B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1907/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N (…).
E-1907/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Nordwestprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 3. März 2009 über Colombo auf dem Luftweg. Er flog auf die Maledi-
ven und von dort weiter in die Schweiz. Am 4. März 2009 suchte er im
Flughafen Zürich um Asyl nach. Daselbst fanden am 5. März 2009 die
Kurzbefragung und am 12. März 2009 die Anhörung statt.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, er komme aus Jaffna und habe dort (…) gearbeitet. Er habe in ei-
nem Club (…) und (…) gespielt. Die Clubmitglieder seien unter Zwang
von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) trainiert worden, er sel-
ber sei jedoch nicht zu diesem Training gegangen. Er habe ein Motorrad
besessen, welches ihm von den LTTE im Jahre (…) weggenommen wor-
den sei. Das Motorrad sei offenbar für Anschläge benutzt worden. Eines
Tages hätten Soldaten ihn angehalten, ihm seine Identitätskarte abge-
nommen und ihn angewiesen, in ein Camp zu kommen. Man habe ihm
vorgeworfen, zu den LTTE zu gehören; er habe dort auch das Motorrad
gesehen. Er sei geschlagen und befragt worden. Zwar habe er gleichen-
tags wieder gehen können, aber einige Tage danach sei sein Haus
durchsucht worden. Er habe jeden Tag in das Camp gehen und dort seine
Unterschrift leisten müssen; fast immer sei er dabei geschlagen worden
und man habe ihm gedroht. Auch sei er von einem (…) gesucht worden.
In einem Fischerboot habe er sich deshalb von C._______ nach
B._______ begeben; von dort sei er weiter nach Colombo gegangen, wo
er bei seinem Chef habe arbeiten können. Im (…) sei er von der Polizei
festgenommen worden. Nachdem sein Chef eine Zahlung geleistet habe,
sei er nach einem Tag freigekommen. Später sei er noch einmal festge-
nommen und in das Gefängnis D._______ gebracht worden. Er sei dort
(…) gewesen, wobei man ihn geschlagen und befragt habe. Erneut habe
sein Chef dafür gesorgt, dass er gegen eine Geldzahlung freigekommen
sei. Im (…) sei dieser gekidnappt worden. Danach sei er mit seinem Ar-
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beitskollegen nach B._______ gegangen, woher dieser stamme. Er sei
dort vom CID (Criminal Investigations Department) befragt worden; man
habe ihm eine Frist von (…) zum Verlassen von B._______ gesetzt. Da er
nicht nach Jaffna habe zurückgehen können, habe die Familie seine Aus-
reise organisiert.
Gefragt nach weiteren Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer
einzig vor, es gebe keine Sicherheit für ihn.
Er gab eine Identitätskarte zu den Akten und legte mehrere Beweismittel
ins Recht (vgl. Beweismittel-Couverts bei den Vorakten).
D.
Am 18. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einrei-
se in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E._______ zu.
E.
Das Bundesamt lehnte mit am 7. März 2012 eröffneter Verfügung vom
5. März 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Voll-
zug.
F.
Durch seine Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. April 2012
anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit dem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.
G.
Der vormals zuständige Instruktionsrichter bestätigte am 11. April 2012
den Eingang der Beschwerde und verschob den Entscheid über die Ver-
fahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Nach Eingang der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung verfügte der
Instruktionsrichter am 1. Mai 2012, das Gesuch über die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen; das Gesuch um
E-1907/2012
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unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig ersuchte er
das BFM, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 hielt das Bundesamt an sei-
ner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 21. Februar 2013, der
weitere Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest.
K.
In der Folge wurde ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Sowohl
das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 als auch
der Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 6. Juni 2013 hielten
an den gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter
eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 der Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahrens (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers könnten nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führen.
Er sei zwar im Jahre (…) (…) anlässlich einer Razzia vorübergehend
festgenommen worden, aber diese Festnahmen seien mangels Intensität
asylrechtlich nicht beachtlich, zumal sie keine konkreten Verfolgungs-
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massnahmen nach sich gezogen hätten. Dies gelte auch für die ihm auf-
erlegte Meldepflicht.
Die erste Festnahme sei gezielter Natur gewesen, indessen sei sie im
Zusammenhang mit der damals angespannten Kriegssituation zu sehen;
gleiches gelte für die zweite Festnahme. Die Behörden hätten den Be-
schwerdeführer nicht nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen, wenn
er tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt wor-
den wäre. Dies belege auch der Umstand, dass er anlässlich einer Per-
sonenkontrolle nicht in Gewahrsam genommen, sondern lediglich aufge-
fordert worden sei, B._______ zu verlassen.
Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, das ihn
zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdäch-
tig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE
gewesen. Diese seien zerschlagen und verfügten nicht mehr über die nö-
tigen Ressourcen, um ihn zur Verantwortung ziehen.
Somit seien den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür zu ent-
nehmen, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr nach Sri
Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehba-
rer Zeit seitens der heimatlichen Behörden oder den LTTE Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand, und an dieser Einschätzung würden auch die eingereichten
Dokumente nichts ändern, werde doch die Glaubhaftigkeit nicht in Frage
gestellt. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, greife
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) nicht.
Zudem würde es keine Anhaltspunkte dafür geben, dass ihm im Falle ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe.
Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich im asyl- und völkerrechtlichen
Sinn als zulässig.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna. Aus den Akten
gehe nicht hervor, er würde bei einer Rückkehr dorthin aus individuellen
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Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten, welche einen Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen liesse. Er verfüge über eine solide Schul-
ausbildung und über Berufserfahrung. Die Eltern und Brüder lebten in
F._______, womit ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation vorausgesetzt werden könne. Im Weiteren habe er den
grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, und er sei mit seinen
(…) in einem Alter, das einer Reintegration nach relativ kurzer Landesab-
wesenheit nicht entgegenstehe.
Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe
würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Somit erweise sich
dieser auch als zumutbar. Er sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmit-
teleingabe nach einer Zusammenfassung des Vorgefallenen entgegen,
die Ausführungen des BFM zur mangelnden Zielgerichtetheit des Vorge-
hens der Armee in Jaffna im Jahre (…) seien unzutreffend. Er sei nicht
bei irgendwelchen Kontrollen festgenommen worden, sondern die Fest-
nahmen seien jeweils im Hause seiner Eltern erfolgt. Man habe ihn kon-
kret verdächtigt, die LTTE zu unterstützen.
Völlig an der Sache vorbei würden die Ausführungen der Vorinstanz zur
mangelnden Intensität gehen. Die Verfolgungsmassnahmen der Armee
müssten in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Er sei im Rahmen der
zweiten Inhaftierung im Jahre (…) schwer gefoltert worden. Zusammen
mit der täglichen Meldepflicht während (…) sei das Merkmal der Intensität
bei weitem erfüllt.
Die Auferlegung der Meldepflicht sei keine legitime staatliche Verfolgung.
Sie habe seine Kontrolle bezweckt, zudem habe man ihn mit dieser
Massnahme gedemütigt, habe man ihn doch jeweils im Camp für die Öf-
fentlichkeit sichtbar stehen lassen.
Die Sicherheitskräfte in Sri Lanka würden gleichzeitig und oftmals von-
einander unabhängig operieren. Hinzu würden die Aktivitäten paramilitäri-
scher Gruppierungen kommen. Gerichtsnotorisch komme es zu Entfüh-
rungen, ohne dass die Behörden ermitteln würden. Die Entführungen sei-
en mangels Schutzwille dem Staat zurechenbar. Der Beschwerdeführer
sei erst dann nach Colombo geflüchtet, als er konkret durch eine Entfüh-
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rung bedroht gewesen sei. Auch diese den Behörden zurechenbare
Nachstellung sei asylrelevant. Hätte er sich weiterhin im Norden auf-
gehalten, wäre er Gefahr gelaufen, entführt zu werden und zu verschwin-
den.
Das BFM anerkenne, dass die erste Inhaftierung gezielter Natur gewesen
sei. Dies gelte entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch für die zwei-
te Festnahme; er sei von den Sicherheitskräften gezielt gesucht worden,
von einer Razzia könne keine Rede sein.
Beide Festnahmen beziehungsweise deren Umstände seien asylrelevant.
Das Bundesamt verschweige, dass er nach den polizeilichen Anhaltun-
gen jeweils dem CID übergeben worden sei; dort habe man ihn massiv
gefoltert. Er sei denn auch nur durch Bestechung von hohen CID-
Beamten freigekommen. Nach der zweiten Festnahme sei er dem Richter
vorgeführt und anschliessend (…) im Gefängnis festgehalten worden.
Dabei habe man ihn wiederum massiv geschlagen, und es sei an ihm
"Waterboarding" durchgeführt worden. Diese Folter sei asylrelevant.
Die Freilassung nach einer Woche spreche nicht gegen den Tatverdacht
der Behörden. Ohne einen solchen wäre er nicht erkennungsdienstlich
behandelt und sogar mit einer Videokamera gefilmt worden. Frei sei er
nur gekommen, weil massiv bestochen worden sei. Es könne davon aus-
gegangen werden, dass die lokale Einheit nichts vom vorliegenden Be-
weismaterial gewusst habe, weshalb ihm lediglich ein Gebietsverbot auf-
erlegt worden sei.
Es stehe fest, dass die sri-lankischen Behörden ihn als potenzielles
LTTE-Mitglied registriert hätten. Werde die Vorverfolgung in Jaffna einbe-
zogen, habe er die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Flucht
aus Sri Lanka erfüllt gehabt.
Für die Beurteilung der heutigen Lage werde auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006) verwie-
sen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte) sei zwar nicht in genereller Weise davon auszugehen,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Es seien
aber risikobegründende Faktoren mitzuberücksichtigen. Der EGMR nen-
ne namentlich Aspekte wie frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied. Gemäss mehreren Berichten sei die Men-
schenrechtslage in Sri Lanka unverändert schlecht. Vor diesem Hinter-
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grund sei zu beurteilen, ob ihm im heutigen Zeitpunkt das Asyl zuerkannt
werden müsse.
Er sei mehrmals inhaftiert worden, man habe ihm gedroht, und es gebe
über ihn bei den Behörden Akten. Aufgrund der unbestrittenen mehrfa-
chen Registrierung und der aufgezeigten Vorverfolgung müsse ihm Asyl
erteilt werden. Sollte diese als nicht asylrelevant bezeichnet werden, sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.3 Das Bundesamt merkte in seiner Vernehmlassung zu diesen Ausfüh-
rungen an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Zur Rüge, die erlittene Folter werde zu wenig berücksichtigt, sei festzu-
halten, dass vergangene Verfolgung und die damit verbundenen Beein-
trächtigungen – wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt – nur
dann asylrelevant seien, wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige Ver-
folgung bestehe. Letzteres treffe jedoch nach Einschätzung des BFM
nicht zu.
Im Übrigen werde vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen, der nichts beizufügen sei. Es werde Abweisung der Beschwerde be-
antragt.
4.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik unter Beilage von Be-
weismitteln zur Vernehmlassung des BFM aus, dessen Vorbringen seien
in mehreren Gesichtspunkten unzutreffend. Er weise ein typisches Ge-
fährdungsprofil auf. Das Bundesamt hätte einlässlich begründen müssen,
weshalb aktuell keine Gefährdung mehr bestehe.
Er habe am 23. April 2012 Unterlagen seiner Mutter erhalten, wonach ihn
die Armee am (…) in der Wohnung in F._______ gesucht habe. Weil er
sich dannzumal bereits in der Schweiz aufgehalten habe, hätten die Sol-
daten seinen Bruder mitgenommen und diesen so schwer misshandelt,
dass er (…) im Spital habe verbringen müssen. Seine Mutter habe sich
nach dem Vorfall an das Rote Kreuz gewendet, welches schriftlich bestä-
tigt habe, dass es die Beschwerde untersucht habe und sie als wahr bes-
tätigen könne. Das Rote Kreuz gehe davon aus, dass er sich in Gefahr
befinden würde, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren.
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Seite 10
Mithin sei nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen, dass er in
Sri Lanka asylrelevant gefährdet sei.
5.
5.1
5.1.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
5.1.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
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Seite 11
5.2.
5.2.1 Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in
diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausrei-
se eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat
zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Ver-
folgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und
bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei
Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, wel-
che im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Ent-
scheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der er-
forderlichen Aktualität.
5.2.2 Die Vorinstanz spricht in ihrem angefochtenen Entscheid auch die
geltend gemachte allfällige Nachstellung durch die LTTE an (vgl. E. I. 1.).
Das Gericht kann sich vorweg diesbezüglich auf die Feststellung be-
schränken, dass diese Organisation zerschlagen ist und zudem kein Mo-
tiv für Behelligungen des Beschwerdeführers auszumachen wäre; den
Erwägungen des BFM ist in diesem Punkte nichts beizufügen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Sicherheits-
kräften Sri Lankas wegen des Verdachts, für die LTTE aktiv gewesen zu
sein, verfolgt worden, und er müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland erneut in asylrelevanter Weise behelligt zu werden. Das
Bundesamt kam zum Schluss, dass diese Vorbringen zwar glaubhaft sei-
en, aber den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten würden. Das Gericht erwägt dazu Folgendes:
Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich ei-
nem Training durch die LTTE entzogen. Diese hätten ihm in der Folge
sein (…) weggenommen, und es sei dann offenbar für Anschläge benutzt
worden. Eines Tages sei er von Soldaten festgenommen, befragt, ge-
schlagen und am gleichen Tag freigelassen worden. Später habe man
sein Haus durchsucht, und er habe sich regelmässig im Camp melden
müssen. Er sei auch von einem (…) gesucht worden, und nach seinem
Umzug nach Jaffna sei er (…) inhaftiert worden, wobei man ihn misshan-
delt habe (vgl. Akten BFM A 6/24 Ziff. 15). Bei der Anhörung führte er aus,
anlässlich einer Kontrollen, die von (…) Soldaten durchgeführt worden
sei, habe man ihm die Identitätskarte weggenommen, und er sei aufge-
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Seite 12
fordert worden, in das G._______ zu kommen. Dort haben man ihn we-
gen des (…) befragt und geschlagen. Auch bei den weiteren Inhaftierun-
gen sei er verhört und gequält worden (vgl. A 16/17 F27 ff.).
5.2.4 Diese Vorbringen werden – wie vorstehend bereits ausgeführt –
vom BFM nicht bezweifelt, und auch das Gericht kann sich vorstellen,
dass das Geschehen im Wesentlichen so war, wie es der Beschwer-
deführer vorbrachte. Es entspricht durchaus der Logik, dass die Sicher-
heitskräfte wegen des abhanden gekommenen (…) eine gewisse Nähe
zu den LTTE vermuteten beziehungsweise ihn verdächtigten, diese zu
unterstützen. Weder ist aber den Aussagen bei der Befragung noch jenen
bei der Anhörung zu entnehmen, man habe ihn aufgrund eines be-
sonderen Profils, Aktivitäten von grösserer Bedeutung oder gar des Ver-
dachts einer Kaderposition speziell, über längere Zeit und konsequent ins
Visier genommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass über ihn
aufgrund des Vorgefallenen zwar eine Akte angelegt worden ist, jedoch
unterscheidet er sich in dieser Hinsicht nicht von einem grossen Teil der
tamilischen Bevölkerung. Vor allem junge Männer sind während des
Krieges oft ungewollt in das gewalttätige Geschehen hineingeraten und
Opfer gezielter Einschüchterung und Schikanen der Sicherheitskräfte
geworden. Für diese Feststellung sprechen auch die Vorkommnisse im
(…) in Colombo. Der Beschwerdeführer selber hat in der Anhörung
vorgebracht, dort würden Verhaftungen öfters stattfinden: "Willkürliche
Verhaftungen sind an der Tagesordnung." (vgl. A 16/17 F73). Daraus ist
zu schliessen, dass er zwar wegen des ihm entwendeten (…) von den
Sicherheitskräften behelligt worden ist, aber die weiteren Festnahmen
willkürlich mit dem übergeordneten Ziel erfolgten, die tamilische Be-
völkerung unter Kontrolle zu halten und sie mittels Einschüchterung ge-
fügig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Furcht vor künfti-
gen Übergriffen der Armee beziehungsweise der Sicherheitskräfte zwar
nicht völlig unbegründet, aber über die notorischen, lamentablen Schi-
kanen hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ihm aufgrund der vorstehen-
den Ausführungen Verfolgung im asylrelevanten Ausmasse drohen sollte.
5.2.5 Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht von H._______ (Jaffna) vom (…), eine Bescheinigung des
I._______ (Jaffna) vom (…) und eine Bestätigung des J._______ (Jaffna)
vom (…) zu den Akten. Diese Dokumente würden belegen, dass die sri-
lankische Armee am (…) in die Wohnung in F._______ gekommen sei
und nach ihm gesucht habe. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der
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Seite 13
Schweiz aufgehalten habe, hätten die Soldaten seinen Bruder
mitgenommen und diesen in der Folge schwer misshandelt.
Was die nachträglich eingereichten Beweismittel anbelangt, kann vorweg
auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in dessen Ver-
nehmlassung vom 28. Mai 2013 verwiesen werden. Sodann ist aufgrund
des Umstandes, dass solche Dokumente in Sri Lanka leicht käuflich
erworben werden können, deren Beweiswert sehr beschränkt. Weiter ist
festzustellen, dass die diagnostizierten Verletzungen – wie bei allen sol-
chen Fällen – für sich allein keinen Schluss auf den oder die Verursacher
zulassen. Der Beschwerdeführer kann aber auch aus der vorgenannten
Bestätigung des J._______ selbst bei Annahme, dass es sich dabei nicht
um eine Fälschung handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, beinhaltet
sie doch lediglich die Wiedergabe von Aussagen seiner Mutter; Hinweise
auf glaubwürdige Zeugen fehlen gänzlich, womit das Ereignis lediglich
behauptet, nicht aber belegt wird. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter den
behaupteten schwerwiegenden Vorfall vom (…) nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt beim J._______ gemeldet hat. Auch der
Beschwerdeführer selber hat im vorinstanzlichen Verfahren und zunächst
auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie Ent-
sprechendes geltend gemacht, obwohl es offensichtlich ist, dass es für
sein Asylgesuch relevant gewesen wäre; die nachträglichen Erklärungs-
versuche vermögen nicht zu überzeugen und wirken konstruiert.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand
und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E-1907/2012
Seite 14
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört insbesondere auch keiner
in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an. Zwar
ist damit zu rechnen, dass er als junger Tamile mit mehrjährigem Aufent-
halt im Ausland bei der Einreise intensiv befragt wird, aber es ist nicht da-
von auszugehen, dass er darüber hinaus Behelligungen zu gewärtigen
hat. Er verfügt nicht über ein Profil, das ihn im Zusammenhang mit der
Sicherheit in Sri Lanka als besonderen Akteur verdächtig machen könnte.
Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen
gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabili-
siert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzu-
schätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich
gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation
allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage
drängt sich aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem
zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 und
E. 13.2.1.2). In das sogenannte Vanni-Gebiet hingegen, welches die Dist-
rikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördli-
chen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rück-
kehr aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.3.2 Der noch recht junge (…), ledige und gemäss den Akten gesunde
Beschwerdeführer hat bei der Befragung als Herkunftsort Jaffna angege-
ben, seinen letzten Wohnsitz soll er in B._______ gehabt haben. Die
Schulen (bis und mit O-Level, 11. Klasse) habe er in K._______ und
F._______ besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und den
Lebensunterhalt mit Arbeiten (…) bestritten. Bei der Befragung gab er
betreffend Verwandte im Heimatstaat an, dort würden seine Eltern leben
(F._______); zudem erwähnte er einen Bruder. Ein Onkel mütterlicher-
seits wohne in London, eine Cousine halte sich in Dänemark auf. Eine
Beziehung zu Personen mit Wohnsitz in der Schweiz hab er nicht (vgl. A
6/24 Ziff. 13).
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Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich
ernsthaft darum bemüht, seine persönliche Situation hinsichtlich eines
tragfähigen Beziehungsnetzes in Sri Lanka zu belegen. Er erweckt den
Eindruck einer Person, der daran gelegen ist, mit rudimentären Angaben
und einer einseitigen Schilderung der Lage eine Rückkehr zu verunmögli-
chen. Diesbezüglich muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht im zu erwarten-
den Ausmasse nachgekommen zu sein. Die zahlreichen Hinweise auf
Publikationen in den Eingaben auf Beschwerdeebene ändern an dieser
Einschätzung nichts, denn sie beziehen sich weitestgehend auf die all-
gemeinen Umstände in Sri Lanka ohne direkten, konkreten Bezug auf
ihn. Es bleibt festzustellen, dass einer Rückkehr in die Nordprovinz ge-
mäss dem vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 nichts entgegen-
steht.
Das Gericht verkennt nicht, dass eine Reintegration nach mehrjähriger
Landesabwesenheit nicht einfach sein wird, indessen stehen ihr keine
rechtlichen Schranken oder unüberwindliche Hindernisse praktischer Na-
tur entgegen. Zudem kann ihm eine allfällige schweizerische Rückkehrhil-
fe den Wiedereinstieg in Sri Lanka erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]); über die im Ausland lebenden Verwandten (ein Onkel und
eine Cousine) hat sich der Beschwerdeführer nicht näher ausgelassen,
weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, sich zu einer allfälligen Un-
terstützung von dieser Seite zu äussern. Im Übrigen genügen bloss so-
ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl-
kerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das
Gericht mit Verfügung vom 1. Mai 2012 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist von der Auferlegung
von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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