B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1905/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2012
in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2012
im EVZ und der Anhörung vom 10. Juli 2013 zu den Asylgründen im We-
sentlichen Folgendes geltend machte,
dass er in B._______ (Äthiopien) als Einzelkind eines Eritreers und einer
Äthiopierin und als eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie ge-
boren worden sei,
dass er seinen Vater früh durch eine Krankheit verloren habe und im Alter
von fünf Jahren zusammen mit seiner Grossmutter beziehungsweise mit
seinen Grosseltern nach Eritrea deportiert worden sei und seither keinen
Kontakt mehr mit seiner in Äthiopien verbliebenen Mutter habe,
dass sie in C._______ dank finanzieller Unterstützung eines in
D._______ niedergelassenen Onkel in relativ guten Verhältnissen gelebt
hätten und er die private (…) Schule besucht habe, jedoch den Grund
hierfür nicht kenne,
dass seine Grossmutter beziehungsweise Grosseltern betagt und zu-
nehmend gesundheitlich angeschlagen sei(en), weshalb er beziehungs-
weise "man" sich für seine Auswanderung in die Schweiz entschieden
habe, damit er hier die Schule weiter besuchen, arbeiten und so seine
Grossmutter beziehungsweise -eltern in Eritrea unterstützen könne,
dass er mit den Behörden Eritreas nie irgendwelche Probleme gehabt
habe, jedoch die diktatorische Regierung nicht möge,
dass er Fragen nach allfälligen Befürchtungen und Rückkehrhindernissen
mit der absehbaren Möglichkeit seines Einzugs ins Militär und seiner
Angst vor dem Krieg beantwortete, wobei er zwar nie zum Militär aufge-
boten worden sei oder anderweitig Kontakt mit den Militärbehörden ge-
habt habe, jedoch Leute aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis nach
Sawa eingezogen oder verschwunden seien,
dass sein in D._______ lebender Onkel seine Reise organisiert habe,
welche ihn am 20. Dezember 2011 auf dem Landweg illegal nach
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E._______, von dort auf dem Luftweg vermutlich nach Frankreich und
weiter auf dem Landweg in die Schweiz geführt habe, wobei er von einem
Schlepper begleitet worden sei, der im Besitze eines für ihn bestimmten
gefälschten Passes gewesen sei,
dass er über die näheren Umstände der Reise keine Angaben machen
könne, da er praktisch immer geschlafen habe,
dass er – trotz nachdrücklicher entsprechender Aufforderungen – abge-
sehen von Kopien eines Schulzeugnisses und einer Identitätskarte keine
Beweismittel und insbesondere keine Identitätsdokumente einreichte und
hierzu erklärte, keine Ausweise irgendwelcher Art besessen oder benötigt
zu haben,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM mit Schreiben vom 27. Mai
2013 sein Vertretungsmandat anzeigte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2014 – eröff-
net am 10. März 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerde-
führers anordnete, wobei es feststellte, dieser erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weil die geltend gemachten Vorbringen den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügten,
dass überwiegende Zweifel am behaupteten Aufenthalt in Eritrea bestün-
den, weil seine Kenntnisse über seinen angeblichen Wohnort C._______
(grösste Strasse des Quartiers, Hotels, naher Polizeiposten, angrenzende
Quartiere, Einkaufsmöglichkeiten, genaue eigene Wohnadresse, Name
des Schulleiters und der Schülerzeitung) äusserst vage und lückenhaft
seien und ohne zureichende Substanz und Konkretisierung blieben,
dass diese Zweifel durch die unsubstanziierten, ausweichend und nicht
erlebnisgeprägt geschilderten, nicht nachvollziehbaren sowie Realkenn-
zeichen und individuelle Färbung vermissen lassenden (Aus-) Reiseschil-
derungen bestärkt würden und der angebliche Aufenthalt in E._______
gänzlich substanzlos geblieben sei,
dass zudem die Asylvorbringen insgesamt unlogisch, lebensfremd und
unsubstanziiert wirkten und er die behauptungsgemäss befürchtete der-
einstige Rekrutierung erst auf Nachfrage erwähnt, gleichzeitig aber ein
militärisches Aufgebot oder irgendwelche Probleme mit den eritreischen
Behörden verneint habe,
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dass somit die Behauptungen eines langjährigen Aufenthalts in Eritrea,
einer dort erlebten Verfolgungssituation und einer illegalen Ausreise alle-
samt nicht glaubhaft seien und es sich mithin erübrige, auf weitere Unge-
reimtheiten einzugehen oder die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu
prüfen,
dass die Wegweisung sodann die Regelfolge des ablehnenden Asylent-
scheides darstelle,
dass das BFM jedoch den Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- bezie-
hungsweise in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat als unzumutbar
einstufte und dem Beschwerdeführer entsprechend die vorläufige Auf-
nahme gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und
darin die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der
betreffenden Dispositivziffer 1, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses) sowie die Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand nach
Art. 110a AsylG beantragt,
dass er in der Begründung klarstellt, praxisgemäss keinen Anspruch auf
Asyl zu haben, weil er nie Kontakt mit den Militärbehörden in Eritrea ge-
habt habe, wogegen aber sein Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft insbesondere aus subjektiven Nachfluchtgründen pra-
xisgemäss berechtigt sei, weil er seinen Aufenthalt in Eritrea, seine Furcht
vor einer absehbaren Einberufung ins Militär und die illegale Ausreise
durchaus glaubhaft gemacht habe, er aktuell im wehrdienstpflichtigen Al-
ter sei und durch die Reise in die Schweiz und die Asylgesuchstellung
zum Landesverräter geworden sei,
dass demgegenüber die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des BFM
schwach seien, Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realkennzeichen, die für
ihn sprächen, unzureichend gewürdigt worden seien und der Entscheid
auch insofern widersprüchlich erscheine, als einerseits seine Aussagen
komplett in Zweifel gezogen, aber anderseits seine eritreische Staatszu-
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gehörigkeit nicht bestritten und er gar wegen Unzumutbarkeit einer Rück-
kehr dorthin vorläufig aufgenommen werde,
dass der Vorwurf eines vagen und lückenhaften Herkunftswissens unge-
rechtfertigt sei, weil er durchaus einige und gemäss Google Map auch zu-
treffende Angaben zu Wohnquartieren, Strassen und Schulen in
C._______ habe machen können und gewisse Wissensdefizite nach über
zwei Jahren Landesabwesenheit nachvollziehbar seien,
dass er ferner im Gespräch mit seinem Rechtsvertreter problemlos seine
Lebensumgebung in C._______ habe beschreiben können,
dass es zudem angesichts der vom BFM als erheblich qualifizierten Zwei-
fel an seinem langjährigen Aufenthalt in Eritrea angebracht gewesen wä-
re, einen Lingua-Test durchzuführen, um beweismässig Gewissheit über
den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu erhalten,
dass im Weiteren die geltend gemachte Angst vor einer Rekrutierung an-
gesichts seines bevorgestandenen Wehrdienstalters und des Verschwin-
dens von Leuten aus seinem Freundeskreis nachvollziehbar sei und sein
Wunsch nach Absolvierung einer guten Ausbildung in der Schweiz und
anschliessender Unterstützung seiner Grossmutter weder unlogisch noch
lebensfremd erscheine,
dass die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ferner schon dadurch ge-
geben sei, weil gemäss Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ein lega-
les Verlassen von Eritrea einzig mit einem gültigen Reisepass und einem
– nur unter äusserst restriktiven Bedingungen erhältlichen – Ausreisevi-
sum möglich sei, wobei aber Männer in seinem Alter von der Visumsertei-
lung zum Vornherein ausgeschlossen seien,
dass an seinem somit bestehenden Anspruch auf Erteilung der Flücht-
lingseigenschaft auch die detailarm geschilderte Flucht nichts zu ändern
vermöge,
dass er seiner Beschwerdeeingabe kommentierte Fotoausdrucke von
C._______ (ohne Quellenangabe) und zwei Auszüge aus Google Map als
Beweismittel beilegte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Ap-
ril 2014 ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung
der Akten in Aussicht gestellt wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die materiellen Beschwerdeanträge (Ziffern 1 und 2) ausdrück-
lich nur gegen die vorinstanzliche Feststellung der Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft richten und damit die anderen Dispositivziffern un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die genannten Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt sind,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit gesetzes- und praxiskonformer
Begründung und einlässlicher Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist,
die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, oben zu-
sammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des BFM und den detail-
lierten Wortlaut der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
diese nicht zu beanstanden sind und die diesbezüglich auf Beschwerde-
stufe unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weite-
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ren Gegenargumentationen offensichtlich keine Durchschlagskraft besit-
zen,
dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er durchaus
auch einige und gemäss Google Map zutreffende Angaben zu Wohnquar-
tieren, Strassen und Schulen in C._______ habe machen können, zwar
nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, die implizite Rüge einer durch
das BFM unterlassen Abwägungspflicht aber dennoch nicht durchdringt,
da das BFM in seinen Erwägungen durchaus solche Aspekte in die
Glaubhaftigkeitswürdigung hat einfliessen lassen (vgl. insb. E. II/1 Ab-
schnitte 2 und 3), in ihnen aber richtigerweise ein klar untergeordnetes
Verhältnis zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen erkannt hat,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Widersprüchlichkeit der Argu-
mentation der Vorinstanz, wonach diese einerseits seine Aussagen kom-
plett in Zweifel ziehe, aber anderseits seine eritreische Staatszugehörig-
keit nicht bestreite und ihn gar wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr
dorthin vorläufig aufnehme, nicht zutrifft,
dass das BFM nämlich nicht einen Wegweisungsvollzug spezifisch nach
Eritrea als unzumutbar erkannt hat, sondern den Vollzug "in den Her-
kunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat", ohne dabei Eritrea
explizit zu nennen,
dass die Erwägungen des BFM zudem die behauptete eritreische Staats-
angehörigkeit nirgends als sachverhaltlich erstellt dargestellt hat und ein
solcher Schluss umgekehrt auch nicht aus dem Umstand zu ziehen ist,
dass die eritreische Staatsangehörigkeit vom BFM nicht explizit bestritten
worden ist,
dass das BFM vielmehr zutreffend die Relevanz dieses Sachverhaltsele-
mentes als für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft untergeordnet
betrachtet und demgegenüber den behaupteten langjährigen Aufenthalt in
Eritrea in den Fokus der Glaubhaftigkeitsprüfung gestellt hat, da bei feh-
lender Glaubhaftigkeit eines solchen Aufenthaltes eine Sachverhalts-
grundlage weder für eine in Eritrea erlittene oder befürchtete Verfolgung
noch für eine illegale Ausreise und mithin das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen besteht,
dass auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers (nachvollzieh-
bare Wissensdefizite nach über zwei Jahren Landesabwesenheit, glaub-
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hafter Eindruck im Rahmen des Gesprächs mit seinem Rechtsvertreter)
offensichtlich unbehelflich sind,
dass angesichts des vom BFM als für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft zureichend und vollständig festgestellten Sachverhalts auch
kein Anlass für weitere Abklärungen – beispielsweise in Form der Durch-
führung eines Lingua-Tests – bestand (vgl. Art. 40 AsylG),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise dränge sich schon deshalb auf, weil gemäss Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts ein legales Verlassen von Eritrea für ihn prak-
tisch ausgeschlossen seien, bereits angesichts des nicht glaubhaft ge-
machten Aufenthaltes in Eritrea ins Leere stösst,
dass die vorliegenden Akten im Übrigen zahlreiche weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente und Unstimmigkeiten (z.B. widersprüchliche Nennung
von Grossmutter bzw. Grosseltern als Bezugspersonen; unbekannter
Nachname der Mutter; anfängliche Behauptung der Inexistenz einer Iden-
titätskarte und spätere Einreichung einer Kopie einer solchen; gemäss
A31 [Brief Beschwerdeführer an kantonales Migrationsamt] neuerdings
Verlust aller Ausweise und Dokumente auf der Reise und Reiseweg nun-
mehr über F._______ sowie eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers und dessen eigentliche Mitwirkungsverweigerung insbe-
sondere betreffend die Beschaffung von Identitätsdokumenten offenle-
gen, sich nähere Erörterungen hierzu aber angesichts der klaren Sachla-
ge erübrigen,
dass sich für das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten der
Schluss aufdrängt, dass die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers mit erheblichen – wenngleich nicht überwiegen-
den – Zweifeln behaftet ist, hingegen der angebliche Aufenthalt in diesem
Land und die darauf basierenden Verfolgungsgründe – insbesondere eine
illegale Ausreise – eindeutig nicht glaubhaft sind und er die Asylbehörden
über seine Identität, Herkunft und tatsächlichen Ausreisehintergründe
durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismit-
teln offensichtlich zu täuschen versucht und seine Mitwirkungspflicht ver-
letzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
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dass die Verfügung des BFM vom 5. März 2014 betreffend die angefoch-
tene Dispositivziffer 1 daher Bundesrecht nicht verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG trotz
ausgewiesener Unterstützungsbedürftigkeit abzuweisen sind, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: