Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1902/2008
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, der aus B._______/Eritrea stammt und der Ethnie
der Tigriner angehört, desertierte gemäss eigenen Angaben am 20. Juli
2006 in C._______ aus dem Militärdienst respektive aus der Militärhaft
und flüchtete in den Sudan. Von dort gelangte er auf dem Landwegweg
nach Libyen und auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am
4. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 22. Dezember 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zu seiner Person und summarisch zu
seinen Asylgründen befragt, am 29. März 2007 wurde er in [zuständiger
Kanton] ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und am 29. Januar
2008 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
habe seit Juni 2000 Militärdienst geleistet, wobei er zusätzlich bis 2002 im
Selbststudium eine Privatschule besucht habe. Nach drei Monaten
Militärausbildung habe er im Rahmen des Militärdienstes an
verschiedenen Orten in Goldminen und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Am 5. Januar 2006 habe er an einer Versammlung seiner Brigade die
Frage gestellt, wieso man Militärdienst ohne Ende machen müsse. Am
nächsten Tag sei er in das Büro seines Vorgesetzten vorgeladen worden,
wo ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden seien und er
ohne Erklärungen eine Disziplinarstrafe von zwei Tagen bekommen
habe. Anschliessend sei er am 10. Januar 2006 in das unterirdische
Gefängnis [Name des Gefängnisses] in C._______ nahe von D._______
überführt worden, wo er sechs Monate verbracht habe. Am 20. Juli 2006
sei ihm schliesslich während der täglichen Arbeit die Flucht gelungen. Er
habe zu dieser Zeit zusammen mit anderen Inhaftierten draussen
respektive in einer offenen Garage gearbeitet und Ziegel angefertigt. Als
es an diesem Tag heftig zu stürmen begonnen habe, so dass die
Wächter die Gefangenen nicht mehr sehen konnten, habe er sich in
einem Loch versteckt. Als es dunkel zu werden begann, sei er geflüchtet.
Er habe die Grenze zum Sudan zu Fuss überquert und sei nach einem
Marsch von insgesamt etwa 24 Stunden in E._______ angelangt. Von
dort sei er drei Tage später mit Hilfe von Landsleuten nach Khartoum
gegangen und dann über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.
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C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008
–lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig anerkannte es den
Beschwerdeführer als Flüchtling und verfügte seine vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers führte
das BFM im Wesentlichen an, seine Vorbringen in Bezug auf seine
angebliche Desertion aus dem Militär und seiner Flucht in den Sudan
seien unglaubhaft, da seine Aussagen Widersprüche aufwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und
beantragte, Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 27. März 2008 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts unter Einforderung eines
Bedürftigkeitsnachweises die unentgeltliche Prozessführung und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassungsantwort vom 3. April 2008 stellte das BFM
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Es verwies auf seine Erwägungen in der Verfügung vom
18. Februar 2008, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte
Abweisung der Beschwerde.
Am 17. April 2008 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird).
Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Desertion aus dem
Militär zur Anwendung. Im Kern geht es bei der Beurteilung dieser Frage
um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, nämlich darum,
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ob er diese bereits vor Verlassen seines Heimatlandes erfüllte oder erst
mit dem Überschreiten der Landesgrenze. Dem Beschwerdeführer kann
nicht zugemutet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland
zugetragen haben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte
nachweist; er befindet sich diesbezüglich regelmässig in einem
Beweisnotstand, weshalb das verminderte Beweismass der
Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt.
4.
4.1. Das BFM ging in seiner Verfügung davon aus, dass der
Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger ist und in seinem Heimatland
Militärdienst geleistet hat; seinen Vorbringen bezüglich der angeblichen
Desertion im Juli 2006 könne jedoch wegen widersprüchlichen Aussagen
kein Glaube geschenkt werden. Da die eritreischen Behörden jedoch
Personen, die das Land im dienstpflichtigen Alter illegal verliessen,
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und sie
streng bestrafen würden, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht,
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Das BFM anerkannte deshalb seine
Flüchtlingseigenschaft, verweigerte ihm aber das Asyl, da die
flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der Ausreise aus Eritrea
entstanden seien.
4.2. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft
erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die
Frage, ob das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl
verweigerte, weil dessen Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG beruhe. In der Folge ist
deshalb zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Desertion aus dem Militärdienst und seiner Flucht aus Eritrea in
den Sudan glaubhaft sind und er deshalb nicht nur die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern ihm nach Art. 49 AsylG auch Asyl
gewährt werden muss.
5.
5.1. Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst
festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch
motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die
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begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein,
als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die
betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 3).
5.2. Zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion und Flucht in den Sudan
führte das BFM aus, dieser habe widersprüchliche Angaben bezüglich
der Anzahl in seiner Gefängniszelle inhaftierten Personen und der
Marschzeit vom Gefängnis zu seinem Arbeitsplatz gemacht. Bei der
kantonalen Anhörung habe er zudem erwähnt, er habe nach der Flucht
Schüsse gehört, während er dies in der Bundesanhörung verneint habe.
Schliesslich habe er bei der kantonalen Befragung von einem Hirten
gesprochen, der ihm den Weg über die Grenze in den Sudan gezeigt
habe, in der Bundesanhörung hingegen von zwei Hirten, die er erst nach
dem Grenzübertritt im Sudan getroffen habe.
5.2.1. Bezüglich der Anzahl inhaftierter Personen sprach der
Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung von zahlreichen Mitgefangenen
und sagte in der kantonalen Anhörung, es seien circa 36 Personen in
seiner Zelle gewesen und über 100 im Gefängnis insgesamt, wobei er
einschränkte, er kenne nur zwei Zellen des Gefängnisses. In der
Bundesanhörung gab er an, er sei in einem unterirdischen Raum mit
mehr als 100 Personen inhaftiert gewesen. Die genaue Anzahl lasse sich
nicht festlegen, da manchmal neue dazugekommen und bisherige
gegangen seien. Auf Vorhalt des Widerspruchs führte er aus, es sei nur
eine ungefähre Angabe, genaue Zahlen könne er nicht nennen. Es habe
auch Zeiten gegeben, während denen in seiner Zelle nur 35 oder 36
Leute gewesen seien.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er wisse
nicht, wie viele Personen in seiner Zelle gewesen seien. Er habe lediglich
ungefähre Aussagen machen können. Es seien sehr viele Personen
gewesen, die er nicht habe zählen können, und er habe keine Übersicht
gehabt, da immer wieder Personen gegangen und neue dazugekommen
seien. Die Befragungspersonen hätten aber mehrmals exakte Zahlen
verlangt, deshalb habe er Beispiele gemacht.
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5.2.2. Bezüglich der Schüsse sagte der Beschwerdeführer in der
kantonalen Anhörung auf die Frage, ob noch andere Gefangene hätte
fliehen können, das wisse er nicht, es habe zwar noch eine Schiesserei
gegeben, aber er habe sie nur gehört. In der Bundesanhörung antwortete
er auf die Frage, ob er nach der Flucht bemerkt habe, wie es bei der
Truppe weitergegangen sei, er sei versteckt gewesen und habe nicht
mitbekommen, was um ihn herum vorging. Auf eine spätere Frage der
Hilfswerksvertreterin, wo die in der kantonalen Anhörung erwähnten
Schüsse zu hören gewesen seien, antwortete er, er habe während der
Flucht vom Arbeitsort nichts gehört. Erst als er bereits mehrere Kilometer
unterwegs gewesen sei, habe er Schüsse gehört.
In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in
der kantonalen Befragung ausgesagt, er sei bei seiner Flucht nicht
verfolgt worden, habe aber Schüsse gehört. In der Bundesanhörung sei
er hingegen gefragt worden, ob er noch etwas von der Suche nach ihm
wahrgenommen habe, was er verneint habe. Er wisse nicht, wieso die
Schüsse abgefeuert worden seien und diese seien weit entfernt gewesen.
5.2.3. Der Marsch zum Arbeitsort, von wo ihm die Flucht gelungen sei,
dauerte gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der kantonalen
Anhörung eineinhalb Stunden. In der Bundesbefragung sagte er jedoch
aus, der Fluchtort sei 20 Minuten Marschzeit vom Gefängnis entfernt
gewesen. Auf den Widerspruch angesprochen präzisierte er, es habe
mehrere Arbeitsplätze gegeben, auch solche, die eineinhalb Stunden
entfernt gewesen seien. Die Flucht sei ihm aber von dem Arbeitsplatz
gelungen, der 20 Minuten entfernt gewesen sei.
In der Beschwerdeschrift erklärte er die unterschiedlichen Angaben zur
Marschzeit damit, dass sie zur Zeit der Flucht an zwei verschiedenen
Arbeitsplätzen gearbeitet hätten. An einem hätten sie Steine gesammelt
und am anderen Ziegel hergestellt. Am Tag der Flucht hätten sie zuerst
am weiter entfernten Arbeitsplatz gearbeitet und danach am anderen; von
dort sei er geflüchtet.
5.2.4. Bezüglich der Hirten gab der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift an, er habe einen Fehler gemacht; es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass die Anzahl der Hirten von Bedeutung sei. Es
seien zwei Hirten mit einem Kamel gewesen. Zur Frage, ob er die Hirten
vor oder nach dem Grenzübertritt getroffen habe, äusserte er sich nicht.
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6.
6.1. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen.
6.2. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in vielen Bereichen hinreichend detailliert und
ausführlich sind. Insbesondere konnte er Auskunft darüber geben, wann
die Versammlung, an der er eine kritische Frage gestellt habe, genau
stattgefunden habe, wo sie stattgefunden habe, wie lange sie gedauert
habe und wie viele Leute ungefähr anwesend gewesen seien; zudem
nannte er die Anzahl anderer Fragesteller, den Namen eines
Fragestellers und den Inhalt seiner Frage in übereinstimmender Weise
(Vorakten A15, S. 5 und A9, S. 6). Auch beschrieb er den Tagesablauf
sowohl während der Disziplinarstrafe wie auch während des
Gefängnisaufenthaltes (Vorakte A9, S. 7 f.). Zudem stimmen die
Aussagen des Beschwerdeführers mit Berichten von nichtstaatlichen
Organisationen überein, was ihre Plausibilität erhöht (vgl. Tronvoll Kjetil
[The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for
Freedom in Eritrea, 2009, S. 94 f.). Diese Angaben betreffen alle den für
die vorliegend zu entscheidende Frage zentralen Bereich, ob die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Militärdiensts
aus Eritrea geflüchtet, glaubhaft sind.
Die vom BFM genannten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich hingegen
alle auf Details, die für die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zentral sind. Zudem konnte der
Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Inhaftierter und der Schüsse Erklärungen liefern, die
einigermassen plausibel erscheinen, wobei der Widerspruch, wonach "ca. 36 Personen" in seiner Zelle
gewesen seien, mit der Aussage, "in einem Raum befanden sich ca. 100 Leute" selbst dann nur schwer
vereinbaren lässt, wenn man von grösseren Schwankungen der Belegungszahl ausgeht. Nachvollziehbar
ist, dass der Beschwerdeführer die Schüsse, die er erst hörte, als er sich bereits vom Arbeitsort entfernt
hatte, nicht mit einer eventuellen Suche nach ihm in Verbindung brachte und deshalb in der
Bundesanhörung nicht erwähnte; auch daraus lassen sich deshalb keine weitergehenden
Schlussfolgerungen zu seiner Glaubhaftigkeit ziehen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezüglich
der unterschiedlichen Angaben zur Marschzeit wirken zwar nachgeschoben, sind aber nicht gänzlich
unplausibel, da er bereits in der Bundesanhörung von mehreren Arbeitsplätzen gesprochen hatte.
Bezüglich der Anzahl Hirten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Fehler
eingeräumt hat, was eher für seine Glaubhaftigkeit spricht.
6.3. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers trägt bei,
dass gemäss Berichten von nichtstaatlichen Organisationen die
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Dienstpflicht in Eritrea für Männer grundsätzlich bis zum 40. (oder 50.)
Lebensjahr dauert (vgl. Human Rights Watch, Service for Life, State
Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009, S. 43; Tronvoll
Kjetil, a.a.O., S. 94). Zudem scheinen nur sehr wenige Personen, die seit
1998 einberufen wurden, seither entlassen worden zu sein (vgl.
International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, 21. September 2010,
S. 9; Human Rights Watch, a.a.O., S. 43; Tronvoll Kjetil, a.a.O., 94). Da
mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 Militärdienst geleistet hat, ist es
durchaus plausibel, dass er seither nicht entlassen wurde und bei seiner
Flucht weiterhin im aktiven Militärdienst stand.
6.4. Die Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht
alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers ausgeräumt sind, dass aber die dafür sprechenden
Gründe überwiegen. Somit beruht die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung nicht auf subjektiven Nachfluchtgründen
im Sinne von Art. 54 AsylG, sondern aufgrund der Desertion aus der
eritreischen Armee auf Vorfluchtgründen.
Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht, indem die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht
auf subjektive Nachfluchtgründe gestützt hat (Art. 54 AsylG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Ziffer 2 des Dispositivs der
Verfügung vom 18. Februar 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren (Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, ist im vorliegenden Fall keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008
wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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