B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-189/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti,
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
E-189/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…). Er reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 10.
Juli 2014 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nach-
suchte. Am 22. Juli 2014 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Aus-
reiseweg und seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A6/12). Nachdem das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Ver-
fügung vom 6. Dezember 2014 beendet und festgestellt hatte, dass das
Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, wurde der Beschwerdeführer
am 7. August 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-
Akten: A19/15).
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner
Befragungen im Wesentlichen damit, im zehnten Schuljahr die Schule ab-
gebrochen und im (…)den Militärdienst angetreten zu haben. Nach der
Ausbildung in Wia, sei er in der Einheit (…) in B._______ stationiert gewe-
sen. Am (…) habe er sich an einem Putschversuch gegen die Abteilung
des Nachrichtendienstes beteiligt, woraufhin er verhaftet und in das Ge-
fängnis C._______ gebracht worden sei. Nachdem man ihn dort entlassen
habe, sei er in seiner Einheit unter strengste Kontrolle gestellt worden. Im
(…) habe er Urlaub erhalten und sei nach dessen Ablauf nicht mehr zu
seiner Einheit zurückgekehrt. Da er sich versteckt habe, sei in der Folge
an seiner Stelle sein Vater verhaftet worden. Er habe sich deshalb fünf
Tage später den Behörden gestellt und sei inhaftiert worden. Am (…) sei
ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Daraufhin habe er Eritrea illegal ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1);
es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an (Dispositivziffern 4 und 5).
Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte die Vorinstanz ins-
besondere aus, weder der geltend gemachte Militärdienst noch die illegale
Ausreise aus Eritrea seien glaubhaft gemacht. Da das Asylgesuch abge-
wiesen werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug
der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
E-189/2016
Seite 3
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. res-
pektive 12. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfech-
ten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen, und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, even-
tualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei ihm als amt-
liche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
Zusammen mit der Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte er namentlich
eine Taufbestätigung und ein Schulzeugnis zu den Akten.
Zur Begründung der Beschwerde führte er insbesondere aus, er habe die
illegale Ausreise sehr wohl glaubhaft gemacht, weshalb er aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Voll-
zug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea nicht
zumutbar. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht verletzt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amt-
liche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig
wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 hielt das SEM mit ergän-
zenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.
F.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik ein.
E-189/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren ist festzustellen, dass Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das
SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint, die Wegwei-
sung angeordnet (Dispositivziffer 3) und den Vollzug als durchführbar qua-
lifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des
Asylgesuches) der Verfügung vom 28. Juli 2015 ist demgegenüber unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung vorgebrachten Ar-
gumente zum Rückweisungsantrag erweisen sich nach einer Überprüfung
E-189/2016
Seite 5
der Akten als unbegründet. So hat das SEM die Aussagen des Beschwer-
deführers zu der geltend gemachten illegalen Ausreise sehr wohl zur
Kenntnis genommen, ihre Glaubhaftigkeit geprüft und begründet, weshalb
es die illegale Ausreise für unglaubhaft halte. Im Rahmen der Vernehmlas-
sung hat es sich ein weiteres Mal – unter dem Blickwinkel der erhobenen
Rügen – damit befasst. Im Umstand, dass es nicht sämtliche Vorbringen
des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt hat, sondern nur jene, die
ihm wesentlich erschienen, liegt weder eine unvollständige Abklärung des
Sachverhaltes noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Auch wurde
der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich so abgefasst, dass sich der Be-
schwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen insge-
samt sachgerecht anfechten konnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Wie später erläutert (vgl. E. 5.3), kann aller-
dings die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise im heutigen
Zeitpunkt ohnehin offen bleiben.
Soweit auch im Zusammenhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch das SEM formelle Rügen erhoben werden,
erweisen sich auch diese als unbegründet. Zum einen ist festzustellen,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis seit vielen Jah-
ren nicht von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausging, sondern die Zumutbarkeit, bei Vorliegen be-
günstigender Umstände, bejahte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5
– 10.8). Inzwischen ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum
Schluss gekommen, dass es zur Verneinung einer existenziellen Gefähr-
dung, und damit einer Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea aufgrund der inzwischen eingetretenen Verbesserungen
in den Lebensbedingungen in diversen Bereichen keiner begünstigenden
Faktoren mehr bedürfe (vgl. ebd. E. 17.2), angesichts der schwierigen all-
gemeinen Lage des Landes allerdings in Einzelfällen von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsse, wenn besondere Umstände vor-
lägen. Zwar ist die Begründung des SEM in Bezug auf (im Zeitpunkt des
Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung zu erfüllende) begünstigende Um-
stände kurz ausgefallen; aus der angefochtenen Verfügung geht aber im-
merhin hervor, dass das SEM die individuellen Umstände des Beschwer-
deführers, soweit aktenkundig, zur Kenntnis genommen und begünsti-
gende Umstände, insbesondere aufgrund des vorhandenen Beziehungs-
netzes, angenommen hat. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der
Lage, auch diesen Punkt sachgerecht anzufechten.
E-189/2016
Seite 6
Zusammenfassend sind keine Gründe für eine Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz gegeben. Das entsprechende Rechtsbegehren
ist abzuweisen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 AsylG).
Kein Asyl wird Flüchtlingen unter anderem dann gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden sind (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe).
5.3
5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016. Die Frage in Bezug auf die vom SEM ein-
geleitete und seitens des Beschwerdeführers beanstandete Praxisände-
rung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden
Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden.
In diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage be-
fasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
alleine deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Un-
ter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Ur-
teil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, wel-
che illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat
hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine
E-189/2016
Seite 7
geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht
mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit,
dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde,
da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu
bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
ebd. E. 5.1).
5.3.2 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind
keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung er-
sichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer
könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbeson-
dere hat das SEM den geltend gemachten Militärdienst beziehungsweise
die vorgebrachte Desertation als nicht glaubhaft qualifiziert, was der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet hat. Auch
sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise - andere Anknüpfungs-
punkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer
künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, welche aufgrund des Alters
des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur erit-
reischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist – wie ausgeführt (vgl. oben E. 5.3.1) –
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu
Recht verneint.
E-189/2016
Seite 8
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der
Dispositivziffer 3 (Wegweisung) nicht weiter. Er verfügt aber weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung als Regelfolge der
Ablehnung des Asylgesuches zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den geltend gemachten
Militärdienst sowie die Desertion glaubhaft zu machen. Demgegenüber
kann, wie bereits erwähnt, nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst
aufgeboten werden könnte. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Be-
schwerdeführer weiter vor, auch aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea
sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
E-189/2016
Seite 9
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen (E. 8.2) bejaht.
8.2
8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausge-
gangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt
wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung
– beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des
konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behand-
lung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging
das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede
E-189/2016
Seite 10
nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf
eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das bereits unter E. 5.3 erwähnte
Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin.
Demnach hätten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können, weshalb
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen da-
rauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen
Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Ri-
siko einer Inhaftierung drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung auch in diesem Zusammenhang zu verneinen
sei (vgl. E-5022/2017E. 6.1.6 - 6.1.8).
8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
E-189/2016
Seite 11
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 8.2.1 und 8.2.2 Ausgeführten steht einerseits das Ver-
bot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicher-
weise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. An-
dererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts
(Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten und nach dem unter E. 8.2.3 Gesagten ergeben sich ferner
auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art.
3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschli-
chen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil –
bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben
E. 8.2.3). Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allge-
meine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
E-189/2016
Seite 12
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des
Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
10.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungs-
gericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
mäss eigenen Aussagen gesunden Mann (vgl. A6 Ziff. 8.02), der in Eritrea
auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. insb. A6
E-189/2016
Seite 13
Ziff. 1.14, 2.01, 3.01), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Be-
sondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach
Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe wer-
den keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea
führen könnten.
10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich
überprüfbar, angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG).
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit
Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 gutgeheissen hat und nicht von
einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist,
sind indes keine Kosten zu erheben.
E-189/2016
Seite 14
14.2 Das Honorar der mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 einge-
setzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote ausgewiesene
zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen; zu berücksichtigen
bleibt der Aufwand für die Replik vom 23. Februar 2016. Entsprechend dem
Hinweis in der vorgenannten Zwischenverfügung ist allerdings der Stun-
denansatz von den veranschlagten Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem-
zufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht
in Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 – 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ein Honorar
von insgesamt Fr. 650.– (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-189/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 650.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler