Abtei lung V
E-1907/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des
BFM vom 13. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1907/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Iran
am 25. Dezember 2000, reiste am 11. Januar 2001 in die Schweiz ein
und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Ap-
ril 2001 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen die-
se Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 29. November 2005 ab-
wies.
B.
Am 21. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde aus-
geführt, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2006 Mitglied der re-
gimekritischen „Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge“ (DVF).
Sie habe an mehreren Veranstaltungen teilgenommen und die Funk-
tion einer Propagandaverantwortlichen für den Kanton B._______
inne. Auch habe sie unter ihrem Namen regimekritische Artikel
verfasst, die im Internet publiziert worden seien. Das Ausmass des
politischen Engagements der Beschwerdeführerin führe zur
Feststellung eines politischen Profils. Da der iranische Staat die
Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland genau überwache,
müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit
Verfolgung rechnen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht „Rück-
kehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organi-
sationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden “der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006, eine Bestätigung der
DVF vom 20. Oktober 2006, drei Artikel der Beschwerdeführerin mit
deutscher Übersetzung, eine Videokassette vom 16. Februar 2006 so-
wie Flugblätter und Fotos von sieben Kundgebungen in der Zeit zwi-
schen dem 10. Februar und dem 26. August 2006 ein.
C.
Am 11. Dezember 2006 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, seit Januar 2006
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sei sie Mitglied der DVF und exilpolitisch aktiv. Sie habe schon immer
eine Möglichkeit gesucht, politisch tätig zu sein. Soweit es ihre finanzi-
elle Lage zulasse, nehme sie an den jeweiligen Versammlungen des
DVF teil. Sie sei zuständig für die Publikationen und Agitation im Kan-
ton B._______. Weiter sei sie zuständig für die Koordination zwischen
den Menschenrechtsorganisationen und den Flüchtlingen sowie für die
Webseite und den Webblog der DVF. Sie habe fünf Artikel unter ihrem
Namen im Internet veröffentlicht und bis am 9. Dezember 2006 an acht
Kundgebungen teilgenommen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin drei Blätter der DVF,
einen Bericht von Amnestie International vom Dezember 2006 bezügli-
che der Menschenrechte im Iran, einen Bericht der SFH zur Rückkehr-
gefährdung für exilpolitische AktivistInnen und Mitglieder der DVF,
Monatszeitschrift „Kanoun“ vom Dezember 2006, einen Auszug aus
dem iranischen Strafgesetzbuch sowie Flugblätter und Fotos zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den
Vollzug der Wegweisung erklärte es als nicht zumutbar und nahm die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Am 14. März 2008 erteilte die zuständige Behörde des Kantons
B._______ der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B.
F.
Mit Eingabe vom 17. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch ihren
Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei in den Punkten 1 bis 3
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 verwies der Instruktionsrich-
ter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
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chen Rechtspflege und Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen
späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Aufgrund der blo-
ssen Mitgliedschaft bei der DVF sei die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Den Akten seien keine Hinweise
zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft
der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen oder Massnahmen ge-
gen sie eingeleitet hätten. Sodann zeige das eingereichte Beweisma-
terial, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exil-
politische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend ge-
stellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in ein-
schlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen
Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennba-
ren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die irani-
schen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
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ger im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen
Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede
einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den
iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten
aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in
Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die
iranischen Behörden hätten indes nur Interesse an der Identifizierung
von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Die geltend gemachten
Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden kein konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen. Ihr
Verhalten sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran
fest, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
Sie habe an einer Vielzahl von Protestkundgebungen und Informati-
onsveranstaltungen teilgenommen sowie Internetartikel veröffentlicht.
Zudem sei sie für die Propaganda im Kanton B._______
verantwortlich. Zusätzlich zu den bereits aktenkundigen politischen
Aktivitäten habe sie einen weiteren regimekritischen Artikel im Internet
publiziert sowie zwischen dem 3. April 2007 und dem 8. März 2008 an
weiteren sechs Kundgebungen und einer Sitzung teilgenommen. Das
BFM habe die Funktion der Beschwerdeführerin als
Propagandaverantwortliche im Kanton B._______ nicht richtig beurteilt
und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die
Beschwerdeführerin sei eine Funktionärin in gehobener Stellung, die
eng mit den Kantonsverantwortlichen und der Vereinigung
zusammenarbeite. Dies gehe sowohl aus der eingereichten
Dokumentation als auch aus ihren Aussagen anlässlich der
Direktanhörung hervor. Dieser Mangel könne durch die Beschwerdein-
stanz nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung verfüge die interessierte und engagierte
Beschwerdeführerin über ein politisches Profil. Gesamthaft betrachtet
habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in eindrückliches
Engagement an den Tag gelegt. Ihre Funktion bringe sie in Kontakt mit
den einzelnen Mitgliedern sowie den höheren Funktionären. Ihre Funk-
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tion sowie die Vielzahl an Beteiligungen an Aktionen der DVF und re-
gimekritischen Publikationen würden dieses Profil zeichnen. Die Be-
schwerdeführerin nehme eine konkrete Gefährdung in Kauf, indem sie
ihre persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem Wandel im
Iran stelle. Der Beweggrund für ihre Aktivitäten liege in ihrer inneren
Überzeugung. Sodann sei der iranische Staat durchaus in der Lage,
exilpolitisch Aktive zu identifizieren. Bei einer Rückkehr habe die
Beschwerdeführerin daher mit einer konkreten Gefährdung zu
rechnen.
6.
6.1
6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/
HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542.
f., MINH SON NGUYEN , Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.).
6.1.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei
iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylge-
suchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staats-
feindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechen-
den staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
6.1.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
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unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allge-
mein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die
Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei
übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die
Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O.
S. 7).
6.1.4 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewe-
sen wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Proto-
koll, im Iran nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. B6, S. 4). Es ist
daher zu schliessen, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes
beim iranischen Geheimdienst weder als regimefeindliche Person re-
gistriert war noch überwacht wurde.
Zu ihrem politischen Engagement in der Schweiz macht die Beschwerde-
führerin geltend, sie habe zwischen Januar 2006 und dem 8. März 2008
an acht Demonstrationen teilgenommen. Bereits die Anzahl der Kundge-
bungen innerhalb von mehr als zwei Jahren lässt nicht auf eine beson-
ders intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen.
Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin seit
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März 2008 offenbar an keiner Kundgebung mehr teilgenommen hat. Je-
denfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin
bis heute – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht – keine weiteren Doku-
mente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der
Schweiz zu den Akten gegeben. Was die eingereichten Fotografien anbe-
langt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar
zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist
den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundge-
bungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilneh-
mer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der
Zweck der jeweiligen Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime im Iran,
ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Insoweit
weist die Beschwerdeführerin kein besonderes politisches Profil auf.
Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit macht die Beschwerdeführerin
weiter geltend, sie sei Propagandaverantwortliche ihres Wohnkantons. In
der Rechtsmitteleingabe führt sie dazu aus, das BFM habe es in der an-
gefochtenen Verfügung unterlassen, diese Funktion zu würdigen. Damit
habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzustel-
len, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung diese Funktion der Beschwerdeführerin ange-
führt und sie als „untergeordnete Funktion in der DVF“, wenn auch nur
kurz, so doch hinreichend gewürdigt hat. Damit erweist sich die erhobene
Rüge als unzutreffend.
Sodann stellt die Funktion der Beschwerdeführerin als Propaganda-
verantwortliche auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstel-
le dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte.
Selbst allfällige gelegentliche Kontakte mit kantonalem oder nationa-
lem Kader der DVF stellen Tätigkeiten innerhalb der Organisation dar
und bringen die Beschwerdeführerin in eine exponierte Stellung, die
sie von Aussen als Gefahr für das iranische Regime erscheinen liesse.
Ebensowenig bringt sie die Publikation von Internetartikeln nicht in
eine exponierte Lage, da solche Artikel von der Machart und dem Er-
scheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstel-
len, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter
wechselnden Namen erscheinen. Demnach ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Iranern im Ausland gehört, für die
sich die iranischen Behörden interessieren. Diese haben nach den Er-
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kenntnissen der Asylbehörden (vgl. auch angefochtene Verfügung) nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Ak-
tivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen wird.
Damit ist festzuhalten, dass die exilpolitische Tätigkeit der Beschwer-
deführerin in der Schweiz sie entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierte und exponierte
oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivistin erscheinen
lässt. Vielmehr erweckt sie den Eindruck einer gewöhnlichen, regime-
kritischen Exiliranerin ohne eigentliches politisches oder ideologisches
Profil.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dazu-
tun vermochte, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführun-
gen sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorin-
stanz hat demnach das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung B. Demnach ist die Beschwerde, soweit die Weg-
weisung betreffend, gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11c).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Seite 10
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Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 30. Januar 2009 im C._______ in B._______ als Betriebsmit-
arbeiterin angestellt ist und bereits früher über verschiedene Arbeits-
stellen verfügte, mithin nicht mehr vor ihrer Bedürftigkeit ausgegangen
werden kann. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wes-
halb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9.3 Hinsichtlich der verfügten Wegweisung wurde das vorliegende Ver-
fahren aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B an die
Beschwerdeführerin gegenstandslos. Wird ein Verfahren ohne Zutun
der Parteien gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und eine all-
fällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Er-
ledigungsgrundes zu verlegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
9.4 Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist
davon auszugehen, dass die vom BFM verfügte Wegweisung durch
das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden wäre. Bei dieser
Sachlage sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe
von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VGKE) und es
ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM, das D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
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