B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1903/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl),
zu Gunsten von B._______und C._______, sowie
D._______,
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / (…).
E-1903/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Syrien stammenden Gesuchstellenden B._______, C._______
und D._______ (Eltern und Bruder des Beschwerdeführers) beantragten
am (…) beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend:
Konsulat) ein sogenanntes "Humanitäres Visum" für die Schweiz.
B.
Das Konsulat wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom (…) unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex;
ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars
("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der
Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wieder-
ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums
habe nicht festgestellt werden können. Zudem merkte die Botschaft an, der
Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (der Gesuchstellenden) sei
nicht erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres
Visum gemäss der Weisung vom 28. September 2012 (Weisung 322.126
des SEM) nicht erfüllt.
C.
Gegen die Verfügung des Konsulats erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom (…) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der
Gesuchstellenden Einsprache beim SEM. Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, sein Vater leide an (…) und habe kürzlich einen (…) erlitten.
Benötigte regelmässige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen
würden in der Heimat wegen des Krieges fehlen und im Ausland wegen
der hohen Kosten und der fehlenden Mittel nicht immer angeboten. Seinem
Bruder drohe eine Zwangsrekrutierung, um gegen die IS und die al-Nusra-
Front zu kämpfen. Zudem gehöre sein Vater in Syrien den Maktum an, was
ebenfalls ein Grund für die Erteilung eines humanitären Visums sei. Ein
langfristiger Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum mög-
lich gewesen, da sie keinen sicheren Platz bekommen und nicht über die
nötigen finanziellen Mittel für die medizinische Betreuung verfügt hätten.
Sie hätten deshalb nach Syrien zurückkehren müssen und hielten sich zur
Zeit versteckt an der syrisch-türkischen Grenzlinie auf. Dieses Versteck
E-1903/2015
Seite 3
gelte jedoch für seinen Bruder als unsicher und für seinen Vater als unge-
eignet. In allgemeiner Hinsicht wies der Beschwerdeführer darauf hin, die
humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal und es fehle generell an
hinreichender medizinischer Versorgung.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – wies
das SEM die Einsprache ab.
Zur Begründung führte das SEM aus, insgesamt lägen keine humanitären
Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen
(Art. 2 Abs. 4 VEV, SR 142.204).
Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Be-
finde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Entgegen der geltend
gemachten damaligen Situation der Gesuchstellenden könne in der Türkei
keine Gefährdung im aufgezeigten Sinne bestanden haben. Weder die all-
gemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine kon-
krete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Sie hätten sich in ei-
nem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-) Krieg noch eine
Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Syrische Flüchtlinge
würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangs-
weisen Rückführung nach Syrien haben. Die Flüchtlingslager in der Türkei
seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese pre-
käre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minima-
len Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein
funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entspre-
chende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Auch wenn die Le-
bensbedingungen der Gesuchstellenden in der Türkei beschwerlich gewe-
sen seien, hätten diese nicht eine solch gravierende Art erreicht, als dass
ein behördliches Eingreifen unumgänglich gewesen wäre. Grundsätzlich
stelle aber der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Sy-
rien begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere geltend
E-1903/2015
Seite 4
gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittel-
bar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuchstellenden gegebenen-
falls als möglich zu erachten, den in der Türkei bestehenden Schutz erneut
in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich von Neuem entschliessen, Syrien
infolge der kriegerischen Ereignisse oder allenfalls zu medizinischer Be-
handlung zu verlassen. Die Gesuchstellenden würden sich demnach nicht
in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung beziehungsweise
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich machen würde.
Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Ertei-
lung von Einreisevisa rechtfertigen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Vorliegend komme auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnah-
meregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom
4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge erst nach
deren Aufhebung eingereicht worden seien.
Abschliessend sei festzustellen, dass auch die Bedingungen für die Aus-
stellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt
nicht erfüllt seien. Vorliegend hätten die Gesuchstellenden die Absicht,
dauerhaft – oder zumindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben. Eine
fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums (höchstens
drei Monate dauernder Aufenthalt in der Schweiz oder im Schengen-
Raum) sei damit auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht
gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten
Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als er-
füllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV).
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde beantragt, der Entscheid
des SEM vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben, dem Gesuch um Erteilung
eines Visums sei zu entsprechen und die Einreise zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-1903/2015
Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
E-1903/2015
Seite 6
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in
den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne dekla-
ratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2
Abs. 1 AuG).
4.3 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vor-
zuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der
Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach
Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn
gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
E-1903/2015
Seite 7
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begrün-
dung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5
Abs. 2 AuG).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humani-
tären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
5.
Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise
in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Auf-
grund der gesamten Umstände kann – entsprechend der Ausführungen
des SEM (vgl. Bst. E. vorstehend) – nicht geschlossen werden, dass die
Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise
aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine allfällige schriftliche
Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittperso-
nen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges ga-
rantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den ge-
samten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Visumserteilung
aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen,
da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch
nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asyl-
rechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretun-
gen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2
E-1903/2015
Seite 8
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären
Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen.
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September
2012 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Ab-
sprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM
vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein huma-
nitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asyl-
gesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz
nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner
Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobe-
nen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbeson-
dere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der
gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26.
Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.2 Gemäss der Weisung des BFM vom 28. September 2012 beziehungs-
weise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum
aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden
muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und
konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich
in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer
aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen
Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai
2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3,
m.w.H.).
E-1903/2015
Seite 9
7.
7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das SEM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich
als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM
habe mit der angefochtenen Verfügung die Sorgfaltspflicht verletzt, indem
es das hohe Alter und die schwere Krankheit (seines Vaters) nicht berück-
sichtigt habe. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Vater in unmittelbarer Le-
bensgefahr befinde. Zudem schätze die Vorinstanz die Lage der syrischen
Flüchtlinge in der Türkei nicht korrekt ein. Die Spitäler in Istanbul würden
den syrischen Flüchtlingen kurdischer Ethnie die medizinische Behandlung
verweigern. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen
Verfügung ausgeführt wurde, in der Türkei bestehe grundsätzlich ein funk-
tionierendes Gesundheitssystem, welches für eine entsprechende notwen-
dige Behandlung absolut tauglich sei. Es ist festzustellen, dass es den Ge-
suchstellenden, falls sie sich noch auf syrischem Territorium im Grenzge-
biet zur Türkei aufhalten, zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiede-
rum in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In
diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syri-
schen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten
auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die tür-
kische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene
Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt
die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern,
sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Tür-
kei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am
Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versor-
gung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als
in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zu-
gang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014
E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die
Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als
schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache
– im Sinne der vor- instanzlichen Erwägungen – keine stichhaltigen Gründe
ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden
E-1903/2015
Seite 10
seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.
Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Vaters des Be-
schwerdeführers nichts, zumal es ihm offensteht, sich auch in eines der
offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung
des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende me-
dizinische Versorgung zur Verfügung steht. Zudem ist aus den im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Va-
ter des Beschwerdeführers selbst in Istanbul bereits eine offenbar fachkun-
dige medizinische Versorgung erhalten hat. Aufgrund der Aktenlage ist
demnach davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers in
der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in An-
spruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet wäre. Ferner
ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halb-
mond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um
medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.
Auch durch das Vorbringen einer drohenden Zwangsrekrutierung des Bru-
ders des Beschwerdeführers vermag offenkundig nicht aufgezeigt zu wer-
den, dass dieser in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet wäre, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. In
der Beschwerde wird dazu vorgebracht, viele junge Männer würden mit
Geld und anderen Mitteln dazu verlockt, sich einer (Miliz-) Seite anzu-
schliessen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Bruders des Be-
schwerdeführers, sich einer solchen Verlockung zu entziehen. Zudem
muss eine generelle Befürchtung einer Zwangsrekrutierung jedenfalls als
zu unbestimmt erachtet werden, als dass sie die Voraussetzungen der hier
massgeblichen Erfordernisse für ein Einreisevisum erfüllen könnte.
Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der Bruder des
Beschwerdeführers oder seine Eltern bei einem Aufenthalt in der Türkei
eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.
Schliesslich ist das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, die Staaten-
losigkeit, wie die Gesuchstellenden als Maktumin davon betroffen seien,
sei als humanitärer Grund für die Erteilung eines Einreisevisums neu an-
zuerkennen, unbehelflich. Abgesehen davon, dass die Anerkennung der
Staatenlosigkeit der Gesuchstellenden jedenfalls für die schweizerischen
E-1903/2015
Seite 11
Behörden nicht erstellt ist (und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bildet), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund
dieses Status in Syrien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet wären, respektive sich in einer besonderen Not-
lage befinden würden.
7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21.
Januar 2015 abgewiesen hat.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr.
700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, wie ausgeführt, als aus-
sichtlos erschienen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1903/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Auslandvertretung in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: