die Nichtbeschaffbarkeit solcher Do-
kumente und ebenso die (Aus-)Reiseumstände (vgl. Akte A7 Ziff. 4 und 5;
A24 F14-36, F150, F273-287, F310 f.) wirken im Vergleich zur Schilderung
der Vorfluchtgründe (vgl. hierzu insb. A24 F107 ff.) deutlich weniger plau-
sibel. Auf die nachfolgende Beurteilung der Asylrelevanz dieser Vorflucht-
gründe hat diese letzte Erkenntnis indessen keinen Einfluss. Eine deutliche
Zäsur des gewonnenen Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitseindrucks
ist jedoch zwischen diesen Vorfluchtgründen und den auf Beschwerde-
ebene vorgenommenen Sachverhaltserweiterungen für die Zeit nach der
Ausreise festzustellen. Die in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. B/12 und B/22)
gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich erwähnten und an-
geblich im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgungssituation ste-
henden weiteren Belästigungen seiner Familie erwecken den Eindruck ei-
ner eigentlichen Aufbauschung der eigenen behauptungsgemässen Ver-
folgungssituation zwecks Bekräftigung derselben und zwecks Herbeifüh-
rung der Annahme objektiver Nachfluchtgründe. Es ist denn auch höchst
unwahrscheinlich, dass die srilankischen Behörden ein derartiges und fort-
gesetztes Verfolgungsinteresse an einer Person manifestieren, die be-
kanntermassen ein bloss einfaches Mitglied der LTTE war, sich seit der
Entlassung aus dem Rehabilitationscamp nichts hat zuschulden kommen
lassen und bekanntermassen das Land bereits verlassen hat. Der Versuch,
E-1891/2017
Seite 12
sich aufgrund seines Aktivismus für die LTTE und der bei ihm behauptungs-
gemäss behördlich vermuteten Geheimnisträgerschaft bzw. LTTE-Reakti-
vierungsbestrebungen ein deutlich qualifizierteres Profil zu verleihen, miss-
lingt. Das in der Anhörung gezeichnete Bild eines nicht aus freien Stücken
der LTTE beigetretenen, bloss rudimentär für den Kampf ausgebildeten,
mit weitgehend unqualifizierten Aufgaben betrauten und mit keinen militä-
rischen oder strategischen Geheimnissen ausgestatteten LTTE-Mitglieds
wirkt gegenüber der Profilaufbauschung auf Beschwerdeebene deutlich
glaubhafter, ehrlicher und in persönlicher Hinsicht glaubwürdiger. Hinzu
kommt, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde, wonach
seine Familie den Behörden nicht nur die zuhause befindliche Identitäts-
karte des Beschwerdeführers ausgehändigt, sondern darüber hinaus die
Schweiz als dessen Gastland nach seiner Ausreise und gar seine hiesige
Telefonnummer mitgeteilt habe, logisch nicht nachvollziehbar, nachge-
schoben und mithin unglaubhaft ist.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit, dass es sich im Fol-
genden auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Feststellung einer nicht
gegebenen flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten
Vorfluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG (vgl. dazu oben E. 4.1)
und auf Basis des vom SEM zutreffend festgestellten Sachverhalts be-
schränken kann.
6.2
6.2.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassen-
der Praxis- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung
des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (betr. fehlende flücht-
lingsrechtliche Motivation und ungenügende Intensität der Benachteiligun-
gen, ungenügende objektive und aktuelle Begründetheit der Furcht vor
künftiger Verfolgung, unzureichend bestehende Risikofaktoren in der Per-
son des Beschwerdeführers) sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit
zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen
Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1)
verwiesen werden.
Die Beschwerde führt, soweit sie nicht blosse Sachverhaltsbekräftigungen
(bzw. –aufbauschungen) oder Gegenbehauptungen beinhaltet und somit
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überhaupt eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, zu keiner anderen
Betrachtungsweise: So führt eine als prekär erachtete allgemeine Situation
der Tamilen und die Menschenrechtslage in Sri Lanka noch nicht zur An-
nahme einer konkreten und gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers.
Ebenso wenig können die unbestrittene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet
sowie das blosse subjektive Empfinden einer begründeten Furcht vor Ver-
folgungsmassnahmen je für sich besehen bereits zu deren flüchtlingsrecht-
lichen Beachtlichkeit führen. Im Weiteren überzeichnet der Beschwerde-
führer den vorinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt insofern, als nun-
mehr von einer behördlichen Vermutung – nicht mehr von der blossen Mög-
lichkeit – betreffend sein Wissen über Waffendepots die Rede ist und er
daraus eine gezielte Verfolgung seiner Person abzuleiten versucht. Aus
dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt geht
vielmehr hervor, dass seine ehemalige Einheit von den Behörden mit dem
Anlegen von Waffendepots in Verbindung gebracht werde und er deshalb
nach seinen allfälligen Kenntnissen über deren Örtlichkeiten gefragt wor-
den sei. Hätten die Behörden seiner Erklärung, wonach er in der LTTE und
in seiner Einheit ein blosser „Nobody“ und „kleiner Mitläufer“ gewesen sei
und deshalb nichts darüber wisse, keinen Glauben geschenkt, wären die
gegen ihn ergriffenen Massnahmen mit Sicherheit vehementer ausgefal-
len. Diese Erkenntnis stützt im Übrigen die oben (in E. 6.1) gewonnene,
wonach das in der Anhörung gezeichnete Bild eines nicht aus freien Stü-
cken der LTTE beigetretenen, bloss rudimentär für den Kampf ausgebilde-
ten, mit weitgehend unqualifizierten Aufgaben betrauten und mit keinen mi-
litärischen oder strategischen Geheimnissen ausgestatteten LTTE-Mit-
glieds gegenüber der Profilaufbauschung auf Beschwerdeebene deutlich
glaubhafter, ehrlicher und in persönlicher Hinsicht glaubwürdiger erscheint.
Prüfenswert ist immerhin die vom Beschwerdeführer im Ansatz implizit auf-
geworfene Frage, ob die unbestrittenerweise regelmässigen und über eine
längere Gesamtdauer erfolgten, aber letztlich je für sich besehen nicht
asylrelevanten Belästigungen durch die Behörden (insb. Mitnahmen, Be-
fragungen, Warnungen, Unterschriftleistungspflicht, Beobachtungen und
Verhaltensempfehlungen) in ihrer Gesamtheit zu einem ausreiseauslösen-
den und flüchtlingsrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck
bei ihm geführt hätten. Dies ist indessen angesichts seiner Äusserungen in
der Anhörung und in einer objektiven Betrachtung zu verneinen. Der Be-
schwerdeführer hat dort denn auch deutlich gemacht, dass sich diese be-
hördlichen Massnahmen weder verdichtet noch eine unzumutbare psychi-
sche Belastung bewirkt, sondern einfach ein seine Freiheit einschränken-
des Ärgernis dargestellt hätten. Er hat auch kein Ereignis erwähnt, das dem
Bild eines das Fass zum Überlaufen bringenden Tropfens entsprochen
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hätte. Vielmehr haben sich seine Befürchtungen, für Vorfälle irgendwelcher
Art in der Region zur Rechenschaft gezogen zu werden, nie bewahrheitet
und er hat sich ohne konkreten Anlass – abgesehen von einer Walddurch-
suchung durch die Armee acht Monate vor der Ausreise – im (…) 2015
zunächst einen eigenen Reisepass ausstellen lassen und weitere rund (…)
Monate später den Ausreiseentschluss gefasst (vgl. z.B. A24 F312-315).
6.2.2 Letztlich bleibt die Kernfrage zu beantworten, ob das SEM zutreffend
davon ausgegangen ist, die beim Beschwerdeführer vorhandenen Risiko-
faktoren genügten nicht, um nach Massgabe insbesondere des Referenz-
urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Annahme einer subjektiv und
objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benach-
teiligung zu gelangen. Die betreffenden Erkenntnisse des SEM gemäss
angefochtener Verfügung sind indessen auch diesbezüglich zu stützen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Leitentscheid BVGE
2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit
begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposi-
tion verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt se-
hen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medien-
schaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen
Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann im aktualisie-
renden, als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 fest, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt sind. Bestimmte Risikofaktoren (tatsächliche oder
vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE; Eintrag
in der „Stop-List“; exilpolitische regimekritische Aktivitäten) seien jedoch als
stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dar-
gelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente, sein Aufenthalt in der Schweiz, eine
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zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie
sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüll-
ten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten,
die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Ein-
heitsstaat gefährde. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in
einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen
(Urteil E-1866/2015 insb. E. 8.4 und 8.5). Diese im Referenzurteil vorge-
nommene Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zu-
rückkehrenden Tamilen wurde seither vom Gericht mehrfach bestätigt (vgl.
beispielsweise die Urteile D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5,
E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1, E-6550/2018 vom 18. Januar
2019 E. 12.2.2 oder jüngst D-4367/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.4.10).
Prüfungsrelevante profilbestimmende Faktoren des Beschwerdeführers
sind seine tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine den
Behörden bekannte ehemalige LTTE-Zugehörigkeit und Unterstützung der
TNA, seine illegale Ausreise, sein Aufenthalt im Gastland Schweiz und
seine hiesigen exilpolitischen Aktivitäten, das Fehlen ordentlicher Identi-
tätsdokumente sowie – behauptungsgemäss – das aus Sicht der srilanki-
schen Behörden in ihm latent vorhandene Bestrebungspotenzial hinsicht-
lich Reanimierung des tamilischen Separatismus. Die Prüfung im Einzel-
nen ergibt, dass unter diesen Faktoren zwar seine frühere LTTE-Zugehö-
rigkeit hervorsticht. Bei ihm wirkt sich diese aber offensichtlich nicht und
schon gar nicht stark risikobegründend aus. Wie oben (E. 6.2.1) gesehen,
ist diese Zugehörigkeit den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen
Jahren bekannt, sondern diese müssen sich ebenso der Tatsachen be-
wusst sein, dass er dieser Organisation nicht freiwillig beigetretenen war,
darin keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben
erfüllte und die LTTE aus eigenem Antrieb wieder verliess. Er hat zudem
das Rehabilitationsprogramm erfolgreich absolviert, stand nach seiner Re-
habilitation unter jahrelanger Kontrolle und Beobachtung durch die Behör-
den, ohne in dieser Zeit den Behörden konkreten Anlass für eine Interven-
tion zu geben, und weist keine weiteren (z.B. familiären) Verbindungen zur
LTTE auf. Auch die den Behörden ebenso bekannt gewordene, überaus
niederschwellige temporäre Unterstützung der (legalen, moderaten und
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nicht oppositionellen) TNA hat abgesehen von einer erneuten Befragung
und Warnung vor einem erweiterten politischen Aktivismus keine weiteren
Nachteile oder Verdachtsmomente mit sich gebracht. Sodann sind seine
tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nicht risikoerschwe-
rend. Die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist zwar stark risikobegrün-
dend. Ihr wurde aber bereits mit der wiedererwägungsweisen Gewährung
der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen und mit dieser sind vorlie-
gend auch weitere potenzielle subjektive Nachfluchtgründe wie die angeb-
lich illegale Ausreise und der Aufenthalt in der Schweiz erfasst. Das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) bildet
schliesslich einen nur schwach risikobegründenden Faktor. Er ist vorlie-
gend zudem deshalb nahezu vernachlässigbar, weil zum einen erhebliche
Zweifel an der Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers bestehen (vgl. oben E. 6.1) und zum andern sein Reise-
pass nicht nur existent sei, sondern ihm dieser (…) Monate vor der Aus-
reise auch legal und ohne jegliche Restriktion ausgestellt wurde, welcher
Umstand ebenfalls klar auf eine nicht relevante Risikoprofilierung des Be-
schwerdeführers hindeutet. War eine Person aber vor ihrer Ausreise aus
Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vor-
fluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht (vgl. das er-
wähnte Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6). Dies trifft auf den Beschwer-
deführer nach dem Gesagten zu. Im Übrigen wurde er auch keiner Straftat
angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregis-
tereintrag. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG aus Vorfluchtgründen drohen würden. Solches ergibt sich für
seinen Fall auch nicht aus den auf Beschwerdeebene erwähnten Berichten
und Länderinformationen oder aus den gegen Christen gerichteten An-
schlägen über Ostern dieses Jahres.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat neben den wiedererwägungsweise erkannten, auf
exilpolitischer Betätigung basierenden subjektiven Nachfluchtgründen das
Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vor-
fluchtgründen oder objektiven Nachfluchtgründen und mithin seinen be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint.
7.
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Seite 17
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit sie noch Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das Bundes-
verwaltungsgericht bildet, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die
vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten betreffend die
Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 24. April 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind. Soweit die Beschwerde als durch Wiedererwägung gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist, sind ohnehin keine Kosten zu spre-
chen, weil der Beschwerdeführer insoweit als faktisch obsiegend zu be-
trachten ist.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unent-
geltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Für den Teil der
Beschwerdeabweisung ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ein
Honorar geschuldet. In der als Beschwerdebeilage vorgelegten und seither
trotz Hinweis in besagter Zwischenverfügung nicht aktualisierten Kosten-
note werden von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsvertreterin ein
zeitlicher Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–
und ein Dolmetscheraufwand von zwei Stunden zu einem Stundenansatz
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Seite 18
von Fr. 80.– sowie Auslagen von Fr. 7.– ausgewiesen. Bei amtlicher Ver-
tretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis
Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] so-
wie die erwähnte Zwischenverfügung vom 24. April 2017 S. 3), wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der
zeitliche Aufwand von 12 Stunden ist als zu hoch zu erachten und um rund
zwei Stunden zu kürzen, zumal die Beschwerde teilweise auch aus regel-
mässig verwendeten Textbausteinen besteht. Eine Dossiereröffnungspau-
schale stellt sodann praxisgemäss keinen notwendigen Aufwand dar (vgl.
z.B. das Urteil E-4170/2016 vom 29. April 2019 E. 9.2). Das Honorar ist
weiter nur für den Teil der Beschwerdeabweisung, vorliegend hälftig, zu
entrichten und der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. aktuell z.B.
das Urteil D-6534/2017 vom 9. Mai 2019 E. 11.2). Das der Rechtsvertrete-
rin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse aus-
zurichtende Honorar ist somit vorliegend auf angemessene Fr. 850.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen.
9.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens
betreffend die vom SEM in Wiedererwägung gezogenen Teile der ange-
fochtenen Verfügung (Gewährung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die zuvor
vorgenommenen Einschränkungen und Reduktionen betreffend die vorge-
legte Kostennote (hälftiges Obsiegen, Abzug Dossiereröffnungspauschale,
Reduktion Zeitaufwand und Stundenansatz [vgl. hierzu wiederum beispiel-
haft das bereits zitierte Urteil E-4170/2016 E. 9.2]) gelten auch hier. Dem
Beschwerdeführer ist somit gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine durch das SEM zu leistende Par-
teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 850.– (inkl. Auslagen) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 850.– ausgerichtet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 850.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David