B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1894/2016
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 18. März 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Sie wurden von der Vorinstanz am 27. März 2014 summarisch
zur Person befragt und am 29. September 2014 ausführlich zu den Asyl-
gründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in
D._______ gewohnt, eine (…) geführt und sein Leben gelebt. Als der Bür-
gerkrieg ausgebrochen sei, habe er mit weiteren Kurden an Demons-trati-
onen teilgenommen. Die Regierung sei ständig präsent gewesen und habe
Leute mitgenommen. Er habe geholfen, Flyer zu verteilen und letztmals im
September 2012 an einer Demonstration teilgenommen. Tags darauf, als
er nicht zu Hause gewesen sei, habe ihn der Nachrichtendienst gesucht.
Nachdem ihn seine Frau telefonisch darüber informiert habe, seien sie zu
seinem Onkel in einen anderen Stadtteil D._______ gezogen. Als sich die
Lage verschlechtert habe, seien sie ins Dorf E._______ zu seinen (…) ge-
gangen. Dort habe ihn die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) zwangsrekru-
tieren wollen, weshalb sie weiter in die Türkei gereist seien.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Ehemann sei vom Nachrich-
tendienst gesucht worden und habe sich daher nicht mehr in D._______
aufhalten können. In E._______ sei die PKK zu ihnen gekommen und hätte
gedroht, sie müssten kämpfen, Wache halten oder Ersatz zahlen. Da sie
aber bereits auf der Flucht gewesen seien, hätten sie nicht bezahlen kön-
nen. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten,
Kopien ihrer Geburtsscheine, des Familienbüchleins und eines Grund-
buchauszuges zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den
Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen
Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Die Beschwerdeführenden leisteten diesen fristgerecht am 17. Oktober
2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung
zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die vorgebrachten Nach-
teile seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und
würden die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betreffen.
Auch der Verlust des Eigentums sei in diesem Kontext zu sehen. Aus den
Akten sei nicht ersichtlich, dass ihnen diese Nachteile aus einem in Art. 3
AsylG erwähnten Grund erwachsen seien.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im September 2012 nach
einer (von mehreren) Demonstration von den syrischen Sicherheitsbehör-
den zu Hause aufgesucht worden. In diesem Zusammenhang seien indes
mehrere Häuser im gleichen Quartier durchsucht worden, mithin sei davon
auszugehen, dass es sich um eine Kontrollmassnahme gehandelt habe,
ohne dass nach bestimmen Personen gesucht worden sei. Ferner habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei bei der jüngsten Demons-
tration vermummt gewesen. Mit aller Wahrscheinlichkeit sei es daher nicht
zu einer Identifikation seiner Person durch die syrischen Sicherheitsbehör-
den gekommen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über kein
auffälliges politisches Profil, welches den Fokus der syrischen Behörden
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auf ihn hätte lenken können. Damit sei die Gezieltheit der behördlichen
Massnahmen nicht gegeben.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die PKK habe ihn
zwangsrekrutieren wollen und er hätte entweder Wachedienstleistungen
oder einen geldmässigen Ersatz dafür leisten sollen. Dabei handle es sich
um Massnahmen, die nicht intensiv genug seien, um einen asylrelevanten
Eingriff auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt,
mithin Bundesrecht verletzt.
5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwer-
deführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht
erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte
erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass
die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen
Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Entge-
gen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, hat die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung ausdrücklich gesagt, die Sicherheitsleute
hätten alle Häuser von Leuten in ihrem Quartier durchsucht, die verdächtig
gewesen seien. Die Muchabarat seien nicht gezielt zu ihrem Haus gekom-
men (vgl. SEM-Akten A20/11 F 49, F 51). Insoweit vermögen die Be-
schwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiterge-
hend legen sie mit dem Festhalten am aktenkundigen Sachverhalt nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft verneint hat. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein
vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 17. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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