B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1910/2016
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Eritrea),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März
2009, lebte bis Januar 2014 in Äthiopien und reiste anschliessend über den
Sudan, Libyen und Italien am 20. August 2014 in die Schweiz ein. Glei-
chentags suchte er um Asyl nach. Am 28. August 2014 wurde der Be-
schwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur
Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 7. Oktober 2015 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus B._______. Sein Vater habe sich anlässlich von Versammlun-
gen kritisch über den Militärdienst geäussert. Deswegen sei er im Jahr
2008 eines Nachts zu Hause abgeholt worden. Als er – der Beschwerde-
führer – bei der Stadtverwaltung um Auskunft über den Verbleib seines Va-
ters gebeten habe, sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe sich nicht mehr nach
ihm erkundigen. Fortan habe er unter Beobachtung gestanden. Einen Mo-
nat nach der Verhaftung des Vaters hätten er und seine Mutter erfahren,
dass der Vater tot sei. Danach sei er – der Beschwerdeführer – mehrere
Monate an Malaria erkrankt. Als es Gerüchte gegeben habe, dass er nach
Sawa gehe müsse, habe seine Mutter ihn zur Ausreise gedrängt, weshalb
er Eritrea illegal verlassen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen und die Kontaktaufnahme mit den
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Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung zu informieren.
D.
Am 31. Mai 2016 bestätigte die Kanzlei dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstands-
los.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Staatsangehö-
rigkeit sei mit Vorbehalt zu begegnen und die Vorbringen würden weder
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch
jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Es bestünden erhebliche Zweifel an der eritreischen Herkunft des Be-
schwerdeführers und der eingereichte kirchliche Taufschein stelle kein
rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Darüber hinaus kenne er die Farbe
und das Beantragungsverfahren einer eritreischen Identitätskarte nicht.
Diese Zweifel würden durch mangelnde Orts- und Herkunftskenntnisse ge-
stützt. Namentlich habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
ausser dem Hören von Schüssen nichts vom Grenzkrieg mit Äthiopien zwi-
schen 1998 und 2000 mitbekommen und noch nie etwas vom bei den Erit-
reern geläufigen Begriff der "Dritten Invasion" gehört. Auch habe er nichts
über die massive Zerstörung B._______ im Rahmen der dreimonatigen
Besetzung durch äthiopische Truppen im Jahr 2000 berichten können, ob-
wohl er damals bereits (…) Jahre alt gewesen sein müsste. Beispielsweise
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habe er die Plünderung und Verwüstung der orthodoxen Kirche nicht er-
wähnt, obwohl diese gemäss seinen Angaben die einzige orthodoxe Kirche
gewesen sei und er sie jeweils mit seinen Eltern besucht habe. Es er-
scheine weiter auffällig, dass der Beschwerdeführer den Ort C._______
nahe B._______ nicht kenne und anlässlich der BzP den Namen des Flus-
ses, an welchem er jeweils Wasser zur Bewirtschaftung von Landflächen
geholt habe, nicht mehr gewusst habe, aber anlässlich der zeitlich späteren
Bundesanhörung schon.
Die Vorinstanz führt weiter aus, die vorgebrachten Asylgründe des Be-
schwerdeführers seien substanzlos, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich
und deshalb unglaubhaft. So habe er nicht darlegen können, weshalb sein
Vater Opfer einer Verfolgung wurde und auch genauere Angaben zu des-
sen Verhaftung und Todesumstände und die für ihn daraus entstehenden
persönlichen Konsequenzen habe er nicht glaubhaft machen können. Auch
habe er unvereinbare Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters ge-
macht. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, sein Vater habe als Milizan-
gehöriger im Dorf bleiben dürfen und sich an Milizversammlungen kritisch
geäussert. Als er sich bei der Verwaltung nach dem Verbleib seines Vaters
erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, er sei an einer Krankheit verstor-
ben. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung zu Pro-
tokoll gegeben, sein Vater sei in D._______ stationiert gewesen und trotz
seines Antrages auf Entlassung aus dem Militärdienst immer wieder ver-
setzt worden und ihm sei von der Verwaltung mitgeteilt worden, sein Vater
sei in einem Gefecht ums Leben gekommen. Im Rahmen der BzP habe der
Beschwerdeführer sodann ausgeführt, zwischen dem Tod des Vaters im
April 2008 und der Ausreise im März 2009 habe sich nichts ereignet. Dies
im Gegensatz zur Bundesanhörung, anlässlich welcher er Probleme nach
dem Tod des Vaters erwähnte. Auch auf Nachfrage habe er indes keine
konkreten Ereignisse nennen können. Weiter sei unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer zur Verhaftung seines Vaters in der Nacht keine Angaben
machen könne und anlässlich der Bundesanhörung zuerst angab, er habe
geschlafen, später jedoch ausführte, er sei nur kurz aufgewacht, weil er
etwas gehört habe, aber gedacht habe, es sei etwas anderes.
Auf entsprechende Nachfrage zu besonderen Ereignissen zwischen dem
Tod seines Vaters im April 2008 und der Ausreise im März 2009 habe der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, es habe sich
nichts ereignet. Die einzigen Gründe seien der Tod seines Vaters und dass
das Regime niemanden in Ruhe arbeiten lasse ausserhalb des Militär-
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dienstes. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung aus-
geführt, er habe nach dem Tod seines Vaters Probleme gehabt, ohne je-
doch konkrete Erlebnisse zu nennen. Er habe sich in seinen Aussagen sehr
allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar und substantiiert begründen
können, dass er vor seiner Ausreise ernsthafte Probleme gehabt habe.
Auch betreffend der Geltendmachung von künftigen Verfolgungsmassnah-
men habe der Beschwerdeführer unglaubhafterweise einzig vorgebracht,
es habe Gerüchte gegeben, dass er nach Sawa gehen müsse. Indes habe
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie ein Aufgebot erhalten.
Das blosse Befürchten eines allfälligen Aufgebots für den Militär- oder Ar-
beitsdienst reiche für die Asylgewährung nicht aus.
Schliesslich seien auch die Vorbringen zur illegalen Ausreise widersprüch-
lich und somit nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP gesagt, er sei im März 2009 über den Sudan nach Äthiopien ge-
reist, wo er für einen (…) gearbeitet habe. Demgegenüber habe er anläss-
lich der Bundesanhörung geäussert, er sei direkt von B._______ nach Äthi-
opien gegangen und habe sich unterwegs als (…) ausgegeben. Auf ent-
sprechenden Vorhalt habe er gesagt, er könne sich nicht an seine Aussa-
gen anlässlich der BzP erinnern.
6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe sinngemäss an der geltend
gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit, der illegalen Ausreise und
seinen Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz habe ei-
nerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet
und andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bun-
desrecht verletzt.
6.2.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird zunächst ausführlich dargelegt, wes-
halb der angegebenen eritreischen Staatsangehörigkeit mit Vorbehalt zu
begegnen ist und die Vorbringen nicht nachvollziehbar, substanzlos, wider-
sprüchlich und somit unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Nebst den von der Vorinstanz
dargelegten mangelnden Herkunfts- und Ortskenntnissen widersprechen
sich vor allem die wesentlichen Aussagen im Rahmen der BzP und der
Bundesanhörung (vgl. Ziffer 6.1.). Der Beschwerdeführer macht in der
Rechtsmitteleingabe zwar Übersetzungsfehler geltend, legt indes nicht dar,
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inwiefern die Dolmetscherin falsch übersetzt haben soll. Der Beschwerde-
führer führt einzig aus, falls es eine Aufnahme der Bundesanhörung gäbe,
könne er bestätigen, dass viele Punkte im Protokoll nicht mit seinen Aus-
sagen übereinstimmen würden. Indes hat der Beschwerdeführer im Rah-
men der Rückübersetzung anlässlich der Bundesanhörung die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Er hätte bei der
Rückübersetzung durch die Dolmetscherin Korrekturen anbringen können,
dies aber unterlassen. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Zudem sind
aus dem Bericht der an der Bundesanhörung zur Überwachung der Durch-
führung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung
keine Einwände zu entnehmen (SEM-Akten A17). Somit kann der Be-
schwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Antrag auf
eine erneute Anhörung ist abzuweisen.
Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, son-
dern wiederholt nur äusserst kurz den aktenkundigen Sachverhalt. Damit
legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3 Soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Vor-
aussetzungen von Art. 3 AsylG nicht, ist diese Schlussfolgerung ebenfalls
nicht zu beanstanden, reicht die blosse Befürchtung, einmal in den Militär-
oder Arbeitsdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhal-
ten zu haben, nicht aus, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Mass-
nahmen durch den Heimatstaat anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6890/2014 vom 28. September 2015 E. 5.2.2). Auch
wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nochmals ausführt,
er habe den Militärdienst verweigert, so liefert er dazu keinerlei Erklärun-
gen und auch keine Beweismittel. Weiter fehlt der angeblich drohenden
Militäreinberufung in Eritrea die glaubhafte Grundlage, da – wie bereits er-
wähnt – die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und
dessen Herkunft aus B._______ zweifelhaft sind.
6.4 Schliesslich ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die illegale Ausreise glaubhaft zu ma-
chen, mithin insoweit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Es
fehlt der geltend gemachten illegalen Ausreise – wie bereits in Ziffer 6.3
ausgeführt – die glaubhafte Grundlage, da nicht glaubhaft ist, dass er aus
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B._______ stamme und eritreischer Staatsangehöriger sei. Da er sich in
der Rechtsmitteleingabe nicht äussert, kann, um Wiederholungen zu ver-
meiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden.
6.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
gelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft und ins-
gesamt seine Identität nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Staatsan-
gehörigkeit nicht abschliessend geklärt werden könne und als unbekannt
gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE
2014/12 E. 6).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
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keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden
und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörig-
keit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch
diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Ver-
fügung E. III) verwiesen werden.
Schliesslich bedarf die gemäss ärztlichen Berichten vom 14. Januar 2015
und 11. Februar 2016 festgestellte beidseitig beginnende (…) keiner ärztli-
chen Behandlung und steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
gen.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos
geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betref-
fend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen,
dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
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SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Mit dem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: