Abtei lung V
E-1892/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
und deren Kind C._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1892/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohn-
sitz in (...) (Gemeinde [...]) den Kosovo eigenen Angaben zufolge am
20. Juli 2008 verlassen und am 21. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht haben,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum Altstätten
vom 18. August 2008 und der direkten Anhörungen vom 16. Februar
2009 zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, als Angehö-
rige der serbischen Ethnie hätten sie in Kosovo unter schwierigen Le-
bensbedingungen, beschränkter Bewegungsfreiheit, eingeschränktem
Zugang zum Gesundheitswesen und zunehmender Unsicherheit ge-
litten,
dass sie im Juli 2008 von einem Arztbesuch im serbischen Z._____
nach Kosovo zurückgekehrt und an der serbisch-kosovarischen Zoll-
kontrollstelle von einem der UNMIK (UN Interim Administration Mission
in Kosovo) angehörenden albanischen Polizisten aufgefordert worden
seien, das an ihrem Auto angebrachte serbische Kontrollschild zu ent-
fernen,
dass sie aufgrund dieses Vorfalles und des ungebührlichen Verhaltens
der Sicherheitsorgane den Entschluss gefasst hätten, Kosovo zu ver-
lassen,
dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kosovo weitere Nachteile er-
warten und längerfristig gar befürchten müssten, umgebracht zu wer-
den, wie dies in den letzten Jahren bereits anderen Serben in Kosovo
widerfahren sei,
dass sie sich ein Leben in Kosovo nicht mehr vorstellen könnten,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 – eröffnet am
23. Februar 2009 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
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dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen
Sicherheitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch
Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Si-
cherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, Übergriffe und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden und
von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei,
weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Über-
griffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, zumal sie Übergriffe
Dritter oder auch allfällige Unkorrektheiten oder Drohungen eines ein-
zelnen albanischen Polizisten bei den zuständigen Stellen hätten an-
zeigen können,
dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden Koso-
vos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und ihr
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in (...)
könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen
werden und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei vorliegend nicht zumut-
bar,
dass für Serben jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in
Serbien bestehe,
dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integ-
raler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
sie nach Serbien einreisen könnten,
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dass damit übereinstimmend die Beschwerdeführenden sowohl über
eine serbische Identitätskarte als auch über einen serbischen Reise-
pass verfügen würden (die ihnen allerdings durch den Schlepper ab-
genommen worden seien),
dass auf die berufliche Ausbildung der Beschwerdeführenden - beide
würden über einen Mittelschulabschluss und über eine Berufsausbil-
dung ([...] beziehungsweise [...]) verfügen - hinzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer zudem über Berufserfahrung auf dem Bau
und in der Landwirtschaft verfüge,
dass sie ferner im nahegelegenen Z._____ über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügen würden, wo die Beschwerdeführerin ihren Sohn
zur Welt gebracht und zum Arzt gegangen sei,
dass sich die Beschwerdeführenden in Z._____ auch ihre serbischen
Ausweise hätten ausstellen lassen können,
dass angesichts dessen davon auszugehen sei, sie seien in der Lage,
sich in Serbien eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen,
dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Ser-
bien zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden mit Fax-Eingabe vom 24. März 2009
und Original-Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) gegen diese
Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf eine Wegweisung be-
antragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine um-
fangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation
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betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer
Flüchtlinge in Serbien beilegten,
dass sie mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April
2009 aufgefordert wurden, innert Frist entsprechende Belege für ihre
Prozessbedürftigkeit nachzureichen, und die Vorinstanz eingeladen
wurde, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 zur Beschwerde
Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. April 2009 bestä-
tigen liessen, vom zuständigen Sozialamt unterstützt zu werden,
dass den Beschwerdeführenden am 20. April 2009 die Vernehmlas-
sung des Bundesamtes vom 9. April 2009 zur Kenntnis gebracht wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind,
dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbi-
scher Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der
Republik Serbien geboren wurden,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsan-
gehörige betrachtet,
dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kön-
nen,
dass ihnen gemäss eigenen Angaben serbische Identitätskarten und
serbische Reisepässe bereits ausgestellt worden sind,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführen-
den drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie
des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen,
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dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrach-
ten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlings-
rechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden
können,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb
das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerde-
führenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt
sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ih-
nen in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges Ehepaar
mit einem Kind handelt,
dass die Beschwerdeführenden eine gute Berufsausbildung genossen,
die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Ge-
sichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens of-
fenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden und auch in
medizinischen Belangen verschiedentlich Hilfe und Unterstützung in
Anspruch nehmen konnten,
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dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen und die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flücht-
linge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen
vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es ihnen obliegt, bei der erneuten Beschaf-
fung (gemäss eigenen Angaben sind den Beschwerdeführenden die
Identitätskarte und der Reisepass abgenommen worden, s. S. 4 vor-
stehend oben) gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
und bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitäts-
papiere auf die entsprechenden Ausführungen des BFM, die sich mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren insgesamt als nicht völlig aussichtslos
erschienen und von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den auszugehen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
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