B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1896/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).
E-1896/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) – verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 7. Dezember 2014 und gelangte am 11. De-
zember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe Probleme mit dem Geheimdienst der Sri Lanka
Army (SLA) bekommen, weil er während der Regionalwahlen in Sri Lanka
im Jahr 2013 die Tamil National Alliance (TNA), beziehungsweise den Po-
litiker C._______, unterstützt und nach dessen Wahl an Demonstrationen
der TNA teilgenommen habe. Ungefähr Mitte Oktober 2013 sei er von der
SLA zu Hause festgenommen und während zwei Tagen im Camp
D._______ festgehalten worden. Dabei sei er zu seiner Wahlbeteiligung für
C._______ sowie zu einer allfälligen früheren LTTE-Angehörigkeit befragt
worden, was er indessen in Abrede gestellt habe. Anlässlich der Befragung
sei er geschlagen und am Bein verletzt worden. Gegen Bezahlung eines
Geldbetrages und der Aufforderung, die TNA künftig nicht mehr zu unter-
stützen, sei er ohne weitere Auflagen freigelassen worden, habe jedoch bis
ungefähr im August 2014 an diversen Demonstrationen der TNA teilge-
nommen. Am 15. November 2014 sei er vom Militär deshalb ein weiteres
Mal festgenommen, befragt, zur Bekanntgabe künftiger Versammlungsda-
ten der TNA aufgefordert und wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Da-
bei sei ihm auch Propagandatätigkeit unterstellt worden. Gegen Hinterle-
gung seiner Identitätskarte sowie der Geldbörse sei er am Folgetag freige-
lassen worden. Wegen dieser Morddrohungen und weil er der SLA auf kei-
nen Fall künftige Veranstaltungsdaten der TNA habe liefern wollen, habe
er seinen Wohnort am 24. November 2014 und schliesslich das Land ver-
lassen. Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen von der
SLA behelligt und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Zudem habe
er sich seit seiner Einreise in die Schweiz durch eine Demonstrationsteil-
nahme exilpolitisch engagiert.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 wurde dieses Asylgesuch
abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Wegwei-
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sungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 19. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-1038/2016 vom 15. März 2018 ab.
II.
C.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Juni 2018
liess der Beschwerdeführer ein als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe
einreichen. Er trug dazu insbesondere vor, er befürchte aufgrund bisher
verschwiegenen und neuen Asylgründen bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
Der vom Rechtsvertreter zusammengestellte Länderbericht vom 31. Mai
2018 zeige auf, dass sich seit Mitte 2017, spätestens mit dem Ausgang der
Kommunalwahlen im Februar 2018 eine neue Phase der Nachkriegszeit in
Sri Lanka abzeichne. Diese weite das Repressionsmuster gegenüber Min-
derheiten aus. An der Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka sowie
auch der in der Diaspora lebenden Exil-Tamilen habe sich konkret bis we-
nig geändert. Für andere Minderheiten wie die Muslime, hätten sich die
Spannungsverhältnisse verschärft.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der bisherigen Befragung und An-
hörung seine Tätigkeit als Chauffeur in den Jahren 2005 bis November
2014 für die Gemeindeverwaltung in D._______ angegeben. Er habe je-
doch seine Unterstützung als Waffenschmuggler für die LTTE verschwie-
gen. Zudem habe er einen Freund, welcher sehr enge Verbindungen zu
den LTTE gepflegt habe. Dieser Freund sei 2006 wegen seiner LTTE-Tä-
tigkeit spurlos verschwunden. Dadurch bestehe auch eine Gefährdungs-
lage für den Beschwerdeführer.
D.
Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juni 2018 beantragte der Beschwerde-
führer beim SEM ergänzend die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Da-
tenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat.
E.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als
auch das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde,
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner wurden die
Verfahrensanträge abgelehnt und es wurde eine Gebühr erhoben.
E-1896/2019
Seite 4
F.
Mit Urteil E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Das Gericht hielt dabei fest, das SEM
habe sowohl das als Mehrfachgesuch entgegengenommene, als auch das
im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 111b ff. AsylG geprüfte Gesuch
vom 5. Juni 2018 zu Recht abgelehnt. An der vom Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil BVGE 2017/VI/6 vorgenommenen Einschätzung der Daten-
weitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen der Schweiz
mit Sri Lanka sei festzuhalten, da der Beschwerdeführer keine konkreten
Anhaltspunkte dargelegt habe, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses
zu rechnen habe (vgl. E. 11.3).
III.
G.
Mit einer weiteren als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom
14. November 2018 brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, er be-
fürchte aufgrund bisher unbekannter und gestützt auf neue Asylgründe bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
Es hätten sich nach dem Urteil E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 rechts-
erhebliche Sachverhalte verwirklicht, die für die Flüchtlingseigenschaft be-
achtlich seien.
Das Urteil E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 basiere weitgehend auf je-
nen Länderinformationen, die dem als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zugrunde gelegen hätten respektive
teilweise auf dem veralteten und «manipulierten» Lagebild des SEM vom
16. August 2016.
Frühestens seit Mitte 2017, spätestens mit dem Ausgang der Kommunal-
wahlen im Februar 2018 habe sich der Beginn einer neuen Phase in der
Nachkriegsszeit in Sri Lanka abgezeichnet. Die neue Regierung unter Prä-
sident Sirisena fürchte sich noch immer vor einem Erstarken einer LTTE
ähnlichen tamilischen Organisation und greife auf bewährte Unterdrü-
ckungsmittel zurück. Der geringste Hinweis auf ein angebliches Engage-
ment für den tamilischen Separatismus könne eine staatliche Verfolgung
auslösen. Die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa
zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich ver-
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änderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungs-
gefahr für tamilische Rückkehrer führen. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr sei begrün-
det. Er habe durch die entfaltete Unterstützungstätigkeit direkte Verbindun-
gen zu den LTTE unterhalten, sei von den sri-lankischen Behörden festge-
nommen worden und engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Er besitze
keine Einreisepapiere und habe sich während einer langen Zeit – vier Jahre
lang – in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehalten. Er weise
somit drei stark risikobegründende Faktoren und zwei generelle Risikofak-
toren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf.
Das allfällige Wiedererstarken der EPDP (Eelam People's Democratic
Party) infolge der Ernennung Devanandas zum Kabinettsmitglied erhöhe
das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers. (vgl. Eingabe vom 14. No-
vember 2018, insbesondere S. 16, 17 und 22). Im Weiteren sei von der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde eine CD-ROM mit einem vom
Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht, Stand 22. Oktober
2018 (Beilage Nr. 64), inklusive 409 respektive 65 Quellenbeilagen einge-
reicht.
H.
Mit Verfügung vom 15. März 2019 – eröffnet am 22. März 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig
wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.
Zur Begründung verwies das SEM auf die vorangehenden Asylverfahren,
insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5132/2018
vom 26. Oktober 2018 und E-1038/2016 vom 15. März 2018, in welchen
festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung habe glaubhaft machen oder nachweisen können.
In seinem dritten Asylgesuch habe der Beschwerdeführer auf die Ernen-
nung Rajapaksas zum Premierminister Sri Lankas und den darauffolgen-
den Entwicklungen verwiesen und eine darauf basierende begründete
Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr vorgebracht. Der am 26. Oktober
2018 begonnene Machtkampf zwischen den Parteien von Staatspräsident
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Seite 6
Maithripala Sirisena (Sri Lanka Freedom Party; SLPF), Mahinda Rajapa-
ksa (Sri Lanka People’s Party; SLPP) und Ranil Wickremesinghe (United
National Party; UNP) begründe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
Am 13. Dezember 2018 habe das Supreme Court von Sri Lanka die Parla-
mentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig erklärt,
worauf am 15. Dezember 2018 Rajapaksa als Premierminister zurückge-
treten und Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden
sei. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt.
Auch während der Zeit des Machtkampfes sei keine Zunahme gezielter
Verfolgungsmassnahmen verzeichnet worden. Es sei nicht von einer ge-
nerell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund
dieses Machtkampfes auszugehen. Es gebe auch kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt werden könnte. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht standhalten. Zudem sei – unter Verweis auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018 und 26. Oktober 2018 –
der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten,
denn es bestünden keine Hinweise, die an diesen Einschätzungen etwas
zu ändern vermöchten.
I.
Mit Eingabe vom 23. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut würden (im Nachfolgenden: Antrag 1, 1.
Satz). Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben,
ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andern-
falls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichts-
personen ausgewählt worden seien (Antrag 1, 2. Satz). Das vorliegende
Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri
Lanka zu sistieren (Antrag 2).
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Antrag 3) res-
pektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 4)
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die SEM-Verfügung vom 15. März 2019 aufzuheben und die Sache zur
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Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5)
respektive es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren (Antrag 6). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit festzustellen (Antrag 7).
Es wurde zudem der Beweisantrag gestellt, der Beschwerdeführer sei er-
neut durch eine Person anzuhören, welche über genügend Länderinforma-
tionen zu Sri Lanka verfüge (vgl. Beschwerde, Ziff. 7; Antrag 8)
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer in Ergänzung des bisher Vor-
getragenen ausführen, die weitgehend belegten LTTE-Unterstützungen
des Beschwerdeführers stellten den zentralen Risikofaktor für eine staatli-
che Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dar. Es müsse vorlie-
gend der gesamte bekannte Sachverhalt erneut geprüft werden und es
dürfe nicht pauschal auf die früheren Beurteilungen des SEM und des Bun-
desverwaltungsgerichts verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer habe in seinem dritten Asylgesuch dargelegt, dass
er aufgrund der Verfassungskrise in Sri Lanka als zurückgeschaffter tami-
lischer Asylsuchender mit einem politischen Hintergrund gefährdet sei. Er
sei im Rahmen des neuen Asylverfahrens trotz verstrichener vier Jahre seit
seiner letzten Anhörung und zahlreicher neuer Sachverhalte vom SEM
nicht angehört worden, weshalb der rechtliche Gehörsanspruch verletzt
worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeit behördlich registriert und vom sri-lan-
kischen Sicherheitsapparat systematisch überwacht werde. Das Lagebild
des SEM vom 16. August 2016 sei nicht mehr aktuell.
Das SEM habe seinen Entscheid nach dem Putschversuch vom Oktober
2018 gefällt. Es habe sich nicht mit der eingereichten, umfassenden Län-
derdokumentation auseinandergesetzt und somit nicht alle Argumente des
Beschwerdeführers gewürdigt respektive die aktuelle politische und men-
schenrechtliche Lage in Sri Lanka übersehen. Die individuellen Asylgründe
und die Asylvorbringen im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe seien unvollständig und unrichtig ermittelt
worden. Zudem führe die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat beziehungsweise der bei Rückkehrern stan-
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Seite 8
dardmässig vorgenommene behördliche «Background Check» regelmäs-
sig zu einer asylrelevanten Verfolgung. Schliesslich sei der Wegweisungs-
vollzug unzulässig und unzumutbar.
Es wurde ferner auf eine Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018, eine Ein-
gabe vom 9. November 2018 sowie auf einen Arztbericht vom 6. Oktober
2018 verwiesen (vgl. Beschwerde S. 17/18).
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 77 (Unter-
lagen und Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular
Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats die
Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. Novem-
ber 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum
Verfahren N […], das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug],
das Urteil des EGMR; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017) zu
den Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Ge-
genbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form
auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf
die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Be-
schwerde.
J.
Am 24. April 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und
hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in
Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
E-1896/2019
Seite 9
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers (Antrag 1, 2. Satz) ist nicht einzutreten (vgl.
Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-1896/2019
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag 1 (1. Satz) auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Er-
lass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am
Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen und am 22. Juni
2019 verlängert wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom
13. Mai 2019 E. 4.2 sowie: Neue Zürcher Zeitung [online] vom 22. Juni
2019: Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand:
nahmezustand-ld.1490847, abgerufen am 1. Juli 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen
muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes
Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in
Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbe-
schwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Beschwer-
deergänzung vom 23. Mai 2019 nicht zu einer Personengruppe, die nach
den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem erhöhten Risiko ausge-
setzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten
Gründen ist deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 2) abzulehnen und es
kann in der Sache selbst entschieden werden
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht
sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Anträge 4-6).
E-1896/2019
Seite 11
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe
(Beschwerde, Ziff. 5.1 und 7, Antrag 9).
5.3.1 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um das
dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die ersten bei-
den Asylgesuche vom 11. Dezember 2014 und 5. Juni 2018 wurden mit
Urteile E-1038/2016 vom 15. März 2018 respektive E-5132/2018 vom
26. Oktober 2018 rechtskräftig abgelehnt (vgl. Sachverhalt oben, Ziffern I
und II).
5.3.2 Gemäss Art. 111c AsylG müssen Mehrfachgesuche, die innert fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentschei-
des eingereicht wurden, schriftlich und begründet erfolgen (vgl. hierzu auch
BVGE 2014/39 E. 5).
Nachdem das dritte Asylgesuch innert der in Art. 111c AsylG vorgegebenen
5-Jahresfrist eingereicht wurde, steht das Vorgehen des SEM, seinen Ent-
E-1896/2019
Seite 12
scheid zu diesem dritten Asylgesuch ohne zusätzliche Befragung des Be-
schwerdeführers zu fällen, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vor-
gaben und ist nicht zu beanstanden.
5.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl in den ersten bei-
den, als auch im vorliegenden dritten Asylverfahren anwaltschaftlich ver-
treten war. Das Mehrfachgesuch, d.h. die Eingabe zum dritten Asylgesuch
vom 14. November 2018, ist sehr umfangreich, sodass davon ausgegan-
gen werden kann, die neuen Gesuchsgründe seien vollständig dargelegt
worden. Die Durchführung einer Anhörung erweist sich deshalb auch aus
diesem Grund als nicht notwendig.
Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung wegen des Verzichts auf
die Durchführung einer mündlichen Anhörung erweist sich daher als unbe-
gründet
5.4
5.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Län-
derhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt
bezüglich der «weitgehend belegten LTTE-Unterstützungen» nicht erneut
geprüft habe. Der gesamte bekannte Sachverhalt hätte erneut, d.h. vor den
neu geltend gemachten Asylgründen betrachtet und geprüft werden müs-
sen und es hätte nicht pauschal auf die früheren Beurteilungen verwiesen
werden dürfen (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer seine LTTE-Verbindung und weitere
Risikofaktoren geltend macht, sind diese nicht weiter zu überprüfen, zumal
über diese Vorbringen bereits in den vorangehenden Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts, insbesondere Urteil E-1038/2016 vom 15. März 2018
letztinstanzlich rechtskräftig und somit auch abschliessend entschieden
worden ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde konnte und
musste seitens des SEM auf diese abschliessend erfolgten Beurteilungen
des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten beiden Urteilen verwie-
sen werden, da ein Zurückkommen auf diese Einschätzungen nur unter
den gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
rechtlich möglich, d.h. zulässig gewesen wäre. Ein Zurückkommen respek-
tive eine Neubeurteilung wäre nur bei Vorliegen von Revisionsgründen
möglich gewesen (vgl. hierzu auch: Urteil E-5132/2018 E. 12.1).
E-1896/2019
Seite 13
Das Gericht verwies in ihren beiden Entscheidungen zum ersten und zwei-
ten Asylgesuch auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach er selbst sowohl eigene Verbindungen zu den LTTE und eine aktive
Parteimitgliedschaft bei der TNA als auch eine solche bei weiteren Fami-
lienangehörigen verneint hatte (vgl. Urteil vom 15. März 2018 E. 6, mit Ver-
weis auf A3 Ziff. 7.01, A12 Fragen 90, 92, 98 und 135). Die im Beschwer-
deverfahren E-1038/2016 vorgetragenen LTTE-Verbindungen des Bruders
des Beschwerdeführers wurden zudem für unglaubhaft befunden.
Nachdem im neuen Asylgesuch vom 14. November 2018 im Zusammen-
hang mit allfälligen LTTE-Verbindungen keine wesentlichen, neuen Sach-
verhaltselemente vorgetragen und mit Beweismitteln untermauert wurden,
war das SEM nicht veranlasst, hierzu weitere Abklärungen zur weiteren Er-
hellung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Rüge der mangelnden Sach-
verhaltsfeststellung geht deshalb fehl.
5.4.3 Auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass kein begründeter Anlass zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es wurde fest-
gehalten, die vorgetragene, einmalige Teilnahme an einer Demonstration
in E._______ (vgl. A12, Antwort 182 ff.) vermöge kein flüchtlingsrelevantes
Gefährdungspotential zu entfalten (vgl. Urteil E-1038/2016 E. 6.2).
Im Rahmen des dritten Asylverfahrens wird zwar geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei exilpolitisch tätig, es werden jedoch keine Konkretisie-
rungen hinsichtlich neuer exponierter Aktivitäten in der Schweiz vorgetra-
gen und auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Deshalb be-
stand auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, weitere
vorinstanzliche Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen.
5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung weiter vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich
seit dem Putschversuch und der Wiedererstarkung Mahinda Rajapaksas
und der Einsetzung Devanandas zum Rehabilitationsminister verändert
und es ergebe sich damit für den Beschwerdeführer eine unmittelbare Be-
drohungslage (Beschwerde, insbesondere S. 13, 15-17 und 39), vermengt
er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird
zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von
E-1896/2019
Seite 14
der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein
könnte.
5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Das SEM habe seinen Entscheid nach dem «konstitutionellen
Putschversuch» gefällt und sei zu diesem Zeitpunkt über die politische In-
stabilität in Sri Lanka informiert gewesen. Das SEM habe die umfassend
vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumentation nicht berücksichtigt
(vgl. Beschwerde, S. 15). Mit dieser Argumentation übersieht der Be-
schwerdeführer jedoch die Tatsache, dass sich die Vorinstanz sehr wohl
mit der im Zeitpunkt des SEM-Entscheides herrschenden, aktuellen Lage
auseinandergesetzt hat. In Erwägung II wird auf den Machtkampf zwischen
den politischen Führern explizit eingegangen (vgl. hierzu: Sachverhalt,
oben. Bst. H) und eine Würdigung vorgenommen. Von einem Übersehen
der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage seitens des SEM,
wie dies in der Beschwerde behauptet wurde (vgl. S. 16), kann deshalb
keine Rede sein. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist
sich somit als unbeheflich.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
diesbezüglichen Anträge 3-5 sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-1896/2019
Seite 15
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch vom
14. November 2018 im Wesentlichen geltend, aufgrund der seit Oktober
2018 eingetretenen Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka er-
gebe sich eine erhöhte Gefährdung von Risikogruppen, namentlich von
Personen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren. Für den Be-
schwerdeführer entstehe wegen dieser veränderten Situation – unter Mit-
berücksichtigung seiner Verbindungen zur LTTE und seiner exilpolitischen
Aktivitäten – eine neue Gefährdungslage, die sich nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts verwirklicht habe (vgl. Eingabe vom 14. No-
vember 2018, S. 2).
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz hat die jüngsten Entwicklungen als ungenügend er-
achtet, um von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künf-
tiger Verfolgung auszugehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen
sich aufgrund der Akten als zutreffend und sind zu bestätigen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt
oben, Bst. H). An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im neuen, nunmehr dritten Asylverfahren hinsichtlich
der geltend gemachten LTTE-Verbindungen und der Entfaltung exilpoliti-
scher Tätigkeiten nichts Neues vorgetragen hat, was an den bisherigen
Einschätzungen im zweiten und dritten Asylverfahren etwas ändern würde.
Es wurden auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, die einen
persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und die behaupte-
ten persönlichen Gefährdungselemente stützen würden.
7.2.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu
beurteilen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag an der Gesamteinschätzung des Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers jedoch nichts Grundlegendes zu ändern. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass speziell
der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter
Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen
und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung
E-1896/2019
Seite 16
von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie
zu schliessen (vgl. auch E. 4.2 oben).
7.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis
und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Be-
schwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat
nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener
politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE
ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründen-
den Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner gut vierjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten.
7.2.4 An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentli-
chen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu än-
dern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen
Bezug zum Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. 5.3.3) ist
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfah-
ren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Be-
hörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreise-
grundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen.
7.3 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Antrag 7 ist da-
her abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-1896/2019
Seite 17
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten
politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamili-
sche Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören
unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte
in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
9.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-1896/2019
Seite 18
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
9.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten
Entscheid E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderun-
gen ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten.
Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
E-1896/2019
Seite 19
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte
Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören un-
ter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-
Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage
und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beur-
teilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tami-
len. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. auch die Urteile E-5132/2018 vom
26. Oktober 2018 und E-1038/2016 vom 15 März 2018) besteht für eine
derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter
Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen
in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher
Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem späteren, auch als Referenzurteil publi-
zierten, Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar
(Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung
vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019
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Seite 20
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand nichts zu ändern (vgl. Erwägung 4.2 oben, mit Verweis auf das
Urteil des BVGer E-2026/2019 vom 24. Juni 2019 E. 11.2.1; mit weiterem
Quellenverweis).
9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
ebenfalls auf das bereits zitierte Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13 und 15)
respektive auf die beiden den Beschwerdeführer betreffenden Urteile
E-1038/2016 E. 8.3 und E-5132/2018 E. 16.3.2 und auf die angefochtene
Verfügung vom 15. März 2019 (Ziff. III/2) verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an
diesen bisherigen Einschätzungen etwas ändern könnte.
In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zwar auf einen Arztbericht vom 6. Oktober 2018
verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass dieser an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leiden soll. In den bisherigen Verfahrensakten
zum ersten, zweiten und dritten Asylgesuch wurde jedoch nie ein entspre-
chender Arztbericht eingereicht. Im Zeitpunkt der Ausstellung des angeru-
fenen Arztberichts wäre das zweite Asylverfahren noch auf Beschwerde-
stufe beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen. Weder im Urteil
vom 26. Oktober 2018 noch im dritten Asylgesuch vom 14. November 2018
war jemals die Rede von einem Arztbericht vom 6. Oktober 2018, weshalb
davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. S. 16) ein anderes Verfahren und somit nicht den Beschwer-
deführer betreffen. Aus den Verfahrensakten zum dritten Asylgesuch erge-
ben sich keine Hinweise auf medizinische Wegweisungsvollzugshinder-
nisse.
An seinem Herkunftsort B._______ (Bezirk Jaffna, Nord-Provinz) verfügt
der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz
(Ehefrau und Sohn sowie Eltern und zwei Brüder; vgl. A3 Ziff. 3.01), wel-
ches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1896/2019
Seite 21
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
weshalb Antrag 8 abzuweisen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführun-
gen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1896/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Sandra Bodenmann
Versand: