B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1896/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
E-1896/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Am 29. August 2011
wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch be-
fragt und am 16. Mai 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu
den Asylgründen angehört. Anlässlich der summarischen Befragung
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem Dorf B._______ in der Provinz Al-Hasakah in Syrien und sei ethni-
scher Kurde. Ungefähr die letzten vier Jahre vor der Ausreise habe er in
C._______ gelebt und gearbeitet. Den Militärdienst habe er mehrere Male
verschieben können, indem er einem Beamten Geld bezahlt habe. Kurz
vor seiner Ausreise hätten die Behörden mehrmals bei seiner Familie in
B._______ nach ihm gesucht, um ihn ins Militär zu schicken. Er sei da-
mals in C._______ gewesen und hätte erst Anfang August – einen Tag
vor seiner Ausreise – von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden nach
ihm gesucht hätten. Da er nicht seine Landsleute habe umbringen wollen
und weil einer seiner Brüder im Militärdienst ums Leben gekommen sei,
habe er Syrien verlassen. Er habe in Syrien zudem die kurdische Demo-
kratische Einheitspartei (PYD) unterstützt, indem er deren Zeitschriften
unter Kurden verteilt habe.
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in
Syrien Sympathisant der PYD gewesen und habe mitgeholfen, Zeitungen
und Flugblätter zu verteilen. Er sei auf den 5. Juli 2011 durch die Behör-
den vorgeladen worden "zu einer Besprechung fürs Militär". Er habe die
Vorladung nicht rechtzeitig erhalten, da er in C._______ gewesen sei. Als
er am 5. Juli 2011 nach Hause (in B._______) gegangen sei, hätten Poli-
zisten ihn und seinen Bruder festgenommen. Der Militärdienst sei aber
nur ein Vorwand gewesen, tatsächlich habe man ihn festgenommen, weil
er Sympathisant der PYD gewesen sei. Man habe ihn zu verschiedenen
Behörden nach D._______ gebracht, wo er nach seinem Engagement für
die PYD und die PKK befragt, beschimpft und verprügelt worden sei. Po-
lizisten hätten derart auf ihn eingeschlagen, dass sein Arm gebrochen sei.
Man habe ihn dann gleichentags, am 5. Juli 2014, wieder freigelassen.
Nachdem er fünfzehn Tage später den Parteimitgliedern von diesem Vor-
fall berichtet habe, hätten diese ihm geraten, Syrien zu verlassen. Er sei
daraufhin nach E._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise bei ei-
nem Freund untergetaucht sei. In dieser Zeit habe er von seiner Familie
erfahren, dass man erneut nach ihm gesucht habe. Man habe seinen
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Seite 3
Bruder mitgenommen, ihn nach ihm befragt, geschlagen und seinen klei-
nen Finger gebrochen. Am 2. August 2011 habe der Beschwerdeführer
Syrien verlassen. Er reichte eine syrische Identitätskarte, ein militärisches
Dienstbüchlein, einen Todesschein des 1992 verstorbenen Bruders, ein
Foto des Onkels und des Cousins, einen ärztlichen Bericht, eine Bestäti-
gung eines Bürgermeisters sowie ein Gesuch um Beitritt bei der PYD zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde
wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und begehrte Einsicht in die BFM-
Akten A11/1 sowie A9/2, A10/15, A15/7, A28/2, A33/2 und A34/1. Even-
tualiter beantragte er das rechtliche Gehör betreffend die Akten A11/1,
A9/2, A10/15, A15/7, A28/2, A33/2 und A34/1. Subeventualiter beantragte
er die Zustellung einer schriftlichen Begründung des Antrags auf vorläufi-
ge Aufnahme. Es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht bezie-
hungsweise des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nach Zustellung
der erwähnten Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter beantragte der Beschwer-
deführer eine Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, der Beschwer-
deführer sei als Flüchtling zu anerkennen und deshalb vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht (in den Akten
des BFM) sowie diverse Medien- und Internetberichte zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter den
Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A11/1, A9/2, A10/15, A15/7, A28/2,
A33/2 und A34/1 ab. Ebenso wies er den Antrag auf Beschwerdeergän-
zung ab. Er stellte darüber hinaus fest, dass die Ziffern 4 bis 7 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 10. März 2014 über den Vollzug der Wegwei-
sung und die vorläufige Aufnahme nicht Prozessgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb die Anträge auf
Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt und auf Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unzulässig sind
und auf diese im Endentscheid nicht eingetreten werde, weil es für die
blosse Feststellung an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Schliess-
lich verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer in Kopie
mehrere Dokumente zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die Über-
setzung der am 28. Mai 2014 eingereichten Dokumente – Wehrpflichtmit-
teilung 1, Wehrpflichtmitteilung 2, Bestätigung der PYD – sowie die Kopie
eines Unterbringungshaftbefehls, inklusive deutscher Übersetzung, und
ein Arztzeugnis über eine Lactoseintoleranz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
E-1896/2014
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist –
soweit nicht bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 geschehen
– vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der
konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün-
dung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
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Seite 6
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
3.3 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdefüh-
rer keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage unzumutbar sei. Damit hat sie diesbezüglich zu Gunsten des
Beschwerdeführers entschieden, weshalb er durch den Entscheid gar
nicht beschwert sein kann. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
3.4 Weiter – so der Beschwerdeführer – habe die Vorinstanz eine
schwerwiegende Gehörsverletzung begangen, indem sie folgende Um-
stände in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe: Dass der
Beschwerdeführer durch eine "Pro-Asad"-Behörde verhört worden sei;
weshalb der Beschwerdeführer sowie die PYD durch die syrischen Be-
hörden derart verfolgt würden; weshalb der Beschwerdeführer das Arzt-
zeugnis durch den Bürgermeister habe bestätigen lassen; dass die Be-
hörden die Familie des Beschwerdeführers (nicht nur mehrmals, sondern)
täglich aufgesucht hätten.
Was den letzten Umstand betrifft, so hat ihn die Vorinstanz in der ersten
Erwägung der angefochtenen Verfügung (BFM-Akten A31/11, S. 3 unten)
berücksichtigt. Insofern geht die Behauptung des Beschwerdeführers
fehl. Im Weiteren trifft zwar zu, dass die anderen voranstehenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden, sich die
Vorinstanz vielmehr auf das Aufzeigen von Widersprüchen konzentrierte.
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die erwähnten Vorbringen
seien unbeachtet geblieben. Vielmehr verzichtete die Vorinstanz offenbar
bewusst auf diesbezügliche Ausführungen, zumal den in die Beweiswür-
digung einbezogenen Vorbringen bereits die Glaubhaftigkeit abgespro-
chen wurde und obige Umstände daran nichts mehr zu ändern vermoch-
ten. Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig ab-
geklärt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären.
Sie hätte zwingend weitere Abklärungen – wie beispielsweise eine weite-
re Anhörung oder eine Botschaftsabklärung – durchführen müssen.
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Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der Beschwerdeführer wurde zweimal angehört. Zudem wurde ihm an-
lässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit gegeben, sich zu den von
der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen gegenüber der Erstbefra-
gung zu äussern (BFM-Akten A24/14, S. 11 f.). Die Notwendigkeit einer
zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht näher begründet. Soweit vorgebracht wird, das BFM hätte
eine Botschaftsabklärung in Syrien durchführen müssen, wird darauf hin-
gewiesen, dass die Schweizer Vertretung in C._______ aufgrund des
Bürgerkrieges in Syrien offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türen ge-
schlossen hat.
3.6 Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht meint der Beschwerde-
führer darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die Anhörung erst knapp
zwei Jahre nach der Erstbefragung durchgeführt hat. Soweit er sich dabei
auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3914/2013 vom 30. Juli
2013 (E. 4.2.3) und BVGE 2007/30 (E. 5.5) stützt, ist nicht zu erkennen,
inwiefern sich diese zum zeitlichen Abstand von Erstbefragung und Anhö-
rung äussern. Falls er mit ihnen eine gegenüber der Erstbefragung her-
vorgehobenen Bedeutung der Anhörung geltend machen will, ist festzu-
stellen, dass sich die Urteile zum einen mit einer sechs Wochen nach
Anhörung und damit zu spät erfolgten Rückübersetzung des Protokolls
und im zweiten Fall mit der Form der Anhörung bei Auslandsgesuchen
befassen. In diesen Zusammenhängen wird zwar auf die Wichtigkeit der
Anhörung für den Entscheid im Asylverfahren hingewiesen, woraus aber
nicht geschlossen werden kann, dass den im Rahmen der Erstbefragung
registrierten Aussagen gegenüber denjenigen der Anhörung eine tiefere
Relevanz respektive ein grundsätzlich geringerer Beweiswert zukommen
würde, was sich schon aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
E-1896/2014
Seite 8
ergibt (Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
3.7 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und
das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie die ein-
gereichten Beweismittel nicht gewürdigt, die diesbezüglichen Vorbringen
pauschal als unglaubhaft und nicht asylrelevant bezeichnet habe, ist fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel sehr wohl gewürdigt und
deren Untauglichkeit begründet hat. Zum einen seien derartige Beweis-
mittel – ein Arztbericht sowie eine Bestätigung eines Bürgermeisters –
ohne Schwierigkeiten fälschbar, was der Beschwerdeführer nicht grund-
sätzlich bestreiten kann. Und zum anderen würde die Bestätigung des
Bürgermeisters über eine angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers
an Demonstrationen in F._______ nicht seinen eigenen Aussagen über
seine Unterstützung der PYD entsprechen. Ferner hat die Vorinstanz ar-
gumentiert, dass ein undatiertes Gesuch um Beitritt zur PYD die behaup-
tete Betätigung für diese auch nicht stützen könne. Der Rüge der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots ist
damit die Grundlage entzogen.
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, welche den
Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
abgeklärt respektive die Begründungspflicht oder das Willkürverbot ver-
letzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Ein-
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haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind ferner Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ent-
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
oder denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten. So würden die in der Erstbefragung geschilderten Vorfälle
den Aussagen in der Anhörung widersprechen. Auch bestünden Unge-
reimtheiten zwischen Aussagen in der Erstbefragung. Der Beschwerde-
führer habe das zentrale Vorbringen der Erstbefragung, nämlich das Auf-
gebot zum Militärdienst, in der Anhörung kaum geltend gemacht.
Anlässlich der Erstbefragung habe er nicht ansatzweise erwähnt, dass er
aufgrund seiner Betätigung für die PYD Schwierigkeiten mit den Behör-
den gehabt habe, derweil in der Anhörung praktisch ausschliesslich hier-
von die Rede gewesen sei. Es widerspreche ferner der allgemeinen Er-
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Seite 10
fahrung und sei nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei den Beschwerde-
führer mittels Grossaufgebot und unter Erstürmung seines Hauses fest-
genommen habe, um ihn gleichentags wieder freizulassen, fünfzehn Tage
später erneut zu suchen und deswegen sogar den Bruder festgenommen
und misshandelt zu haben. Die eingereichten Beweismittel – ein Arztbe-
richt und eine Bestätigung eines Bürgermeisters – hätten wenig Beweis-
wert, da sie ohne Schwierigkeiten gefälscht oder käuflich erworben wer-
den könnten. Die Vorinstanz stellt im Weiteren nicht in Abrede, dass die
syrischen Behörden gegenüber Kurden generell einen strengeren Um-
gang pflegten als gegenüber ethnischen Arabern. Die Kurden würden
aber keiner Kollektivverfolgung unterliegen und es seien keine staatlichen
Repressionen zu verzeichnen, welche den Kurden ein menschenwürdi-
ges Leben verunmöglichen würden. Auch beim Beschwerdeführer könne
aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle nach Art und Intensität nicht
von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden. Seine nicht wei-
ter ausgeführte Verhaftung im Jahr 2004, welche ihm keine weiteren
Nachteile beschert habe, sei für die Ausreise aus Syrien nicht ursächlich
gewesen. Die im Dienstbüchlein eingetragene Verschiebung des Militär-
dienstes ende mit der erneuten Überprüfung am 31. August 2011. Der
Beschwerdeführer habe auch bei der Anhörung kein Dienstaufgebot ein-
gereicht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die syrischen Be-
hörden ihn als Dienstverweigerer betrachten würden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Erstbefragung
gegenüber der Anhörung als rudimentär zu qualifizieren sei und bei letz-
terer auch viel genauer nachgefragt werde. Er habe bei beiden Befragun-
gen die militärische Vorladung erwähnt; ebenso, dass er als Sympathi-
sant bei der PYD mitgeholfen habe. Er sei zudem bei der Erstbefragung
darauf hingewiesen worden, sich zu einem späteren Zeitpunkt noch ge-
nauer zur Sache äussern zu können. Die mit Grossaufgebot erfolgte Ver-
haftung und gleichentags geschehene Freilassung hätte primär Furcht-
einflössung zum Ziel gehabt, da die PYD eine führende Kurdenpartei in
Syrien sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nun auch in der Schweiz
aktiv für die PYD tätig, weshalb eine Rückkehr nach Syrien undenkbar
sei. Bei der Erstbefragung habe der Dolmetscher ausserdem zu schnell
gesprochen, so dass er ihn nicht richtig verstanden habe. Vielleicht habe
er ihn deshalb auch nicht richtig übersetzt. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz diesen Umstand in der Verfügung in keiner Art und
Weise gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei ein politisch aktiver
Kurde, der sich geweigert habe, Militärdienst zu leisten und deshalb von
den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. Wehrpflichtmitteilung 1
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Seite 11
und 2 sowie Unterbringungshaftbefehl). Seine Befürchtung, im Zusam-
menhang mit der Dienstverweigerung und seiner Regierungsgegner-
schaft künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
sei begründet und offenkundig asylrelevant. Darüber hinaus sei der Be-
schwerdeführer vom syrischen Geheimdienst auch in der Schweiz mit
grosser Wahrscheinlichkeit überwacht worden, da infolge der Syrien-
Friedenskonferenzen in Montreux und der ebenda erfolgten Demonstrati-
onen eine grössere Aufmerksamkeit gegenüber unserem Land herrsche.
Mit der auch für den Westen immer wahrscheinlicher werdenden Option
"Sieg für das Assad-Regime, Beibehaltung der Diktatur", wodurch einzig
die Machtergreifung durch islamische Extremisten noch verhindert wer-
den könne, würde sich allerdings die Lage für Regimegegner weiter ver-
finstern. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit August
2012 [recte 2011] in der Schweiz sei, mache ihn für die syrischen Behör-
den zum Staatsfeind, der die Revolution in Syrien vom Ausland her ange-
stachelt habe.
5.3
5.3.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat ferner in seiner Rechtsmitteleingabe dem vor-
instanzlichen Haupteinwand, wonach er bezüglich des Fluchtgrundes in
der Erstbefragung und der Anhörung gänzlich unterschiedliche Erklärun-
gen vorgebracht hat, nichts entgegenhalten können. In der Erstbefragung
nennt er als Fluchtgrund ausschliesslich den Militärdienst respektive sei-
ne Weigerung, auf Landsleute zu schiessen. Auch auf ausdrückliche
Nachfrage hin, ob es noch andere Gründe für seine Ausreise gäbe, hat
der Beschwerdeführer bestätigt, dass dies seine Ausreisegründe seien.
Er hat keine zusätzlichen Anlässe genannt (BFM-Akten A4/13, S. 6). Er
hat in der Erstbefragung insbesondere nichts davon erzählt, dass er von
den Behörden verhaftet, verhört und geschlagen worden sei, wie er es
später in der Anhörung prominent geltend macht. Vielmehr hat er die
ausdrücklichen Fragen der Vorinstanz, ob er selbst bedroht, angegriffen
oder verhaftet worden sei oder ansonsten jemals Probleme mit der Poli-
zei oder den Behörden gehabt habe, konstant klar verneint (BFM-Akten
A4/13, S. 7). Auf die Frage einer allfälligen politischen Aktivität hat er zwar
eine Unterstützung der PYD angegeben, er sei jedoch nicht Mitglied ge-
wesen. Die Unterstützung habe sich zudem darauf beschränkt, Zeitschrif-
ten – deren Namen er nicht kennt und die er selbst nie gelesen habe –
bei den Kurden verteilt zu haben (BFM-Akten A4/13, S. 7 f.). Demgegen-
über will der Beschwerdeführer bei der Anhörung einzig aufgrund seiner
Aktivitäten zugunsten der PYD durch ein Grossaufgebot der Polizei ver-
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Seite 12
haftet, dann von ihr zu seinen PYD-Verbindungen verhört und geschlagen
worden sein. Der Militärdienst sei für die Verhaftung nur ein Vorwand ge-
wesen um seiner wegen der Unterstützung für die kurdische Partei hab-
haft zu werden (BFM-Akten A24/14, S. 5 f.). Auf diesen Widerspruch an-
gesprochen, vermochte der Beschwerdeführer weder in der Anhörung
noch in der Rechtsmitteleingabe eine überzeugende Erklärung ab-
zugeben. Dieser Umstand lässt, wie von der Vorinstanz korrekt festge-
stellt, erheblich an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifeln.
5.3.2 Es ist in diesem Zusammenhang zudem auffällig, dass der Be-
schwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt eingeforder-
ten Belege für das behauptete Militäraufgebot erst anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens eingereicht hat. Das Aufgebot vom 2. Mai 2011 hätte
zeitlich auch schon bei der Erstbefragung und jedenfalls für die knapp
zwei Jahre später durchgeführte Anhörung beschafft werden können.
Dass das Dokument zusammen mit einem weiteren, nun aktuellen Auf-
gebot vom 14. Mai 2014 sowie einem Unterbringungshaftbefehl vom 20.
Mai 2014 präzis jetzt und innerhalb weniger Wochen – im Mai/Juni 2014 –
beschafft werden konnte, trägt nicht zu einer hohen Glaubhaftigkeit dieser
Beweismittel bei. Die Vorinstanz hat bezüglich eines Arztzeugnisses und
der Bestätigung eines Bürgermeisters zu Recht auf die mühelose Fälsch-
barkeit solcher Dokumente hingewiesen. Gleiches muss auch für die Mili-
täraufgebote und den Unterbringungshaftbefehl gelten. Zudem liegen
diese nur als Kopien vor und geben auch inhaltlich Anlass zu Zweifeln an
ihrer Echtheit. Aus diesen Gründen mangelt es ihnen an der nötigen Be-
weistauglichkeit. Die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebrach-
ten Fluchtgründe, er sei seiner Aktivitäten zugunsten der PYD wegen ver-
folgt, verhört und geschlagen worden, erscheinen angesichts der
widersprechenden Aussagen in der Erstbefragung sowie der marginalen
Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer für die PYD geltend gemacht
hat, als nachgeschoben und unglaubhaft. Auch eine nachgereichte, unda-
tierte und unsignierte Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vermag hieran
nichts zu ändern.
5.3.3 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Kurden in Syrien ge-
mäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 23; Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011
E. 6.4). An dieser Einschätzung aus dem Jahr 2011 hat auch die weitere
Entwicklung im Lauf des Bürgerkrieges grundsätzlich nichts geändert,
zumal das Regime Assad in der aktuellen Situation faktisch keine Kontrol-
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le mehr über das im Norden Syriens gelegene, kurdisch besiedelte Her-
kunftsgebiet des Beschwerdeführers ausübt. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die vom Beschwerdefüh-
rer ins Recht gelegten Berichte über die neuere (Menschenrechts-)Lage
in Syrien sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers nachzuweisen, handelt es sich doch um Darlegungen,
welche mehrheitlich die gesamte syrische Bevölkerung betreffen. Diese
allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits im Rahmen
des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt.
5.3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Ent-
wicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf
den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
5.4.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
m.w.H.).
5.4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser
Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätz-
liche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem
Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten
erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein ex-
poniertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu än-
dern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren
Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten
der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und
deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei ei-
ner grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden
Opposition liegt.
5.4.4 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Belege eingereicht, welche auf
eine erkennbare Tätigkeit zugunsten der PYD hindeuten würden. Es
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bleibt bei der behaupteten Mitgliedschaft (BFM-Akten A24/14, S. 2 f.), ei-
nem undatierten Gesuch um Beitritt zur PYD sowie einer ebenfalls unda-
tierten und unsignierten Mitgliedschaftsbestätigung seitens der PYD. So-
weit er Nachfluchtgründe geltend macht, indem er sich in der Schweiz als
Gegner des syrischen Regimes und Aktivist für die Anliegen der kurdi-
schen PYD engagiert haben soll, ist nicht zu erkennen und von ihm auch
in keiner Weise dargelegt, inwiefern er hier als Gegner des syrischen Re-
gimes aufgetreten und aufgefallen wäre, so dass er durch den syrischen
Geheimdienst überhaupt und im Speziellen in dieser Rolle hätte wahrge-
nommen werden müssen. Allein das undatierte Gesuch um Mitgliedschaft
bei der PYD respektive die undatierte und unsignierte Mitgliedschaftsbes-
tätigung seitens der PYD können in diesem Zusammenhang jedenfalls
nicht genügen.
Sodann vermag auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz nicht ei-
ne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylge-
suchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG nicht.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: