B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1908/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger,
afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______–
verliess seinen Herkunftsort gemäss eigenen Angaben am (…) und reiste
über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich und
Deutschland am 11. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgen-
den Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel
um Asyl.
A.b Auf dem Eintrittsformular des EVZ vom 12. Dezember 2015 gab der
Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (…) an (SEM-Akte A1/4). Dem-
gegenüber enthielten Dokumente aus Griechenland, Serbien und Mazedo-
nien, die der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz auf sich
trug, als Geburtsdatum den 1. Januar 1997.
A.c Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers
liess die Vorinstanz am 23. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse
vornehmen. Demnach wies sein Handskelett ein Alter von 19 Jahren oder
mehr auf.
A.d Am 4. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer – ohne Anwesenheit
einer Vertrauensperson – zu seiner Person, dem Reiseweg und den Aus-
reisegründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/13). Gleichzei-
tig gewährte ihm das SEM zur Altersabklärung und seinen diesbezüglichen
Ausführungen das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, es gehe von seiner
Volljährigkeit aus.
A.e Mit Verfügung vom 11. März 2016 beendete das SEM das eingeleitete
Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
werde in der Schweiz geprüft.
A.f Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 gab die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers dem SEM unter anderem die Mandatsübernahme be-
kannt.
A.g Mit E-Mail vom 29. November 2017 lud das SEM die Rechtsvertreterin
zur Anhörung des Beschwerdeführers ein und kündigte an, dieser werde,
wie gewünscht, von einem Männerteam befragt. Am 30. November 2017
gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass auf die Teilnahme an der Anhö-
rung verzichtet werde.
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A.h Am 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Män-
nerteam vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-
Akten: A27/22).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
aufgrund der schwierigen gesellschaftlichen Situation für die Hazara aus
Afghanistan ausgereist zu sein. So seien sie in allen zivilen Bereichen be-
nachteiligt worden und die Möglichkeiten zur Bildung seien sehr einge-
schränkt gewesen. Im (…) beziehungsweise rund drei Wochen vor seiner
Ausreise im (…) habe sich sein Lehrer an ihm sexuell vergangen. Auch
habe er ihm gedroht, er werde ihn töten, wenn er Jemandem vom Vorfall
erzähle. Er sei jedoch von einem Jungen beziehungsweise vier oder fünf
Mitschülern auf dem Weg zum Lehrer verfolgt worden und, nachdem er
weinend aus dem Haus gekommen sei, habe sich die Angelegenheit an
der Schule herumgesprochen. Es sei für ihn deshalb in der Folge schwierig
gewesen zur Schule zu gehen, da er beleidigt und beschimpft worden sei.
Er habe keine Ehre und keinen Stolz mehr gehabt. Auch habe er den Vorfall
nicht der Polizei melden können, da der Lehrer ein angesehener und rei-
cher Mann sei beziehungsweise sei sein Vater – nachdem er ihn über das
Ereignis aufgeklärt habe – zur Polizei gegangen und habe den Vorfall zur
Anzeige gebracht. Am nächsten Tag seien sie zusammen zur Polizeistation
gegangen, der Polizist habe die Anzeige jedoch zerrissen und sie mit dem
Hinweis, die Hazara sollten verschwinden, wieder weggeschickt. Der Leh-
rer sei in der Folge von der Schule entlassen worden. Als der Vater ihn (den
Lehrer) einmal auf der Strasse angetroffen habe, habe dieser ihn geohr-
feigt und ihm gesagt, er werde sich rächen und er müsse seinen Sohn bald
begraben. Zwei Tage später sei er ausgereist.
B.b Zu seinem Alter hielt er zusammengefasst Folgendes fest: er sei am
(…) geboren. Er wisse es, weil er vor einem Jahr ein Englisch-Zeugnis er-
halten habe, bei dem er sein genaues Geburtsdatum habe angeben müs-
sen. Seine Mutter habe ihm dieses dann genannt. Das auf dem Personali-
enblatt des EVZ angegebene Geburtsdatum (1.1.2000) sei falsch. Er habe
einem Mitarbeiter der Securitas gesagt, er sei 16 Jahre alt, und dieser habe
ihm das entsprechende Datum angegeben. Auch in Griechenland und Ser-
bien sei sein Geburtsdatum (1.1.1997) falsch erfasst worden. Die Tazkara
habe er zu Hause zurückgelassen, da er gehört habe, dass diese auf dem
Meer verloren gehe beziehungsweise die Tazkara sei später verbrannt.
Sein Vater habe ihm deshalb eine neue Tazkara besorgt. Die Schule habe
er mit zwölf Jahren beginnen können. Er habe sie bis zur zehnten Klasse
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besucht, wobei er die fünfte und die sechste Klasse in einem Jahr gemacht
habe beziehungsweise er habe die erste bis fünfte Klasse überspringen
können.
Als Beleg seiner Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer dem SEM
die erwähnte Tazkara im Original zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass er
im Zeitpunkt des Ausstellungsdatums, am (…), 18 Jahre alt gewesen sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen
seien.
D.
Mit Eingabe vom 29. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen den
ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 21. Februar 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihm sei deswegen Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme, zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. April 2018 den Eingang
der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids zu-
nächst aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter und dem Ge-
burtsdatum seien widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere sei der Erklä-
rungsversuch, eine Person der Securitas habe ihn beim Ausfüllen der Per-
sonalienblätter im EVZ angewiesen, als Geburtsdatum den 1. Januar 2000
einzutragen, unglaubhaft, zumal er dem Grenzwachkorps gegenüber be-
reits dasselbe Geburtsdatum angegeben habe. Die Aussage, er habe sein
Geburtsdatum erst ein Jahr vor der BzP von seinen Eltern erfahren, könne
– insbesondere wenn man seine Aussagen zur schulischen Laufbahn und
seiner Lern- und Leistungsfähigkeit berücksichtige – ebenso wenig ge-
glaubt werden. Sodann hätten auch die serbischen, mazedonischen und
griechischen Behörden den Beschwerdeführer für volljährig gehalten. An
der BzP von anfangs 2016 habe er ausgeführt, er werde versuchen, dem
SEM eine Kopie seiner in Afghanistan befindlichen Tazkara zuzuschicken.
Dies habe er aber unterlassen, obwohl er dafür zumindest bis zum angeb-
lichen Hausbrand im Dezember 2016 und dem Verlust des Dokuments,
Zeit gehabt hätte. Der an der Anhörung am 19. Dezember 2017 im Original
eingereichten, kurz zuvor ausgestellten Tazkara komme kein hinreichender
Beweiswert zu, zumal nicht erklärbar sei, weshalb das darauf angebrachte
Foto den Beschwerdeführer als Kind zeige.
Auch die Asylvorbringen seien widersprüchlich ausgefallen. Zunächst habe
der Beschwerdeführer betreffend den Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs
unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss den Angaben in der BzP
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habe der Vorfall rund vier Monate vor seiner Ausreise stattgefunden, ge-
mäss Anhörung sei er kurze Zeit nach dem Vorfall ausgereist. Dies sei ein
gravierender Widerspruch, zumal erwartet werden könne, dass man den
Zeitpunkt eines solch schwerwiegenden Ereignisses angeben könne. Auch
betreffend die Frage, ob er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, sei es zu
gravierenden Widersprüchen gekommen. Nachdem er dies bei der BzP –
mit dem Hinweis, es habe sich beim Lehrer um einen reichen und mächti-
gen Mann gehandelt – verneint habe, habe er in der Anhörung angegeben,
sein Vater habe neun oder zehn Tage nach dem Vorfall Meldung erstattet,
und tags darauf seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen. Trotz Vorhalt
habe der Beschwerdeführer die Ungereimtheit nicht erklären können.
Dass er nach der Vergewaltigung vom Lehrer geschlagen und mit dem Tod
bedroht worden sei, habe er bei der BzP unerwähnt gelassen. Auch die
angebliche Entlassung des Lehrers sowie dessen Zusammentreffen mit
dem Vater des Beschwerdeführers, bei dem dieser beschuldigt, geohrfeigt
und verbal bedroht worden sei, habe in der BzP keine Erwähnung gefun-
den. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese zent-
ralen Vorbringen nicht ansatzweise erwähnt habe, insbesondere auch
wenn man dies mit seinen ausführlichen Schilderungen betreffend den all-
gemeinen Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie und Religion verglei-
che, welchen er in der Erstbefragung ein sehr starkes Gewicht beigemes-
sen habe. Dass er bei der BzP von einer Frau befragt worden sei, sei un-
erheblich, da die entsprechenden Vorbringen keine geschlechtsspezifi-
schen Elemente betroffen hätten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer entgegen,
selbst wenn er gegenüber den Schweizerischen Grenzwachtkorps als Ge-
burtsdatum den 1. Januar 2000 angegeben habe, sei schwer vorstellbar,
dass er seinen Geburtstag kenne beziehungsweise tatsächlich dann gebo-
ren sei. Näher liege, dass die Grenzwächter dies von sich aus so vermerkt
hätten, zumal der 1. Januar das Standarddatum darstelle, das von den Be-
hörden übernommen werde, wenn zwar das Alter, nicht aber der genaue
Geburtstag bekannt sei. Die meisten Menschen in Afghanistan würden ihr
Geburtsdatum – unabhängig von ihrer Bildung – im Übrigen nicht genau
kennen, weshalb der Verweis des SEM auf die schulische Laufbahn und
die Lern- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbehilflich sei.
Was die Registrierung in Griechenland, Mazedonien und Serbien betreffe,
so sei bekannt, dass die dortigen Asylbehörden nur mangelhaft funktionier-
ten beziehungsweise habe die damalige Situation auf der Balkanroute die
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zuständigen Stellen überfordert. In Bezug auf die Tazkara habe die Befra-
gerin des SEM, als der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, diese
per Fax nachzuschicken, geantwortet, dies bringe nicht viel, weil entspre-
chende Dokumente käuflich seien und damit einen geringen Beweiswert
aufwiesen. Entsprechend habe es für den Beschwerdeführer an diesem
Punkt keinen Grund gegeben, eine Tazkara einzureichen, weshalb ihm
dies nun nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Im Übrigen sei es in
Afghanistan möglich bei Verlust der Tazkara ein Duplikat ausstellen zu las-
sen. Dass die Behörden dabei das alte Foto verwenden würden, sei nicht
ungewöhnlich.
Auch die vorinstanzlichen Einwände zu den Asylvorbringen seien nicht
stichhaltig. Insbesondere sei augenfällig, dass sich die Glaubhaftigkeits-
prüfung nur auf Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung stütze.
Zwischen den beiden Befragungen seien aber zwei Jahre vergangen und
gemäss Bundesverwaltungsgericht dürften Widersprüche nur dann heran-
gezogen werden, wenn sich die Aussagen diametral widersprächen oder
zentrale Asylvorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnt worden seien.
Dies sei weder beim nicht korrekt angegebenen Datum des sexuellen
Übergriffs noch betreffend den als nachgeschoben qualifizierten Vorbrin-
gen – insbesondere betreffend Todesdrohung und Ohrfeige – der Fall. Es
sei sodann offensichtlich geworden, dass es dem Beschwerdeführer
schwer gefallen sei, über die sexuellen Übergriffe zu sprechen, zumal sehr
wohl berücksichtigt werden müsse, dass er in der BzP von einer Frau be-
fragt worden sei. Für den Beschwerdeführer seien die Vergewaltigung und
die erlittenen Diskriminierungen die einschneidendsten Erlebnisse gewe-
sen, weshalb nachvollziehbar sei, dass er nicht alles erzählt habe bezie-
hungsweise sei dafür weder die Zeit noch die Umstände gegeben gewe-
sen. Die Schwierigkeiten, über den Vorfall zu sprechen, würden auch er-
klären, weshalb er an der BzP nicht erwähnt habe, dass er zur Polizei ge-
gangen sei. Er habe die Frage so verstanden, als würde er gefragt, ob er
selber direkt nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, was er verneint
habe. Eine darüber hinaus gehende Auskunft habe er nicht machen wollen.
Es sei aber zutreffend, dass der Vater, und nicht der Beschwerdeführer
selbst, neun oder zehn Tage nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei.
Von diesen erklärbaren Ungereimtheiten abgesehen, habe der Beschwer-
deführer das Ereignis in der Befragung sehr detailreich und substantiiert
vorgetragen, wobei den Ausführungen eine Vielzahl an Realkennzeichen
zu entnehmen seien.
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Seite 9
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 zu bestätigen
ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des
SEM nicht in Frage zu stellen.
6.2 In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit ist die Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, sie sei
nicht glaubhaft ausgefallen. In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er
sei am (…) geboren, wonach er in jenem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen
wäre. Er kenne sein Geburtsdatum, da er damals vor einem Jahr ein Eng-
lisch-Zeugnis bekommen habe, für das er sein genaues Geburtsdatum
habe angeben müssen. Seine Mutter habe ihm dafür das genannte Ge-
burtsdatum bekannt gegeben (vgl. A8 F1.06). Vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer demnach vorgibt, seinen Geburtstag genau zu ken-
nen, macht die Erklärung, er habe auf dem Personalienblatt des EVZ den
1. Januar 2000 angegeben, da ihn ein Mitarbeiter der Securitas entspre-
chend angewiesen habe, ebenso wenig Sinn, wie die Ausführung auf Be-
schwerdeebene, wonach die unterschiedlichen Angaben bei den Grenzbe-
hörden nachvollziehbar seien, da er sein Geburtsdatum wohl nicht so ge-
nau kenne, was in Afghanistan normal sei (vgl. Beschwerde Ziff. 6f.). Auch
die Angaben zur Schule weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei
der Ankunft in der Schweiz bereits älter als das vorgebrachte Alter gewe-
sen ist. Während er bei der BzP nämlich noch angab, die Schule, welche
er mit zwölf Jahren angefangen habe, bis zur zehnten Klasse besucht zu
haben, wobei er die fünfte und sechste Klasse in einem Jahr habe machen
können (vgl. A8 F1.17.05), hat er gemäss den Angaben in der Anhörung
die ersten fünf Klassen übersprungen (vgl. A27 F45ff.)
Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es habe für den Beschwerdefüh-
rer – nachdem ihn die SEM-Befragerin auf den geringen Beweiswert hin-
gewiesen habe – keinen Grund gegeben, die in der BzP in Aussicht ge-
stellte Tazkara nachzureichen (vgl. Beschwerde Ziff. 9), erklärt sodann ge-
rade nicht, weshalb er eine solche unter einem wesentlich höherem Auf-
wand dann doch zur Anhörung mitbrachte. Vielmehr erscheint die Schilde-
rung, wonach die Tazkara bei einem Hausbrand rund ein Jahr nach der
BzP zerstört worden sei, und er – nachdem er es bis dahin unterlassen
hatte, eine Kopie des Dokuments einzureichen – über den Vater eine neue
habe ausstellen lassen (vgl. A27 F5ff.), wenig plausibel. Der Beweiswert
des eingereichten Dokuments ist demnach als gering einzuschätzen, zu-
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mal das SEM zu Recht auf die leichte Käuflichkeit solcher Dokumente hin-
gewiesen hat. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht als volljährige
Person behandelt.
6.3 Betreffend die Asylvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass den
Schilderungen des Beschwerdeführers zum sexuellen Übergriff, wie in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht, durchaus ein gewisser Detailreichtum zu
entnehmen ist (vgl. z.B. A27 F91ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht
indessen mit dem SEM einig, dass der diesbezüglich vorgebrachte Kontext
nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal sich ein detailreiches Aus-
sageverhalten gerade auch bei den, nachgehend erwähnten, offensichtlich
widersprüchlichen Punkten zeigte.
Neben den vom SEM in der Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprü-
chen, kam es noch zu weiteren wesentlichen Ungereimtheiten in der Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Insbesondere vermochte er
nicht nachvollziehbar darzulegen, wie seine Mitschüler vom geschilderten
Ereignis hätten Kenntnis erlangen sollen. In der BzP sprach er davon, dass
ihn auf dem Weg zum Lehrer ein Schüler verfolgt habe. Als er ihn weinend
aus dem Haus heraus habe kommen sehen, und da die Neigung des Leh-
rers bekannt gewesen sei, habe dieser Schüler es wohl den anderen Mit-
schülern erzählt (vgl. A8 F7.01). Die diesbezügliche Schilderung in der An-
hörung fiel anders aus. So habe er plötzlich, als er aus dem Haus des Leh-
rers gekommen sei, vier oder fünf seiner Mitschüler gesehen. Sie hätten
miteinander gesprochen und ihn ausgelacht, er habe dies aber ignoriert
und sei weitergelaufen. Aus dem Verhalten der Mitschüler habe er ge-
schlossen, dass diese gewusst hätten, was passiert sei, und sie hätten es
wohl in der Folge an der Schule bekannt gemacht (vgl. A27 F79, F84,
F10ff.).
Ins Gewicht fällt vor allem auch der Widerspruch, der sich ergibt, wenn der
Beschwerdeführer an der BzP einerseits angibt, nach den sexuellen Über-
griffen nicht zur Polizei gegangen zu sein. Dies habe er nämlich nicht ge-
konnt, da der Lehrer ein angesehener und reicher Mann gewesen sei (vgl.
A8 F7.01). In der Anhörung hingegen brachte er andererseits vor, das Er-
eignis sehr wohl zur Anzeige gebracht zu haben. So sei zunächst sein Va-
ter, am darauffolgenden Tag sie beide zusammen, bei der Polizeistation
vorbeigegangen. Der Polizist habe sie indessen mit beleidigenden Worten
gegenüber den Hazara wieder fortgeschickt. Er habe sich danach vor sei-
nem Vater noch mehr geschämt, da dies seine Ehre verletzt habe (vgl. A27
F79, F126). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, wonach er
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die Frage deshalb verneint habe, da er selbst zunächst nicht zur Polizei
gegangen sei, sondern sein Vater, überzeugt offensichtlich nicht. Selbst
wenn die Frage so verstanden worden wäre, gab es für den Beschwerde-
führer nämlich keinen Grund, die Anzeige durch den Vater einerseits und
seinen eigenen späteren Gang dorthin andererseits, nicht zu erwähnen.
Davon unabhängig lässt die Antwort des Beschwerdeführers – bei der er
ausdrücklich noch angab, weshalb er nicht habe zur Polizei gehen können
– keinen entsprechenden Interpretationsspielraum zu. Im Übrigen erklärt
der Hinweis, es sei ihm aufgrund des geschlechtsspezifischen Charakters
des Ereignisses verständlicherweise schwer gefallen darüber zu sprechen,
die Ungereimtheit nicht.
Angesichts der Unmittelbarkeit der Gefährdung ist auch betreffend den To-
desdrohungen – nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer selbst, son-
dern auch indirekt über den Vater – sowie dem Treffen des Lehrers mit dem
Vater, bei dem dieser geschlagen worden sei – zumal der Demütigung, die
ein solches Ereignis mit sich bringen würde –, kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der BzP erwähnt
hatte. Da dies Vorbringen betrifft, die der Beschwerdeführer in der Anhö-
rung als zentrale Asylgründe vorbrachte, hat das SEM diese zu Recht als
nachgeschoben qualifiziert (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66
und dort zitierte, weiterhin geltende Praxis).
6.4 Unter den dargelegten Umständen vermochte der Beschwerdeführer
das geschilderte Ereignis nicht glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Be-
gründung des SEM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1908/2018
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 21. Februar 2018 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Ent-
scheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es
an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: