B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1900/2012
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Franziska Halm, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2008 auf dem
Luftweg verliess und am 13. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Oktober 2008 und
der eingehenden Anhörung vom 21. Juli 2009 im Wesentlichen vorbrach-
te, er sei nach einer Bombenexplosion im Oktober 2007 als Verdächtiger
von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und nach seiner Freilas-
sung mit einer Meldepflicht belegt worden, woraufhin er mit dem Boot
nach Trincomalee gereist sei, wo er anlässlich seiner Registrierung er-
neut festgenommen und inhaftiert worden sei, bis man ihn vorübergehend
freigelassen habe,
dass er aus Angst vor einer erneuten Festnahme das Land verlassen ha-
be,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/10 und A15/23) zu
verweisen ist,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen seine Identitätskarte, den Todes-
schein seines Vaters, einen Haftbefehl, drei Empfehlungsschreiben vom
12., 15. und 22. Oktober 2008 sowie vier Fotografien zu den Akten reich-
te,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. März 2012 gestützt
auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2012 durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er als neues Beweismittel ein undatiertes Schreiben seiner Mutter
und seiner Schwestern ins Recht legte,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 ausführte, die
Beschwerdeschrift enthalte keine aus neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, zumal dem auf Beschwerdeebene eingereichten privaten Brief nur
geringe Beweiskraft zukomme und die darin gemachten Ausführungen
zur familiären Situation durch keine unabhängige Institution belegt seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. Mai 2012 im We-
sentlichen Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Vorbringen sowie zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte und vorbrachte, da unter
den gegebenen Umständen keine Informationen einer unabhängigen In-
stitution zu seiner persönlichen Situation erhältlich seien, könnten die Be-
gebenheiten nur unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Aussagen
seiner Familie eruiert werden, welche am 15. Mai 2012 erneut von unbe-
kannten Personen zu Hause aufgesucht und nach ihm befragt worden
sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer formell eine unrichtige beziehungsweise un-
vollständige Erhebung des Sachverhaltes rügt (vgl. die Beschwerdeschrift
Ziff. 3 S. 3) und in seiner Begründung darlegt, inwiefern das BFM seiner
Ansicht nach die Akten falsch interpretiert habe, womit eigentlich die vor-
instanzliche Würdigung der Asylvorbringen beanstandet wird,
dass vorliegend aus anderen Gründen der Sachverhalt nicht vollständig
erhoben ist,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März
2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
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dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde
eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5400.– einreichte, die als erheblich
überhöht zu beurteilen und daher zu kürzen ist,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von
Fr. 1100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 8. März 2012 wird aufgehoben und das Verfah-
ren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1100.–
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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