B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1899/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2019.
E-1899/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2016
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______, wo er zusam-
men mit seiner Mutter in einer Mietwohnung gelebt habe. Die Schule habe
er im Jahr 2014 beziehungsweise 2015 in der (…) Klasse abgebrochen. Im
(…) 2015 habe er an einer Demonstration teilgenommen, in deren Rahmen
er festgenommen und für (…) Tage inhaftiert worden sei. Er sei zunächst
bei der Polizei der (…) beziehungsweise (…) in Gewahrsam gewesen und
am Abend zum grossen Gefängnis D._______ gebracht worden. Nach ei-
ner geleisteten Bürgschaft sei er wieder freigelassen worden. Einen Monat
später habe er ein weiteres Mal demonstriert. Wiederum hätten Sicher-
heitskräfte die Demonstranten auseinandergetrieben. Einige seien festge-
nommen worden, er habe jedoch schnell wegrennen und fliehen können.
Danach hätten die Sicherheitskräfte nach den Geflohenen gesucht und
seien von einem Haus zum nächsten gegangen. Er habe sich in der Folge
etwa eine Woche lang versteckt gehalten und sei danach ausgereist. Über
den Sudan, Ägypten und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt.
Anlässlich der Anhörung vom 6. August 2018 machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen. In der gesamten
E._______ Region sei es zu Demonstrationen gegen die Umsetzung des
neuen Addis Abeba Masterplanes der Regierung gekommen. Zahlreiche
Demonstranten seien von Sicherheitskräften getötet worden. Als Klassen-
sprecher sei er an der Organisation und Vorbereitung von Demonstratio-
nen beteiligt gewesen. Im (…) 2015 habe er erstmals an einer Demonstra-
tion teilgenommen. Sie hätten friedlich demonstriert, als plötzlich Sicher-
heitskräfte aufgetaucht seien, welche Tränengas eingesetzt und scharf ge-
schossen hätten. Im Zuge der Demonstration sei er festgenommen und zu
einer Polizeistation gebracht worden. Später seien er und die anderen
Festgenommenen in einem geschlossenen Fahrzeug wegtransportiert und
in ein «Geheimhaus» unbekannten Standorts gebracht worden. Dort sei er
ungefähr (…) lang festgehalten, misshandelt und gefoltert worden. Ihm sei
vorgeworfen worden, mit oppositionellen Truppen kooperiert zu haben und
einen Regierungsputsch verüben zu wollen. Schliesslich sei sein Ausweis
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kopiert worden und er sei gegen eine Bürgschaft seiner Mutter mit der Auf-
lage, nie wieder an solchen Aktionen teilzunehmen, aus der Haft entlassen
worden. 20 Tage nach seiner Haftentlassung, etwa im (…) 2015, habe er
erneut an einer Demonstration teilgenommen, wobei wiederum Sicher-
heitskräfte aufgetaucht seien, welche sie unter Beschuss genommen und
mit Schlagstöcken auf sie eingeschlagen hätten. Zusammen mit anderen
Demonstranten sei er in Gewahrsam genommen und auf ein Fahrzeug der
Bundespolizei geladen worden. Die Häftlinge hätten sich untereinander ge-
einigt, die Sicherheitskräfte auf der Ladefläche in einer Kurve vom Fahr-
zeug zu werfen, was ihnen auch gelungen sei. Sie hätten später ebenfalls
vom Fahrzeug springen können. Die verbliebenen Sicherheitskräfte seien
ihnen hinterhergerannt, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Er sei nach
Hause gegangen, aber die Behörden hätten aktiv im Quartier nach ihm ge-
sucht, weshalb er sich bei Freunden in der Stadt versteckt gehalten habe.
Da die Behörden nicht aufgehört hätten, nach ihm zu suchen, habe er sich
entschlossen, die Stadt zu verlassen. Bei seinem Onkel in F._______ habe
er etwa eine Woche verbracht und sei danach in den Sudan ausgereist.
Er reichte einen Führerschein, einen Einwohnerausweis und ein Vorla-
dungsformular des UNHCR in Ägypten zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Die Verfügung wurde in der Folge von der Post mit der Bemerkung
«nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert.
C.
Mit Beschwerde vom 23. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung (Rechtsbegehren 1), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2) sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 3). In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Kostenvorschussverzicht (Rechtsbegehren 4). Er bean-
tragte überdies die Eröffnung des Asylentscheids vom 21. März 2019 an
ihn respektive die Gewährung einer grosszügigen Frist zur Beschwerdebe-
gründung (Rechtsbegehren 5).
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Als Beweismittel reichte er ein Schreiben seiner behandelnden Ärztin vom
18. April 2019 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte ihn auf, innert Frist seine Rechtsbegehren zu be-
gründen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit der
Zwischenverfügung wurde ihm eine vollständige Kopie des Asylentscheids
vom 21. März 2019 als Beilage zugestellt.
E.
Mit Beschwerdeergänzung respektive Beschwerdebegründung vom
10. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten
des Asylentscheids und machte sinngemäss geltend, es sei ihm bis dato
nicht der komplette Asylentscheid vom 21. März 2019 zugestellt worden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 räumte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert der angesetzten Frist
seine Beschwerdebegründung gutscheinend zu ergänzen, andernfalls auf
Grundlage der Akten entschieden werde. Die Zwischenverfügung wurde
dem Beschwerdeführer erneut mit einer vollständigen Kopie des Asylent-
scheids vom 21. März 2019 als Beilage zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
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richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie in wesentlichen
Punkten unsubstantiiert seien und somit den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
Die Darstellung der beiden Demonstrationen respektive der darauffolgen-
den Inhaftierung und Flucht sei in wesentlichen Bezügen unterschiedlich
ausgefallen, worauf er anlässlich der Anhörung hingewiesen worden sei.
Seine Erklärung, wonach er an der BzP vom Dolmetscher darauf verwie-
sen worden sei, später Gelegenheit zur ausführlicheren Darstellung zu ha-
ben, sei nicht überzeugend, zumal es ihm ohne weiteres möglich gewesen
wäre, anzugeben, dass er rund (…) Wochen – und nicht wie zwei Mal an-
gegeben (…) Tage – inhaftiert gewesen sei. Ebenso hätte die Schilderung
der Flucht vom Fahrzeug nur wenig Raum eingenommen. Mit rund einer
Seite seien die Fluchtgründe bei der BzP zudem relativ ausführlich erhoben
worden. Auch hätte erwartet werden können, dass er die anlässlich der
Anhörung nun behaupteten Folterungen und Misshandlungen, derentwe-
gen er sich angeblich gar in einem Zustand zwischen Leben und Tod be-
funden habe, zumindest in Kurzform erwähnt hätte.
Es sei überdies zum einen nicht nachvollziehbar, dass er kurz nach seiner
Haftentlassung und der behaupteten Folter wieder an einer Demonstration
teilgenommen habe, zumal er hätte befürchten müssen, bei einer weiteren
Festnahme noch stärkeren Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Zum
anderen erscheine nicht plausibel, dass er nach seiner geglückten Flucht
von der Ladefläche des Polizeifahrzeuges persönlich gesucht worden sei,
da seine Personalien zu diesem Zeitpunkt der Polizei gar nicht bekannt
gewesen seien.
Seine Antworten seien zwar stellenweise ausführlich gewesen, hätten sich
aber häufig nur zu einem kleinen Teil auf die Fragen bezogen, der Rest
seiner Ausführungen habe aus nicht fragebezogenen Ausschmückungen,
anderen Themen oder Allgemeinplätzen bestanden. Häufig sei er auf die
unbestimmte dritte Person Plural ausgewichen. Seinen Ausführungen fehle
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es somit zumeist an der notwendigen Substanz. Insbesondere seine Schil-
derungen der ersten Demonstration und des Einsatzes der Sicherheits-
kräfte sowie des Tagesablaufs in Haft könnten ihm mangels Substanz nicht
geglaubt werden.
Betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM fest, dass sein
einmaliges und geringes Engagement im Rahmen einer einzelnen De-
monstration in G._______ nicht zur Annahme führe, dass die äthiopischen
Behörden von ihm Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu seinem
Nachteil eingeleitet hätten. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe
des «harten Kerns» von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Die vorgebrachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu-
nächst vor, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da
ihm der Entscheid über das EJPD zugänglich gemacht worden sei und ge-
wisse Aktenstücke (Brief vom 24. April 2019, Akten A10, A12, A13, A16 und
A25) mit dem Hinweis, dass sie «nicht der bundesgerichtlichen Praxis an-
gehören», nicht ediert worden seien. Eine korrekte Beschwerdeerhebung
sei nicht möglich, wenn der Asylentscheid nicht vollständig einzusehen sei.
Er betont weiter, ausschliesslich die Wahrheit gesagt zu haben. Niemand
verlasse sein Land freiwillig. Seine Zeit im Gefängnis in Äthiopien habe
einmal (…) Tage und das zweite Mal (…) Wochen – und nicht wie von der
Vorinstanz erwähnt nur (…) Tage – betragen. Er habe anlässlich des ersten
Interviews in Kreuzlingen klar ausgesagt, dass er (…) Wochen in Haft ge-
wesen sei. Im Asylentscheid sei nur noch von zwei Mal (…) Tagen die
Rede.
Dem Vorwurf des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach er-
folgter Tortur erneut an einer Demonstration teilgenommen habe, hielt der
Beschwerdeführer entgegen, dass man im Kampf für die Freiheit seines
Volkes mit Torturen oder dem Tod rechnen müsse. Die Administration in
Afrika sei zudem nicht gleichzusetzen mit derjenigen der Schweiz – Perso-
nalien seien nicht so wichtig. Wichtiger sei es, den Menschen Leid und
Schmerz zuzufügen.
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Seine Ausführungen seien deshalb weitschweifig ausgefallen, da er dem
SEM seine persönlichen Eindrücke klar habe vermitteln wollen. Auch be-
dürfe eine Demonstration keiner grossen Organisation – man gehe zusam-
men hin und stehe für seine Rechte ein. Die Lage in Äthiopien sei sodann
alles andere als sicher, es seien zahlreiche Personen aus E._______ ge-
tötet worden. Auf diese Art und Weise seien schon zahlreiche Bürgerkriege
ausgebrochen.
6.
6.1 Zur in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wonach das
SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29
VwVG) verletzt habe, indem ihm der Entscheid über das «EJPD» zugäng-
lich gemacht worden sei und gewisse Aktenstücke mit dem Hinweis, dass
sie «nicht der bundesgerichtlichen Praxis angehören», nicht ediert worden
seien, ist eingangs Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 23. April 2019 zu-
nächst geltend, weder den Asylentscheid vom 21. März 2019, noch eine
Abholungseinladung der Post erhalten zu haben. Er habe von seiner Be-
treuung lediglich die erste und letzte Seite des Asylentscheids erhalten.
Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene
Verfügung vom 21. März 2019 korrekt an seine gültige Adresse versandt
und ihm am 22. März 2019 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Sendungs-
verfolgung der Schweizerischen Post, Nr. […]). Die Verfügung wurde in der
Folge von ihm nicht abgeholt und sodann von der Post mit der Bemerkung
«nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert. In diesem Fall kommt die
Zustellfiktion zur Anwendung. Danach wird gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG
eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Ad-
resse von Asylsuchenden oder von deren Bevollmächtigten nach Ablauf
der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Zustellfiktion gilt somit die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer als korrekt eröffnet und
als vollständig zugestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die
betreffende Verfügung nicht beziehungsweise nicht vollständig erhalten,
geht somit vor diesem Hintergrund ins Leere. Ergänzend ist anzufügen,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge Kopien seines Asylentscheides
zugestellt wurden, so dass es ihm auch faktisch möglich war, sich ange-
messen mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und seine
Rügen begründet vorzutragen.
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Bei den vom Beschwerdeführer bezüglich der Akteneinsicht bemängelten
nichtedierten Akten (vorinstanzliche Akten A10, A12, A13, A16 und A25)
handelt es sich um die «Triage Identitätskategorie» (A10), das «Formular
Triage» (A12), das «Triageblatt Dublin» (A13), die nichtanonymisierte Ant-
wort auf das Rückübernahmeersuchen an Italien (A16) sowie um den in-
ternen Kopienverteiler der angefochtenen Verfügung (A25). Dabei handelt
es sich um Akten, welche vom SEM unter Hinweis auf die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen kor-
rekterweise als interne Akten (A10, A12, A13, A25), respektive als Akten
mit einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse an deren
Geheimhaltung (A16), klassifiziert wurden (vgl. A28) und die im Übrigen für
den Asylentscheid nicht von Bedeutung waren. In die Antwort auf das
Rückübernahmeersuchen (A16) wurde dem Beschwerdeführer ausserdem
in anonymisierter Form Einsicht gewährt (A17). Bei dem von ihm zusätzlich
angeführten «Brief vom 24. April 2019» des «EJPD» handelt es sich um
das Schreiben, mit welchem das SEM ihm Akteneinsicht gewährt hat
(vgl. A28).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht zu erkennen. Nach-
folgend ist daher auf seine materiellen Rügen einzugehen.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätz-
lich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vor-
instanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusam-
menfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem
nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
6.3 Die vom SEM zu Recht festgestellten beträchtlichen Widersprüche be-
treffend den Ort und die Dauer der Inhaftierung sowie der zweiten Fest-
nahme des Beschwerdeführers konnte er weder anlässlich der Anhörung,
noch auf Beschwerdeebene erklären oder entkräften. Sein Einwand, das
SEM habe in seinem Asylentscheid lediglich zwei Mal eine Haft von (…)
Tagen erwähnt, ist klar aktenwidrig. Aus dem entsprechenden Entscheid
geht deutlich hervor, dass das SEM eben genau diesen Widerspruch zwi-
schen der an der BzP erwähnten, lediglich (…) Haft und der schliesslich
an der Anhörung vorgebrachten (…) Haft unterstreicht (vgl. A24, E. II S. 3).
Insofern der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, dass er zwei Mal im
Gefängnis gewesen sei, nämlich einmal (…) Tage und beim zweiten Mal
(…) Wochen, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich keine Hinweise in
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Seite 10
den Akten finden lassen. Vielmehr hat er anlässlich der Anhörung angege-
ben, insgesamt – sowohl in der Polizeistation als auch im Geheimgefäng-
nis – etwa (…) inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A22, F79). Seine Schilde-
rungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass er dabei von zwei unter-
schiedlichen Inhaftierungen sprach. Er gab an, zunächst zur Polizeistation
und dann später zu einem «Geheimhaus» transportiert worden zu sein, wo
er «Tage und Nächte» verbracht habe und schliesslich wieder zu einer Po-
lizeistation gebracht worden sei (vgl. A22, F78). An der BzP hat er lediglich
zwei Mal von einer (…) Haft gesprochen (vgl. A9, Ziff. 7.01 f.), dem Proto-
koll lässt sich kein Hinweis auf eine längere Haft entnehmen.
Es ist der Vorinstanz ebenfalls dahingehend zu folgen, wonach es nicht
nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner
Haftentlassung und der angeblichen Folterungen sogleich wieder an De-
monstrationen teilgenommen habe. Seine diesbezügliche Erklärung, dass
man im Kampf für die Freiheit seines Volkes nunmal «mit Torturen oder gar
dem Tod» rechnen müsse, erscheint als reine Phrase und ist nicht geeig-
net, das behauptete Geschehen näher zu erklären. Ergänzend sei hierzu
erwähnt, dass seine Darstellung eines (im Heimatland) engagiert geführten
Einsatzes für die Demonstrationen augenscheinlich mit dem Umstand kon-
trastiert, dass er während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz ge-
rade an einer einzigen Demonstration teilgenommen hat und hierzu auch
noch vorbrachte, danach Manifestationen ferngeblieben zu sein, weil er zu
der Erkenntnis gelangt sei, dass solche ohnehin keinen Sinn hätten
(vgl. A22, F128).
Auch mit seiner pauschalen Angabe, dass Personalien für die äthiopischen
Behörden weniger wichtig seien, als den Menschen Schmerz und Leid zu-
zufügen, bringt er nichts vor, was den vom SEM festgestellten Widerspruch
bezüglich der nach seiner zweiten Verhaftung angeblich erfolgten behörd-
lichen Suche nach ihm ausräumen könnte. Aus seinen Schilderungen lässt
sich nicht der Schluss ziehen, dass seine Personalien den Behörden im
Zuge seiner Verhaftung zur Kenntnis gebracht worden seien.
6.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des
Beschwerdeführers zumeist an Substanz fehlte und sich seine Schilderun-
gen in Allgemeinaussagen ohne persönlichen Bezug erschöpften.
Auf die mehrfache Aufforderung hin, darzulegen, inwiefern er an der Orga-
nisation der Demonstrationen beteiligt gewesen sei, antwortete er auswei-
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Seite 11
chend und verglich in allgemeiner Weise die politischen Mitbestimmungs-
möglichkeiten in der Schweiz mit denjenigen Äthiopiens (vgl. A22, F70 ff.,
insb. F73; vgl. auch F137 f.).
Nach dem Tagesablauf während seiner angeblich immerhin fast (…) Haft
gefragt, antwortete er lediglich, Tag für Tag misshandelt und zusammenge-
schlagen worden zu sein, einmal am Tag ein langes, trockenes Brot erhal-
ten zu haben, von dem man nicht satt geworden sei, und daran gehindert
worden zu sein, «je wieder mit den Menschen nähere Kontakte zu pflegen»
(vgl. A22, F84). Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass er angab, einer-
seits massiv verprügelt und gefoltert worden zu sein und sich «zwischen
Tod und Leben» befunden zu haben (vgl. A22, F83), andererseits sei ihm
unverhofft das «Bürgerrecht» gewährt worden und er sei einfach gegen
eine Bürgschaft – wofür seine Mutter lediglich ihren Ausweis habe zeigen
müssen – und ohne konkrete Auflagen problemlos aus der Haft entlassen
worden (vgl. A22, F85 ff.).
Auch den Schilderungen betreffend die zweite Demonstration sowie die
Flucht fehlte es an der zu erwartenden Substanz. So führte er, ähnlich der
ersten Demonstration, plakativ aus, dass sie ihre Slogans und Forderun-
gen geschrien hätten und der Strasse entlanggelaufen seien, als wiederum
die Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, sie unter Beschuss genommen
und rücksichtslos auf sie eingeschlagen hätten (vgl. A22, F95). Insbeson-
dere seine Schilderung der Flucht vom Pick-Up-Fahrzeug der Bundespoli-
zei erscheint wenig realitätsnah. So hätten sie die Sicherheitskräfte, wel-
che am Rand der Ladefläche gestanden seien, scheinbar problemlos vom
fahrenden Fahrzeug werfen können (vgl. A22, F98). Dabei hätten die im
Fahrzeug verbliebenen Sicherheitskräfte dann erst interveniert, als die Ge-
fangenen selber von der Ladefläche gesprungen seien (A22, F99). Bei ei-
ner solchen Vorgehensweise wäre jedoch wohl kaum anzunehmen, dass
ein solch massiver Übergriff auf mehrere Sicherheitskräfte ohne sofortige
Reaktion der übrigen Polizeikräfte geblieben wäre.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Fragen be-
züglich der behördlichen Suche nach ihm ausweichend antwortete, das be-
hördliche Interesse an seiner Person nicht nachvollziehbar erklären konnte
und lediglich wiederholt darauf hinwies, dass er nicht der Einzige gewesen
sei, der gesucht worden sei (vgl. A22, F100 ff.).
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6.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zumindest
vereinzelte Realkennzeichen erkennbar sind. So beschreibt er beispiels-
weise an einigen Stellen die aufgrund der unterschiedlichen Sprachen be-
stehenden Verständigungsschwierigkeiten respektive Missverständnisse
zwischen ihm und Angehörigen der Sicherheitskräfte, welche unter ande-
rem Tigre gesprochen hätten (vgl. A22, F78, F98; insb. F95). Er verwen-
dete teilweise auch die direkte Rede (vgl. A22, F83, F85, F95), gestand
Wissenslücken ein (vgl. A22, F93) und beschrieb innere Gedankengänge
(vgl. A22, F83, F85, F98, F108). Gesamthaft betrachtet vermögen diese
vereinzelten Realkennzeichen die festgestellten gewichtigen Widersprü-
che und Unstimmigkeiten bezüglich der Kernvorbringen sowie die in weiten
Teilen unsubstantiierten Schilderungen klar nicht aufzuwiegen.
6.6 Abschliessend ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers einzugehen. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, in G._______
einmalig an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Rah-
men ihre Anliegen bei der (…) eingereicht worden seien (vgl. A22, F125
ff.). Es besteht – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – kein Grund zur
Annahme, dass er sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert hat und somit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten
wäre. Dies gilt umso mehr, als er in der Folge bewusst an keinen Manifes-
tationen mehr teilgenommen hat, da er hierin keinen Sinn mehr zu erken-
nen vermochte (vgl. A22, F128). Auch auf Beschwerdeebene bringt er dies-
bezüglich nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 oder Art. 54 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation zu
Recht für unglaubhaft befunden und mithin seine behauptungsgemässen
Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls zu Recht verneint.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
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Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Lage in Äthi-
opien und insbesondere in der E._______-Region sei alles andere als si-
cher. Es befänden sich in Äthiopien insgesamt drei Millionen Menschen auf
der Flucht, in der E._______-Region sei gerade ein Konflikt ausgebrochen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor
angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed,
einem B._______, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende
Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungs-
kritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit
grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten
gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise
zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Ur-
teil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann
jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden,
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aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O.,
E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl
aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte.
8.4.2 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2019 reichte der Be-
schwerdeführer einen Brief der ihn behandelnden Ärztin vom 28. Mai 2019
ins Recht. Demgemäss befinde er sich zurzeit in ärztlicher Behandlung we-
gen schmerzhafter (…). In acht Wochen sei ein MRI geplant und nachfol-
gend im Verlauf die definitive (…). Ein Behandlungsabbruch sei ungünstig,
weshalb anzustreben sei, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum
Abschluss der Behandlung in der Schweiz verbleiben könnte.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität
oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3,
2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die
geltend gemachten medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers
vermögen offenkundig keine medizinische Notlage zu begründen. Zum
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils dürfte zudem die im Arztbrief vom
28. Mai 2019 erwähnte Untersuchung bereits erfolgt sein; allfällige weitere
Arztberichte oder Untersuchungsergebnisse wurden vom Beschwerdefüh-
rer bis zum heutigen Datum nicht eingereicht. Einer in diesem Zusammen-
hang noch notwendigen medizinischen Behandlung kann im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden.
Es ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizini-
sche Notlage geraten.
8.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär
anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ge-
nügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit be-
stätigt im Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.4).
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Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einer der grösseren Städte
in Äthiopien. Gemäss seinen Angaben ging es seiner Familie in wirtschaft-
licher Hinsicht im Vergleich zu anderen Familien in Äthiopien «mittelmäs-
sig». Er hat zusammen mit seiner Mutter – welche ihren Lebensunterhalt
mit dem Handel von Obst und Gemüse bestritt – in einer Mietwohnung ge-
lebt (vgl. A22, F17, F49 ff.). Die Kommunikation mit ihr gestaltet sich in
technischer Hinsicht zwar schwierig, er hat aber immer noch Kontakt zu ihr
(vgl. A22, F40 f.). Vor seiner Ausreise hat ihn sein Onkel vorübergehend
bei sich zu Hause in F._______ beherbergt. Als sein Vater verstarb, nahm
sein Onkel seinen Bruder zu sich, um für ihn zu sorgen. Er verfügt zudem
über zahlreiche Onkel und Tanten in Äthiopien sowie weiteren Ländern. Die
Kosten für die Reise nach Europa in Höhe von über 70'000 respektive etwa
100'000 äthiopische Birr seien von seiner Mutter und seinem Onkel getra-
gen worden (vgl. A9, Ziff. 5.02 und A22, F119 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt folglich über Zugriff auf nicht unerhebliche
finanzielle Mittel, eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes Bezie-
hungsnetz in Äthiopien. Dies dürfte ihm, zusammen mit seiner mehrjähri-
gen Schulbildung, die Reintegration erleichtern. Es ist ihm als jungen und
gesunden Mann zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen
und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – und beispielsweise seine Mutter
beim Handel mit Obst und Gemüse zu unterstützen. Gegenteiliges geht
aus den Akten nicht hervor und wird auch auf Beschwerdeebene nicht vor-
gebracht.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Für-
sorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung
einer solchen zu verzichten beziehungsweise ist von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Da sich zudem die Beschwerde zum
Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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