B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1898/2014
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2012 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 2. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Dabei machte er geltend,
sein Vater sei Staatsangehöriger von Senegal und seine Mutter Staatsan-
gehörige von Mali. Er selbst sei Malier, habe aber seit seinem 2. Lebens-
jahr in Senegal gelebt. Aufgrund seiner weiteren Angaben zum Reiseweg
gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Dazu meinte er, er möchte in der Schweiz bleiben.
A.b Am 5. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Verfahren
werde durchgeführt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 13. August 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei machte sie geltend, sie sei
senegalesische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im
September 2012 habe sie ihren Ehemann in D._______ aus den Augen
verloren. Sie sei in der Folge nach Italien zurückgekehrt. Aufgrund dieser
Aussagen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Italiens und eventuell Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete sie ein, sie möchte
bei ihrem Ehemann bleiben.
B.b Am 12. September 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Verfahren
werde durchgeführt.
C.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 4. März 2014 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei bei seinem Onkel in Senegal aufgewachsen, habe bis 1999 bei die-
sem gelebt und in dessen Geschäft gearbeitet. Wegen Problemen mit den
erwachsenen Kindern seines Onkels habe er dessen Geschäft verlassen
und sich selbständig gemacht, indes ohne Erfolg. Schliesslich seien er und
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seine Ehefrau im Jahre 2012 zu seiner in Mali lebenden Mutter gegangen.
Er habe gehofft, dort leben und sich integrieren zu können. Da jedoch der
Konflikt im Norden des Landes ausgebrochen sei, hätten sie das Land
nach einem Monat wieder verlassen und seien über Niger Richtung Europa
gereist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte an, sie hätten Senegal wegen
Problemen mit der Familie des Onkels ihres Ehemannes sowie finanzieller
Schwierigkeiten verlassen und sich zu ihrer Schwiegermutter nach Mali be-
geben. Unmittelbar nach ihrer Ankunft in Mali sei dort der Krieg ausgebro-
chen, weshalb sie sich zur Weiterreise nach Niger entschlossen hätten.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Mindestens sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 verzichtete die Instruktionsrich-
terin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
wies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann setzte sie den Beschwerdefüh-
renden Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses und zur Entbin-
dung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht.
G.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine
Entbindungserklärung sowie einen ambulanten Bericht betreffend die Be-
schwerdeführerin der E._______, vom 23. April 2014 zu den Akten.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 setzte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztli-
chen Zeugnisses.
I.
Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis be-
treffend die Beschwerdeführerin von Dr. med. F._______, Facharzt für Oh-
ren-, Nasen- und Halskrankheiten/ORL FMH vom 29. Oktober 2014, ein
Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer von G._______, vom 28.
Oktober 2014 sowie einen weiteren ambulanten Bericht der E._______ be-
treffend die Beschwerdeführerin, vom 31. Oktober 2014 ein.
J.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2015
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführenden reichte in der Folge betreffend die Beschwer-
deführerin ein ärztliches Zeugnis der E._______, vom 2. März 2015, zwei
Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März und 13. April 2015, zwei
Austrittsberichte der E._______, vom 23. April 2015 und 28. Mai 2015 so-
wie betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden einen Kurzbericht von
Dr. med. H._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 7. Mai 2015
sowie einen Bericht des I._______, vom 11. Mai 2015, zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilten die Beschwerdeführenden dem Ge-
richt mit, die Beschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
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führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien Ausdruck der schwierigen wirtschaft-
lichen, sozialen und politischen Verhältnisse in Senegal und Mali, von de-
nen sehr viele Personen in gleichem Mass betroffen seien. Indes seien
diese Schwierigkeiten nicht asylrelevant. Betreffend die familiären Prob-
leme wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, bei den Be-
hörden um Schutz beziehungsweise an einem anderen Ort in Senegal Zu-
flucht zu suchen. Vor dem damaligen Hintergrund sei die Ausreise nach
Mali anzuzweifeln. Zudem hätten die Beschwerdeführenden nicht darzutun
vermocht, dass sie persönlich vom Konflikt in Mali betroffen gewesen
seien. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht
auch die senegalesische Staatsangehörigkeit seines Vaters besitze. Diese
Zweifel würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer keine Iden-
titätsdokumente bezüglich der geltend gemachten malischen Staatsange-
hörigkeit beigebracht habe.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran
fest, sie erfüllten die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerde-
führenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht er-
füllen. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran
fest, der Beschwerdeführer besitze ausschliesslich die malische Staatsan-
gehörigkeit. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers war
sein Vater senegalesischer Staatsangehöriger. Senegal kennt das Prinzip
des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung
(
ergerschaft-illegale, aufgerufen am 29.09.2015). Vor diesem Hintergrund
ist deshalb zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen
Behauptungen Staatsangehöriger Senegals ist. Mit dem blossen, nicht nä-
her substantiierten Festhalten an der behaupteten malischen Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers, bringen die Beschwerdeführenden je-
denfalls nichts vor, womit sie diesen Schluss auch nur schon ansatzweise
in Frage ziehen könnten. Namentlich haben sie keinen Beleg für die be-
hauptete malische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beige-
bracht. Weitergehend legen die Beschwerdeführenden mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vo-
rinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es sich bei Sene-
gal um ein vom Schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher aner-
kanntes Land (sogenanntes safe country) handelt. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie bereits die Vorinstanz von der
senegalesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorste-
hend Ziff. 4.3) aus und prüft den Vollzug der Wegweisung nach Senegal.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3).
6.3.2 Die allgemeine Lage in Senegal ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
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derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet wer-
den müsste. Die Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, auf-
grund gesundheitlicher Probleme der ganzen Familie sei der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar. Sie gaben verschiedene Arztzeugnisse als
Beweismittel zu den Akten.
6.3.3 Bezüglich des Beschwerdeführers liegt ein Arztzeugnis von Dr. med.
G._______, vom 28. Oktober 2014 vor. Darin wird eine depressive Episode
mittleren Grades festgestellt und ausgeführt, die erheblichen Schlafstörun-
gen bedürften einer medikamentösen Behandlung sowie einer regelmässi-
gen, wöchentlichen psychotherapeutischen Therapie, um die Albträume zu
verarbeiten. Sodann bittet der Arzt, dem Beschwerdeführer aus humanitä-
ren Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilten. Aufgrund dieses ärzt-
lichen Schreibens ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht auf
eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, angewiesen ist.
Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es liegen somit keine
medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Weg-
weisung des Beschwerdeführers sprechen.
6.3.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt ein Arztzeugnis eines Fach-
arztes für Nasen-, Ohren- und Halskrankheiten vom 29. Oktober 2014 vor.
Darin wird ein chronisch dekompensierender Tinnitus rechts mit geringgra-
diger Innenohrschwerhörigkeit rechts diagnostiziert. Dem Zeugnis ist nicht
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf eine medi-
zinische Behandlung angewiesen wäre. Solches wird auch weder in den
Eingaben geltend gemacht, noch sind den Akten entsprechende Hinweise
zu entnehmen. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus
diesem Arztzeugnis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Weiter hat die Beschwerdeführerin zwei weitgehend identische Austrittsbe-
richte der E._______ vom 23. April und 28. Mai 2015 eingereicht. Gemäss
diesen war sie vom 30. März bis 23. April 2015 infolge eines freiwilligen
Eintritts in stationärer Behandlung und wurden bei ihr eine schwere depres-
sive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD F32.3), eine Posttrauma-
tische Belastungsstörung (ICD F43.1) sowie eine Histrionische Persönlich-
keitsstörung (ICD F60.4) diagnostiziert. Zum psychischen Befund bei Ein-
tritt wird in den Berichten festgestellt, die Beschwerdeführerin sei wach,
bewusstseinsklar, orientiert. Sie leide unter Gedankenkreisen, Grübeln, in-
haltlichen Denkstörungen im Sinne von Verfolgungserleben, optischen Hal-
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luzinationen, seit Jahren Stimmenhören mit imperativem Charakter. Im Af-
fekt sei sie niedergeschlagen, wenig schwingungsfähig, in der Psychomo-
torik und im Antrieb vermindert, keine Selbst- oder Drittgefährdung. Zum
Verlauf führt der behandelnde Arzt aus, es hätten mehrere Gespräche mit
einer Ethnopsychologin stattgefunden, bei welchen insbesondere die Ver-
gangenheit Thema gewesen sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie sehr unter den unklaren Aufenthaltsver-
hältnissen, ihrer Hoffnungslosigkeit für die Zukunft, den traumatisierenden
Fluchterlebnissen und ihrer Vernachlässigung in der Kindheit sowie der
Sorge um ihren Sohn leiden würde. Zur Beurteilung wird ausgeführt, unter
der medikamentösen Therapie habe sich eine deutliche Besserung ge-
zeigt. Die Beschwerdeführerin sei bei fehlenden Hinweisen auf akute
Selbst- und Fremdgefährdung und deutlich stabilisiertem Zustand in die
ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Diesbezüglich seien eine
Weiterführung der antidepressiven Therapie sowie psychotherapeutische
Gespräche zu empfehlen.
Die Beschwerdeführerin wurde im April 2015 in deutlich stabilisiertem Zu-
stand aus der E._______ entlassen. Seither ist rund ein halbes Jahr ver-
gangen. Ob sie zwischenzeitlich den ärztlichen Empfehlungen für die am-
bulante Behandlung nachgekommen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bis heute im Rahmen der ihr oblie-
genden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen weiteren ärztlichen Bericht
eingereicht, welchem zu entnehmen wäre, dass sie aktuell in psychothera-
peutischer Behandlung ist. Nachdem die Beschwerdeführenden bis vor ei-
nem halben Jahr regelmässig ärztliche Berichte bezüglich ihres Gesund-
heitszustandes eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht weiter in ärztlicher beziehungsweise psychothera-
peutischer Behandlung ist. Bezeichnenderweise haben die Beschwerde-
führenden denn auch nur noch einen Beleg des Spitals J._______ betref-
fend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
Vor diesem Hintergrund kann nicht auf eine medizinische Notlage im Sinne
der Rechtsprechung geschlossen werden, welche den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Gemäss den ärztlichen Schreiben sind namentlich die unklaren Aufent-
haltsverhältnisse, die damit verbundenen Zukunftsängste sowie die Sorge
um ihren Sohn Ursache der psychischen Probleme. Betreffend den Sohn
kann auf die nachstehenden Erwägungen E. 6.3.5 verwiesen werden. Mit
Blick auf den Vollzug der Wegweisung steht es der Beschwerdeführerin
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frei, sich an ihren vormals behandelnden Arzt zu wenden, um sich in Zu-
sammenarbeit mit ihm gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf
eine Rückkehr nach Senegal vorzubereiten.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Der aktuellen
Schwangerschaft ist im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rech-
nung zu tragen.
6.3.5 Die Beschwerdeführenden haben weiter fachärztliche Berichte be-
züglich ihres Sohnes eingereicht. Gemäss diesen wurde bei C._______ ein
kognitiver Entwicklungsrückstand (EQ 65-70), eine expressive und rezep-
tive Spracherwerbsstörung und eine feinmotorische Ungeschicklichkeit di-
agnostiziert. Die Beurteilung hat dabei ergeben, dass bei dem knapp
(…)jährigen C._______ die Grundmotorik noch altersentsprechend sei.
Feinmotorisch sei insgesamt eine Ungeschicklichkeit festzustellen und
seien gewisse Erfahrungsdefizite nicht auszuschliessen. Neurologisch und
neuroorthopädisch seien keine Defizite festzustellen. Es wird eine pädau-
diologische Untersuchung (Ursachenabklärung bei nicht altersgemässen
Fähigkeiten zur Kommunikation bei Patienten aller Altersgruppen, Anm.
des Gerichts) und eine logopädische Standortbestimmung, eine heilpäda-
gogische Frühförderung und der Besuch einer Spielgruppe im Förderset-
ting empfohlen.
Es ist unbestritten, dass die kognitive sowie die sprachliche Entwicklung
des Sohnes der Beschwerdeführenden aktuell nicht derjenigen eines Kin-
des von (…) Jahren und (…) Monaten entsprechen, sondern derjenigen
eines Kindes von knapp (…) Jahren. Gemäss dem Testergebnis weist der
Knabe einen EQ (emotionale Intelligenz) von 65 bis 70 auf, was einer ver-
zögerten Entwicklung entspricht. Indes stellt eine solche retardierte Ent-
wicklung der kognitiven Fähigkeiten, auch unter Berücksichtigung des Kin-
deswohles, keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar, welche bei einer
Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Gleiches gilt
bezüglich der retardierten sprachlichen Entwicklung von C._______. Dies-
bezüglich ist den ärztlichen Schreiben zu entnehmen, dass die Familien-
sprache K._______ ist, C._______ aber aufgrund des täglichen drei bis
vierstündigen TV-Konsums auch mit dem Französisch und Deutsch in Kon-
takt kam. Letzteres wirkt sich mit Sicherheit negativ auf das Erlernen der
Sprache aus. In Anbetracht der Spracherwerbsstörung wird es insbeson-
dere Sache der Eltern sein, sich mit Blick auf die Förderung ihres Kindes
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auf eine Sprache zu beschränken und C._______ sprachlich konkret zu
fördern, um ihm das Erlernen des Sprechens zu erleichtern. Jedenfalls
stellt die kognitiv sowie sprachlich verzögerte Entwicklung von C._______
keine Gefährdung dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen lässt.
6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder bezüglich der Be-
schwerdeführenden noch ihres Sohnes medizinische Wegweisungshinder-
nisse vorliegen, die einen Vollzug als nicht zumutbar erscheinen liessen.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei
der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der nicht erwerbstä-
tigen Beschwerdeführenden auszugehen. Sodann können ihre Begehren
aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind aus dem vorliegen-
den Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb
ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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