B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1908/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. März 2019 um Asyl nach. Er wurde
dem Bundesasylzentrum B._______ zugeteilt, wo am 13. März 2019 die
Personalaufnahme erfolgte. Mit Vollmacht vom 14. März 2019 erklärte er
sich mit der Wahrung seiner Interessen durch die ihm zugeteilte Rechts-
vertretung einverstanden. Das SEM hörte ihn am 9. April 2019 vertieft zu
seinen Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der
Ethnie der (…) Roma an und sei in C._______ geboren worden. Er besitze
einen kosovarischen und einen D._______ Pass. Im Kosovo habe er mit
seiner Frau und seinen Kindern keine eigene Unterkunft besessen, son-
dern meistens in leerstehenden Häusern gewohnt. Von den Behörden
habe er keine Hilfe erhalten. Gegen Misshandlungen des Sohnes in der
(…) hätte er sich aufgrund ihrer Ethnie nicht erfolgreich zur Wehr setzen
können. Als er selber vom (…) geschlagen worden und die Polizei auf An-
zeige hin untätig geblieben sei, habe er sich dazu entschlossen, mit der
Familie nach Serbien zu ziehen. Durch Vermittlung der Familie seiner Frau
hätten sie dort in einem Haus leben können. Seine Frau und die Kinder
würden immer noch dort leben, sie müssten das Haus jedoch in absehba-
rer Zeit wieder dem ursprünglichen Eigentümer zurückgeben. Sie würden
in Serbien in Armut leben.
C.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum
Entscheidentwurf des SEM vom 15. April 2019.
D.
Mit Verfügung vom 17. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
E.
Am 17. April 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber
dem SEM, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet
worden.
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F.
Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung – inklusive Verzicht auf einen Kostenvor-
schuss – zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Auf den entsprechenden Eventualantrag in der Rechtsmitte-
leingabe ist in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses daher nicht ein-
zutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
6.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
7.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Kosovo und Serbien seien vom Bundesrat in die Liste der „Safe Countries“
aufgenommen worden, in welche die Rückkehr aufgrund der geltenden Re-
gelvermutung grundsätzlich zumutbar sei. Zwar sei es im Kosovo in den
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vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf An-
gehörige ethnischer Minderheiten gekommen, es könne jedoch nicht von
allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Im Kosovo werde die Si-
cherheit insbesondere durch mehrere internationale Missionen gewährleis-
tet, welche auch in der Lage seien, Angehörige von Minderheiten zu schüt-
zen und Übergriffe zu verfolgen. Namentlich würden sie bei Straftaten ge-
gen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Die neue ko-
sovarische Verfassung räume den Minderheiten umfassende Rechte ein.
Die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen vor Über-
griffen seien vor diesem Hintergrund nicht asylrelevant und die Regelver-
mutung der Verfolgungssicherheit werde dadurch nicht umgestossen.
8.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Familie werde aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Alltag diskrimi-
niert. Er sei vor den Augen seiner Kinder vom (…) geschlagen worden und
die Polizei sei untätig geblieben. Sodann seien sie im Heimatland existen-
tiellen Problemen wie Wohnungs- und Nahrungsmangel sowie Arbeitslo-
sigkeit ausgesetzt, ohne dass sie auf staatliche Hilfe zählen könnten. Ent-
sprechende Hilfeersuchen seien vom Gemeinwesen mit Gewaltdrohungen
beantwortet worden. Diskriminierungen von Roma seien sowohl im Kosovo
als auch in Serbien anzutreffen. Die Ausreise aus dem Kosovo würde im
Falle einer Rückkehr von den Behörden mit Gewalt sanktioniert.
9.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zurecht darauf hingewiesen, dass so-
wohl Kosovo als auch Serbien durch den Bundesrat als verfolgungssichere
Staaten ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
wurden. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen.
Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelver-
mutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es
sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund
konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
Den vom Beschwerdeführer beschriebenen Problemen mit den kosovari-
schen (…) würde es unter anderem selbst bei Glaubhaftunterstellung an
der notwendigen Intensität mangeln, um eine Flüchtlingseigenschaft be-
gründen zu können. Im Zusammenhang mit der angeblich verweigernden
Haltung der (…) ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit
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rechtlichen Schritten dagegen zur Wehr zu setzen suchte. Seine weiteren
pauschalen Vorbringen bezüglich Diskriminierung vermögen auch unter
Anerkennung des Umstandes, dass Roma im Alltag Benachteiligungen
ausgesetzt waren und allenfalls heute noch sein können (vgl. Urteil des
BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8), die beschriebene Re-
gelvermutung nicht umzustossen. Aufgrund der Aufnahme in die Liste als
Safe Country sowie gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der
kosovarischen Behörden auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2056/2015
vom 15. November 2016 E.5.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint
die durch nichts belegte Befürchtung, wegen der Ausreise aus dem Kosovo
drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr behördliche Gewalt, als
unbegründet. Im Zusammenhang mit Serbien können der Beschwerde so-
dann keine konkreten asylrelevanten Vorbringen entnommen werden.
Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
11.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen.
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11.3 Der Bundesrat hat sowohl Kosovo als auch Serbien als Staaten be-
zeichnet, in welche die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m.
Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie
der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL,
SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung
kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden.
Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit im
Wesentlichen vor, dass er und seine Familie sowohl im Kosovo wie auch
in Serbien in Armut leben müssten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusam-
menhang bereits zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge im
Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung, weshalb
eine Rückkehr nicht unzumutbar sei. Betreffend Serbien ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Weiter hat die Vorinstanz eingehend dargelegt, dass aufgrund des für die
ganze Familie möglichen Erwerbs der serbischen Staatsbürgerschaft auch
die dortigen Wohlfahrtsleistungen in Anspruch genommen werden könn-
ten.
Es ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die ge-
setzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo oder
Serbien nicht umzustossen vermögen und die Rückkehr insbesondere
auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen ist.
11.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines Reisepasses sowie einer
Identitätskarte ist, welche beide bis ins Jahre (…) gültig sind, ist der Weg-
weisungsvollzug im Ergebnis auch als möglich zu bezeichnen.
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
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Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor