B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1896/2010
U r t e i l v o m 2 7 . N o v m e b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer poli-
zeilichen Aktion verhaftet. Aus der Haft ersuchte er am 7. Januar 2010 um
Asyl in der Schweiz nach. Das BFM hörte ihn am 9. Februar 2010 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er stamme aus B._______, Provinz Konya und sei kurdischer Ethnie. Am
21. Februar 2009 habe an seinem Wohnort eine Kundgebung von Türken
gegen die Kurden stattgefunden. Er sei auf dem Heimweg von der Uni-
versität gewesen, als er plötzlich von zwei Türken wegen seiner ethni-
schen Zugehörigkeit beleidigt und mit einem Stock geschlagen worden
sei. Er sei zu Boden gefallen, wieder aufgestanden und beim Weiterlau-
fen von anderen Demonstrationsteilnehmern erneut beschimpft worden.
Er habe diesen mit einer Anzeige gedroht. Kurz darauf sei er mit einem
Messer angegriffen und an der Schulter sowie im Brustbereich verletzt
worden. Er sei ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus wieder zu
sich gekommen. Während zwei Wochen sei er hospitalisiert gewesen.
Zwei Tage nach der Entlassung habe er sich zur Staatsanwaltschaft be-
geben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Staatsanwalt erst tätig
werden könne, wenn er seitens der Sicherheitskräfte entsprechend orien-
tieren worden sei. Er sei deshalb zur Polizei gegangen. Auf dem Posten
sei er befragt und es sei ihm mitgeteilt worden, die Sache werde unter-
sucht. Zwei Tage später sei er zu Hause von zwei Polizisten abgeholt und
auf den Posten gebracht worden. Anlässlich der Befragung hätten die Po-
lizisten vergeblich versucht, eine Beziehung zwischen ihm und einem seit
fünf Jahren verstorbenen, weit entfernten, ehemals für die Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) aktiven Verwandten herzustellen. Er sei beschimpft und
geschlagen worden. Gleichentags sei er noch dem Staatsanwalt vorge-
führt worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Ermittlungen im Gan-
ge seien. Weitere zwei Tage später hätten ihn die Täter zu Hause aufge-
sucht und ihn wegen der Anzeige bedroht. Aufgrund des Erlebten sei er in
eine Depression verfallen. Er habe deshalb entschieden, den Heimatstaat
zu verlassen. Im März sei er nach Istanbul gegangen, wo er sich bis zur
Ausreise am 12. September 2009 aufgehalten habe. Am 15. September
2009 sei er in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
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Seite 3
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche
Verbeiständung. Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie – ein For-
mular des Spitals C._______, einen Auszug aus der "grünen Kartei", ein
Rezept vom 28. Mai 2009 sowie einen Auszug aus dem Internet ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wies sie ab.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. April 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 4. Mai 2010 unterbreitete die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 die
Replik sowie das Originalrezept vom 28. Mai 2009 ein.
F.
Mit Schreiben vom 12. März 2012 gab der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von Rechtsanwalt D._______ vom 29. Februar 2012, zwei Fotos sei-
nes Arbeitsortes, einen Steuerausweis seines Arbeitgebers, ein persönli-
ches Schreiben und die Adressänderung der Mutter zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung
führt die Vorinstanz aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Attacke auf
der belebten Strasse mitten am Tag unbemerkt habe geschehen können.
Sodann seien die diesbezüglichen Vorbringen substanzarm, würden ste-
reotyp wirken und keinen persönlichen Bezug aufweisen. Auch habe der
Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Darüber hinaus müsse
die Attacke als nicht asylrelevanter Übergriff Dritter gewertet werden. Die
lokalen polizeilichen Behörden hätten auf Anzeige hin Untersuchungen
eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei befragt worden. Dass es nicht in
jedem Fall zu einer Festnahme und einer rechtskräftigen Verurteilung
komme, spreche weder gegen den Schutzwillen noch die Schutzfähigkeit
der staatlichen Organe. Weiter seien auch die Schilderungen bezüglich
der angeblich erlittenen Misshandlungen seitens der Polizei detailarm,
unsubstantiiert, stereotyp und würden nicht den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer würde über selbst Erlebtes berichten. Zudem müssten
auch die Misshandlungen der Polizisten als Übergriffe Dritter gewertet
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werden, da es sich um das Fehlverhalten einzelner Beamter handle, wel-
ches vom türkischen Staat geahndet werde. Schliesslich würden ernsthaft
verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl
nachsuchen. Der Beschwerdeführer habe dies indes erst nach seiner
Verhaftung getan. Der Einwand, er habe auf Dokumente der Mutter aus
der Türkei gewartet, sei unbehelflich.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig
angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe
detailliert, substantiiert und mit persönlicher Betroffenheit ausgesagt. So-
dann bedeute die Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdeführer be-
fragt und ein Protokoll erstellt habe, nicht, dass sie auch tätig geworden
sei. Der Beschwerdeführer habe während mehr als sechs Monaten nach
dem Vorfall von den Behörden nichts gehört.
