B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1904/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…)
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
E-1904/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 22. Oktober 2015 die Befragung zur Person im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ stattfand, wobei der Beschwerdefüh-
rer unter anderem vorbrachte, am (…) ([…]) geboren zu sein,
dass am 26. Oktober 2015 im Spital D._______eine radiologische Hand-
knochenanalyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von 19 Jah-
ren ergab,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 das rechtliche
Gehör zum Resultat der Altersabklärung gewährte, wobei er sich mit einer
Änderung seines registrierten Geburtsdatums auf den (…), entsprechend
dem Resultat der Knochenanalyse, ausdrücklich einverstanden erklärte,
dass dem Beschwerdeführer ebenfalls am 28. Oktober 2015 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von – und Überstellung nach –
Griechenland, Ungarn, Kroatien oder Österreich gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 17. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2016 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März
2016 sei aufzuheben und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als
zuständig zu erklären,
E-1904/2016
Seite 3
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde ent-
schieden habe,
dass ihm im Übrigen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 29. März 2016 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
E-1904/2016
Seite 4
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
E-1904/2016
Seite 5
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass vorab zu prüfen ist, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtig-
terweise davon ausgehe durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun-
gen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der Bestimmung von
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnah-
meverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K. 15 f.
zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30
E. 5.2),
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
E-1904/2016
Seite 6
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf die frühere Praxis),
dass die am 26. Oktober 2015 beim Beschwerdeführer durchgeführte
Handknochenanalyse ein Skelettalter von 19 Jahren ergab,
dass in der Beschwerdeschrift zwar zu Recht darauf hingewiesen wird,
dass die Differenz zwischen dem von ihm behaupteten und dem festge-
stellten Skelettalter weniger als drei Jahre beträgt und damit innerhalb der
Standardabweichung liegt, weshalb dieses Analyseresultat seine Volljäh-
rigkeit nicht zu belegen vermag,
dass der Beschwerdeführer sich indessen im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum Resultat der Handknochenanalyse ausdrücklich
damit einverstanden erklärte, mit dem Geburtsdatum "(…)" und damit als
Volljähriger erfasst zu werden,
dass der Einwand in der Beschwerdeeingabe, er habe seine Zustimmung
nur gegeben, um niemanden zu verärgern, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit
der Beschwerdeeingabe irgendwelche Dokumente zum Beleg des von ihm
behaupteten Alters einreichte,
dass er erklärte, er kenne sein Geburtsdatum ([…] […]) von seiner Mutter,
besitze aber keine Dokumente zu dessen Beleg (vgl. A4 S. 3),
dass diese Angaben wenig plausibel erscheinen, zumal er angeblich in Te-
heran während fünf oder sechs Jahren die Schule besuchte (vgl. A4, S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Akten-
lage in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgeht, der Beschwerde-
führer sei seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten
Minderjährigkeit nicht nachgekommen, weshalb von seiner Volljährigkeit
auszugehen ist,
dass demnach seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorge-
brachten Rügen in seiner Rechtsmitteleingabe von vornherein ungeeignet
sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen,
E-1904/2016
Seite 7
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs am 28. Oktober 2015 ausführte, er habe sich drei oder vier Tage lang
in Kroatien aufgehalten, wobei die dortigen Behörden seine Personalien
aufgenommen hätten,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 11. Dezember 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Kroatien implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendete, Kroatien
sei aufgrund der sehr starken Zunahme der einreisenden Asylsuchenden
nicht in der Lage diese alle aufzunehmen und Asylsuchende hätten nur in
Notfällen Zugang zum Gesundheitssystem,
dass es jedoch wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
E-1904/2016
Seite 8
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
das gemäss einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-
Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlings-
rates ECRE Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang
zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia,
Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27,
/sites/default/files/report-download/aida_hr_up-
date.ii_.pdf, besucht am 31.03.2016),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass der Beschwerdeführer indessen kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
E-1904/2016
Seite 9
falls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
E-1904/2016
Seite 10
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1904/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: