Abtei lung V
E-1901/2007
{T 0/2}
Urteil vom 23. März 2007
Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, Teuscher, Richter Huber
Gerichtsschreiber David
X._______, dessen Ehefrau Y._______, und ihr Kind Z._______, Serbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - zusammen mit der Familie des gleichnamigen Sohnes des
Beschwerdeführers (N _______; E _______) - E._______ erste Asylgesuche in der
Schweiz stellten und diese mit ihrer Volkszugehörigkeit als ethnische Roma und damit
verbundenen Belästigungen, insbesondere seitens der Mafia, begründeten,
dass die Asylgesuche mit Verfügung des BFM vom F._______ unter Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt wurden,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom G._______ mit Urteil der
damals zuständig gewesenen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
H._______ vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführer - wiederum zusammen mit der Familie des Sohnes des
Beschwerdeführers - am I._______ ein auf den Vollzug der Wegweisung beschränktes
und hauptsächlich mit der schwierigen Situation der Roma sowie medizinischen
Aspekten begründetes Wiedererwägungsgesuch einreichten, welches mit Verfügung des
BFM vom J._______ abgelehnt wurde,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom K._______ mit Urteil der
ARK vom L._______ vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführer seit dem M._______ unbekannten Aufenthaltes waren,
dass die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 9. Januar 2007 erneut in die
Schweiz eingereist seien und - wiederum in Begleitung der Familie des gleichnamigen
Sohnes des Beschwerdeführers - gleichentags im Empfangszentrum B._______ ein
zweites Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie die Gesuche anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragungen vom 25. Ja-
nuar 2007 im Wesentlichen damit begründeten, dass sie nach ihrem Aufenthalt in der
Schweiz direkt in den Heimatstaat zurückgekehrt seien und in der Folge erneut Pro-
bleme mit den Mafiosi gehabt hätten, welche sie geschlagen, beschimpft, bedroht und
zur Zahlung eines hohen Geldbetrages aufgefordert hätten,
dass die Beschwerdeführer Fragen nach weiteren Auslandaufenthalten ausdrücklich
verneinten,
dass die Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 vom BFM in Anwendung von Art. 17b
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Zahlung eines Ko-
stenvorschusses im Betrage von Fr. 1'200.-- bis zum 15. Februar 2007 aufgefordert wur-
den, unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Asylgesuche,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 zusammen mit einem in ihrem Besitz
befindlichen Lieferwagen von schweizerischen Grenzwachtbeamten in B._______
kontrolliert wurden, wobei C._______ Fahrzeugpapiere, lautend auf den gleichnamigen
Sohn des Beschwerdeführers, sichergestellt wurden,
dass die Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 hierzu sowie im Hinblick auf eine allfäl-
3lige vorsorgliche Wegweisung nach C._______ Gelegenheit zur Stellungnahme er-
hielten,
dass sie dabei einräumten, nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz nach C._______ wei-
tergereist zu sein und dort um Asyl nachgesucht zu haben, was in der Folge abgelehnt
worden sei, woraufhin sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien, bevor sie erneut die
Reise in die Schweiz angetreten hätten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen deshalb nicht von ihrem D._______ erzählt
hätten, weil sie nicht konkret danach gefragt worden seien beziehungsweise die
entsprechenden Fragen nicht richtig verstanden hätten,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der durch das Bundesamt durchgeführten Anhö-
rungen vom 1. beziehungsweise 2. März 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen
wiederholten, von Mafiosi geschlagen, bedroht und zur Zahlung eines grossen Geldbe-
trages sowie zur Abtretung ihres Hauses aufgefordert worden zu sein,
dass eine Intervention des Beschwerdeführers bei der Polizei erfolglos geblieben sei,
dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätten,
dass sie im Dezember 2006 beziehungsweise Anfang Januar 2007 ausgereist und mit
einem Lieferwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, ohne dass sie
im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen oder an den Landesgrenzen kontrolliert wor-
den seien,
dass sie im Übrigen über Zeitpunkt, Dauer und Umstände ihrer Rückkehr von
C._______ nach Serbien sowie ihrer erneuten Reise von Serbien in die Schweiz keine
genaueren Angaben zu machen imstande seien,
dass die Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu
den Akten gaben, und sie einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert
48 Stunden nicht nachgekommen sind,
dass sich insbesondere ihre Reisepässe bei den Mafiosi befänden,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Kurzbefragungen und Anhö-
rungen mehrmals auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wur-
den und sie ferner mehrmals Gelegenheit erhielten, zu aufgetretenen Widersprüchen
Stellung zu nehmen,
dass sie zur Erklärung der Widersprüche Nervosität, Angst, Verwirrtheit und Nichtwissen
vorbrachten oder sich auf eine von verschiedenen Versionen festlegten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am selben Tag - auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführer hätten in der Schweiz bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfah-
ren und zudem ein ebenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Wiedererwägungsverfahren
erfolglos durchlaufen, und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass sich die bei der Kurzbefragung geltend gemachte direkte Rückreise der Beschwer-
4deführer von der Schweiz in ihren Heimatstaat eingestandenermassen als unzutreffend
erwiesen habe,
dass zudem die im Verlaufe der zweiten Asylverfahren gemachten Angaben zur Rück-
kehr von C._______ in den Heimatstaat ebenfalls offensichtlich unglaubhaft seien,
zumal die Beschreibung der diesbezüglichen Reiseumstände in verschiedener Hinsicht
erheblich widersprüchlich und substanzarm ausgefallen sei,
dass diese Feststellung ebenso für die geschilderten Reiseumstände von Serbien in die
Schweiz gelte,
dass folglich der Schluss nahe liege, die Beschwerdeführer seien seit ihrem ersten Asyl-
gesuch in der Schweiz gar nie nach Serbien zurückgekehrt und hätten somit ihre Verfol-
gungsvorbringen gar nicht erlebt, zumal diese für sich besehen vage, stereotyp,
unplausibel und widersprüchlich ausgefallen seien, so beispielsweise betreffend die
angeblich von der Mafia eingeforderte Geldsumme,
dass die Beschwerdeführer die ihnen vorgelegten Unstimmigkeiten nicht hätten ausräu-
men können,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und
keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass seit dem Jahre 2002 in Serbien eine klare Verbesserung der Situation und
Rechtsstellung nationaler und ethnischer Minderheiten - einschliesslich der Roma – fest-
zustellen sei,
dass im Übrigen keine Rückkehrhindernisse medizinischer Art bestünden und solche
insbesondere auch nicht in einem früher erlittenen Herzinfarkt des Beschwerdeführers
auszumachen seien, zumal eine entsprechende Würdigung bereits im Rahmen des er-
sten Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchs stattgefunden habe und in der
Heimatregion der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Strukturen für Herzpati-
enten bestünden,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2007 und Ergänzung gleichen
Datums gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung beziehungsweise zur materiellen Entscheidung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachver-
haltes geltend machen, da protokollierte gesundheitliche Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführer sowie die ebenfalls vorgebrachte Intervention bei der Polizei keine Er-
wähnung im Entscheid gefunden hätten,
dass sich die Beschwerdeführer sodann für ihr Verschweigen des Aufenthaltes in
C._______ entschuldigen und auf ihre bereits in den Befragungen vorgebrachten Erklä-
rungen verweisen,
dass das BFM keine Protokollstellen bezüglich der ihnen vorgeworfenen Substanzarmut
in den Reiseumständen nennen könne und sie durchaus Angaben zu ihrer Reise von
Serbien in die Schweiz gemacht hätten, soweit dies ihnen überhaupt möglich gewesen
sei, da sie in einem geschlossenen Lieferwagen gereist seien,
5dass die aufgetretenen Widersprüche mitunter auf ihre Schwierigkeiten mit Zahlen und
auf Missverständnisse zurückzuführen seien,
dass im Übrigen auch übereinstimmende Angaben der Beschwerdeführer - so bezüglich
der Belästigungen durch die Mafia - vorgekommen seien und subjektive Beschreibungen
auch für die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen könnten,
dass sie Beweismittel (Arztzeugnisse und Beweise über die tatsächliche Rückkehr nach
Serbien) nachzureichen beabsichtigten,
dass sich eine gründliche Abklärung ihrer Vorbringen aufdränge und der Schluss einer
von vornherein nicht gegebenen Flüchtlingseigenschaft voreilig sei, weshalb sie An-
spruch auf einen materiellen Entscheid hätten,
dass das BFM schliesslich im Rahmen der Prüfung der Wegweisung und der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer
"völlig unterlassen" habe,
dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 15. März 2007 und andernteils am 20.
März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
6dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbesondere nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien
Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische materielle Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Glaubwürdigkeit der Gesuch
stellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen
auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss, wobei ein tiefer Beweis-
massstab anzuwenden ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen auf die Pra-
xis),
dass - anders als im Falle der Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und
Art. 34 AsylG, wo ein weiter Verfolgungsbegriff Anwendung findet, der alle erlittenen
oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.) - im Falle von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Einschrän-
kung insofern besteht, als einer Anwendung dieses Nichteintretenstatbestandes nicht
alle, sondern nur solche Nachteile entgegen stehen, welchen potenziell flüchtlingsrecht-
liche Relevanz zukommt,
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren mit rechts-
kräftig abschlägigem Ausgang in der Schweiz durchlaufen haben,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass kei-
ne Hinweise vorlägen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss der vorgängigen
Asylverfahren (und ebenso des Wiedererwägungsverfahrens) Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und die
Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine andere
Betrachtungsweise enthält,
dass die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unzu-
treffend ist, da die von den Beschwerdeführern angeführte Protokollstelle betreffend ihre
angeblichen gesundheitlichen Probleme aktenkundig ist und im angefochtenen Ent-
scheid gewürdigt wurde (vgl. dort E. II/2), wobei vorab und zutreffend auf die Argumen-
tation in früheren Entscheiden verwiesen wurde,
dass auch die angebliche Intervention bei der Polizei in den Protokollen festgehalten ist,
jedoch mangels Wesentlichkeit keine Notwendigkeit für eine spezielle Erwähnung im
Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung bestand, wenn die behauptete Verfol-
gung durch die Mafia und gar der Aufenthalt im Heimatland als offensichtlich unglaub-
haft erkannt wurden,
dass die Entschuldigung und die Erklärungen hinsichtlich des verschwiegenen
7D._______ nicht nur die klar begangene Missachtung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) nicht rückgängig machen können, sondern die Tatsache dieses Ausland-
aufenthaltes wesentlichen Teilen der Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzieht, zu-
mal aus verschiedenen Protokollpassagen die Behauptung einer umgehend nach der
Rückkehr aus der Schweiz eingesetzten Bedrohung durch die Mafia hervorgeht (z.B. ac-
tum C3 S. 5),
dass die in den Anhörungen und in der Beschwerde vorgelegten Erklärungen im Zusam-
menhang mit den aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in keiner Weise
stichhaltig sind und als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen,
dass die Rüge nicht vermerkter Protokollstellen als Gegenargument zu erkannter Sub-
stanzlosigkeit nicht nur offensichtlich untauglich ist, sondern vielmehr gerade der Be-
kräftigung dieser vorinstanzlichen Erkenntnis dient,
dass dies ebenso auf den Hinweis zutrifft, wonach - nebst zahlreichen Unstimmigkeiten -
auch gewisse Übereinstimmungen aufgetreten seien,
dass die gesamten Akten und Umstände in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der
Vorinstanz die hinreichend begründete Vermutung aufkommen lassen, die Beschwerde-
führer seien seit ihrem Wegzug aus der Schweiz nie nach Serbien zurückgekehrt,
dass vielmehr von einer gegenüber den schweizerischen Behörden betriebenen, eigent-
lichen Verschleierungsstrategie gesprochen werden muss und die Beschwerdeführer
einen erheblich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen,
dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als
zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten und in Be-
achtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insbesondere
deshalb zulässig ist, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse
allgemeiner oder individueller Art hervorgehen und den angeblichen gesundheitlichen
Problemen aus den vom Bundesamt zutreffend genannten Gründen kein vollzugshin-
derliches Ausmass zukommt,
dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, dass nebst dem an Herzbeschwerden lei-
8denden Beschwerdeführer nunmehr auch die Beschwerdeführerinnen gesundheitlich an-
geschlagen sein sollen, da diese auf ihren Personalienblättern im Empfangszentrum
(vgl. acta C4) die Frage nach gesundheitlichen Problemen ausdrücklich verneinten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass die in Aussicht gestellten Beweismittel in Anbetracht des Erwogenen sowie man-
gels Wesentlichkeit und Erheblichkeit nicht abzuwarten sind, zumal nicht dargetan wird,
welchem Beweisthema sie konkret dienen sollen, welchen Ausstellungsdatums sie sind,
woher sie stammen und innert welcher Frist sie vorgelegt werden,
dass zudem die Beschwerdeführer seit Anhebung des Asylverfahrens einer weit rei-
chenden und ihnen mehrfach und hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG unterstanden, ohne dass sie dieser nachzukommen gewillt gewesen
wären,
dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklä-
rungen besteht,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornhe-
rein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, ad N _______,
mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren (vorab per Telefax; Beilagen: Urteil
im Original und Einzahlungsschein je zur Aushändigung an die
Beschwerdeführer, Empfangsbestätigung)
- N._______ des Kantons O._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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