B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1908/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien
A._______,
Trinidad und Tobago,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago,
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. November 2011
verliess und am 13. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. November 2011 und der
einlässlichen Anhörung vom 27. November 2011 zu seinen Asylgründen
im Wesentlichen ausführte,
dass er seit dem Jahr 2008 respektive 2009 in Port of Spain als Informant
und Spion für die Bande (…) – welche mit Waffen und Drogen handle –
tätig gewesen sei,
dass wegen hoher Bandenkriminalität die Polizei im September 2011 den
Ausnahmezustand erklärt habe und mit erhöhtem Druck gegen Banden-
mitglieder vorgegangen sei,
dass er die Bande verlassen, sich der Polizei gestellt und diese über wei-
tere Bandenmitglieder informiert habe,
dass die Bande ihn hierauf gesucht und ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt
habe, er bei der Freundin untergetaucht und im September respektive
Oktober 2011 nach Tobago geflohen sei,
dass er von einem Freund (ebenfalls Bandenmitglied) erfahren habe,
auch in Tobago gesucht zu werden, worauf er am 12. November 2011
sein Heimatland (…) verlassen habe und via C._______ und D._______
in die Schweiz (…) sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
seine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. März 2012 – eröffnet am 7. März 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
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keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten für die Bande wie auch die
angeblich gemachten Aussagen bei der Polizei nicht konkret wiedergeben
könne und somit den Eindruck vermittle, das Geschilderte nicht selbst er-
lebt zu haben,
dass die Angaben zur Reise in die Schweiz als unsubstanziiert zu qualifi-
zieren seien, zumal er unter falscher Identität gereist sei, diesen Namen
aber nicht habe nennen könne,
dass er betreffend seinen Aufenthalt in Tobago anfänglich gesagt habe,
im September 2011 zwei Wochen dort geweilt zu haben, später ausführte
von September 2011 bis zu seiner Ausreise am 12. November 2011 in
dort gewohnt zu haben und auf den Widerspruch angesprochen ergänzte,
erst im Oktober 2011 nach Tobago gereist zu sein,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2012 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung so-
weit die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs)
betreffend, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sein Leben sei
aufgrund von Verfolgung durch Dritte in Gefahr und die heimatlichen Be-
hörden seien nicht in der Lage oder willens, ihm genügenden Schutz zu
gewähren,
dass er nun zusätzlich befürchte, von den heimatlichen Sicherheitsbehör-
den wegen illegaler Ausreise und früherer Bandenmitgliedschaft gesucht
und wegen seines Asylgesuchs im Ausland zur Rechenschaft gezogen zu
werden,
dass in Trinidad und Tobago die Todesstrafe noch immer geltendes Recht
sei und dutzende von Personen durch die Mitwirkung von Polizeikräften
auf rätselhafte und ungesetzliche Art verschwinden würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich auf
die Vollzugsanordnung beschränkt, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
Verfügung vom 6. März 2012 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ab-
lehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) nicht an-
gefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind,
dass einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Stra-
fe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen müssen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde,
dass der Entscheid des BFM vom 6. März 2012 namentlich hinsichtlich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist und das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass nicht von der Schutzunfähigkeit und – willigkeit von Trinidad und To-
bago auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer freiwillig auf den
Schutz verzichtet hat, indem er die Verfolgung durch die Bande nicht bei
der Polizei gemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten A10 F55),
dass eine hohe Kriminalität und teils unrechtmässiges Vorgehen der Poli-
zei vorliegend nicht aberkannt wird, jedoch dies allein konkret für den Be-
schwerdeführer kein unmittelbares echtes Risiko darstellt,
dass Trinidad und Tobago – wie sämtliche englischsprachigen Länder der
Karibik – an der Todesstrafe festhält, die letzte Hinrichtung dort im Som-
mer 1999 vollzogen wurde und im Februar 2011 eine Verfassungsände-
rung, welche auf die Wiederaufnahme von Hinrichtungen abzielte, schei-
terte (vgl. Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe von Amnesty Inter-
national, Bericht vom 2. März 2011),
dass dem Beschwerdeführer keine solche Sanktion angedroht wurde re-
spektive unmittelbar droht, da – wie in der Rechtsmittelschrift dargelegt –
für Bandenmitgliedschaft eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist und dies als
legitimer Akt eines Staates zu werten ist,
dass, wenn der Staat ein Interesse an einer Festnahme oder Sanktionie-
rung des Beschwerdeführers betreffend seiner Bandentätigkeit hätte, er
kaum nach der Meldung bei der Polizei wieder entlassen worden wäre,
dass sich weder aus den Akten noch der Rechtsmittelschrift (angebliche
illegale Ausreise sowie Asylgesuchstellung im Ausland) substanziierte
Hinweise ergeben, wonach für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Trinidad und Tobago ein "real risk" drohen würde,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Trinidad und Tobago noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass er nebst der Bandentätigkeit stets mit Gelegenheitsarbeiten ein Ein-
kommen erzielen konnte und ihm zumutbar ist, erneut eine solche Anstel-
lungen zu suchen,
dass der relativ junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bereits
vor der Ausreise bei der Mutter wohnte, schon in der Vergangenheit auf
ihre Unterstützung zählen konnte und somit über eine intakte familiäre
Beziehung in Trinidad und Tobago verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
von vornherein aussichtlos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: