B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1904/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
E-1904/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein gemäss eigenen Angaben aus
B._______, Provinz C._______, stammender iranischer Staatsangehöri-
ger – verliess seinen Heimatstaat im März 2005 und reiste nach einem
eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei und einem zweijährigen Auf-
enthalt in Griechenland über Österreich am 22. Oktober 2009 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 3. November 2009 wurde er im
EVZ summarisch befragt (vgl. Akte A1/14). Für die Dauer des Asylverfah-
rens wurde er dem Kanton Aargau zugeteilt.
A.b Mit Verfügung vom 29. März 2010 trat das BFM auf sein Asylgesuch
gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(SR 142.31) nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland
zurück (Dublin-Verfahren). Dieser focht den Entscheid – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 8. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Mit Verfügung vom 15. April 2010 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Vernehmlassung vom
20. April 2010 hielt das BFM im Ergebnis an der Abweisung der Be-
schwerde fest.
A.c Angesichts des am 21. Januar 2011 ergangenen Urteils des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Überstellungen von
Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens
(M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09) und der darauffolgenden Medienmitteilung des BFM vom
26. Januar 2011, wonach es seine diesbezügliche Praxis anpassen wer-
de, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom
14. März 2011 zu einer erneuten Vernehmlassung ein. Daraufhin hob das
BFM seinen Entscheid vom 29. März 2010 mit Verfügung vom 18. März
2011 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. Das Bundesverwal-
tungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 29. März 2010 infolge Gegenstandslosigkeit
ab (Abschreibungsentscheid E-2318/2010 vom 24. März 2011).
B.
Am 7. Februar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu
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Seite 3
seinen Asylgründen an. Dieser machte im Wesentlichen folgenden Sach-
verhalt geltend: Sein Vater sei früher für den Schah tätig gewesen und die
neue Regierung habe sich gegen Leute gestellt, die für die ehemalige
Regierung gearbeitet hätten. Deshalb habe er kein Schreiben des Dorfra-
tes erhalten, das bestätige, dass er zur Moschee gehe und für die Arbeit
geeignet sei; für den Erhalt einer Arbeitsstelle sei eine solche Bestätigung
jedoch unabdingbar. Da er daher sein Geld auf eine andere Art und Wei-
se habe verdienen müssen, sei er gezwungen gewesen, Satellitenschüs-
seln, -empfänger und CDs zu verkaufen. Da dies illegal sei, sei er im Jah-
re 2001 verhaftet und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Er sei aber nach vier Monaten wieder entlassen worden, weil sein Bruder
den Behörden mit Hilfe eines Anwalts habe beweisen können, dass dies
die erste illegale Tat des Beschwerdeführers gewesen sei. Er habe bei
seiner Entlassung ein Dokument unterschreiben müssen, mit dem er bes-
tätigt habe, dass er nie mehr einer solchen Tätigkeit nachgehen werde;
beziehungsweise in einem Bericht des Richters, der nur seinem Anwalt
zugestellt worden sei, sei verlangt worden, dass er nie wieder einer sol-
chen Tätigkeit nachgehen würde. Nach zwei beziehungsweise drei Jah-
ren habe er mangels anderer Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu ver-
dienen, dieselbe Arbeit jedoch wieder aufgenommen. Zirka zehn Monate
nach seiner erneuten Arbeitsaufnahme seien die Stadtbehörden mit ei-
nem Durchsuchungsbefehl bei ihm zu Hause erschienen. Zu jenem Zeit-
punkt habe er sich in der Türkei beziehungsweise in einem Chalet eines
Freundes in B._______ befunden beziehungsweise später, als er sich
noch im Iran beziehungsweise schon in der Türkei aufgehalten habe, sei
ihm ein Gerichtsurteil zugeschickt worden, welches ihn zu fünf Jahren
Gefängnis, 15 Millionen Toman und 90 Peitschenhieben verurteilte; sein
Bruder habe ihm geraten, nicht mehr in den Iran zurückzukehren.
In Griechenland habe er begonnen, die Bibel zu lesen, und in der
Schweiz sei er in einer (…) Kirche getauft worden. Zudem kämpfe er ge-
gen das Mullah-Regime und verteile an Veranstaltungen in der Schweiz
Flugblätter. Er glaube, er sei offizielles Mitglied, da er angerufen werde
und jedes Wochenende an Zusammenkünften teilnehme, wenn er könne.
Er habe keine offizielle Funktion, aber die iranischen Behörden würden al-
les über ihn wissen, weil er auf den Fotos der Volks-Mujahedin überall
abgebildet sei; sein Leben sei sowohl wegen seiner Konversion zum
Christentum als auch wegen seines exilpolitischen Engagements in der
Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr.
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Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
seine Taufbescheinigung, ausgestellt von der "(…) Christlichen Gemein-
de" in der Schweiz, mehrere Fotos von seiner Taufe, eine Kopie des ge-
gen ihn ergangenen iranischen Gerichtsurteils und, betreffend sein exilpo-
litisches Engagement, verschiedene Ausdrucke der Internetseite "youtu-
be" und der Internetseite der Volks-Mujahedin in persischer Sprache zu
den Akten; diese beinhalten Videos beziehungsweise Bilder der Kundge-
bungen in der Schweiz (worauf auch der Beschwerdeführer erkennbar
ist).
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am 9. März 2012 – wies das
BFM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 10. April 2012 focht der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und subeven-
tualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Am 13. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2013 beantragte das BFM weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 23. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ein solches
ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren –
mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM stellte sich im angefochtenen Entscheid zu den geltend
gemachten Vorfluchtgründen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die
Aussagen des Beschwerdeführers würden massive Widersprüche und
Ungereimtheiten aufweisen, womit ihm die geltend gemachte Verfolgung
durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden könne. So habe er
beispielsweise an der Erstbefragung angegeben, die Behörden hätten ihn
im Jahr 2005 gesucht, als er sich bereits in der Türkei befunden habe;
vom Gerichtsurteil habe er durch seinen Bruder erfahren. An der vertief-
ten Anhörung jedoch habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich im Zeit-
punkt der Behördensuche nach ihm in einem Haus ausserhalb von
B._______ – folglich immer noch im Iran – aufgehalten, wo er von der
Hausdurchsuchung und vom Gerichtsurteil erfahren habe; daher habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Widersprüchlich seien sodann seine An-
gaben, er habe eine Vorladung erhalten, welche anlässlich der Haus-
durchsuchung ausgehändigt worden sei, beziehungsweise er habe nur
ein Gerichtsurteil und nie eine Vorladung erhalten. Weiter seien seine An-
gaben zur angeblichen illegalen Ausreise in die Türkei voller Widersprü-
che; so habe er an der Erstanhörung ausgesagt, teilweise mit einem
Pferd und teilweise zu Fuss ausgereist zu sein, demgegenüber an der
vertieften Anhörung vorgetragen, teilweise mit dem Auto und teilweise zu
Fuss über die Grenze gelangt zu sein. Widersprüchlich seien auch die
Schilderungen betreffend seine Inhaftierung im Jahr 2001 ausgefallen;
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Seite 7
einmal habe er ausgeführt habe, er habe durch eine Unterschrift bestätig-
ten müssen, nie wieder illegalen Geschäften nachzugehen; andererseits
habe er ausgesagt, einen entsprechenden Bericht habe nur sein Anwalt
und nicht er persönlich erhalten. Ohnehin sei die Haft aus dem Jahre
2001 mangels Kausalzusammenhang nicht asylrelevant, da der Be-
schwerdeführer selbst angegeben habe, er sei nach vier Monaten ohne
weitere Probleme freigekommen und während den nachfolgenden vier
Jahren unbehelligt im Heimatstaat geblieben. Aufgrund dieser Widersprü-
che könne die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden. An
dieser Einschätzung könne auch das eingereichte Gerichtsurteil nichts
ändern, da es lediglich in Kopie vorliege und somit sein Beweiswert ge-
ring sei; zudem sei das Dokument nicht datiert und der Beschwerdeführer
sei darin als (…)-Jähriger aufgeführt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (…)-
jährig hätte sein müssen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum führte
die Vorinstanz aus, dass eine solche alleine grundsätzlich nicht zu einer
individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führe. Eine Konversion werde
im Ausland nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst
nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland
instrumentalisiert; diese taktische Handlungsweise von iranischen
Staatsbürgern im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durch-
aus bekannt und führe bei einer Rückkehr nicht zu ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine christliche Glaubensausübung führe im
Iran nur dann zu Massnahmen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert werde; es seien den Akten jedoch keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass dies der Fall wäre. Vielmehr habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, seine Aktivitäten bestünden darin, jeden Samstag zum
Beten in die Kirche zu gehen.
Betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, sein Na-
me sei im Internet nicht erwähnt und er habe auch keine hohe Funktion in
der Organisation der Volks-Muhajedin für die Schweiz. Die iranischen
Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung von
Personen mit herausragendem politischen Profil, was beim Beschwerde-
führer nicht der Fall sei. Das Verteilen von Flugblättern, die einfache Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation und die Teilnahme an
Demonstrationen lasse ihn nicht als konkrete Bedrohung für das iranische
Regime in Erscheinung treten, da sich solche Aktivitäten nicht von den
üblichen Tätigkeiten anderer exilpolitisch tätiger Iraner unterscheide. So-
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Seite 8
mit seien seine Aktivitäten offenkundig nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, womit seine exilpoliti-
schen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr in den Iran führen würden und somit flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant seien.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer betreffend
seine Vorfluchtgründe aus, er habe sich, wie er an der vertieften Anhö-
rung ausgesagt habe, zum Zeitpunkt der Behördensuche nach ihm im
Jahre 2005 noch nicht in der Türkei befunden; weshalb dies so im Proto-
koll (der Erstbefragung) vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Im in-
teressierenden Zeitraum habe er sich im Iran in einem Hause ausserhalb
von B._______ im Iran aufgehalten. Betreffend die Widersprüche zum
eingereichten Dokument sei festzuhalten, dass es sich hierbei klar um ein
Gerichtsurteil und nicht um eine Vorladung handle. Es entspreche der
iranischen Rechtsordnung, dass das Original beim Gericht bleibe und der
Familie lediglich in Kopie zugestellt werde. Das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers sei falsch; indessen sei – entgegen der Behauptung der
Vorinstanz – oben rechts das Datum "(…) 2005" vermerkt. Weiter würden
sich keine Fälschungsmerkmale ergeben beziehungsweise würden auch
keine solchen von der Vorinstanz konkret geltend gemacht. Er könne sich
weiter nicht erklären, weshalb im Protokoll stehe, er sei zu Pferd nach
Van gereist; er sei richtigerweise zu Fuss und mit dem Auto gereist, wie er
das in der Anhörung ausgesagt habe. Seine Angaben an der Anhörung
seien substanziiert und ohne Widersprüche. Zu seinen im Iran als illegal
geltenden Handlungen, dem Verkauf von Satellitenschüsseln und DVDs,
äussere sich die Vorinstanz nicht, sinngemäss obwohl die damit verbun-
denen Strafen dem schweizerischen "ordre public" widersprechen wür-
den.
In Bezug auf seine Konversion hielt er fest, dass er seinen Glauben lebe
und sich gegen den Islam auflehne.
Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten führte er aus, dass iranische
Asylsuchende, welche sich in der Schweiz asylpolitisch betätigen würden,
nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rück-
kehr bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungs-
verfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten hätten. Er selbst nehme seit Jahren aktiv an Aktionen gegen
das iranische Regime teil, was den der Vorinstanz eingereichten Be-
weismitteln entnommen werden könne.
E-1904/2012
Seite 9
6.
Zunächst sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu überprüfen:
6.1 Bei Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft nicht als unsubstanziiert
bezeichnet werden können; die Ausführungen enthalten frei berichtete
Details, die als Realitätskennzeichen zu werten sind (Beschreibung des
Gefängnisalltag, Grösse der Zelle, Anzahl der Betten und Modalitäten der
Toilettenbenutzung auf dem Korridor; vgl. Akte A45 S. 4). Die Aussagen in
den beiden Befragungen sind diesbezüglich auch nicht widersprüchlich
und die Darstellungen sind kongruent. Indessen hat die Vorinstanz zu
Recht festgehalten, diese Haft weise zu der erst Jahre später erfolgten
Ausreise keinen flüchtlingsrelevanten sachlichen und kausalen Zusam-
menhang auf.
6.2 Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu der angeblich er-
lebten Verfolgung enthalten jedoch demgegenüber – in vollumfänglicher
Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen – massive Widersprüche:
An der Erstbefragung sprach der Beschwerdeführer von einer Vorladung,
die die Polizei (wohl seiner Familie) ausgehändigt habe (Akte A1 S. 8), an
der Anhörung jedoch sagte er dann aus, er habe nie ein anderes Doku-
ment als das Urteil erhalten (Akte A45 S. 7). Die Aussage an der Erstbe-
fragung, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung in der Türkei be-
funden (Akte A1 S. 8), steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen an-
lässlich der Anhörung, er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden in
einem Chalet in B._______ (Iran) versteckt gehalten (Akte A45 S. 6). Auf
diese Ungereimtheit angesprochen, entgegnete er an der Anhörung, dies
sei falsch aufgeschrieben worden, er sei nämlich zum Zeitpunkt seiner
Verurteilung im Iran gewesen, weil er seine Mutter nie habe verlassen
wollen (Akte A45 S. 8); diese Äusserung vermag den Widerspruch nicht
aufzulösen, zumal er auch an der Erstbefragung jede Seite des Protokolls
nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift versah und somit die Kor-
rektheit des Inhalts bestätigte.
Widersprüchlich ist weiter, dass er an der Erstbefragung zunächst berich-
tete, er habe nach der ersten Haft etwas unterschreiben müssen, wonach
er nie mehr einer solchen illegalen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. Akte
A1 S. 7), demgegenüber an der Anhörung dann aber zu Protokoll gab, ein
Bericht mit dieser Forderung des Richters sei bereits vor der Haftentlas-
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Seite 10
sung direkt an seinen Anwalt gesandt worden, er selbst habe diesen je-
doch nicht erhalten (Akte A45 S. 5).
Sodann enthalten seine Schilderungen zur Reise in die Türkei, wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, Widersprüche; die Ausreise soll zu Fuss
und zu Pferd (vgl. Akte A1 S. 9) beziehungsweise zu Fuss und mit dem
Auto erfolgt sein (vgl. Akte A45 S. 7). Auf Beschwerdeebene bringt er zur
Erklärung im Wesentlichen vor, er könne sich die Widersprüche auch
nicht erklären, um sich dann auf eine der beiden Varianten festzulegen;
dies bleibt unbehelflich. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer während
des ganzen Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, ei-
ne beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils einzureichen, um seinen Aus-
führungen Glaubhaftigkeit zu verleihen; auch diesbezüglich ist dem BFM
dahingehend zuzustimmen, dass der vorliegenden Kopie des Urteils an-
gesichts der leichten Fälschungsmöglichkeit kein relevanter Beweiswert
zukommen kann. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein derartiges
Urteil gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, welches konkrete,
ernstzunehmende Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung darstel-
len könnte.
6.3 Aufgrund der erläuterten zahlreichen Widersprüche ist es dem Be-
schwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu ma-
chen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt hat.
7.
7.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu
prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er zum einen vor-
bringt, er habe in Griechenland begonnen, die Bibel zu lesen, und er sei
in der Schweiz in einer (…) Kirche getauft worden (vgl. Akte A45 S. 8). Als
Christ sei er im Iran Verfolgung ausgesetzt. Zum andern machte der Be-
schwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-1904/2012
Seite 11
7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
in fine AsylG).
7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.5
7.5.1 Was die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum be-
trifft, liegen zahlreiche Fotos vor, die seine Taufe dokumentieren. Indes-
sen hat die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen, dass nicht jede
christliche Religionszugehörigkeit zu einer Verfolgung im Iran führt.
Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden
im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christli-
che Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit mög-
lich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Fol-
genden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christli-
che Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich
relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und
sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegan-
gen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen akti-
ven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanati-
E-1904/2012
Seite 12
sche Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger
Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der
Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Ab-
fall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden.
Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall
neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentli-
chen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden
(vgl. beispielsweise Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E.
6.3; E-6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5).
7.5.2 Der Beschwerdeführer begann seinen Angaben zufolge erst nach
seiner Ausreise die Bibel zu lesen und wurde sodann in der Schweiz ge-
tauft. Er bringt vor, er gehe jeden Samstag in die Kirche zum Beten. Aus
den Akten sind, wie vorinstanzlich zu Recht festgehalten, keine weiteren
religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich; das allwöchent-
liche Gebet reicht jedoch nicht aus, um als aktive und sichtbar nach aus-
sen praktizierte Glaubensausübung im skizzierten Sinne zu erscheinen,
und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt ge-
worden wäre. Dass er sich, wie in seiner Beschwerdeeingabe behauptet,
gegen den Islam auflehnen würde, geht ebenso wenig aus den Akten
hervor. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerde-
führer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Hei-
matland begründete Furcht vor Verfolgung.
7.6
7.6.1 Was das geltend gemachte exilpoltische Engagement betrifft, führte
der Beschwerdeführer aus, anhand der eingereichten Ausdrucke aus dem
Internet (Webseiten der Volks-Mujahedin und "Youtube"), auf deren Bilder
und Videos er zu sehen ist, könne darauf geschlossen werden, dass er
zum Kern der Organisationen gehöre. Es sei denkbar, dass er den irani-
schen Behörden aufgefallen sei. Sein Handeln gelte als echt und diene
nicht dazu, dem Asylverfahren zu einem positiven Ausgang zu verhelfen.
Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er bei einer Rückkehr ge-
fährdet. Er reichte der Vorinstanz verschiedene Ausdrucke der Internet-
seite "Youtube" und der Internetseite der Volks-Mujahedin zu den Akten.
Auf den Video- und Bildaufnahmen ist er bei der Teilnahme an Demonst-
rationen in Genf, jeweils ein Plakat tragend, zu erkennen; er werde aber,
wie er selbst zu Protokoll gab, an keiner Stelle namentlich erwähnt (vgl. A
45 S. 9). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber
E-1904/2012
Seite 13
keine weiteren Unterlagen betreffend allfällige exilpolitische Aktivitäten
eingereicht.
7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass sich die iranischen Geheimdienste – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach jede exilpolitische Aktivität zu einem staatli-
chen Ermittlungsverfahren führe – auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrneh-
men beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilor-
ganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer
und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist
nicht die optische Erkennbarkeit (beispielsweise auf Videos von Youtube)
und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die
Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie
aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrge-
nommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann
beispielsweise die Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4,
D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November
2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2).
So waren denn auch die betroffenen Personen in den vom Beschwerde-
führer zitierten Urteilen (vgl. Beschwerde S. 7) exilpolitisch in starker Wei-
se mit Aktivitäten exponiert, die sich von jenen des Beschwerdeführers
massgeblich unterscheiden und abheben; die zitierten Fälle sind mithin
nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar.
7.6.3 Den bei den Akten liegenden Bildern und den Videoaufnahmen ist
nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundge-
bungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das
Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlich-
keit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE
2009/28 E.7.4.3). Diese Erwägungen entsprechen auch seinen Aussagen
an der Anhörung, wonach er seine Mitgliedschaft lediglich vermutet und in
der Organisation keine spezielle Funktion inne habe (vgl. Akte A45 S. 8).
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vor-
fluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass
demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland
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als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach
dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.
7.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit
insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz
gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
E-1904/2012
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, vom 28. Februar
2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerde-
führer, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft
zu machen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder un-
menschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 16
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Be-
schwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen.
9.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung
zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Er gibt an,
über Jahre als Händler (vgl. Akte A1 S. 2) tätig gewesen zu sein und über
Erfahrung in einem Geschäft für (…) zu verfügen (Akte A1 S. 9), womit
anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer gelinge eine berufliche Wieder-
eingliederung in seinem Heimatland, zumal er jung und – soweit akten-
kundig – bei guter Gesundheit ist. Zwar ist angeblich sein Vater gestor-
ben, aber seine Mutter und (…) seiner Brüder leben nach wie vor im Iran
(A 1 S. 4), womit davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat über
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aufgrund dieser Umstände erscheint es
möglich, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder ein-
gliedert und die notwendigen Lebensgrundlagen erlangt.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in den Iran als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
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ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch mit Verfügung vom 13. April 2012 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund
der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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