B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1899/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
E-1899/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin mit ihren beiden
Kindern am 5. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 9. September
2015 um Asyl nachsuchten.
Anlässlich ihrer Befragung vom 14. September 2015 wurde der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung der vorliegenden
Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates wurde nicht bestritten. Gleichwohl erklärte die Beschwerde-
führerin, sie habe in die Schweiz kommen und nicht in Italien bleiben wol-
len. Überdies reichte sie Dokumente der italienischen Behörden vom Sep-
tember 2015 betreffend ihren Aufenthalt dort zu den Akten.
B.
Am 29. September und 18. November 2015 ersuchte das SEM die italieni-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde – nachdem es die ita-
lienischen Behörden mit Schreiben vom 17. November 2015 zuerst abge-
lehnt hatten – am 8. März 2016 die Beschwerdeführerin betreffend entspro-
chen. Auf Hinweis des SEM hin, hiess Italien am 9. März 2016 das Gesuch
auch hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin gut und sicherte eine
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 (vgl. hierzu
E. 1.2) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete
ihre Wegweisung nach Italien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung und forderte sie auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt es
fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahren-
sakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
E-1899/2016
Seite 3
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien für die Durchfüh-
rung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der
geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da
es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Übrigen
sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zudem habe Italien die
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) umgesetzt, und es würden keine systemischen Mängel im
Aufnahme- und Asylsystem bestehen. Weiter habe Italien den Mitglied-
staaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass
jede im Rahmen eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellte Familie in
einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Fa-
milieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015
habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreihei-
ten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen
Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Pro-
jekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen
eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich
gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die
genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet wür-
den. Auf der Internetseite "" seien alle aktuell zur Verfügung
stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienst-
leistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden.
Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitgliedstaa-
E-1899/2016
Seite 4
ten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien re-
servierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Übrigen sei auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015
zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der
eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine
Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wah-
rung der Familieneinheit gewährleiste.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die
italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführen-
den eine Familie bilden würden. In seinen Schreiben vom 8. beziehungs-
weise 9. März 2016 habe Italien festgehalten, dass ihre Überstellung nach
D._______ erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die
Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als
Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam
in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht
würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Vo-
raus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie unterge-
bracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3
EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchen-
den Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momen-
tanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Ange-
sichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen
hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden
der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merk-
licher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende,
nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und
in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Strukturen aufzunehmen.
Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vor-
liegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden.
D.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. März 2016 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben sowie sich für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und
E-1899/2016
Seite 5
Wegweisungsverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzusehen. Im Übrigen wurde um Gewährung ei-
ner angemessenen Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Be-
schwerde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre zwei Kleinkinder (der Ehemann lebe derzeit in E._______)
seien als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu
qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE
2015/4 gestützt auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) festgehalten, dass
vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von
den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen seien. Diese
Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung würden keine blosse Überstellungsmodalität darstellen,
sondern seien eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zuläs-
sigkeit der Überstellung nach Italien (BVGE 2015/4 E. 4.1 und 4.3). Die
Situation für Asylsuchende in Italien habe sich bekanntermassen in den
letzten Jahren drastisch verschlechtert. Das italienische Asylsystem sei
überbelastet, die Auffanglager seien überfüllt und Flüchtlinge würden oft
unter prekären Bedingungen auf der Strasse leben. Die Behörden könnten
kein faires Asylverfahren mehr garantieren und würden ankommende
Flüchtlinge nicht mehr systematisch registrieren. Ob die Vorinstanz vorlie-
gend von den italienischen Behörden eine individuell-konkrete und tatsäch-
lich überprüfbare, aktuelle Information hinsichtlich der Unterbringen im
Sinne der Rechtsprechung erhalten habe, und ob andere Garantien für vul-
nerable Personen gewährleistet worden seien, sei zumindest fraglich.
E.
Mit Telefax vom 30. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E-1899/2016
Seite 6
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 5. April 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwer-
deergänzung (inkl. Honorarnote) ein und wiederholte im Wesentlichen die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. Zusätzlich wurde auf Berichte
und Entscheide Deutscher Gerichte zur Situation in Italien respektive zur
Handhabung der EGMR-Rechtsprechung verwiesen und festgehalten,
dass ein Verweis auf ein mittlerweile zehn Monate altes Rundschreiben in
keiner Weise als individuell-konkrete Garantie für eine kindsgerechte Un-
terbringung ausreiche. Das Rundschreiben des Innenministeriums vom
8. Juni 2015 liste gerade einmal 161 Plätze für Familien mit minderjährigen
Kindern auf. Demgegenüber würden Zahlen von monatlich bis zu 20'000 in
Italien ankommenden Flüchtlingen (Juli 2015) beziehungsweise 154'00
neu ankommenden Flüchtlingen im Jahr 2015 stehen. Auch im neuen Jahr
seien im Januar und Februar fast 9'000 Flüchtlinge übers Mittelmeer nach
Italien gereist (dabei seien die zahlreichen Dublin-Rückführungen noch
nicht einberechnet). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die An-
zahl Plätze im Rahmen des SPRAR-Programms nicht annähernd für die
Anzahl der Flüchtlinge sowie die Dublin-Rückführungen ausreiche.
Eine andere Zusicherung seitens der italienischen Behörden könne in den
Asylakten im Übrigen nicht gefunden werden. Die angebliche aktualisierte
Liste vom 15. Februar 2016 liege dem Entscheid nicht bei und könne auch
im Internet nicht gefunden werden. Die Vorinstanz habe diese zu edieren
und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, an-
sonsten eine Gehörsverletzung und eine Verletzung der Begründungs-
pflicht vorliege. Unabhängig davon sei in Anbetracht der genannten Flücht-
lingszahlen in Italien ohnehin fraglich, ob diese angebliche neue Liste zum
Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung noch aktuell sei.
Weiter könne ein Verweis auf ein generelles Rundschreiben nicht als indi-
viduell-konkrete Garantie genügen, auch wenn die Namen und Geburtsda-
ten auf der Übernahme-Mitteilung der italienischen Behörden genannt
seien. Gemäss dem Tarakhel-Urteil des EGMR seien die Schweizer Be-
hörden verpflichtet, sich bei den italienischen Behörden zu vergewissern,
dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien in Strukturen und unter
altersgerechten Bedingungen untergebracht würden, sowie dass die Ein-
E-1899/2016
Seite 7
heit der Familie erhalten bleibe. Somit liege eine individuell-konkrete Ga-
rantie nur vor, wenn eine konkrete Unterkunft zugewiesen werden könne,
denn nur dann könne von den Schweizer Behörden überprüft werden, ob
es sich tatsächlich um eine kindsgerechte Unterkunft handle. Somit könne
der Verweis auf das Rundschreiben oder eine aktuelle Liste wohl maximal
einen Monat noch als Garantie genügen. Mittlerweile sei dies jedoch nicht
mehr der Fall. Dementsprechend sei die Praxis der Rückführungen auf-
grund des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 auch international auf Kritik
gestossen. Eine dänische Umfrage unter verschiedenen Dublin-Mitglied-
staaten vom 7. September 2015 habe aufgezeigt, dass einige Staaten Be-
denken hätten, das allgemeine Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als indivi-
duell-konkrete Garantie für Familien mit Minderjährigen im Sinne des Ta-
rakhel-Urteils anerkennen zu lassen. Die Deutschen Behörden hätten rich-
tigerweise davon Abstand genommen, das Rundschreiben als individuell-
konkrete Garantie genügen zu lassen. Es wäre der Vorinstanz ohne Wei-
teres zumutbar gewesen, von den italienischen Behörden eine individuell-
konkrete und tatsächlich überprüfbare, aktuelle Information hinsichtlich der
Unterbringung anzufordern. Folglich würden die materiellen Voraussetzun-
gen für eine rechtmässige Überstellungsverfügung des SEM nicht vorlie-
gen.
Schliesslich sei das Kindeswohl bei jedem staatlichen Handeln zentral zu
beachten. Bei einer Wegweisung minderjähriger Asylsuchender bestehe
gemäss des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) die Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung
des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK). Zwar seien die Kinder noch sehr jung
und in Begleitung ihrer Mutter. Dennoch stehe ausser Frage, dass sie nach
der langen und insbesondere für Kleinkinder sehr gefährlichen Flucht vom
Sudan in die Schweiz dringend Schutz und Stabilität benötigten. Eine er-
neute Umsiedelung in ein fremdes Land, verbunden mit erheblichen Unsi-
cherheiten bezüglich der zukünftigen Lebensbedingungen, was im Übrigen
auch die Vorinstanz anerkenne, würde zu schwerwiegenden Folgen für die
Entwicklung der Kinder führen und liege daher zweifelsohne nicht im Inte-
resse des Kindeswohls. Zuletzt sei auch auf das Risiko von Menschenhan-
del in Italien hinzuweisen, dem sich insbesondere vulnerable Personen wie
die junge Beschwerdeführerin und ihre zwei Kleinkinder aussetzen wür-
den.
E-1899/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Aus den Akten geht hervor, dass das zuständige Migrationsamt mit
Schreiben vom 16. März 2016 den Beschwerdeführenden den Entscheid
des SEM vom 10. März 2016 zustellte. Mit einem als "Meldung Fristverlän-
gerung: Brief mit Zustellnachweis" bezeichneten Schreiben vom 26. März
2016 setzte die Schweizer Post das zuständige Migrationsamt darüber in
Kenntnis, dass die vorinstanzliche Verfügung noch nicht habe zugestellt
werden können und aufgrund eines Auftrags des Empfängers vielleicht
noch längere Zeit (höchstens zwei Monate) bei der Post lagere.
Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung
oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsu-
chenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen
siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen auf-
grund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst
zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sen-
dung als unzustellbar zurückkommt. Vorliegend greift somit die Zustellfik-
tion, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten
überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Die Verfügung des SEM wurde den Be-
schwerdeführenden demnach am 24. März 2016 eröffnet (Art. 20 Abs. 2bis
VwVG).
Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht, weshalb den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwächst. Auf die weiteren Ausführun-
gen seitens der Beschwerdeführenden hierzu einzugehen, kann indes ver-
zichtet werden.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-1899/2016
Seite 9
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Vorab ist in Bezug auf das Gesuch um Gewährung einer angemessenen
Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde nach Eingang
der vorinstanzlichen Akten Folgendes festzuhalten: Nachdem der Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 5. April 2016 eine Beschwerdeergänzung einge-
reicht hat, ist dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden ferner, es sei ihnen die aktuali-
sierte Liste offenzulegen, ansonsten eine Gehörsverletzung und eine Ver-
letzung der Begründungspflicht vorliege. Hierzu ist festzuhalten, dass auf-
grund der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung davon auszugehen
ist, dass der Rechtsvertreter offenbar bereits Kenntnis vom Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 hat. Mit vorliegendem Urteil wird den Beschwerdeführen-
den auch das Schreiben vom 15. Februar 2016 zugestellt, welches eine
Aktualisierung des vorangehenden Rundbriefs darstellt und die gegenwär-
tigen Plätze auflistet. Im Übrigen sind diese Rundschreiben öffentlich auf
der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" bezie-
hungsweise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar
(vgl. bzw. ). Ein
möglicher Rechtsnachteil, welcher den Beschwerdeführenden durch die-
ses Vorgehen erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die
Rüge als unbegründet erweist.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-1899/2016
Seite 10
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genann-
ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der
Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und
es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E-1899/2016
Seite 11
6.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, A4/13 S. 8, sowie die ins Recht gelegten Unterlagen der
italienischen Behörden, A10/11 [vgl. Beilagen]), dass die Beschwerdefüh-
renden erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen am 29. September und
am 18. November 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diesem
Gesuch wurde, nachdem die italienischen Behörden mit Schreiben vom
17. November 2015 zuerst die Zustimmung verweigert hatten, am 8. März
2016 – allerdings nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin – entsprochen.
Nach einem Hinweis des SEM hiess Italien am 9. März 2016 auch das Ge-
such hinsichtlich der Kinder gut und sicherte eine kindsgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
7.
7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
E-1899/2016
Seite 12
7.3 Solche werden nicht vorgetragen und sind – wie nachfolgend erläutert
(E. 8.2) – auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint.
8.
Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in
einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder
sonstigem Völkerrecht aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermes-
sensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergeben würden.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe,
die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung
des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen wür-
den, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden
individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine
blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde (ebd. E. 4.3).
E-1899/2016
Seite 13
8.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Weiterführung der
erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der
Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend
den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individu-
elle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Ge-
richt im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur
konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wo-
hin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch
nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unter-
kunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse
jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen
allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine
Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht
würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, fa-
miliengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die
italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden
Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach
die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8.
Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in ac-
cordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der im-
plizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie auf-
genommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies
erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass
für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde.
Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen
neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-
Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-
Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot auf-
grund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hin-
aus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien
bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme.
Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz ge-
wisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen
funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine
überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde,
E-1899/2016
Seite 14
dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel
wäre.
8.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung aus-
zugehen. In casu geht aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom
9. März 2016 hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich
und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk "nucleo familiare"
trägt. Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarak-
hel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Be-
hörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt.
Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kindes-
wohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Be-
schwerdeführenden erst seit September 2015 in der Schweiz aufhalten
und die Kleinkinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt
gelten können, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen
hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse
Minderjähriger ausgerichtet.
8.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Deutscher Ge-
richte für die Schweizer Asylbehörden nicht verbindlich ist, und es kann auf
die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerde-
stufe obige Einschätzung nicht umzustossen.
8.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Sys-
tem von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie
Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hin-
weis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in
der Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend nicht auf den neus-
ten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewiesen wurde), eine hinreichend
konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderun-
gen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
8.7 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
(oder sonstigem Völkerrecht) dargetan.
9.
Die Beschwerdeführenden fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe
E-1899/2016
Seite 15
sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar
und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1,
SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
9.2 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.
10.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat
(in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeord-
net.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gegenstandslos wird.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen,
nachdem die Begehren – aufgrund des oben Gesagten – nicht aussichtslos
waren. Aufgrund der Akten ist auch von der prozessualen Bedürftigkeit der
E-1899/2016
Seite 16
Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1899/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand: