B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1894/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im November 2014 in Richtung Sudan. Am 8. Juni 2015 reiste er in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Juli 2015 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 22. August 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus
dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Er habe die
Schule nach der (…) Klasse abgebrochen, weil er seine Familie finanziell
habe unterstützen müssen. Zudem sei der Schulweg sehr lang gewesen
und er habe (…)probleme, weshalb er dem Unterricht nicht gut habe folgen
können. Nach dem Schulabbruch habe er in einer (…) gearbeitet. Seine
Lebenspartnerin und sein Sohn würden weiterhin in B._______ leben.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, im Jahr (…) be-
ziehungsweise im Dezember (…) sei er einen Monat in Haft gewesen, weil
er versucht habe, illegal auszureisen. Erst nach Bezahlung einer Bürg-
schaft sei er entlassen worden. Eines Tages im November (…) hätten seine
Eltern ein weisses Papier erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sich
für den Militärdienst zu melden. Noch am selben Abend habe er Eritrea
illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des
Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Das Erhalten des militärischen Aufgebots habe der Beschwerdeführer trotz
mehrmaligem Nachfragen oberflächlich und erlebnisfern geschildert. Er
habe weder den Inhalt des Aufgebots schildern können, noch was er als
nächstes zu tun gehabt hätte oder wer ihm beziehungsweise seinen Eltern
dieses Schreiben übergeben habe. Auch die geltend gemachte Inhaftie-
rung in (…) im Jahr (…) beziehungsweise (…) habe er unsubstantiiert ge-
schildert. Die Festnahme und die Haftbedingungen habe er ohne persönli-
chen Bezug beschrieben. Es sei anzunehmen, dass jemand im Alter von
18 oder 19 Jahren ein einschneidendes Erlebnis wie eine Inhaftierung de-
tailliert beschreiben könne und sich nicht lediglich stereotyper Darstellun-
gen bediene. Überdies erstaune, dass er nicht habe erklären können, wie
seine Familie die Reise nach Europa finanziert habe. Angesichts der hohen
Kosten sei nicht nachvollziehbar, dass ihn dies nicht interessiert habe.
Weiter habe er zur einmonatigen Inhaftierung in E._______ zeitlich abwei-
chende Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er erklärt, dass er im
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Jahr (…) verhaftet worden sei, anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt,
es sei im Jahr (…) gewesen. Dieser massive Widerspruch würde die Zwei-
fel an seinen Vorbringen erhärten. Ergänzend falle auf, dass seine Eltern
ihm die Aufforderung für den Militärdienst übergeben, jedoch nicht mit ihm
darüber gesprochen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine El-
tern, auch wenn sie Analphabeten seien, nicht geahnt haben sollen, um
was es sich bei diesem weissen Papier handle.
5.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz verkenne, dass es bei der Schilderung von
Erlebtem durchaus zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen kommen
könne. Wie er bereits anlässlich der Anhörung gesagt habe, handle es sich
bei der Aussage anlässlich der BzP, wonach er im Jahr (…) verhaftet wor-
den sei, um einen Fehler. Sodann sei die BzP eine summarische Befra-
gung, welche kaum beweistauglich sei und für die Konstruktion von Wider-
sprüchen nicht herangezogen werden könne.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei seiner Aussage anlässlich
der BzP, wonach er im Jahr (…) verhaftet worden sei, handle es sich um
einen Fehler, ist festzuhalten, dass ihm das Protokoll rückübersetzt und
dieses von ihm unterzeichnet wurde. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt,
allfällige Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Entsprechende Kor-
rekturen sind dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen. Dabei hat er sich
behaften zu lassen. Auch wenn der BzP nur summarischer Charakter zu-
kommt, so dürfen vom Beschwerdeführer dennoch übereinstimmende An-
gaben in den zentralen Punkten seiner Asylbegründung erwartet werden.
Sodann sind seine Schilderungen zu seiner einmonatigen Inhaftierung in
E._______ und zum Erhalt des Militäraufgebots – entgegen der vom Be-
schwerdeführer in der Eingabe vertretenen Ansicht – trotz wiederholter
Nachfragen durchgehend äusserst vage, unsubstantiiert, stereotyp, ohne
persönlichen Bezug und damit insgesamt unglaubhaft. So antwortete er
auf die Frage, wie er die einmonatige Inhaftierung erlebt habe, er habe sich
schlecht gefühlt. Er sei im Gefängnis gewesen. Sie seien in einem unterir-
dischen Gefängnis gewesen. Auf Nachfrage antwortete er, sie seien 24
Stunden lang in diesem Gefängnis eingesperrt und immer im Dunkeln ge-
wesen (vgl. SEM-Akten A15/23 F154 f.). Weitergehend kann, um Wieder-
holungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
Bezüglich des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Militäraufgebots
ist festzustellen, dass dieses lediglich in Kopie vorliegt, weshalb ihm nur
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ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Darüber hinaus ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragungen un-
vereinbar ausgesagt hat. An der BzP führte er aus, er wisse nicht, ob seine
Eltern das Aufgebot aufbewahrt hätten und stellte die Frage, weshalb er es
überhaupt brauche. Er werde seine Eltern anrufen und fragen (vgl. SEM-
Akten A3/11 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe le-
diglich Kopien von den ID-Karten seiner Eltern. Andere Dokumente habe
er nicht (vgl. SEM-Akten A15/23 F.7 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen
wurde oder sonst Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gehabt hat.
Er fällt somit nicht in die Kategorie von Deserteuren oder Dienstverweige-
rern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesver-
waltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum
Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr
bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit den eritreischen
Militärbehörden glaubhaft machen konnte, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche
Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
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Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.4
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8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Voll-
zug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
8.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
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Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
8.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziel-
len Gefährdung zu führen.
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8.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
8.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
Berufserfahrung als (…) sowie einem sozialen und familiären Beziehungs-
netz im Heimatland. Bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten (…)probleme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Besondere Umstände, aufgrund
derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind
vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch
als zumutbar.
8.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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Seite 11
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-
werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 4. April 2017 gutgeheissen.
10.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und Urteil des BVGer E-2349/2018 vom
26. Juli 2018 E. 13.2, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde
nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu
widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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