B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1895/2015
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).
E-1895/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 10. November 2014 von der Vorinstanz summa-
risch befragt wurde,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein
vom (…) bis am (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführerin vom SEM am 13. November 2014 das recht-
liche Gehör zu der mutmasslichen Zuständigkeit Polens für das vorlie-
gende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, sowie
zu einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass das SEM am 25. November 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Polen richtete, wobei
es auf das von Polen ausgestellte Visum verwies,
dass die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 2. Dezember 2014 ausdrücklich zustimmten,
das von der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Ein-
gaben vom 19. Dezember 2014, 16. Januar 2015 und 26. Februar 2015
ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______
vom 15. Dezember 2014, 15. Januar 2015 und 20. Februar 2015 einge-
reicht wurden, welchen zu entnehmen ist, dass sie wegen einer schweren
depressiven Episode (Code F32.30 gemäss internationalem Krankheits-
klassifikationssystem ICD-10), einer posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) und einer akuten Belastungsstörung (F43.0) von (…) Dezember
2014 bis (…) Februar 2015 in stationärer Behandlung war,
dass die Beschwerdeführerin dem SEM mit Schreiben vom 26. Februar
2015 mitteilte, sie sei nach der Zuweisung in den Kanton C._______ in der
(…) Psychiatrie untergebracht worden,
E-1895/2015
Seite 3
dass am 9. März 2015 bei der Vorinstanz ein ärztliches Schreiben der
(…) Psychiatrie betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin einging,
dass die derzeitige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe
an das SEM vom 9. März 2015 unter Beilage einer Vollmacht die Über-
nahme des Vertretungsmandats anzeigte und unter Hinweis auf den
schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darum ersuchte,
ihr Asylgesuch sei durch die schweizerischen Behörden materiell zu be-
handeln,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2015 – eröffnet am 17. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
24. März 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren fest-
zustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei,
dass sie in formeller Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass zur Begründung gerügt wurde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig ermittelt, da sie die gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin nicht rechtsgenüglich berücksichtigt habe,
dass aufgrund ihrer Suizidalität im Falle der Wegweisung nach Polen eine
Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne,
E-1895/2015
Seite 4
dass ferner darauf hingewiesen wurde, bei der Beschwerdeführerin sei
eine Schwangerschaft festgestellt worden,
dass der Kindsvater, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung B in der
Schweiz verfüge, bereit sei, das Kind anzuerkennen und eine Eheschlies-
sung erwogen werde, weshalb eine Beziehung vorliege, die durch Art. 8
EMRK geschützt sei,
dass im Weiteren zumindest ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitä-
ren Gründen zu erfolgen habe,
dass zum Beleg der Vorbringen ein Ultraschall-Untersuchungsbefund vom
15. März 2015 sowie Überweisungsschreiben vom 16. März 2015, beide
vom (…) Kantonsspital, ein Bestätigungsschreiben des zukünftigen Kinds-
vaters vom 23. März 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2015
sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 25. März 2015 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-1895/2015
Seite 5
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung gelangt, weshalb das SEM die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Dublin-III-VO prüft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
E-1895/2015
Seite 6
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. auch BVGE 2011/9 E. 4.1 und
8.1 m.w.H.),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh-
rerin von den polnischen Behörden am (…) 2014 ein Schengen-Visum aus-
gestellt wurde,
dass die polnischen Behörden am 2. Dezember 2014 dem Gesuch des
SEM vom 25. November 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was im
Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, ihre Überstel-
lung nach Polen sei unzulässig, da diese Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK
verletzen würde,
dass zumindest humanitäre Gründe vorliegen würden, welche gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 den Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch rechtfertigen
würden,
das gemäss einem jüngst ergangenen, zur Publikation bestimmten Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung
der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs.
3 AsylV1) über einen Ermessensspielraum verfügt, bezüglich der Frage,
ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz
zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
641/2014 vom 13. März 2015, E. 7.6),
dass insoweit aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106
Abs. 1 AsylG die Überprüfungsbefugnis des Gerichts im Beschwerdever-
fahren darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob die Vorinstanz das ihr zu-
stehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat,
dass diese von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch machen muss
und dieses korrekt, das heisst unter Würdigung aller relevanten Umstände
und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter
E-1895/2015
Seite 7
Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben muss
(vgl. Grundsatzurteil E-641/2014, E. 8.1),
dass indessen im Falle völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Vo-
rinstanz kein Ermessensspielraum zukommt und sie verpflichtet ist, auf das
Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln (vgl. a.a.O. E.
8.2.1),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihr Ermessen nicht geset-
zeskonform ausgeübt hat,
dass das SEM die Frage der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 mit keinem Wort thematisiert hat, obwohl sich
die Frage nach dem Vorliegen "humanitärer Gründe" im Sinn der erwähn-
ten Vorordnungsbestimmung angesichts der massiven psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängt,
dass mit der blossen Feststellung, es bestünden keine Hinweise für eine
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Polen, das Vorliegen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse nicht
hinreichend geprüft wurde,
dass die Vorinstanz das Vorliegen von humanitären Gründen, wie erwähnt,
völlig ungeprüft gelassen hat, dafür die Frage der "Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs" geprüft und bejaht hat, die sich im Dublin-Verfahren gar
nicht stellen kann (wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits 2010 in ei-
nem publizierten Leitentscheid festgestellt [vgl. BVGE 2010/45 Regest 5
m.w.H.]),
dass in der angefochtenen Verfügung keine hinreichende Würdigung der
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Frage ei-
nes Selbsteintritts stattfand,
dass das SEM es offensichtlich unterlassen hat, die besondere persönliche
Situation der Beschwerdeführerin – die mit verschiedenen Beweismitteln
anschaulich dokumentiert worden ist – vollständig festzustellen und ent-
sprechend zu berücksichtigen,
dass das SEM sich zudem mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zur Frage, ob in Polen eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung gewährleistet ist (vgl. BVGE 2011/9), nicht erkennbar ausei-
nandergesetzt hat,
E-1895/2015
Seite 8
dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
erstellt hat und die vorinstanzliche Verfügung auch den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
dass sich bei dieser Sachlage die Frage einer Heilung dieser Mängel der
angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht stellen kann, weil
eine Heilung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter
anderem voraussetzen würde, dass die Beschwerdeinstanz im betreffen-
den Bereich über die gleiche Kognition verfügt, was bei der Anwendung
der Souveränitätsklausel, wie erwähnt, nicht mehr der Fall ist (vgl. BVGE
2014/22 E. 5.3–5.8; Grundsatzurteil E-641/2014, a.a.O., E. 7.6; THOMAS
SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich,
ASYL 2/2013, S. 19 m.w.H.),
dass die Beschwerde – aus Effizienz- und Kostengründen ohne Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – gutzuheissen ist,
soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. März
2015 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Neubeurteilung auch mit der
Frage wird auseinandersetzen müssen, ob sich aus der im Beschwerde-
verfahren neu vorgebrachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
und ihrer Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Landsmann allenfalls ein Überstellungshindernis ergibt,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.
65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
E-1895/2015
Seite 9
dass in der Beschwerdeeingabe ein Aufwand von insgesamt Fr. 1317.60
(Arbeitsaufwand von 6.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 194.40
[inkl. Mehrwertsteuer] sowie Spesen von Fr. 54.–) geltend gemacht wird,
dass dies angemessen erscheint und die vom SEM auszurichtende
Parteientschädigung somit auf Fr. 1318.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1895/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1318.–
auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: