B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1899/2014
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Anga-
ben im Februar 2011 und hielt sich ein Jahr lang in Togo auf. Am 17. Feb-
ruar 2012 sei er auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Sein dort ge-
stelltes Asylgesuch sei im November 2013 abgewiesen und ihm sei eine
Ausreisefrist bis 21. November 2013 angesetzt worden. Er habe sich in
der Folge in Paris versteckt und sei am 20. Februar 2014 auf dem Land-
weg in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte.
A.b In der Befragung zur Person vom 26. Februar 2014 machte er gel-
tend, er sei von sri-lankischen Soldaten misshandelt worden, sei deswe-
gen zur Behandlung in einem sri-lankischen Spital gewesen und leide
noch immer an Schmerzen an Kopf, Bauch, Knie und Schulter. Im Rah-
men des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich bestritt er die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des
Asylgesuchs nicht, führte aber aus, dass er nur dann zurückkehren wer-
de, wenn Frankreich ihm eine Aufenthaltsbewilligung zugesichern würde.
Er sei in Frankreich anwaltlich vertreten gewesen und habe einen negati-
ven Asylentscheid erhalten, gegen den er nicht rekurriert habe. Er sei dort
nicht in medizinischen Behandlung gewesen.
A.c Am 17. März 2014 ersuchte das BFM die französischen Behörden,
basierend auf einem Eintrag in der EURODAC-Datenbank, wonach der
Beschwerdeführer in Frankreich am (…) 2012 ein Asylgesuch gestellt hat,
um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren, wel-
chem Gesuch am 14. März 2014 entsprochen wurde.
A.d Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer einem Arzt zuge-
führt, nachdem er über einen Abszess am Hals geklagt hatte. Der behan-
delnde Arzt stellte eine (…) fest.
A.e Mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 2. April 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
nach Frankreich weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit Wegweisungsvollzug. Es stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde kein Suspensiveffekt zukomme und händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
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B.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die BFM-Verfü-
gung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Selbsteintritt
auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu
erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Ge-
richt über den Suspensiveffekt entschieden habe. Weiter ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvor-
schusserhebung und amtliche Verbeiständung. Es wurden Kopien der
Verfügung des französischen Präfekten vom (…) 2013, des Urteils der 7.
Abteilung des nationalen Asylgerichts der Republik Frankreich vom (…)
2013 und der angefochtenen Verfügung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Nichteintreten
zu Recht erfolgt ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Eu-
ropäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterent-
wicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde.
Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten,
die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich
kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die
Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt.
3.2 Das BFM hat am 17. März 2014 Frankreich aufgrund von Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers er-
sucht. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 24. März 2014 unter Anfüh-
rung desselben Artikels der Anfrage zu. Mithin hat das BFM zu Recht
Frankreich als den für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich
zuständigen Staat erachtet.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an. Eine Anwendung dieser Klausel würde
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des An-
trags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen.
3.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE
2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei-
spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.).
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Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels
seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit
gerügt werden (vgl. E. 2.1).
3.3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung eines Selbsteintritts
der Schweiz aus, in Sri Lanka bedroht zu sein, weil (…nahe stehende
Personen …) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet
hätten. Er sei ins Lager (…) gebracht worden, was ihm die französischen
Behörden jedoch nicht geglaubt hätten. Er stellte sich daher und unter
Hinweis auf die eingereichten Beschwerdebeilagen auf den Standpunkt,
es bestehe die reale Gefahr, dass Frankreich ihn nach Sri Lanka aus-
schaffen werde, wo ihm Folter drohe. Indessen dürfe niemand in einen
Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter drohe. Es gelte, das Gebot
des Non-Refoulements und das Verbot der Kettenabschiebung einzuhal-
ten. Somit sei seine Überstellung nach Frankreich unzulässig.
3.3.3 Es ist Sache des Beschwerdeführers, in glaubhafter Weise darzule-
gen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen
sei, die französischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen – namentlich bezüglich Einhaltung des Non-Refou-
lement-Prinzips und der Kettenabschiebung – nicht respektieren und ihm
den notwendigen Schutz verweigern (vgl. dazu auch Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
Aus den in Kopie eingereichten französischen Entscheiden vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So liegt kein
glaubhaftes konkretes Indiz vor, dass Frankreich – ein Signatarstaat der
EMRK, der FK und der FoK – sein Asylverfahren nicht seriös prüfen wür-
de, mithin seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn
unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes
oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Das
BFM ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausge-
gangen. Es ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
3.4 Der Vollständigkeit halber – der Beschwerdeführer macht in der Be-
schwerde allerdings keine gesundheitlichen Hindernisse geltend – sei
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angefügt, dass die am 19. März 2014 ärztlich attestierte (…) am Hals und
die auf früher erlittene Schläge zurückzuführenden Schmerzen an (…) ei-
ner Überstellung nicht entgegenstehen, zumal Frankreich über eine aus-
gebaute medizinische Infrastruktur verfügt und als EU-Mitgliedstaat auch
verpflichtet ist, Asylgesuchstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine Hinweise vor, dass Frank-
reich dem Beschwerdeführer eine erforderliche medizinische Behandlung
verweigert hätte oder verweigern würde. Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden
seinen gesundheitlichen Bedürfnissen bei der Überstellung Rechnung
tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31
f. Dublin-III-VO).
3.5 Mithin besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen.
3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung
eines Selbsteintritts nicht gerechtfertigt. Somit ist Frankreich für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, ihn aufzunehmen.
4.
Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit
korrekter Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
5.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
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Seite 8
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen als ge-
genstandslos erweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosig-
keit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt nament-
lich zu bezeichnen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und sei-
ne Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den glei-
chen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung (i.V.m. Art. 110a
Abs. 2 AsylG) nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter
bestellt. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es
zumindest an einer der beiden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind.
7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden.
7.3 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: