B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1904/2019
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…).
E-1904/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna (Nordpro-
vinz) – verliess Sri Lanka am (…) 2016 mit einem Touristenvisum legal auf
dem Luftweg und gelangte über C._______ und D._______ nach Spanien.
Von dort reiste auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 8. Juli 2016 um
Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 und der
Anhörung vom 24. November 2017 trug er im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
Er sei Hindu und im Jaffna-Bezirk geboren und habe bis 1995 dort ge-
wohnt. Anschliessend habe er von 1996 bis 2008 in E._______ (Vanni-
Gebiet) gelebt. Seine Familie habe während ihres Aufenthalts im Vanni-
Gebiet die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Von 2003
bis 2005 habe er für die LTTE gearbeitet und dabei als Spion Ladenbesu-
cher und Autofahrer in F._______ (Vanni-Gebiet) auskundschaftet und
überwacht. Er habe eine entsprechende Wache-Ausbildung absolviert.
Zudem habe er nach August 2008 die Cousine seiner Mutter und deren
Ehemann, die bei der Bewegung gewesen seien, bei der Umplatzierung
von Fahrzeugen während des Krieges unterstützt. An bewaffneten Ausei-
nandersetzungen habe er nie teilgenommen; er habe auch nie eine Waffe
getragen oder sich politisch betätigt. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewe-
sen.
Sein Schwager – der Ehemann seiner Schwester – sei von 1993 bis 2009
beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen und habe im Versteckten ge-
lebt. Der Beschwerdeführer habe einmal den in G._______ lebenden
Schwager besucht und ihn auch finanziell unterstützt. Im August 2012 sei
dieser Schwager nach Australien gegangen.
Im März 2009 sei seine Familie ins Flüchtlingscamp in H._______ bei
I._______, in einem Gebiet, welches das damals von der Regierung be-
herrscht worden sei, umgesiedelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem
Camp im Dezember 2009 habe er in J._______ gearbeitet und im März
2010 ein eigenes (…) eröffnet.
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Anfangs 2010 sei er von der Armee gesucht und zum Camp K._______ in
L._______ verbracht worden. Dort sei er zu den familiären Verbindungen
zu den LTTE und insbesondere zum Schwager verhört worden. Er habe
dabei nie zugegeben, dass seine Familienangehörige die Tigers unterstützt
hätten oder Mitglieder der LTTE gewesen seien. (…) habe er geheiratet.
Nach seinem Verhör im Jahr 2010 habe er bis 2016 keine Probleme mit
den Militärbehörden gehabt. Seine Mutter sei jedoch zweimal von den sri-
lankischen Sicherheitskräften zu Hause nach ihm gefragt worden. Im Mai
2016 hätten Armeeangehörige ihn ins Camp von M._______ mitgenom-
men und drei bis vier Stunden lang zum Schwager befragt. Zum fraglichen
Zeitpunkt seien viele verhaftet worden. Seine Familie sei ihm ins Camp
gefolgt und habe seine Freilassung verlangt. Im Camp sei ihm mit Miss-
handlungen und Tötung gedroht worden. Er habe ausgesagt, seit 2009 den
Kontakt zum Schwager verloren zu haben. Weil sich insbesondere seine
Mutter beharrlich geweigert habe, das Camp zu verlassen, sei er am
nächsten Morgen freigelassen worden. Noch gleichentags habe er die Fa-
milienwohnung verlassen und sich am folgenden Tag nach Colombo bege-
ben, wo er sich zwei Monate lang ohne besondere Vorkommnisse aufge-
halten habe. In Colombo habe er mit der Unterstützung seines Schwieger-
vaters einen auf seinen Namen lautendenden Reisepass beschafft und sei
mit diesem ausgereist. Er habe sich nach 2009 und in der Schweiz nie
politisch betätigt und beabsichtige auch keine entsprechenden Aktivitäten
in der Zukunft.
Bereits sein Vater habe für die LTTE sympathisiert und für sie Wache ge-
halten. Eine Cousin seiner Mutter und deren Ehemann sowie der – inzwi-
schen verstorbene – Onkel seiner Ehefrau seien ebenfalls für die LTTE
tätig gewesen.
Zum Gesundheitszustand trug er bei der BzP vor, er leide unter hohem
Blutdruck und sei schon zweimal in Ohnmacht gefallen. Zudem habe er
seit fünf Tagen Fieber sowie Husten. Bei der einlässlichen Anhörung gab
er zu Protokoll, keine physischen Probleme zu haben.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten:
- mehrere Identitätsdokumente (betreffend seine Person und seine Fa-
milienangehörige);
- ein "return form" des UNHCR vom (…) Dezember 2009;
- ein Ehezertifikat;
- einen Führerausweis;
E-1904/2019
Seite 4
- ein Schreiben der (…) Church vom 12. Dezember 2016 (wesentlicher
Inhalt: der Beschwerdeführer habe ein LTTE-Training durchlaufen; er
habe nach 2009 mit seiner Familie in einem Flüchtlingscamp in
N._______ gelebt; nach Entlassung aus diesem Camp habe er mit Ver-
wandten in J._______ gelebt; danach habe er sich in E._______ auf-
gehalten und sei dort in einen behördlichen Verdacht geraten; an-
schliessend habe er Sri Lanka verlassen);
- ein Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 6. Januar 2017, in wel-
chem Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen
Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seinem Schwager bestätigt
werden;
- ein Schreiben des Northern Provincial Council vom 30. September
2016, in welchen von behördlichen Suchen nach dem Schwager des
Beschwerdeführers berichtet wird;
- ein Schreiben eines Schulleiters von E._______ vom 20. Juli 2016;
- zwei fremdsprachige Beweismittel (gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers: Wohnsitzbestätigung betreffend seine Schwester);
- mehrere Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand des (inzwi-
schen verstorbenen) Vaters des Beschwerdeführers;
- mehrere Registerauszüge betreffend die Eltern des Beschwerdefüh-
rers;
- zwei weitere Registerauszüge betreffend O._______ und P._______
(gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: die Cousine seiner
Mutter und Bruder seiner Schwiegermutter);
- Todesanzeige betreffend den Vater des Beschwerdeführers;
- Identitätsdokumente (betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau,
seine Tochter, seine Mutter und seinen Schwiegervater);
- vier Farbfotos (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Abbil-
dung seines Schwagers in Uniform);
- zwei beschriftete Cartonstücke.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2019 – eröffnet am 22. März 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-1904/2019
Seite 5
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2019 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
stellte folgende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut würden (Rechtsbegehren 1[a]; im Nachfol-
genden: Antrag 1. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht be-
kannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de-
nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Rechtsbegeh-
ren 1[b]; nachfolgend: Antrag 2). Das vorliegende Verfahren sei angesichts
der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und
Luxushotels zu sistieren (Rechtsbegehren 2; nachfolgend: Antrag 3).
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegeh-
ren 3; nachfolgend: Antrag 4) respektive eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht (Rechtsbegehren 4; nachfolgend: Antrag 5) aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
SEM-Verfügung vom 20. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegeh-
ren 5; nachfolgend: Antrag 6) respektive es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6; nach-
folgend: Antrag 7). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit festzustellen (Rechtsbegehren 7; nachfolgend: Antrag 8).
Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sondern
materiell durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden, sei der
rechtserhebliche Sachverhalt durch das Gericht abzuklären. Diesfalls sei
der Beschwerdeführer erneut anzuhören durch eine Person, die über ge-
nügend Länderhintergrundinformation verfüge; es sei ihm eine angemes-
sene Frist anzusetzen, damit er sein gesamtes LTTE-Engagement, sein
exilpolitisches Engagement und seine Kriegsnarben weiter dokumentieren
könne. Zudem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären
(nachfolgend: Anträge 9).
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 86 Unterlagen und Medien-
berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung der Vor-
instanz vom 26. Mai 2014, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des
sri-lankischen Generalkonsulats, die Vernehmlassung der Vorinstanz im
Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, das Urteil des EGMR
X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 sowie eine CD-ROM mit einer vom
Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen
zu Sri Lanka mit den Dateien: "Beilage Länderbericht 22.10.2019": 409 Do-
kumente; Datei "(…)": 93 Dokumente sowie 2 Farbfotos und eine Videoda-
tei zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2019 bestätigte das Gericht den
Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag 2 auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag 1 auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde(vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen:
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc
hlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
.
html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t
Know:
mbing-attacks.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
E-1904/2019
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den
dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 3) abge-
lehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde, Ziffer B1, S. 6; Anträge 4–6).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
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Seite 9
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
zwischen seiner Anhörung und dem SEM-Entscheid eineinhalb Jahre ver-
strichen seien und die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhö-
rung unterlassen habe. Dazu verweist er auf ein Rechtsgutachten von Prof.
Walter Kälin und auf eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014
(Beschwerde Ziff. 5.1, S. 10 f.).
6.1.1 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es
sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP
durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter
vielen: Urteile des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2 und
E-2750/2017 E. 3.2.1). Auch aus der Medienmitteilung der Vorinstanz vom
26. Mai 2014 kann der Beschwerdeführer für sein Verfahren keine Rechte
ableiten.
6.1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht schlüssig dar, weshalb es ihm im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG, auf welche er
sowohl bei der Anhörung als bei der BzP hingewiesen wurde, nicht möglich
gewesen sein soll, die von ihm behaupteten "mehreren Entwicklungen", die
angeblich nicht in die Beurteilung des Asylgesuches Eingang gefunden
hätten – wie beispielsweise das exilpolitische Engagement innerhalb der
tamilischen Diaspora in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 10) – dem SEM
gegenüber schriftlich und mit Beweismitteln untermauert vorzutragen. Er
wurde am 24. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt
und er konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Dabei hat
er unter anderem angegeben, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz
respektive seit 2009 nie politisch aktiv gewesen und werde auch inskünftig
keiner politischen Tätigkeit nachgehen (vgl. Akte A22, Antwort 130: "Depuis
2009, je n'ai aucune activité et je n'en aurais aucune dans le futur."). Bei
dieser Sachlage bestand für das SEM keinerlei Anlass, zur weiteren Erhel-
lung exilpolitischer Aktivitäten ergänzende Untersuchungen durchzuführen
oder eingehender auf diesen Aspekt einzugehen.
6.1.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorga-
ben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der ersten einläss-
lichen Anhörung eine ergänzende Nachbefragung durchzuführen oder
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Seite 10
– wie vom Beschwerdeführer verlangt – einen weiteren Schriftenwechsel
im Rahmen des rechtlichen Gehörs durchzuführen, wenn seitens des Asyl-
suchenden, wie vorliegend, keine neuen Elemente vorgetragen werden,
die für die Beurteilung des Asylgesuchs ausschlaggebend sein könnten.
Die entsprechende Rüge geht somit fehl.
6.1.4 Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung (Antrag 4) erweist
sich daher als unbegründet.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungs-
pflicht und führt dazu aus, die Vorinstanz habe seine Herkunft aus dem
Vanni-Gebiet und seine LTTE-Verbindungen in der angefochtenen Verfü-
gung in keiner – oder jedenfalls ungenügender – Weise thematisiert (vgl.
Beschwerde, Ziff. 5.2, S. 11 ff.). Es sei deshalb davon auszugehen, dass
die entsprechenden Sachverhaltselemente nicht gebührend berücksichtigt
worden seien.
6.2.1 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Argumentation die Be-
gründungspflicht mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Wie aus
der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Vorinstanz den vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Wohnsitz in E._______ (Vanni-Gebiet) zwi-
schen 1996 und 2008, die eigene Unterstützung der LTTE von 2003 bis
2005 und anfangs 2010 und im Mai 2016 erfolgten behördlichen Verhöre
im Zusammenhang mit der Aktivitäten seines Schwagers bei den LTTE im
Sachverhalt aufgenommen (vgl. Verfügung Ziffer I/2). Die entsprechenden
Angaben wurden jedoch bei der Würdigung der Gesamtvorbringen als
nicht asylrelevant beurteilt (vgl. a.a.O. Ziffer II/1). Diese Einschätzung
wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach seiner behördli-
chen Befragung im Jahr 2010 bis zum Jahr 2016 nicht mehr behelligt wor-
den sei, weshalb es den Vorkommnisse im Jahr 2010 am sachlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhang mit der erst Jahre später erfolgte Aus-
reise mangle. Die Vorinstanz hat auch begründet, weshalb sie die im Mai
2016 erfolgte behördliche Mitnahme und Befragung als für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend erachtet und diesbezüglich
mehrmals auf die vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegebenen
Angaben verwiesen. Diese Vorgehensweise bei der Begründung des Ent-
scheids ist nicht zu beanstanden.
E-1904/2019
Seite 11
6.2.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die
Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, mit der sachlich gebo-
tenen Begründungsdichte dargelegt. Schliesslich lässt nicht zuletzt auch
die Ausführlichkeit der Beschwerdebegründung darauf schliessen, dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht liegt deshalb nicht vor (Antrag 5).
6.3
6.3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Län-
derhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt
bezüglich der familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers nicht
abgeklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe
(vgl. Beschwerde Ziff. 5.3, S. 14 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen hinrei-
chend Gelegenheit eingeräumt worden ist, seine LTTE-Verbindungen dar-
zulegen. Er nahm dabei zum Engagement seines Schwagers bei den LTTE
einlässlich Stellung. Er beschrieb ebenfalls, wie er von den sri-lankischen
Sicherheitskräften über seine Familie und deren Verbindungen zu den
LTTE verhört worden sei (vgl. A22, Antworten 46 ff. und 65 ff.). Er gab da-
bei explizit zu Protokoll, den Behörden gegenüber niemals zugegeben zu
haben, dass seine Familienangehörigen die LTTE unterstützt hätten oder
deren Mitglieder gewesen seien (vgl. A22, Antwort 66). Nachdem der Be-
schwerdeführer zudem ausdrücklich deponierte, dass er nach dem ersten
Verhör im Jahr 2010 bis zur zweiten behördlichen Befragung im Mai 2016
weder direkten noch indirekten staatlichen Repressalien ausgesetzt (vgl.
A22, Antwort 68) und auch im Mai 2016 nach ein paar Stunden Verhör wie-
der freigelassen worden sei (vgl. A22, Antworten 95 und 68), bestand sei-
tens des SEM keine Veranlassung, weitere Untersuchungen zu einem all-
fälligen Gefährdungspotential wegen LTTE-Verbindungen vorzunehmen.
Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung (Antrag 6) geht des-
halb auch fehl.
6.3.2 Der Beschwerdeführer trägt unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung weiter vor, die Lage in Sri Lanka habe sich nach
den Kommunalwahlen am 10. Februar 2018 und der Ernennung des ehe-
maligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister im Oktober
2018 verändert. Es ergebe sich daraus eine unmittelbare Bedrohungslage
für Angehörige von Risikogruppen (vgl. Beschwerde S. 45 f. und 68 f.).
E-1904/2019
Seite 12
Mit dieser Argumentation vermengt er die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert darge-
legt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in
Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist
zudem festzuhalten, dass die Einsetzung des ehemaligen Präsidenten
Rajapaksa inzwischen vom sri-lankischen Supreme Court wieder aufgeho-
ben worden ist (vgl. NZZ vom 17.12.2019: Hin und zurück in Sri Lanka: Der
abgesetzte Premierminister Wickremesinghe wird wieder vereidigt).
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren 3–5 (Anträge 4–6) sind deshalb abzuweisen.
7.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht werden drei Beweisanträge gestellt: Der Beschwer-
deführer sei erneut anzuhören und zwar durch eine Person mit ausreichen-
den Länderhintergrundinformationen; es sei eine diesbezügliche Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären (Beschwerde Zif-
fer 7, S. 46 f.).
7.1 Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt
im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formel-
len Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht
begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung
des Beschwerdeführers zu den Asylvorbringen und zum Länderkontext
vorzunehmen.
7.2 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP am 14. Juli 2016 zu Protokoll,
er habe einige Tage lang Fieber gehabt; er leide an hohem Blutdruck und
Husten (vgl. A5, Ziff. 8.02). Bei der einlässlichen Anhörung gab er dann
aber explizit an, er habe keine physischen Gesundheitsprobleme (vgl. A22,
Antwort 5). Die in der Beschwerdeschrift neu – in gänzlich unsubstanziier-
ter Weise – vorgetragenen "psychischen Beeinträchtigungen" (vgl.
Ziff. 11.2, S. 71) werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Dem
Beschwerdeführer wäre es aufgrund der bereits erwähnten Mitwirkungs-
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Seite 13
pflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich und zuzumuten gewesen, allfällige me-
dizinische Gründe im Rahmen erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des
Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu dokumentieren. Nachdem
keine spezifischen Hinweise auf das Vorliegen eines ernsthaften gesund-
heitlichen Problems vorliegen, besteht keine Veranlassung, weitere Abklä-
rungen zu diesem Aspekt vorzunehmen oder eine Frist zur Nachreichung
von Beweismitteln anzusetzen.
7.3 Dasselbe gilt auch bezüglich der beantragten Fristansetzung zur Do-
kumentation der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten und der angeblich
vorhandenen Kriegsnarben. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits in
E. 6.1.2 festgehalten – explizit bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll
gegeben, er habe sich in der Schweiz nicht politisch betätigt und beabsich-
tige auch in der Zukunft keine Entfaltung von exilpolitischen Aktivitäten. Er
hat auch an keiner Stelle vorgetragen, Kriegsnarben am Körper aufzuwei-
sen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung auf die Einräumung
einer diesbezüglichen Frist zur Beschwerdeergänzung.
7.4 Nach dem Gesagten sind auch die drei Beweisanträge (vgl. Beschwer-
de Ziffer 7, S. 46) abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlin-
ge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E-1904/2019
Seite 14
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer
habe eine erste behördliche Befragung im Jahr 2010 vorgetragen; diese
habe sich somit einige Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2016 zugetragen,
weshalb der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den
beiden Ereignisse verneint werden müsse. Der Beschwerdeführer sei nach
dieser Festhaltung wieder freigelassen worden und habe bis 2016 keine
weiteren Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden erlebt. Zur vorge-
tragenen behördlichen Mitnahme mit anschliessender Befragung zur Per-
son seines Schwagers sei festzuhalten, dass sich die diesbezüglich ge-
stellten Fragen den Schwager betroffen hätten. Das Verhör sei nicht per-
sönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und habe in kei-
nem Zusammenhang mit seinen eigenen Aktivitäten während des Krieges
gestanden. Zudem sei er bereits nach einigen Stunden freigelassen wor-
den, was aufzeige, dass die sri-lankischen Behörden keinen greifbaren
Verdacht gegen ihn gerichtet hätten. Wenn der Beschwerdeführer ein be-
sonderes politisches Profil aufgewiesen hätte, wäre wenig wahrscheinlich,
dass seine sofortige Freilassung erfolgt wäre. Vielmehr wären drastischere
Massnahmen gegen ihn vorgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe im Heimatland nach 2010 ordentlich arbeiten
können, habe in J._______ ein (…) eröffnet, habe geheiratet und eine Fa-
milie gegründet, ohne Schwierigkeiten zu begegnen. Es sei deshalb er-
staunlich, dass er im Jahr 2016 seitens der Behörden plötzlich gesucht
worden sei. Er habe ferner nicht aufzeigen können, dass ihm wegen dieser
Festnahme im Mai 2016 nur noch die Flucht ins Ausland möglich gewesen
sei und er nicht mehr habe in Ruhe im Heimatland weiterleben können. Die
Befürchtung, jederzeit wieder von den heimatlichen Behörden aufgesucht
zu werden, sei durch keinerlei Beweismittel untermauert worden und be-
ruhe aus blossen Vermutungen.
E-1904/2019
Seite 15
Die drei vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seien nicht ge-
eignet, den vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen, denn sie
seien erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden
und inhaltlich nicht beweiskräftig. Zudem weise das Schreiben des Parla-
mentsmitglieds vom 6. Januar 2017 Widersprüche zu den eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers auf, welcher angegeben habe, niemals telefo-
nisch bedroht worden zu sein. Die übrigen Beweismittel seien ebenfalls
nicht asylbeachtlich, da sie sich auf nicht bestrittene Ereignisse beziehen
würden.
Angesichts der behaupteten Befürchtungen sei es erstaunlich, dass der
Beschwerdeführer bis Mai 2016 in J._______ respektive bis Juli 2016 in
Colombo geblieben sei, ohne vorher versucht zu haben, seine Heimatge-
gend respektive sein Heimatland früher zu verlassen. Auch das Verhalten
des Beschwerdeführers bei der Ausreise – unter Verwendung eines eige-
nen, auf seinen Namen lautenden Reisepasses – entspreche nicht dem
Verhalten einer sich als gesucht erachteten Person.
Weiter hält die Vorinstanz fest, den Akten seien keine gemäss Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 defi-
nierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Befragung von Rück-
kehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten oder im
Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, und das allfällige Eröffnen
eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig
auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis
hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontroll-
massnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein relevantes Aus-
mass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können,
dass er vor seiner Ausreise asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt wor-
den sei. Er habe vielmehr bis Juli 2016 in Sri Lanka gelebt und sei somit
sieben Jahre lang nach Kriegsbeendigung weiterhin im Heimatland verblie-
ben. Es seien keine Risikofaktoren gegeben, die eine Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden nahelegen würden. Es bestehe somit kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
E-1904/2019
Seite 16
9.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen des SEM in seiner Be-
schwerde im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund der neusten Ent-
wicklungen seit Mitte 2017 in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet
sei (vgl. u.a. Beschwerde S. 24 f. und 42 ff). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführun-
gen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine
umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Ok-
tober 2018) zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des
SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamili-
schen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofakto-
ren (Beschwerde, S. 55). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte
Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet. Er erfülle
zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren:
Im Falle einer Rückschaffung würde er zur sozialen Gruppe der abgewie-
senen tamilischen Asylsuchenden gehören und wäre schon deswegen ge-
fährdet. Zudem existierten persönliche und familiäre Verbindungen zu den
LTTE, und er stamme aus dem ehemals von dieser Organisation besetzten
Vanni-Gebiet; er weise Kriegsnarben am Körper auf und müsste nach ei-
nem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri
Lanka zurückkehren. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der
Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-
lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Beschwerde S. 25 ff.).
10.
10.1 Das SEM hat überzeugend aufgezeigt dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Festnahmen und Mitnahmen zu zwei behördlichen
Verhören, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssitua-
tion darzutun. Der erste Vorfall vom Januar 2010 weist keinen sachlichen
und zeitlichen Kausalzusammenhang zu der erst sechs Jahre später er-
folgten Ausreise des Beschwerdeführers auf. Bei der zweiten behördlichen
Mitnahme wurde der Beschwerdeführer nach einem mehrstündigen Verhör
bereits wieder von den Sicherheitskräften freigelassen.
10.1.1 In diesem Zusammenhang trug der Beschwerdeführer vor, seine
Freilassung nach einigen Stunden sei erfolgt, nachdem seine Mutter vor
dem Camp geschrien, geweint und sich hartnäckig geweigert habe, sich
vom Eingangsportal des Camps zu entfernen (vgl. A22, Antwort 68, S. 11
Mitte). Es erscheint nicht plausibel, dass er im behaupteten Ausmass we-
gen persönlichen oder familiären Verbindungen zu den LTTE ein Verfol-
gungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst haben soll. Wenn
E-1904/2019
Seite 17
der Beschwerdeführer aufgrund eines politischen Profils und der Entfaltung
eigener politisch missliebiger Aktivitäten ins Visier der staatlichen Sicher-
heitskräfte geraten wäre, ist nicht davon auszugehen, dass es seiner Mut-
ter durch Weinen und beharrliches Auftreten gelungen wäre, die Freilas-
sung ihres Sohnes zu erreichen.
10.1.2 Dasselbe gilt auch für die behauptete persönliche (Reflex-)Verfol-
gung im Zusammenhang mit seinem angeblich bei den LTTE tätigen
Schwager oder anderer Verwandten. Der Beschwerdeführer hat im Rah-
men seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, den heimatlichen Behörden
gegenüber nie zugegeben zu haben, dass seine Verwandte die LTTE
unterstützt hätten oder Mitglied der LTTE gewesen seien (vgl. A22, Ant-
wort 6). Deshalb bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheits-
kräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt haben sollten.
Wenn er respektive seine Familie der konkreten LTTE-Mitgliedschaft oder
-Unterstützung bezichtigt worden wäre, wäre mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes behördliches Ermittlungsverfahren
gegen ihn – und gegebenenfalls weitere Familienmitglieder – eingeleitet
worden.
10.1.3 Das zu den Akten gereichte Schreiben des Parlamentsmitglieds
weist –wie das SEM zutreffend ausführte – inhaltliche Divergenzen zu den
eigenen vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben auf. Das
Schreiben des Gemeindepriesters vom 12. Dezember 2016 enthält im We-
sentlichen Angaben, die weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungs-
gericht angezweifelt werden. Es ist jedoch nicht geeignet, die aus dem
attestierten Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp im Vanni-Gebiet abgelei-
tete Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Zu-
dem wird vom Beschwerdeführer, der sich als Hindu bezeichnet hat (vgl.
A5, Ziff. 1.13), nicht schlüssig dargelegt, dass er oder seine Familie eng-
maschige Kontakte zur christlichen Glaubensgemeinschaft unterhalten ha-
ben. Weshalb sich seine Mutter – wie von ihm behauptet (vgl. A22, Ant-
wort 126) – an den Gemeindepriester gewandt hat, bleibt daher im Dun-
keln. Alleine aufgrund dieses Schreibens kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sich der Beschwerdeführer oder seine Familie innerhalb der
christlichen Gemeinschaft engagiert haben, weshalb in diesem Zusam-
menhang auch nicht angenommen werden muss, dass er nach den ge-
walttätigen Anschlägen am Ostersonntag 2019 einer besonders exponier-
ten und potenziell gefährdeten Personengruppe angehört.
E-1904/2019
Seite 18
10.1.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise
drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage wegen eines behördlichen
LTTE-Verdachts glaubhaft darzutun.
10.2 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er erfülle zahlreiche vom Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 definierte Ri-
sikofaktoren.
10.2.1 Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft
machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung
noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politi-
sches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenzurteil dargelegten
stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie,
seinem Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp im Vanni-Gebiet zwischen
1996 und 2000 (vgl. A5. Ziff. 2.01 und A22 Antwort 34) und seiner mehrjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten.
10.2.2 Hinzu kommt, dass er – wie bereits festgestellt – im Rahmen seiner
Anhörung am 24. November 2017 ausdrücklich zu Protokoll gab, sich in
der Schweiz nie politisch betätigt zu haben. Er tat dabei gleichzeitig un-
missverständlich seine Absicht kund, auch in der Zukunft keinen politi-
schen Aktivitäten nachzugehen. Die in der Beschwerde neu behauptete
Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten (vgl. S. 10, 17 f., 34 f., 43 und 57) wer-
den pauschal behauptet und als Teilnahme an LTTE-Veranstaltungen in
Q._______, R._______ und S._______ umschrieben. Sein konkreter Bei-
trag an diesen angeblichen Aktivitäten wird jedoch nicht näher spezifiziert
oder mit geeigneten Beweismitteln substanziiert. Sein diesbezügliches En-
gagement ist deshalb nicht glaubhaft dargetan. Es liegen somit auch keine
diesbezüglichen subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vor.
10.2.3 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
10.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei welchen
es sich nicht um Dokumente handelt, in denen er als Person erwähnt wor-
den ist, sondern im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri
Lanka betreffen, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.
E-1904/2019
Seite 19
Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines reha-
bilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung
einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Co-
lombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht mit der Situation des Beschwer-
deführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf. Er vermag
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wo-
nach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes,
erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
10.4 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu
beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Ge-
fährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamili-
scher Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen
könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den
Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerde-
führer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht
dargelegt. Es sind im heutigen Entscheidzeitpunkt somit keine Hinweise
gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-1904/2019
Seite 20
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
12.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
12.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG).
12.1.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1904/2019
Seite 21
12.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts be-
treffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Ta-
milen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
12.3
12.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. E. 4 oben). Nach einer ein-
gehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von
Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E-1904/2019
Seite 22
12.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jaffna-Bezirk geboren und hat
nach einem Aufenthalt mit seiner Familie in einem Flüchtlingscamp in
E._______ (Vanni-Gebiet) von 1996-2010 wieder von 2010 bis zur Aus-
reise in B._______, J._______, im Jaffna-Bezirk, gelebt (vgl. A5, Ziffern
1.07, 2.01 und 2.02). Seine Frau und seine (…) Kinder sowie seine Mutter
und Geschwister leben nach wie vor dort (vgl. A5, Ziffer 3.01 sowie
A22, Antworten 35 f.). Der Beschwerdeführer hat die 11. Klasse bis zum
(…)-Level abgeschlossen und von 2010 bis zur Ausreise im Jahr 2016 ein
eigenes (…) geführt (vgl. A5 Ziff. 1.17.04 f.), womit er über eine mehrjäh-
rige Berufserfahrung verfügt. Den Akten lassen sich – entgegen der Be-
schwerdeschrift – auch keine gesundheitlichen gegen den Wegweisungs-
vollzug sprechende Gründe entnehme und es wurden keine spezifischen
diesbezüglichen Schwierigkeiten konkret dargelegt und mit Beweismitteln
untermauert (vgl. hierzu: E. 7.2 oben). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner
Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine
neue Existenz wird aufbauen können.
12.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Auch unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch
die auf der mit der Beschwerdeeingabe eingereichte CD-ROM mit Länder-
bericht vom 22. Oktober 2018 und weitere Unterlagen, Fotos und Videose-
quenz, nichts Anderes zu bewirken, da nicht aufgezeigt wird, inwiefern der
Beschwerdeführer konkret davon betroffen wäre.
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-1904/2019
Seite 23
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1904/2019
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Sandra Bodenmann