Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1911/2011
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
handelnd durch seinen Vater
B._______, geboren (…), Irak,
dieser vertreten durch
Tekol Fatma, Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro (rüT),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM) mit
Entscheid vom 9. Oktober 2002 dem Vater des Beschwerdeführers unter
Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und seiner Mutter
sowie seinen drei älteren Geschwistern unter Einbezug in dessen
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl gewährte,
dass das BFM dem Vater des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
24. Februar 2009 zufolge seiner Rückreise in den Heimatstaat die
Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 auf die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wegen Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Vater des Beschwerdeführers mit am 24. Januar 2011 beim
BFM eingelangter Eingabe sinngemäss unter Gewährung von Asyl um
Einbezug seines am 20. April 2010 in der Schweiz geborenen Sohnes
(…) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (…) und um Ausstellung
eines Reiseausweises für Flüchtlinge für den Beschwerdeführer ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am
25. Februar 2011 – das Gesuch um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft der Mutter und um Gewährung von Asyl ablehnte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, für den Einbezug eines in
der Schweiz geborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern
sei erforderlich, dass mindestens ein Elternteil die Flüchtlingseigenschaft
originär erfülle,
dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, weil dem Vater am
24. Februar 2009 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm
gewährte Asyl widerrufen worden sei, und die Mutter des
Beschwerdeführers mit dem am 9. Oktober 2002 erfolgten Einbezug in
dessen Flüchtlingseigenschaft diese nur derivativ erfülle,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit
Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Gewährung von
Asyl den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter beantragt,
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dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der irakischen
Botschaft in der Schweiz vom (…) betreffend Passausstellung und eine
Fürsorgebestätigung vom (…) zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit und mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass gemäss Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) zu Art. 51 Abs. 3 AsylG, die vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-341/2008 vom 9. Mai 2008), die
abgeleitete Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden
kann, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch
die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb in der
Schweiz geborene Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern
ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle)
Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. dazu etwa Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 23),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis
auf die ständige asylrechtliche Praxis festgestellt hat, der Vater erfülle die
originäre Flüchtlingseigenschaft nicht mehr und die Mutter besitze
lediglich die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft, was einem
Einbezug des Beschwerdeführers in deren Flüchtlingseigenschaft
entgegenstehe,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Widerruf des ihm gewährten
Asyls sei ein Missverständnis, als haltlos erweist, und an dieser Stelle
mangels substanziierter Entgegnungen und ohne weiteren
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Begründungsaufwand vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung
der irakischen Botschaft in der Schweiz vom (…) betreffend
Verweigerung einer Reisepassausstellung für den Vater des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung
etwas zu ändern,
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und um Gewährung von Asyl
somit zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
unbesehen der nachgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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