Abtei lung V
E-189/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-189/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen
Glaubens sowie ursprünglich aus (...)/Dohuk stammend, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2006 auf dem
Landweg über die Türkei verliess und am 26. Oktober 2006 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso vom 9. November 2006 sowie der er-
gänzenden Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom
28. November 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, in seiner Kindheit sei er mit seiner Familie aus Dohuk
nach Mosul umgezogen, wo er aufgewachsen sei, jedoch keine Schule
besucht habe,
dass er im März 2005 eine Arbeitsstelle in einem Restaurant einer
Kaserne der amerikanischen Truppen habe antreten können,
dass er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner verschiedentlich
Drohbriefe erhalten habe,
dass er am 1. Januar 2006 von Terroristen entführt und am 25. Januar
2006 wieder freigelassen worden sei, wobei die Terroristen von ihm
Geld verlangten, ansonsten seine Familie umgebracht werde,
dass seine in Mosul lebende Schwester das Haus der Familie ver-
kaufte, um den Terroristen den erpressten Geldbetrag bezahlen zu
können,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung am 25. Januar
2006 Mosul verlassen habe und bis zu seiner Ausreise am 5. Oktober
2006 bei seiner zweiten Schwester in der Provinz Dohuk gelebt habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund in wesentlichen
Punkten unterschiedlicher und somit widersprüchlicher, nicht hin-
reichend begründeter und zu wenig konkreter sowie der allgemeinen
Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand und demzufolge sei keine
sachverhaltliche Grundlage gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft
begründen könnte,
dass er im EVZ geschildert habe, bei seiner Entführung etwa zwei
Stunden lang im Auto ausserhalb von Mosul gefahren worden zu sein,
während er bei der kantonalen Anhörung dazu keine zeitlichen An-
gaben mehr habe machen können,
dass er im EVZ vorgebracht habe, eine Woche nach seiner Entführung
einen Fluchtversuch unternommen zu haben, an der kantonalen An-
hörung jedoch nicht mehr in der Lage gewesen sei anzugeben, wann
er den Fluchtversuch unternommen haben wolle,
dass er an einer Stelle erklärt habe, alle, die wie er mit den
Amerikanern zusammen arbeiten würden, würden von den Terroristen
gezielt umgebracht und es vor diesem Hintergrund erstaune, dass er
nach einigen Tagen von den Terroristen wieder freigelassen worden
sei,
dass er geltend gemacht habe, von den Terroristen zwei bis drei
Drohbriefe erhalten zu haben, diesbezüglich jedoch präzise Angaben
zu erwarten wären,
dass er trotz der 25-tägigen Festhaltung durch die Terroristen keine
hinreichenden Angaben zu den Tätern habe machen können,
dass erstaune, dass er gemäss eigenen Angaben die vorgebrachte
Entführung nicht behördlich gemeldet habe, wenn er angebe, im
Dienst der amerikanischen Truppen gestanden zu haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangt, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche
in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nord-
irakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
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Wegweisungsvollzug in die Provinz Dohuk grundsätzlich zumutbar sei,
wo der Beschwerdeführer rund zehn Monate vor seiner Ausreise als
Angestellter gearbeitet und bei seiner älteren Schwester gewohnt
habe, was er bei einer Rückkehr nutzen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen,
dass ihm eventualiter infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheid-
relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Januar
2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das
BFM zu einer Stellungnahme einlud,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM
vom 28. Januar 2008 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. Februar 2008 zur Kenntnis brachte,
dass ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17. März 2010 dem BFM
angezeigt hat, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über-
nommen zu haben,
dass das BFM dem Rechtsvertreter am 26. April 2010 mitgeteilt hat,
dass in der Sache ein Beschwerdeverfahren beim Bundesver-
waltungsgericht anhängig ist,
dass sich der Rechtsvertreter im Rahmen des hängigen Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht seither nicht hat vernehmen lassen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten richtig beurteilen und im Resultat zu
bestätigen sind,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage
keine andere Beurteilung zulassen,
dass zwar dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe zu folgen ist,
wonach es sich bei der Feststellung des BFM, er habe einerseits er -
klärt, alle, die wie er mit den Amerikanern zusammen arbeiten würden,
würden von den Terroristen gezielt umgebracht und es vor diesem
Hintergrund erstaune, dass er nach einigen Tagen von den Terroristen
wieder freigelassen worden sei, nicht um einen wesentlichen Wider-
spruch handelt,
dass die Aussage, "wer mit den Amerikanern zusammen arbeitet, wird
von den Terroristen (gezielt) umgebracht", als generelle Einschätzung
und im irakischen Kontext wohl geradezu als fester Bestandteil alltäg-
lichen Sprachgebrauchs zu werten ist,
dass vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der eigenen
entsprechenden Einschätzung des Beschwerdeführers jedoch nicht
nachvollziehbar erscheint, dass er die angeblich erhaltenen Drohbriefe
nicht ernstgenommen hätte (Akten BFM A11/20 S. 14), wenn er
tatsächlich im Dienste der Amerikaner gestanden wäre,
dass in diesem Zusammenhang und in Beachtung der geradezu
existenziellen Bedeutung der Drohbriefe das BFM zu Recht feststellte,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, von den
Terroristen zwei bis drei Drohbriefe erhalten zu haben, diesbezüglich
jedoch präzise Angaben zu erwarten wären, und die Erklärung in der
Rechtsmitteleingabe, er habe die Bedeutung der Drohbriefe unter-
schätzt, nicht zu überzeugen vermag,
dass mit dem BFM auch einig zu gehen ist, dass es sich um unter-
schiedliche Angaben zu einem wesentlichen Punkt handelt, wenn der
Beschwerdeführer im EVZ schildert, bei seiner Entführung etwa zwei
Stunden lang im Auto ausserhalb von Mosul gefahren worden zu sein,
und bei der kantonalen Anhörung dazu keine zeitlichen Angaben mehr
machen kann,
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dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die genaue Fahrtdauer
stelle im Rahmen einer Entführung keinen wesentlichen Aspekt dar
und es gebe diesbezüglich gute Gründe für ein schlechtes Er-
innerungsvermögen, nicht stichhaltig erscheint, da es vorliegend nicht
um die Frage einer zweimaligen übereinstimmenden Angabe einer
genauen Fahrtzeit geht, sondern es nicht nachvollziehbar erscheint,
wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im EVZ die
Fahrtdauer von zirka zwei Stunden anzugeben weiss und anlässlich
der kurz darauf folgenden weiteren Anhörung diesbezüglich überhaupt
keine Angaben machen kann,
dass - wie das BFM zu Recht anführte - ebenso unverständlich er -
scheint, dass er im EVZ vorzubringen weiss, eine Woche nach seiner
Entführung einen Fluchtversuch unternommen zu haben, an der
kantonalen Anhörung jedoch nicht mehr in der Lage ist anzugeben,
wann er den Fluchtversuch unternommen habe,
dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, er habe anlässlich
der kantonalen Anhörung zumindest ansatzweise versucht, den
Fluchtversuch zeitlich zu rekonstruieren, gerade auch in Beachtung
der entsprechenden Protokollstelle unbehelflich bleiben muss,
dass in Würdigung der gesamten Aktenlage ebenso die Einschätzung
des BFM zu stützen ist, wonach der Beschwerdeführer trotz der
25-tägigen Festhaltung durch die Terroristen keine hinreichenden
Angaben zu den Tätern machen konnte,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht hilfreich erscheinen, da es nicht um die Frage des Aussehens
oder des Alters der Terroristen geht, sondern das BFM vielmehr zu
Recht die mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers feststellte, die
Terroristen einer bestimmten Gruppe zuzuordnen (A11/20 S. 9) und
dies umso erstaundlicher erscheint, als im Zusammenhang des
zwangsweisen Hausverkaufs die Familien der Schwestern des Be-
schwerdeführers in die Erpressungsangelegenheit eingebunden
worden wären, wie auch der wohlhabende Bekannte als Hauskäufer
wohl davon Kenntnis erlangt hätte,
dass entsprechende Erpressungstätigkeiten durch Terroristen und
deren Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe im irakischen Kontext
zumindest in der lokalen Bevölkerung auf ein bewegtes Interesse
stossen,
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dass vor diesem Hintergrund berechtigterweise diesbezüglich
konkretere Angaben des Beschwerdeführers hätten erwartet werden
müssen,
dass auch die Erwägung des BFM, wonach es erstaune, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben die vorgebrachte Ent-
führung nicht behördlich gemeldet habe, wenn er angebe, im Dienst
der amerikanischen Truppen gestanden zu haben, in Beachtung des
politischen Kontextes in Mosul nicht zu beanstanden ist,
dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht zum Schluss gelangte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund in wesent-
lichen Punkten unterschiedlicher und somit widersprüchlicher, nicht
hinreichend begründeter und zu wenig konkreter sowie der all-
gemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und
demzufolge sei keine sachverhaltliche Grundlage gegeben, die die
Flüchtlingseigenschaft begründen könnte,
dass ergänzend festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des Verfahrens auch keine Unterlagen beigebracht hat, die
sein geltend gemachtes Arbeitsverhältnis mit den amerikanischen
Truppen oder den Verkauf seines Hauses dokumentieren würden,
dass im Weiteren in Erwägung zu ziehen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer allfälligen Gefährdungsaspekten in Mosul entzogen
hat, indem er in seine Geburtsprovinz Dohuk umsiedelte und dort zirka
zehn Monate offenbar unbehelligt lebte,
dass dem Beschwerdeführer demnach eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative offengestanden hat und auch in Zukunft offenstehen
würde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der heute im
kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Ver-
folgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt hat (BVGE 2008/4 S. 31 ff.),
dass unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhält-
nisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu
a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) das Bundesverwaltungsgericht zusammen-
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fassend zum Schluss gelangt ist, dass die nordirakischen respektive
kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätz-
lich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen
Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren,
dass die entsprechenden gegenteiligen Einschätzungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen,
sondern festzustellen ist, dass durch die verbesserte Sicherheitslage
in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung
terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, ent-
sprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang fest-
stellte, es bedürfe einer gewissen Exponiertheit, um unter den ge-
gebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein und sofern Ver-
folgung von privater Seite drohe, sei eine vertiefte Einzellfallabklärung
zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität -
unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]),
dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass sich der Be-
schwerdeführer politisch, religiös oder kulturell in irgendeiner Weise
exponiert hätte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP
auf sich gezogen haben könnte und ihm allfälliger Schutz verwehrt
wäre,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die
Beschwerde unbegründet erscheint,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu
ändern vermögen und es sich aufgrund der vorliegenden Erwägungen
erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe einzu-
gehen,
dass insbesondere auch nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte und die
entsprechende Rüge nicht durchzudringen vermag,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Provinz Dohuk den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.)
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum
Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der oben bezeichneten nord-
irakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumut-
baren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im
ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind,
dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale
und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen
soll, und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil
im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaft -
lichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
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dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da
die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung
heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Be-
völkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in
den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht
wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als An-
gehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleibe-
recht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz
stammt und in dieser Provinz geboren ist,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in
die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer mit der Familie seiner in Dohuk lebenden
Schwester ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird,
das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, zumal er bereits vor der
Ausreise aus dem Heimatland rund zehn Monate dort gelebt hat,
dass gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe inzwischen gar
beide Schwestern verheiratet in Dohuk leben,
dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer allein-
stehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien
seiner Schwestern nicht als Belastung empfunden werden müsste, so
dass davon auszugehen ist, dass für ihn Wohnraum gewährleistet
wäre,
dass er als gesunder junger Mann mit verschiedener Berufserfahrung
ein Auskommen wird finden können und allenfalls gar die Chance be-
steht, in gewisser Hinsicht auch eine Stütze für die Familien seiner
Schwestern zu werden,
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dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) einzugliedern,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in
seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen
Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
jedoch von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde-
begehren zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bezüglich
des Vollzuges der Wegweisung nicht aussichtslos erschienen, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzu-
heissen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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