4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren
Asylrelevanz (E. 6).
5.
5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt
als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar
2010 im Rahmen einer polizeilichen Aktion kontrolliert und festgenommen
wurde. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zur Sache vom
7. Januar 2010 gab er zu Protokoll, er halte sich seit dem 15. September
2009 in der Schweiz auf und nannte als Zweck seiner Reise "wirtschaftli-
che Gründe" (vgl. A1/29 S. 6 oben). Insoweit bestehen in Bezug auf seine
Asylgründe grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass nach den Erkenntnissen
des Gerichts tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach der Einreise
in die Schweiz um Asyl nachsuchen und nicht erst nach Monaten und
darüber hinaus auch nur, weil sie im Rahmen einer Polizeikontrolle ver-
haftet werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, er
habe auf Dokumente aus der Heimat gewartet, vermag sein Zuwarten je-
denfalls nicht überzeugend zu erklären.
5.2.2 Das Gericht stellt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend die geltend gemachte Kundgebung von Türken gegen die Kur-
den kurz, wenig konkret sowie undifferenziert sind (vgl. A30/27 S. 17
F 135). Was die wiedergegebenen Slogans der Kundgebungsteilnehmer
anbelangt, so handelt es sich um allgemein bekannte Parolen. Sodann ist
für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Türken den Be-
schwerdeführer direkt angesprochen und ihn angeblich ohne ersichtlichen
Grund zu schlagen begonnen haben sollen. Dass dies einzig wegen der
kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers geschehen sein soll, ist eine
blosse, durch nichts belegte Behauptung, für die den Akten keine Hinwei-
se zu entnehmen sind. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers betreffend die Messerattacke sowie insbe-
sondere betreffend den anschliessenden Spitalaufenthalt substantiiert
sowie detailreich sind und durchaus den Eindruck vermitteln, dass der
Beschwerdeführer über selbst Erlebtes berichtet. Auch enthalten die
diesbezüglichen Aussagen Realkennzeichen, wie beispielsweise die Vor-
bringen zum Essen im Spital, die Besuche der Nachbarn nach dem Spi-
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talaufenthalt oder ins Erzählen eingeschobene spontane emotionale Äus-
serungen ("das hat mich sehr belastet"). Weiter ist festzustellen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verletzung und zum Spital-
aufenthalt mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Rapport des Spi-
tals C._______, übereinstimmen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 21. Februar 2009 mit Schnittwunden auf der
Notfallstation eingeliefert wurde, er an einem Traumatischen Schock litt
(Diagnose) und wie er im Spital behandelt wurde. Eine offensichtliche
Abweichung liegt indes bezüglich der Dauer des Spitalaufenthalts vor.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war er während zwei
Wochen hospitalisiert. Aus dem eingereichten Rapport geht jedoch her-
vor, dass er bereits am 25. Februar 2009, mithin nach vier Tagen, aus
dem Spital entlassen wurde.
In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Gericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Messerattacke wurde
und während vier Tagen hospitalisiert war. Indessen ist nicht glaubhaft,
dass die Attacke in dem vom Beschwerdeführer angeführten Kontext er-
folgte und ethnisch motiviert war. Sodann hat der Beschwerdeführer die
Dauer des Spitalaufenthalts offensichtlich tatsachenwidrig angegeben.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei zu Hause von
zwei Polizisten abgeholt und zur Befragung auf den Posten gebracht
worden. Auf der Fahrt sowie bei der Befragung sei er von den Polizisten
misshandelt worden. Das Gericht stellt auch hier fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend das Abholen und die Befragung
ausführlich, substantiiert und detailliert sind. In offensichtlichem Gegen-
satz dazu stehen jedoch die Schilderungen betreffend die polizeilichen
Misshandlungen. Der Beschwerdeführer äussert sich – im Gegensatz zu
den vorangehenden ausführlichen Aussagen – in sehr kurzen, vagen und
stereotypen Sätzen (A30/27 S. 14 4. Abschnitt, S. 22 F 188 ff.). Auch fehlt
den Schilderungen der angeblichen Misshandlungen jegliche persönliche
Emotionalität und Betroffenheit. Desgleichen gilt hinsichtlich der Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorsprechen
der Täter zu Hause (A30/27 S. 15, S. 20 F 169).
Im Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar von der Polizei abgeholt und
befragt, indes nicht misshandelt wurde. Auch wurde er von den angebli-
chen Tätern nicht bedroht.
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Seite 8
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich
der Messerattacke und der Tatsache des Spitalaufenthalts den Massstab
des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet
hat. Bezüglich der Dauer des Spitalaufenthalts und den polizeilichen
Misshandlungen hat es demgegenüber zur Recht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Aufgrund der teilweise glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Beschwerdeführer wurde mit einem Messer durch Dritte verletzt und
notfallmässig ins Spitals eingeliefert. Während vier Tagen wurde er medi-
zinisch betreut. Nach der Spitalentlassung suchte er den Staatsanwalt
auf, welcher ihm mitteilte, er könne erst tätig werden, wenn ihn die Si-
cherheitskräfte über den Vorfall in Kenntnis gesetzt hätten (A30/27 S. 19
F 155 f., S. 22 F 187). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der
Polizei Anzeige ein und der Kommissar orientierte ihn dahingehend, dass
er dem Fall nachgehen werde (A30/27 S. 14 2. Abschnitt). In der Folge
wurde der Beschwerdeführer auf den Posten vorgeladen und von der Po-
lizei befragt und es wurde ein Protokoll erstellt (A30/27 S. 20 F 165.). Da-
bei erklärte die Polizei dem Beschwerdeführer, sie würden in seiner Sa-
che bereits ermitteln (A30/27 S. 19 F 158 f.). Im März 2009 verliess er
den Heimatort und begab sich nach Istanbul, wo er sich bis zur Ausreise
aufhielt.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Unbekannten mit ei-
nem Messer attackiert und verletzt worden. Bei diesem Vorkommnis han-
delt es sich offensichtlich um einen Übergriff Dritter. Dass dieser, wie vom
Beschwerdeführer behauptet, aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgte,
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vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen (oben
E. 5.2.2).
Übergriffe Dritter sind grundsätzlich nicht asylrelevant, ausser der Staat
kommt seiner Schutzpflicht nicht nach oder er ist nicht in der Lage,
Schutz zu gewähren. Hinreichender Schutz ist dann gegeben, wenn eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
namentlich dann wenn polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe so-
wie ein Rechts- und Justizsystem vorhanden ist, das eine effektive Straf-
verfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss
dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er sowohl bei der
Staatsanwaltschaft als auch bei der Polizei Anzeige eingereicht. Beide
Behörden sicherten ihm zu, der Fall werde untersucht beziehungsweise
die Untersuchungen seien bereits angelaufen (vgl. A30/27 S. 14, 2. Ab-
schnitt, S. 19 F 159, S. 22, F 188). Auch wurde der Beschwerdeführer po-
lizeilich befragt. Die heimatlichen Behörden sind demnach nicht untätig
geblieben und haben die erforderlichen Schritte zur Untersuchung des
Vorfalles unternommen. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers vom Schutzwille und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden
auszugehen, was im Übrigen auch den allgemeinen Erkenntnissen des
Gerichts entspricht. Dass der Beschwerdeführer bislang kein gerichtliches
Dokument erhalten hat, ist eine blosse und durch nichts belegte Behaup-
tung. Schliesslich spricht es auch nicht gegen den Schutzwillen und die
Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht je-
der darum ersuchenden Person persönlichen Schutz gewähren kann.
Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend
offensichtlich nicht gegeben ist.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Seite 10
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
E-1896/2010
Seite 11
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit der Messerattacke auf
ihn psychische Probleme. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er sich
diesbezüglich bereits im Heimatstaat behandeln liess und offenbar an-
fänglich auch in der Schweiz entsprechende Medikamente erhielt. Indes
hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis
heute kein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches die geltend gemachten
Probleme belegen würden. Das Gericht geht demnach davon aus, dass
der Beschwerdeführer aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf.
Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse medizinischer Art vor.
Weitergehend bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liesse.
9.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einer türkischen Identitätskarte
(Nüfus), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft ohne Verletzung von Bundesrecht verneint hat und die ange-
fochtene Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nach dieser Bestimmung
kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befrei-
en, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Be-
gehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu gelten hat. Dar-
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Seite 12
über hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstä-
tig, er mithin bedürftig ist. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
geben. Dem Gesuch ist stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: