B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-191/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017.
E-191/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Am 24. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und
den Asylgründen befragt (BzP). Am 1. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______. Seine Eltern seien
verstorben und seine Geschwister würden in Äthiopien und Eritrea leben.
Er selbst sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Die Schule habe er bis 2014
beziehungsweise bis zur neunten Klasse besucht. Er habe nie gearbeitet
und nie Militärdienst geleistet. Im Rahmen der BzP führte er aus, er habe
seinen Heimatstaat primär wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhält-
nisse seiner Familie verlassen. In der einlässlichen Anhörung machte er
geltend, Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 sei er auf dem Nach-
hauseweg von D._______ in sein Heimatdorf von Soldaten verhaftet wor-
den. Weil er zu Fuss unterwegs gewesen sei, habe man ihn der illegalen
Ausreise verdächtigt. Er sei sodann während zweier Tage im Lager
E._______ beziehungsweise auf dem Polizeiposten festgehalten worden
und danach in eine grössere Zelle in D._______ verbracht worden. Im März
2014 sei ihm beim Ausladen von Proviant zusammen mit drei weiteren Per-
sonen die Flucht gelungen, obschon er zuvor aufgefordert worden sei,
seine Schuhe auszuziehen und von Soldaten bewacht worden sei. Auf der
Flucht sei er von den bewaffneten Soldaten verfolgt worden. Dabei sei ei-
ner anderen flüchtenden Person ins Bein geschossen worden. Er habe sich
sodann zu seiner Wohnung in D._______ begeben und sei am nächsten
Morgen mit dem Auto über E._______ nach F._______ gefahren, um von
dort zu Fuss nach C._______ zu gelangen. Dort habe er sich während
zweier Monate in der Wildnis versteckt gehalten, während sein Onkel ihm
Wasser und Essen gebracht habe. Während dieser Zeit sei er von Soldaten
bei seinem Onkel gesucht worden. Am 25. Mai 2014 sei er schliesslich über
Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien Richtung Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Taufur-
kunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 21. Dezember 2017
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– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinnge-
mäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei unter Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er sei unter Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte
er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In Bezug auf
die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische
Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres
Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, er sei
im militärpflichtigen Alter und würde bei einer Rückschaffung nach Eritrea
als Dienstverweigerer gezielt verfolgt und bestraft werden und wäre will-
kürlicher Misshandlung ausgeliefert. Er würde zudem Nationaldienst leis-
ten müssen, was einer Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaf-
tem Freiheitsverlust und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und
sowohl generell als auch individuell unzumutbar.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
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Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Be-
hörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
6.2 Der Beschwerdeführer konnte keine Vorfluchtgründe glaubhaft ma-
chen.
6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die In-
haftierung und anschliessende Flucht aus der Haft erstmals im Rahmen
der Anhörung vorbrachte, obwohl er an der BzP explizit nach seinen Flucht-
gründen und den wichtigsten Ereignissen in seinem Heimatstaat gefragt
wurde. Ebenfalls wurde er an der BzP gefragt, ob er in Eritrea je Probleme
mit den staatlichen Behörden hatte, was er explizit verneinte (act. A13/11
F7.02). Im Gegenteil brachte er sogar vor, seinen Heimatstaat wegen der
schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie verlassen zu ha-
ben. Ausserdem habe er sich seit der Heirat seiner Brüder alleine gefühlt
und nicht gewusst, mit wem er leben solle (act. A13/11 F7.01). Entspre-
chend scheinen die an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe als
nachgeschoben.
6.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer sodann in der einlässlichen Anhö-
rung nicht, den von ihm neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen. Dieser ist weitgehend unsubstantiiert und wirkt insgesamt konstru-
iert. Dies betrifft bereits sein Vorbringen, unter welchen Umständen er we-
gen des Vorwurfs eines illegalen Ausreiseversuchs aufgegriffen und inhaf-
tiert worden sein soll (act. A26/29 F91 ff., vgl. insbesondere F101–F104,
F108-F111, F119 ff., F133, F137). Auch den Aufenthalt während der Haft in
einem Lager vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu be-
schreiben. Nach dem Namen dieses Lagers gefragt, bei welchem es sich
nach Angaben des Beschwerdeführers um ein offizielles Gefängnis gehan-
delt haben soll, gab der Beschwerdeführer an, dieses Gefängnis werde als
«Geheimdienst» bezeichnet (act. A26/29 F150). Ausführungen zum Tages-
ablauf während dieser dreimonatigen Haft konnte der Beschwerdeführer
nicht machen (act. A26/29 F152). In Bezug auf die Flucht sind seine Aus-
führungen ausserdem unplausibel und realitätsfremd ausgefallen. Die Er-
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Seite 7
klärung, er und weitere Inhaftierte hätten beim Ausladen von Proviant ge-
merkt, dass eine von vier Wachpersonen kurz abwesend gewesen sei und
hätten die Möglichkeit zur Flucht genutzt, ist angesichts des Umstandes,
dass die Wachen, welche sich in unmittelbarer Nähe zu den Häftlingen auf-
gehalten haben und bewaffnet gewesen sein sollen und der Beschwerde-
führer zuvor die Schuhe habe ausziehen müssen, mithin barfuss geflüchtet
sei, kaum nachvollziehbar (act. A26/29 F162, F177 ff.). Auch dass die Sol-
daten sie verfolgt und gar auf sie geschossen hätten, dem Beschwerdefüh-
rer dennoch die Flucht gelungen sein soll, erscheint konstruiert.
6.2.3 Dasselbe gilt auch für sein Vorbringen betreffend die Umstände nach
der Flucht. Einerseits ist kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Flucht aus der Haft zunächst in seine eigene Wohnung nach
D._______ geflohen sein und dort eine Nacht verbracht haben soll
(act. A26/29 F206), zumal er dort von den Behörden am ehesten gesucht
worden wäre. Andererseits ist die Erklärung, er habe sich in der Wildnis in
der Nähe seines Onkels versteckt, wobei sein Onkel ihm regelmässig Was-
ser und Essen gebracht haben soll, vor dem Hintergrund, dass er von den
Soldaten seit seinem Schulabbruch genau dort jeden Morgen gesucht wor-
den sei, wenig nachvollziehbar (act. A26/29 F207).
6.2.4 Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht zahlreiche Diskrepanzen aus-
zumachen. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, Ende 2013
(act. A26/29 F87, F154) beziehungsweise am 27. Dezember 2013
(act. A26/29 F157) verhaftet worden zu sein. Andererseits brachte er vor,
am 27. Dezember 2013 die Schule abgebrochen zu haben (act. A26/29
F214) und am 27. Januar 2013 (act. A26/29 F219) beziehungsweise am
Neujahr im Januar (act. A26/29 F91) verhaftet worden zu sein. Ebenfalls
schilderte er, wie er im Februar 2014 zusammen mit anderen Inhaftierten
zum ersten Mal nach draussen gebracht worden sei, um Proviant auszula-
den, und eine Woche danach nochmals rausgebracht worden sei, wobei
ihnen dann die Flucht gelungen sei (act. A26/29 F160). Gleichzeitig führte
er aus, den Entscheid zur Flucht gegen Ende März 2014 gefasst zu haben
und geflüchtet zu sein, als sich die Möglichkeit ergeben habe (act. A26/29
F169) beziehungsweise im März 2014 aus der Haft geflüchtet zu sein
(act. A26/29 F171, 174 ff.).
6.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Asylgründe, welche im
Heimatstaat begründet liegen, glaubhaft machen. Die zentralen, erst an
der Anhörung erläuterten Vorbringen konnten nicht substantiiert dargelegt
E-191/2018
Seite 8
werden, sind unplausibel und widersprüchlich, so dass an deren Wahr-
heitsgehalt zu zweifeln ist. Auch auf Beschwerdeebene konnte nichts We-
sentliches vorgebracht werden, was an dieser Einschätzung etwas zu än-
dern vermag.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkrete asyl-
relevante Verfolgung darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass
er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifi-
schen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekru-
tierung gestanden hat.
6.5 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
6.5.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim
Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzli-
che Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er
deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten
hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
würden.
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6.6 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb
nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine
Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
wähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
[als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. Sep-
tember 2018 E. 6.3).
6.7 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrele-
vante Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
könne beim Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittel-
baren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausge-
gangen werden, zumal eine Überprüfung seiner Angaben aufgrund der Un-
glaubhaftigkeit verunmöglicht werde. Der Wegweisungsvollzug sei vorlie-
gend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea
weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso we-
nig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen.
E-191/2018
Seite 10
8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
dass er bei einer Rückkehr Nationaldienst leisten müsse, was Zwangsar-
beit, dauerhafter Freiheitsverlust und unmenschliche Misshandlung im
Sinne von Art. 3 und 4 EMRK zur Folge hätte. Der Vollzug sei zudem in
genereller und individueller Hinsicht für ihn unzumutbar. Im Sinne der in-
zwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser
Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Seite 11
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2–13.4).
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Weg-
weisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
9.3.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
9.3.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
E-191/2018
Seite 12
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. E. 6.1.5).
9.3.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
9.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
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Seite 13
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend
auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung
stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der
trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es
stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer
verfügt zudem eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungs-
netz (Geschwister, Onkel) im Heimatstaat. Es ist mithin davon auszugehen,
dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG.
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10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde ge-
stelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung
vom 2. Februar 2018 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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