Abtei lung V
E-1903/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
angeblich Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1903/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. August
2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 19. August 2008 und der direkten Anhörung
durch das BFM vom 26. August 2008 zur Begründung des Asylge-
suchs vorbrachte, er sei somalischer Staatsangehöriger und Angehöri-
ger des Stammes der A._______,
dass er in B._______ (Somalia) geboren, aber nach dem Tod seiner
Eltern im Jahre 1992 mit einem Onkel nach C._______ (Tansania)
gezogen sei,
dass sein Onkel im Jahre 2006 gestorben sei und er in der Folge in
einem Waisenhaus gelebt habe,
dass dort eine Aufsichtsperson namens M. ihn im Juni 2007 verge-
waltigt habe,
dass M. dies einige Tage später erneut versucht habe, er sich jedoch
gewehrt und M. ihn dabei ins rechte Auge geschlagen habe,
dass sein Auge durch den Schlag so schwer verletzt worden sei, dass
es in der Folge im Spital operativ habe entfernt werden müssen,
dass die Polizei durch das Spital von seiner Verletzung in Kenntnis ge-
setzt worden sei,
dass diese die Angelegenheit jedoch nicht weiter verfolgt habe, nach-
dem M. ausgesagt habe, er sei vom Beschwerdeführer angegriffen
worden und habe diesem die Verletzung in Notwehr zugefügt,
dass er in das Waisenhaus habe zurückkehren müssen und darauf mit
zwei Freunden von dort geflüchtet sei,
dass er in der Folge mit seinen Freunden als Lastenträger gearbeitet
habe,
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dass sie schliesslich einen Geschäftsmann namens R. kennengelernt
hätten, welcher sie auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem sie nach
Italien gereist seien,
dass er von dort mit der Bahn in die Schweiz gelangt sei,
dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen und ohne Reise-
papiere gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine soma-
lische Geburtsurkunde einreichte,
dass zwei vom BFM beauftragte Experten in ihren Berichten (Lingua-
Gutachten zur Herkunftsabklärung) vom 27. Januar 2009 beziehungs-
weise 6. Februar 2009 zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer
spreche Standard-Swahili und sei in C._______ sozialisiert worden,
die behauptete Herkunft aus Somalia könne weder bestätigt noch aus-
geschlossen werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Februar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft und Identität seien unglaubhaft,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Kenntnisse der Sprache
seiner Eltern habe und keine genaueren Angaben über seine angeb-
liche ursprüngliche Heimat Somalia, seine Verwandten und seinen
(Volks-)Stamm machen könne,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburts-
urkunde um eine offensichtliche Fälschung handle,
dass es realitätsfremd sei, der damals zwanzigjährige Beschwerde-
führer sei nach dem Tod seines Onkels in ein Waisenhaus geschickt
worden, weshalb ihm auch die dort angeblich erlittenen Behelligungen
nicht geglaubt werden könnten,
dass er ferner widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, in welchem
ihm der Verletzung am Auge zugefügt worden sei, gemacht habe,
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dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihm eine ge-
mäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und
es diesfalls nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinwei-
sen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen,
dass er mit Eingabe vom 24. März 2009 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass er zur Begründung anführt, entgegen der Einschätzung des Bun-
desamts sei es durchaus plausibel, dass er keine Kenntnisse der so-
malischen Sprache und der Verhältnisse in Somalia habe, da er dieses
Land bereits im Kindesalter verlassen habe,
dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das Ergebnis der Lin-
gua-Analyse gestützt werde,
dass das von ihm eingereichte Identitätsdokument von seinem Onkel
beschafft worden sei und in seinem Land als gültig anerkannt werde,
dass die Waisenhäuser in Tansania nicht so gut organisiert seien wie
in Europa, es namentlich keine klare Altersbegrenzung gebe und er
aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation wie ein Min-
derjähriger behandelt worden sei,
dass die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Ausführungen zu der
erlittenen Vergewaltigung auf seine Traumatisierung zurückzuführen
seien und er deswegen in psychologischer Behandlung sei,
dass, nachdem die Lingua-Analyse seine Sozialisation in Tansania
bestätigt habe, der Wegweisungsvollzug in dieses Land zu prüfen sei,
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dass er in diesem Land aber über kein soziales Netz verfüge und
weder berufliche Erfahrung noch eine gute Ausbildung habe,
dass er ausserdem aufgrund seiner psychischen und physischen
Beschwerden medizinischer Behandlung bedürfe,
dass er auch in Somalia kein Beziehungsnetz habe und der Wegwei-
sungsvollzug in dieses Land auch aufgrund der dortigen schlechten
allgemeinen Lage unzumutbar sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 demnach hin-
sichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des Asylgesuchs,
Nicht-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche) in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermöge
keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und somit das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts
seiner mangelnden Kenntnisse der Landessprache und der landesspe-
zifischen Gegebenheiten sowie in Anbetracht des Umstandes, dass es
sich beim eingereichten somalischen Geburtsschein um eine Fäl-
schung handelt, als unglaubhaft zu erachten ist, weshalb die Prüfung
von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf diesen Staat
entfällt,
dass die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen
Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, jedoch die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG), findet,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern bezie-
hungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.),
dass angesichts der unzureichenden Offenlegung der tatsächlichen
Herkunft durch den Beschwerdeführer und der fehlenden Bemühungen
um die Beibringung echter Identitätspapiere eine Verletzung der Mit-
wirkungspflicht vorliegt,
dass es unter diesen Umständen nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass namentlich aufgrund der unplausiblen und substanzlosen Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Familiensituation das Vorbrin-
gen, er habe weder in Somalia noch in Tansania ein soziales Netz, da
er Einzelkind sei und seine Eltern sowie sein Onkel, mit welchem er
nach dem Tod der Eltern zusammengelebt habe, gestorben seien, als
unglaubhaft zu erachten sind,
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dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem
tatsächlichen Heimatland über Bezugspersonen verfügt, auf deren
Unterstützung er zählen kann,
dass zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und in
der Lage sein dürfte, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern,
dass der Verlust eines Auges keinen existenzgefährdenden Nachteil
darstellt,
dass zudem keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme derart
gravierend sind, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen würden, zumal die angeblich diesen Problemen
zugrunde liegenden Übergriffe von der Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung als unglaubhaft bewertet wurden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...), ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
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