Abtei lung V
E-1902/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch (...), Freiplatzaktion (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1902/2010
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 27. November 2009 auf dem Luftweg mit einem - von ihrem
Schlepper mitgeführten - auf einen anderen Namen lautenden Pass
verliess, über Dubai nach Mailand und am 13. Dezember 2009 in die
Schweiz gelangte, wo sie am 14. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte,
Seite 2
E-1902/2010
dass sie zu ihrem Asylgesuch am 21. Dezember 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 30. Dezember 2009
in einer direkten Anhörung befragt wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
ein Ehepaar habe wiederholt ihr (Geschäftsbezeichnung) aufgesucht
und bei ihr Pakete zur Aufbewahrung hinterlegt,
dass der Mann des Ehepaares Ende Oktober 2007 festgenommen
worden sei,
dass ihr im Oktober 2008 die Frau des Ehepaares telefonisch mit-
geteilt habe, vier Personen hätten nach der Beschwerdeführerin und
ihrer Adresse gefragt,
dass die Ehefrau den Leuten den Arbeitsort der Beschwerdeführerin
angegeben habe,
dass ebenso bei der Schwester der Beschwerdeführerin zirka fünfmal
nach ihr gefragt worden sei, wobei man ihren Schwager auch mit einer
Pistole bedroht habe,
dass ihr ihre Schwester ausgerichtet habe, es werde immer gefähr-
licher für die ganze Familie, weshalb sie sich entschlossen habe, ihr
Heimatland zu verlassen und ihr Bruder einen Schlepper organisert
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerde-
führerin habe trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und es lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es ihr verunmöglicht hätten, solche einzureichen,
dass sie auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
Seite 3
E-1902/2010
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland der Beschwerde-
führerin durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 (vorab per Telefax)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 8. März 2010 einreichte und beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon das BFM anzuweisen
sei, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren,
dass der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Be-
schaffung von Beweismitteln und Ausweispapieren zu gewähren sei,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht wird,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum ent-
sprechenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur er-
gänzenden Beschwerdeführung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
Seite 4
E-1902/2010
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass das BFM vorliegend einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den ent-
sprechenden Antrag und den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die
vorliegende Beschwerde erfolge primär fristwahrend, eine aus-
reichende Einsichtnahme in die Verfahrensakten und eine ausführliche
Beschwerdebegründung seien innert der von der Vorinstanz gesetzten
Beschwerdefrist nicht möglich, sie habe vergeblich nach einer Anlauf-
stelle gesucht, die sich bereit erklärt habe, ihre Anliegen zu vertreten
und für sie eine Beschwerde zu verfassen und da sie nur wenige
Stunden vor Ablauf der Beschwerdefrist die Freiplatzaktion aufgesucht
habe und kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, sei die
Zeit zu knapp gewesen, sich umfassend mit ihrer Problemlage
auseinanderzusetzten, weshalb die vorliegende Beschwerde nur an-
satzweise begründet werden könne,
dass vorerst anzumerken bleibt, dass die Beschwerdefrist nicht von
der Vorinstanz angesetzt, sondern vom Gesetz vorgegeben wird
(Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass das Vorbringen, die im Kanton Obwalden unter der Obhut der
Caritas domilizierte Beschwerdeführerin hätte nicht fristgerecht eine
Anlaufstelle finden können, die ihre Interessen wahrgenommen hätte,
nicht zu verfangen vermag,
dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen hat,
sich fristgerecht um geeignete Vorkehrungen zur Wahrnehmung ihrer
Beschwerderechte zu kümmern und auch nicht ansatzweise hin-
Seite 5
E-1902/2010
reichende Anhaltspunkte dargetan werden, die aufzeigen könnten,
dass sie hiezu nicht in der Lage gewesen wäre,
dass im Weiteren die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen An-
forderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht genügt,
dass demnach der Antrag um Gewährung einer angemessenen Frist
zur ergänzenden Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft -
allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen
Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
Seite 6
E-1902/2010
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vor-
liegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst
dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine
Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen
(E. 5.3. a.E.),
dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2009 im EVZ
Kreuzlingen schriftlich aufgefordert wurde, den schweizerischen Be-
hörden rechtsgültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und
sie das entsprechende Merkblatt und somit die entsprechende Ver-
pflichtung unterschrieben hat,
dass sie anlässlich der Anhörung im EVZ Kreuzlingen vom
21. Dezember 2009 nochmals auf die Verpflichtung der Einreichung
von rechtsgültigen Ausweispapieren aufmerksam gemacht wurde,
dass sie anlässlich der direkten Anhörung vom 30. Dezember 2009 in
Aussicht stellte, sie denke, sie könne nächste Woche ihre Identitäts-
karte abgeben (Akten BFM A7/17 F9),
Seite 7
E-1902/2010
dass der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie der Identi-
tätskarte aufgrund der leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert zu-
gerechnet werden kann,
dass aufgrund dieser Situation die Identität der Beschwerdeführerin
nach wie vor nicht feststeht,
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Be-
schwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das ver-
säumte Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass bereits die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Reise-
modalitäten, wonach sie mit gefälschten Reisepapieren mit Hilfe eines
Schleppers über die streng kontrollierten Flughäfen von Colombo und
Dubai nach Mailand gelangt sei, ohne genau zu wissen, ob es sich um
einen srilankischen Reisepass gehandelt habe und ohne sich daran zu
erinnern, auf welchen Namen dieser gelautet habe (A1/11 S. 7), kaum
nachvollziehbar erscheinen,
dass auch ihr Vorbringen, nach dem Interkontinental-Flug aus Dubai
sei in Mailand niemand kontrolliert worden (A1/11 S. 8), zu bezweifeln
ist,
dass zudem nicht einleuchtend ist, weshalb sie ihren eigenen echten,
im Jahre 2006 beantragten und ausgestellten Reisepass dem
Schlepper hätte übergeben sollen (A1/11 S. 4), wenn die Reise nach
Europa mit Hilfe des Schleppers mit einem auf eine andere Identität
lautenden Reisepass abgewickelt worden wäre,
dass aufgrund der Aktenlage - wie nachstehend auszuführen ist - auch
keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführerin das
Risioko hätte eingehen sollen, die Reise unter falschem Namen anzu-
treten,
dass zudem, selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, die
Originale des Reisepasses und der Identitätskarte wären in Sri Lanka
verblieben, aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft ist, dass sich die
Beschwerdeführerin umgehend und ernsthaft darum bemüht hätte,
ihre Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen,
dass sie anlässlich der direkten Anhörung geltend machte, sie habe
keinen Kontakt zu ihrer Familie herstellen können, sie habe gar keine
Seite 8
E-1902/2010
Telefonnummern bei sich und kenne nur die Telefonnummer ihrer
Freundin auswendig (A7/17 F5 und F8),
dass vorab erstaunen muss, wie die Beschwerdeführerin ohne
Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Information hätte gelangen
können, dass ihre Mutter inzwischen bei ihrer Schwester lebt (A7/17
F 6),
dass sie bei einer allfälligen Kontaktnahme über ihre Freundin die Be-
schaffung der Identitätspapiere hätte veranlassen können,
dass in der Rechtsmitteleingabe in unbehelflicher Weise vorgebracht
wird, die Freundin habe ihrerseits ihre Handynummer gewechselt und
die Beschwerdeführerin sei so auch dieser Möglichkeit beraubt, ihre
Identitätskarte zu beschaffen,
dass ebenso unbehelflich bleiben muss, wenn die Beschwerdeführerin
in der Rechtsmitteleingabe nun ausführt, ihre Mutter sei nur noch über
den Telefonanschluss ihrer Schwester erreichbar, diese blockiere als
Vorsichtsmassnahme seit geraumer Zeit den Kontakt zwischen der
Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Mutter, was wiederum
verhindere, in den Besitz der Identitätskarte zu gelangen,
dass sich die Vorbringen nicht in Übereinstimmung bringen lassen, da
von der Beschwerdeführerin einerseits nicht plausibel gemacht wird,
wie sie ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit ihrer Familie
oder ihrer Freundin überhaupt in Kenntnis der verschiedenen
Informationen über die konkreten Familienverhältnisse in Sri Lanka
hätte gesetzt werden können und andereseits im Falle der Kontakt-
aufnahme eben doch die Beschaffung der Ausweise hätte veranlassen
können,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
auch angesichts der offenkundig unglaubhaften Darstellung der an-
geblichen Verfolgungssituation - wie nachstehend festzustellen ist - als
nicht taugliche konstruierte Erklärungsversuche scheitern müssen,
dass aus der gesamten vorliegenden Aktenlage zu schliessen ist, die
Beschwerdeführerin habe mit der Absicht gehandelt, eine allfällige
Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
Seite 9
E-1902/2010
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Ein-
reichen von rechtsgültigen Identitätspapieren vorliegen,
dass daran nichts zu ändern vermag, wenn die Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie habe vor erst zwei Tagen in der
Schweiz einen Landsmann kennengelernt, der über Kontakte nach
Colombo verfüge und es sei über einen Freund, dem er bereits die
entsprechende Adresse ausgehändigt habe, möglich, innerhalb von
zwei Wochen die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original
zu beschaffen,
dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei eine angemessen Frist zur
Beschaffung von Beweismittel und Ausweispapieren zu gewähren,
abzuweisen ist,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E.
5.6.6.), zumal sie in Bezug auf ihre angeblichen Erlebnisse in zentralen
Aspekten widersprüchliche und im Weiteren weitgehend substanzlose
und lebensfremde Angaben gemacht hat,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass sich die Beschwerde-
führerin bezüglich der angeblichen Suche nach ihr auch dahingehend
widersprüchlich geäussert hat, wonach sie gemäss ihrer unmissver-
ständlichen Aussagen anlässlich der Anhörung im EVZ auch in ihrem
Laden von vier bis fünf Personen gesucht worden sei (A1/11 S. 6), sie
anlässlich der direkten Anhörung jedoch vorbrachte, sie sei nur zu
Seite 10
E-1902/2010
Hause gesucht worden (A7/17 F125) und die Beschwerdeführerin
diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermag,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, eine ausführ-
liche Unterredung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Rechtsvertreterin, die Aufschluss über eine bestehende Flüchtlings-
eigenschaft geben könnte, sei nicht möglich gewesen, da kurzfristig
kein Dolmetscher habe beigezogen werden können,
dass dieser Einwand nicht durchzudringen vermag und es, wie oben
bereits ausgeführt, in die Verantwortung der Beschwerdeführerin fällt,
rechtzeitig Vorkehren für die Wahrnehmung einer wirksamen Be-
schwerdeführung zu treffen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage zudem festzustellen gilt, dass
in antizipierter Würdigung der Sachlage nicht davon ausgegangen
werden kann, eine Beschwerdeergänzung würde im vorliegenden Zu-
sammenhang in entscheidwesentlicher Hinsicht Relevantes beitragen
können,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfol-
gungs- und Fluchtgründe aufgrund der Aktenlage offensichtlich die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und
auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 11
E-1902/2010
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2008/2 die von der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz Sri Lankas unzumutbar ist, bestätigt und fortgesetzt wird,
dass insgesamt im Süden und Westen des Landes keine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, auch wenn
das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch nach dem of-
fiziellen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE viele Fragen
offen sind, und die Sicherheitslage auch in Colombo nach wie vor pre-
kär ist,
Seite 12
E-1902/2010
dass für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, besonders begünstigende Faktoren voraussetzt,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation,
dass das BFM zu Recht ausführt, für die Beschwerdeführerin könne
von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz im Südwesten Sri
Lankas, einer gesicherten Wohnsituation und auch gesicherten
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin nahe Colombo zusammen mit ihrer
Schwester und Mutter gewohnt hat, wo sie auch behördlich registriert
war und in Colombo zahlreiche Verwandte leben,
dass sie fliessend singalesisch und gut englisch spricht und sich als
(...) selbständig beruflich betätigt hat,
dass die Beschwerdeführerin somit Aussicht auf eine konkrete Wohn-
und Erwerbsmöglichkeit hat,
dass aufgrund der aufgezeigten begünstigenden Faktoren, die Be-
schwerdeführerin erfüllt, eine Rückkehr nach Colombo zumutbar ist,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht durchzudringen
vermögen, beziehen sie sich doch allesamt auf die nicht glaubhaft ge-
machten und unbegründeterweise befürchteten möglichen behörd-
lichen strafrechtlichen Massnahmen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), zumal sie in
der Rechtsmitteleingabe in Aussicht stellt, es sei ihr nunmehr möglich,
das Original ihrer Identitätskarte in angemessener Frist zu besorgen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
Seite 13
E-1902/2010
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die erforderlichen Mittel fehlen
und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegenden Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-1902/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 15