Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1909/2008
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Juli
2007 und gelangte am 13. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2007 wurde er im Empfangs und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt. Am 17. August
2007 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein Vater
C._______ habe während 26 oder 27 Jahren für die HADEP (Halkin
Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) (später: DEHAP
[Demokratik Halk Partisi, demokratische Volkspartei]) gearbeitet und sei
deswegen nach D._______ geflüchtet, wo er während (…) Jahren gelebt
habe. Danach sei er in die Türkei abgeschoben worden, worüber in den
türkischen Medien berichtet worden sei. Aus diesem Grund sei in der
Umgebung bekannt gewesen, dass er und seine Geschwister die Kinder
von C._______ seien. Es sei ein Strafverfahren gegen seinen Vater
eröffnet worden. Wegen seines Vaters sei auch sein älterer Bruder
behelligt und für mehrere Monate inhaftiert worden. Schliesslich seien
sein Vater und der Bruder ausgereist. Seither hätten die Zivilpolizei und
die uniformierte Polizei zu Hause nach deren Verbleib gefragt. Der
Beschwerdeführer sei ferner dreimal von der Zivilpolizei auf den Posten
mitgenommen und während zwei bis drei Stunden festgehalten sowie
nach seinem Bruder und seinem Vater, welche in der Schweiz seien,
befragt worden. Schliesslich seien er und seine jüngeren Brüder von
ihnen unbekannten Gruppen angegriffen worden, und es sei zu
Schlägereien gekommen. Dabei seien sie wegen ihres Vaters beschimpft
worden. Nachdem er schliesslich zum Militärdienst aufgeboten worden
sei, habe er sich aus Angst, wegen seiner familiären Vorbelastung in
einem besonders schwierigen Gebiet eingesetzt zu werden, zur Ausreise
entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2008 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
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Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
wobei die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt
wurde. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, das Bundesamt
habe sein Gesuch um Akteneinsicht vom 14. März 2008 noch nicht
behandelt, weshalb ihm eine Frist für eine Beschwerdeverbesserung zu
gewähren sei.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu
aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverbesserung nach. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig
wurde ein Rundbrief der KDV (Kriegsdienstverweigerung), Auszug aus
der Ausgabe vom November 2000, als Beweismittel zu den Akten
gereicht.
F.
Am 1. April 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2008 wurde das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
E1909/2008
Seite 4
H.
Am 7. Januar 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 14. Januar
2010 beantwortet.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen zu
machen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen.
J.
Am 30. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).Diese Ausnahme liegt hier nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
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und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a,
m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und
eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5). Die subjektive
Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss
angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen.
Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings
nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der
geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht
empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich
durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.2). Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als
jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr.
11 E. 4c S. 71 f., EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom
20. Februar 2008 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe zu
zentralen Elementen seiner Verfolgungssituation unsubstanziierte und
widersprüchliche Aussagen gemacht, welche zum Schluss führen
würden, dass er sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. So habe er die
polizeilichen Mitnahmen und Nachfragen wegen seines Vaters und
seines Bruders, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, zeitlich nicht
einordnen können. Auch habe er über die Angaben hinaus, wonach er
jeweils in einem Büroraum mit einem Tisch und mehreren Stühlen verhört
worden sei, keinerlei Angaben zum Ort der Verhöre machen können.
Zudem habe er nicht angeben können, ob diese Verhöre jeweils im
gleichen Raum stattgefunden hätten. Weiter habe er zu den drei
Mitnahmen, welche sich immer gleich abgespielt hätten, stereotype
Aussagen gemacht. Ferner habe er zur Häufigkeit der polizeilichen
Vorsprachen – einerseits Zivilpolizisten, andererseits uniformierte
Polizisten unterschiedliche Aussagen gemacht. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer vorgebracht, die Polizisten seien nicht mehr
gekommen, nachdem sie ihnen gesagt hätten, dass der Bruder
inzwischen in der Schweiz lebe. Auf die Frage, wann sie dies den
Polizisten gesagt hätten, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies sei vor
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etwa zwei oder drei Jahren gewesen. An anderer Stelle habe er jedoch
zu Protokoll gegeben, die Vorladungen für seinen Bruder seien noch bis
vor acht oder neun Monaten gekommen. Gestützt auf diese Aussagen
hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine
Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Es bestehe
somit kein Grund zur Annahme, dass er wegen seines familiären
Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden müsse.
Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die befürchteten
Benachteiligungen während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen
und familiären Vorbelastung als asylrechtlich nicht beachtlich.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der
Beschwerdeführer und seine Familie seien nach der Flucht des Vaters in
die Schweiz, wo diesem Asyl gewährt worden sei, ins Visier der
türkischen Behörden geraten. Deshalb seien sie nach Istanbul gezogen.
Dort seien sie weiterhin beobachtet und schikaniert worden. E._______,
ein Bruder des Beschwerdeführers, sei festgenommen worden und nach
seiner Freilassung in die Schweiz geflohen, wo er ebenfalls als Flüchtling
anerkannt worden sei. Die Repressionen gegen die Familie würden
andauern. So sei auch der Beschwerdeführer nicht davon verschont
worden. Die Verhaftung von E._______ sei ein Beweis, dass die Familie
als terroristenfreundlich gelte und daher den Repressionen durch die
Sicherheitskräfte ausgesetzt sei. Es sei eine bekannte Tatsache, dass in
der Türkei die Familienmitglieder einer Person, die sich für die kurdische
Sache eingesetzt habe, mit Erniedrigungen, Entführungen, Folterungen,
langjährigen Freiheitsstrafen und sogar aussergerichtlichen Exekutionen
rechnen müssten. Der Beschwerdeführer sei dreimal auf den
Polizeiposten mitgenommen und nach seinem Vater und seinem Bruder
gefragt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er glaubhafte
Aussagen gemacht. Es liege somit eine Reflexverfolgung vor, welche
auch von der Rechtsprechung anerkannt werde. Im Übrigen sei die
Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst benachteiligt zu werden,
begründet.
4.3. In seiner Eingabe vom 30. September 2011 führte der
Beschwerdeführer aus, die politische Lage in seinem Heimatland habe
sich nicht verändert. Die Behörden würden weiterhin Druck auf seine
Familie ausüben und hätten sich letztmals vor zirka vier Monaten nach
dem Beschwerdeführer, dem Vater und dem Bruder E._______
erkundigt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er damit rechnen,
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festgenommen, verhört und verhaftet zu werden. Zudem hätten die
bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen
Armeeeinheiten und den PKKKämpfern in den letzten zwei Monaten
zugenommen.
5.
5.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt
genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt,
welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.
5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen gemacht hat. So hat er
betreffend die vorgebrachten Mitnahmen wegen seines Vaters und seines
älteren Bruders weder zum Zeitpunkt noch zum Ort, wo er hingebracht
worden sei, genaue Angaben machen können (vgl. Akten BFM A1 S. 5 f.,
A11, S. 5). Auf Nachfragen nach dem Zeitpunkt gab er anlässlich der
summarischen Befragung vorerst an, er wisse nicht mehr, wann die
Mitnahmen gewesen seien, da es lange her sei. Später führte er aus, es
sei im Jahre 2003, 2004 oder 2005 gewesen (vgl. A1 S. 5 und 6).
Anlässlich der summarischen Befragung gab er betreffend die letzte
Mitnahme auf eine entsprechende Frage zudem zu Protokoll, diese sei
drei, vier Monate vor der Ausreise gewesen. An gleicher Stelle verneinte
er die Frage, ob in diesem Zeitraum noch etwas vorgefallen sei, um
später anzugeben, die letzte Mitnahme könnte auch ein oder zwei
Monate vor der Ausreise gewesen sein (vgl. A1 S. 6 und 8). Bei der
direkten Anhörung machte er diesbezüglich geltend, die letzte Mitnahme
sei vermutlich eineinhalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen
(vgl. A11 S. 4). Schliesslich vermochte er auch zum Ort, wo man ihn
jeweils hingeführt habe, keine Angaben zu machen. Die Aussagen,
wonach das Verhör immer in einem Raum mit einem Stuhl, einem Tisch
und einer Lampe stattgefunden habe (vgl. A1 S. 6, A11 S. 5), sind
stereotyp und lassen weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser
Mitnahmen aufkommen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zur
Häufigkeit und zum Zeitpunkt der polizeilichen Besuche zwecks
Übergabe von Vorladungen für den Bruder widersprüchliche Angaben
gemacht. Einerseits gab er an, die uniformierten Polizisten seien zweimal
gekommen (vgl. A1 S. 6). Gemäss der direkten Anhörung sollen diese
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sehr oft, sicher mehr als zweimal (vgl. A11 S. 3) gekommen sein. Ferner
erklärte er auf eine entsprechende Frage, die Polizei sei nicht mehr
erschienen, nachdem sie erklärt hätten, dass der Bruder in der Schweiz
lebe. Dies sei vor etwa zwei oder drei Jahren gewesen (vgl. A11 S. 3),
um diese Antwort auf weitere Nachfragen zu wiederholen. Kurz darauf
korrigierte er seine Aussage und gab an, es sei vier oder fünf Monate
bevor er ausgereist sei, gewesen. Insgesamt lässt das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers den Eindruck aufkommen, er habe wegen seines
Vaters und seines Bruders keine Schwierigkeiten gehabt. Indem der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu ausführt, seine
Aussagen seien zutreffend und glaubhaft ausgefallen, vermag er den
hiervor festgestellten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles
entgegenzuhalten. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer am 21. April 2005 bei den türkischen Behörden seinen
Reisepass verlängern liess (vgl. A1 S. 4), gegen ein von diesen Behörden
ausgehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer.
5.2. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus
der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3. Was ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Befürchtungen, wegen seiner kurdischen Herkunft und seiner familiären
Vorbelastung in dem ihm bevorstehenden Militärdienst vermehrten
Schikanen ausgesetzt zu werden, betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss
konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder
Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger
zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht
strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D5392/2010 vom 30. August
2010 und D1896/2009 vom 22. Juli 2009). Allerdings ist eine wegen
Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn
der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen
hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend
höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die
Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile
zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu
verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der
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Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren. Im Weiteren ist zwar bekannt, dass während des
Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und
Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können, diese jedoch in der
Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Zudem sind seit mehreren
Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes
mehr bekannt geworden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte
Auszug aus einem Rundbrief der (deutschen) Organisation KDV
(Kriegsdienstverweigerung) vom November 2000 mit Berichten von
mysteriösen Todesfällen in der türkischen Armee, welche sich in der
Vergangenheit ereignet haben sollen, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Es gibt somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv
begründeten Furcht vor Verfolgung.
5.4. Des Weiteren ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung aufgrund der politischen
Vergangenheit seines Vaters und seines Bruders respektive der
Familienangehörigen zu prüfen, da der Beschwerdeführer seine
Asylbegründung im Wesentlichen daraus ableitet.
5.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die
als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für
illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich
offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der
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Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere
Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der
PKK (Partiya Kerkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei)
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von
den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen
nicht ohne weiteres ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die
Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben.
Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung,
dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren
Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fernhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber
umso dringlicher, wenn zusätzlich eigene politische Aktivitäten vorliegen
(vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7,
E4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Es muss also
aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor
Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex)Verfolgung muss ferner
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.4.2. Vorliegend steht fest, dass der Vater und der Bruder des
Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben.
Wie hievor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
Nachstellungen zum Zeitpunkt, als sein Vater und Bruder noch in der
Türkei verweilten (bis im Jahr 2002 beziehungsweise 2004), oder seither
seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen, weshalb
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nicht von einer Reflexverfolgung wegen seiner Verwandtschaft
ausgegangen werden muss. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht,
er selber habe sich politisch betätigt. Auch geht aus den Akten nicht
hervor, dass sich der Vater oder der Bruder in der Schweiz exilpolitisch
betätigt hätten, noch dass der Beschwerdeführer sich selber während
seines Auslandaufenthaltes politisch exponiert habe. Bei dieser
Ausgangslage erscheint ein gegenwärtiges Risiko, aufgrund seines
Aufenthaltes in der Schweiz in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung
ausgesetzt zu werden, unwahrscheinlich.
5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die
Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
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weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4.1. Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen
die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen
Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als
separatistisch qualifiziert werden. Wie oben dargelegt, ist jedoch von
keiner konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal
er nie angab, einer solchen Gruppierung anzugehören. Zudem herrscht in
der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung
bestünde.
7.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte seit dem
Jahre 2000/2001 bis zu seiner Ausreise in Istanbul. Er verfügt dort
eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern
sowie Halbgeschwistern (vgl. Akte A1 S. 3) über ein intaktes soziales
Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage
zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
denen er aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase
ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
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und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: