B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1901/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am (…) verliessen und am 26. Februar 2012 in die Schweiz gelangten,
wo sie tags darauf im F._______ um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer (…) und die Beschwerdeführerin (…) anläss-
lich der Kurzbefragungen vom 6. März 2012 und den Anhörungen vom
20. März 2012 zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, Roma
mit letztem Wohnsitz in G._______ zu sein,
dass der Beschwerdeführer vom (…) bis am (…) auf dem Bau gearbeitet
habe,
dass ihm sein Arbeitgeber B. nie den vollen Lohn ausbezahlt und ihn
ständig auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet habe, weshalb er diesen
am (...) nochmals zur Rede gestellt und ihm einen Zettel mit den Arbeits-
stunden und dem ausstehenden Lohn vorgelegt habe,
dass B. den Zettel zerrissen, ihn verprügelt, die ganze Nacht festgehalten
und ihm für den Fall einer Anzeige mit Schlägen gedroht habe,
dass er sich danach in ärztliche Behandlung habe begeben müssen,
dass B. ständig auf sein Handy angerufen und gedroht habe, er werde
ihn und seine Familie umbringen, wenn sie G._______ nicht verlassen
würden,
dass die Drohungen nicht aufgehört hätten, obwohl er telefonisch zugesi-
chert habe, auf die Lohnforderung zu verzichten und keine Anzeige zu
machen,
dass die Beschwerdeführerin ein paar Tage nach diesem Vorfall von B.
auf der Strasse angehalten, geschlagen, bedroht und dazu angehalten
worden sei, zusammen mit ihrer Familie aus G._______ zu verschwin-
den,
dass B. sie am (…) erneut geschlagen und vergewaltigt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2012 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfüg-
te,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Ser-
bien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass sich die Lage ethnischer Minderheiten in Serbien mit dem demokra-
tischen Wandel und dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten entspannt habe
und auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt würden,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber eth-
nischen Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, aber der
serbische Staat Übergriffe Dritter weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle auch dort Straftatbestände darstellten, die verfolgt
würden, und es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behör-
denvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten würden,
aber für die Betroffenen die Möglichkeit bestehe, dagegen auf dem
Rechtsweg vorzugehen, da der serbische Staat Verfehlungen von Beam-
ten ahnde,
dass vorliegend die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere die vorgebrachte Verge-
waltigung bei den Kurzbefragungen mit keinem Wort erwähnt hätten,
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dass zudem der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst ausgesagt
habe, B. habe versucht, seine Frau zu vergewaltigen, und später ange-
führt habe, diese sei von seinem Arbeitgeber vergewaltigt worden,
dass die Beschwerdeführenden auf Vorhalt hin erklärten hätten, die Ver-
gewaltigung bereits bei den Kurzbefragungen erwähnt zu haben, was tat-
sachenwidrig sei und somit nicht gehört werden könne,
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin sowohl bei der Kurzbefragung
als auch anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, B. habe beim ersten
Vorfall, als sie sich bei ihm im Auto befunden habe, ihren Ehemann ange-
rufen und diesem gedroht, ihr etwas anzutun, falls sie ihn anzeige,
dass der Beschwerdeführer diesen Anruf mit keinem Wort erwähnt habe
und sich seine Entgegnung auf Vorhalt hin, er sei zwar angerufen wor-
den, aber er habe das nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden
sei, angesichts der Wichtigkeit dieses Ereignisses als haltlos erweise,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung angegeben habe,
der Vorfall vom (...) habe um ein oder zwei Uhr nachmittags stattgefun-
den, und im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung geltend gemacht
habe, dieser habe sich am frühen Morgen abgespielt,
dass der Beschwerdeführer zudem bei der Anhörung ausgesagt habe, er
habe nach diesem Vorfall seinen Vater angerufen und ihn gefragt, ob er
zu ihm zurückkehren könne, seine Frau wisse um dieses Gespräch, weil
sie anwesend gewesen sei, diese jedoch bei der Anhörung angeführt ha-
be, ihr Mann habe seit (…) Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden schematisch und
knapp ausgefallen seien und keine typischen Realkennzeichen enthalten
würden,
dass sie beispielsweise bei der Schilderung der Übergriffe von B. und
dessen Drohanrufen sehr unverbindlich, plakativ und emotionslos geblie-
ben seien, was darauf hinweise, dass es sich bei ihren Vorbringen um ei-
nen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrige, auf weitere Unstim-
migkeiten in den Aussagen einzugehen,
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dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG um-
stossen könnten, und es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, diese
Vermutung zu widerlegen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM mit Begleitschreiben vom 11. April 2012 ein Schreiben der
Beschwerdeführenden vom 3. April 2012 an das Gericht weiterleitete (am
11. April 2012 per Telefax und am 12. April 2012 im Original) mit der Be-
gründung, es handle sich um eine sinngemässe Beschwerde,
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Überprüfung der Verfü-
gung vom 2. April 2012 anbegehren und zur Begründung anführen, sie
hätten bei einer Rückkehr nach Serbien kein Zuhause und kein Leben
mehr,
dass die vorinstanzlichen Akten (per Telefax) am 11. April 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach
seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein
Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht wer-
den, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 5),
dass eine Überprüfung der Verfügung vom 2. April 2012 ergibt, dass das
BFM zu Recht ausgeführt hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise
ergeben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es gelinge den Beschwerde-
führenden nicht, diese Vermutung zu widerlegen,
dass nämlich festzustellen ist, dass die Vorbringen asylrechtlich nicht re-
levant sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit
der serbischen Behörden auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten
auszugehen ist, und es sich bei den Vorbringen um kriminelle Machen-
schaften eines Dritten ohne politischen Hintergrund handelt,
dass es den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen wäre und
nach wie vor offensteht, die strafbaren Handlungen von B. zur Anzeige zu
bringen und gegebenenfalls ihre Rechte bei einer höheren Instanz einzu-
fordern, da der serbische Staat Verfehlungen von Beamten ahndet,
dass angesichts dieser Sachlage offenbleiben kann, ob sich die Vorin-
stanz in unzulässiger Weise materiell mit den Vorbringen der Beschwer-
deführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung
nach dem Massstab von Art. 7 AsylG unterzogen hat (vgl. BVGE 2011/8),
dass die Beschwerde keine substanziierten Entgegnungen enthält, dem-
nach keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind und das BFM in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen ARK der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBER-
SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen
lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, sie gerieten dort
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die
Schule besuchten und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen
(vgl. Akten BFM A4/13 und A5/15 S. 4),
dass der Beschwerdeführer (…) und über ei-ne gewisse Erfahrung auf
dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. A5/15 S. S. 4),
dass die Beschwerdeführenden zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen können, da mehrere Verwandte in Serbien leben
(vgl. A4/13 und A5/15 S. 5),
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien als zumutbar erweist und auch möglich ist, da die Beschwerde-
führenden gültige serbische Reisepässe besitzen (vgl. A4/13 und A5/15
S. 6) und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass es sich vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, den Be-
schwerdeführenden die Verfahrenskosten zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: