B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-191/2019
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
12. Dezember 2018 / N (…).
E-191/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eritreische Beschwerdeführer hat seinen Heimatsaat eigenen Angaben
zufolge im November 2014 Richtung Sudan verlassen. Er habe sich ein
Jahr und fünf Monate in Khartoum, Sudan, aufgehalten, bevor er über
Ägypten und Italien am 9. Juli 2016 in die Schweiz einreiste. Am 10. Juli
2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______
ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 4. August 2016 und der Anhörung
vom 12. September 2017 im Wesentlichen vor, er sei aus dem eritreischen
Militär desertiert und habe die eritreische Grenze zu Sudan illegal über-
quert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto, welches
ihn in Militärkleidung zeigt, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 – eröffnet am 13. Dezember 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es be-
gründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, er habe sich im Laufe
seines Asylverfahrens mehrfach zu wesentlichen Punkten widersprochen,
insbesondere habe er widersprüchliche Aussagen zu seiner Desertion ge-
macht, weshalb diese nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs seien weder Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung
von Art. 3 EMRK noch für ein weiteres Vollzugshindernis ersichtlich.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Ja-
nuar 2019 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte dabei,
dass nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahinge-
hend, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich gewesen seien und die
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten wür-
den.
Der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die
Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-
wies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt. Diese Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken D(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches
vor, er sei im Jahr (…) in C._______, Sudan, geboren und sei im Jahr (…)
mit seiner Grossmutter nach Eritrea zurückgekehrt. Zusammen mit seiner
Grossmutter und deren Schwester habe er in D._______, Zoba
E._______, gelebt. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und habe
diese im Jahr (…) abgebrochen. Seither habe er als Fahrgehilfe eines Bus-
fahrers gearbeitet. Im selben Jahr, in dem er die Schule abgebrochen
habe, sei er im Zuge einer Razzia verhaftet worden. Nach einer Woche
Haft habe man ihn nach Klima zur militärischen Ausbildung bringen wollen,
ihm sei jedoch auf dem Weg die Flucht gelungen. Er sei nach Hause zu-
rückgekehrt und habe weiterhin unbehelligt als Busfahrergehilfe arbeiten
können.
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Im September 2006 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und
habe diesem Folge geleistet. Zunächst habe er die militärische Grundaus-
bildung absolviert und sei als (...) ausgebildet worden. Danach habe er als
(...) gearbeitet. Da die Grossmutter des Beschwerdeführers krank gewesen
sei, sei er mehrfach von der Arbeit ferngeblieben, um sich um sie zu küm-
mern. Er sei daraufhin jeweils zu Hause aufgesucht und zurück in den Mi-
litärdienst gebracht worden. Er sei deswegen mehrmals Bestrafungen und
Inhaftierungen ausgesetzt gewesen.
Nachdem die Grossmutter im Jahre (…) verstorben sei, sei der Beschwer-
deführer vermehrt vom Militärdienst ferngeblieben. Er sei frustriert gewe-
sen, dass er das Geld, das man in der Regel bei Todesfällen erhält, nicht
bekommen habe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher Sold, welcher ihm
zugestanden habe, regelmässig verwehrt worden. Im Jahr (…) habe er ei-
nen Monat Diensturlaub erhalten. Er sei danach nicht mehr in seine Einheit
zurückgekehrt. Nach einer Weile habe er seinen Vorgesetzten auf einem
Platz in D._______ angetroffen. Jener habe ihn aufgefordert, in seine Ein-
heit zurückzukehren. Er solle ausserdem einen Mann namens F._______,
welcher ebenfalls nicht in die Einheit zurückgekehrt sei, aufsuchen und die-
sen in den Dienst zurückbringen. F._______ sei jeweils an der Busstation
anzutreffen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer entschieden, Eritrea zu
verlassen. Er sei von D._______ aus zu Fuss in den Sudan gelaufen und
habe Eritrea illegal verlassen.
4.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass aufgrund zahlreicher wi-
dersprüchlicher Angaben Zweifel am Realitätsgehalt der Asylvorbringen
bestünden und die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden
könne. Insbesondere habe er in der Anhörung mehrfach andere Angaben
als in der BzP gemacht. So habe er sich widersprüchlich zum Verlust seiner
Identitätskarte wie auch zum Jahr seiner ersten Inhaftierung nach einer
Razzia geäussert. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben zur Mili-
tärausbildung sowie zu Bestrafungen aufgrund unerlaubten Fernbleibens
des Militärdienstes gemacht. Auch bezüglich seiner Desertion habe er sich
mehrfach widersprochen. In der BzP habe er ausgesagt, er habe seinen
Urlaub um zwei Tage überzogen und habe sich danach in einem Hotel ver-
steckt, um nicht erwischt zu werden. In der Anhörung habe er hingegen
ausgesagt, er habe den Diensturlaub um einen Monat überzogen und habe
sich in dieser Zeit bei seiner Mutter und bei Freunden aufgehalten. Hin-
sichtlich des Zeitpunkts der Ausreise habe er ausserdem in der BzP wie
auch zu Beginn der Anhörung angegeben, er habe noch gleichentags,
nachdem er seinen Vorgesetzten auf einem Platz angetroffen habe,
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D._______ verlassen. Später habe er gesagt, er habe zwei Tage nach der
ersten Begegnung den Vorgesetzten in einem Teehaus gesehen und sei
danach ausgereist. Aufgrund diverser widersprüchlicher Angaben des Be-
schwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militär-
dienst desertiert sei.
Auch die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen. Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss dem Ko-
ordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-
7898/2015, E.5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen
Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Anknüpfungspunkte bestünden,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, und daher die geltend ge-
machte illegale Ausreise auch keine künftige asylrelevante Verfolgung mit
sich ziehe.
4.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an seinen Vorbrin-
gen fest. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen seien erklärbar, es
habe sich um Ungenauigkeiten gehandelt. Ausserdem habe sich die Vor-
instanz darauf beschränkt, einige wenige widersprüchliche Aussagen des
Beschwerdeführers aufzulisten und habe daraus abgeleitet, dass sämtli-
che Asylvorbringen unglaubhaft seien. Ferner seien in seinen Aussagen
zahlreiche Realkennzeichen zu erkennen, welche von der Vorinstanz nicht
gewürdigt worden seien.
Des Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die
zahlreichen Inhaftierungen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ge-
zogen. Dies lasse ihn als missliebige Person erscheinen und die illegale
Ausreise begründe daher subjektive Nachfluchtgründe.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den
vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
5.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine
die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
eignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den vorinstanzlichen Ausführun-
gen nicht vollumfänglich zustimmen. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfü-
gung aus, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Identitäts-
dokumente widersprochen. In der BzP habe er angegeben, er habe seine
Identitätskarte im Sudan verloren (A6, 4.03). In der Anhörung habe er hin-
gegen gesagt, seine Identitätskarte sei ihm in Eritrea abhandengekommen
(A15, F9). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er, er habe den Ein-
wohnerausweis im Sudan, seine Identitätskarte aber bereits in Eritrea ver-
loren (A15, F16). In der Beschwerde bekräftigt er, er habe die beiden Aus-
weise durcheinander gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht befindet
diese Begründung durchaus als plausibel und erachtet diesen angeblichen
Widerspruch nicht als wesentlich für seine Asylvorbringen.
Auch kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, der
Beschwerdeführer habe unterschiedliche Jahreszahlen in Bezug auf die
erste Razzia, in Folge derer er inhaftiert worden sei, gemacht. Da diese
bereits viele Jahre zurück liegt, ist es entschuldbar, dass der Beschwerde-
führer in der BzP angab, diese habe im Jahr (…) stattgefunden (A6,
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1.17.05), während er in der Anhörung vom Jahr (…) sprach (A15, F55-57).
Wie in der Beschwerdeschrift treffend festgehalten, ergeben seine Aussa-
gen in Bezug auf seine Schulbildung, den Schulabbruch und die Razzia
insgesamt ein stimmiges Bild (vgl. A15, F30-37, F54-57). Ausserdem
wurde er nach dieser Razzia bis zum regulären Aufgebot zum Militärdienst
im Jahr (…) nicht mehr behelligt (A15, F67), weshalb diese Razzia in Be-
zug auf seine Asylvorbringen nicht relevant ist und in keinem Kausalzu-
sammenhang zu seiner Ausreise steht.
Ferner wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe sich widersprüch-
lich zu seiner Militärgrundausbildung geäussert. In der BzP habe er ange-
geben, er sei während zweier Monate in G._______ militärisch ausgebildet
worden (A6, F1.17.05). In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er
habe eine dreimonatige Ausbildung in H._______ absolviert und habe ins-
gesamt vier Monate und ein paar Wochen in H._______ verbracht (A15,
F71-76). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen führte der
Beschwerdeführer aus, er habe in H._______ die reguläre Militärausbil-
dung von vier Monaten absolviert und habe danach in G._______ ein zwei-
monatiges Parakommandotraining erhalten (A15, F163-164). Die Vo-
rinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass diese Erklärung nicht zu über-
zeugen vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht ist hingegen der Ansicht,
dass man den in der Beschwerdeschrift erneut angebrachten Einwand, der
Beschwerdeführer habe sich in der BzP auf das Parakommandotraining
bezogen und habe insgesamt die üblichen sechs Monate Militärgrundaus-
bildung absolviert, gelten lassen kann. Insbesondere auch vor dem Hinter-
grund, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer den
Militärdienst in Eritrea absolviert hat, was er auch mit dem eingereichten
Beweismittel, einem Foto, das ihn mit zwei weiteren Personen in Militär-
kleidung zeigt, glaubhaft zu machen vermag. Zu Recht wird auch in der
Beschwerde unterstrichen, dass er den Militärdienst substanziiert schildern
konnte.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf angeblich wider-
sprüchliche Aussagen beruft, welche entgegen der Ansicht der Vorinstanz
in Würdigung der gesamten Aspekte indes glaubhaft erscheinen. Zudem
betreffen sie Sachverhalte, die in keinem Kausalzusammenhang zur Aus-
reise stehen.
5.4 In Bezug auf die geltend gemachte Desertion bestehen hingegen Wi-
dersprüche, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor-
hält. Einerseits ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
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Unstimmigkeiten, wie lange er den bewilligten Diensturlaub überzogen
habe. In der BzP gab er mehrfach an, er habe den Diensturlaub um zwei
Tage überzogen und habe in einem Hotel übernachtet, da er davon ausge-
gangen sei, er werde zu Hause aufgesucht (A6, F7.01). In der Anhörung
sagte er hingegen, er habe den Urlaub um einen Monat überzogen und
habe sich bei Freunden aufgehalten (A15, F50, F133-135). Die Hotelüber-
nachtungen erwähnte er nicht mehr. In der Beschwerdeschrift wird dem
entgegengehalten, er habe in der BzP nicht gesagt, er habe den Urlaub um
zwei Tage überzogen, sondern er habe sich nach zwei Tagen ein Hotel
genommen. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, da der
Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach angab, an welchen Orten er
sich aufgehalten habe, das Hotel aber nicht nannte (A15, F133-139). Auch
auf die Frage, was er unternommen habe, um nicht aufgegriffen zu werden,
erwähnte er das Hotel nicht (A15, F137). Ausserdem wurde der Beschwer-
deführer in der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen, woraufhin
er angab, er habe nicht von zwei Tagen gesprochen (A15, F165-166). Spä-
testens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er, wie jetzt in
der Beschwerdeschrift aufgeführt, erklärt hätte, er habe sich nach zwei Ta-
gen ein Hotel genommen und er habe nicht gemeint, er habe den Urlaub
um insgesamt zwei Tage überschritten. Folglich vermag dieser Einwand in
der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen.
In der BzP gab der Beschwerdeführer ausserdem an, er sei auf seinen
Vorgesetzen getroffen, als er das Hotel verlassen habe. Dieser habe ihn
aufgefordert, zu seiner Einheit zurückzukehren und einen Kollegen na-
mens F._______ mitzubringen. In diesem Moment habe er das Land ver-
lassen (A6, F7.01). Auch die Äusserungen zu Beginn der Anhörung lassen
zunächst darauf schliessen, er habe sich nach der ersten Begegnung mit
dem Vorgesetzen an einer Busstation entschieden, noch vor Mitternacht
auszureisen (A15, F50). Später gab er in der Anhörung an, er habe den
Vorgesetzten auf einem Platz getroffen. Zwei Tage später habe er ihn er-
neut in einem Teehaus gesehen und habe dann entschieden auszureisen
(A15, F133, F145). In der Beschwerdeschrift wird zu diesem Widerspruch
entgegnet, er habe sich in der Anhörung nicht eindeutig zum Zeitpunkt der
Ausreise geäussert und seine Aussagen seien nicht dahingehend zu ver-
stehen, er habe unmittelbar nach dem ersten Treffen mit dem Vorgesetzten
das Land verlassen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass er an zwei Stellen
die zweite Begegnung im Teehaus nicht erwähnte und seine Aussage zu
Beginn der Anhörung durchaus darauf schliessen lässt, er habe sich noch
gleichentags, nach dem Treffen mit dem Vorgesetzten an der Busstation,
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vor Mitternacht auf den Weg in den Sudan gemacht (A15, F50). Auch für
das Gericht liegt hier ein Widerspruch vor.
Die Schilderungen, wie sich der Vorgesetzte beim ersten Aufeinandertref-
fen auf dem Platz angeblich verhalten habe, erscheinen ausserdem wenig
plausibel. Er soll den Beschwerdeführer aufgefordert haben, in seine Ein-
heit zurückzukehren und einen Jungen namens F._______ mitzubringen.
Der Vorgesetzte habe gesagt, der Junge sei jeweils an der Busstation an-
zutreffen (A15, F144). Nachdem zum einen der Vorgesetzte den Aufent-
haltsort des Jungen gekannt habe, und zum anderen der Beschwerdefüh-
rer seinerseits in der Vergangenheit wiederholt nicht zum Dienst zurückge-
kehrt sei, sondern durch Angehörige des Militärs in seine Einheit habe zu-
rückgebracht werden müssen (vgl. bspw. A15, F94-95, F100-102, F110,
F129-130), ist das Vorgehen des Vorgesetzten unplausibel. Der Beschwer-
deführer entgegnet, der Vorgesetzte habe Hilfe mit dem Jungen gebraucht
und deshalb die Zusicherung des Beschwerdeführers, er würde in die Ein-
heit zurückkehren, akzeptiert (A15, F140). Diese Erklärung überzeugt je-
doch nicht. Es wirkt konstruiert, dass der Vorgesetzte nicht selber dafür
gesorgt hätte, dass die beiden in den Dienst zurückgebracht werden wür-
den, sondern diese Aufgabe dem in seinen Augen bereits unzuverlässigen
Beschwerdeführer aufgetragen habe. Die Ausführungen zum Aufeinander-
treffen mit dem Vorgesetzten sind widersprüchlich und entbehren der inne-
ren Logik.
5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten
Widersprüche nicht alle relevant sind und sich nicht alle bestätigen lassen.
Die in Bezug auf die Desertion geäusserten widersprüchlichen Angaben
wiegen jedoch schwer, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss kommt, dass die De-
sertion nicht geglaubt werden kann.
Bei der Ausreise war der Beschwerdeführer (…) Jahre alt und die Deser-
tion soll sich zu diesem Zeitpunkt ereignet haben. Das Gericht kam im Re-
ferenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass es in
Eritrea regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbeson-
dere bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter ausgereist
sind, stellt sich die Frage, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, da
grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren
auszugehen ist (E.13.3). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Alters
des Beschwerdeführers bei der Ausreise ist es durchaus denkbar, dass er
aus dem Militärdienst entlassen wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht
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glaubhaft machen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstver-
weigerer angesehen wird.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine asylrelevanten Vor-
fluchtgründe bestehen.
6.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestütz-
ten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.1 f.).
6.4 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, er erscheine aufgrund der
zahlreichen Inhaftierungen während des Militärdienstes als missliebige
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Person. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwer-
deführer aus dem Militärdienst entlassen wurde, sind diese während des
Militärdienstes erfolgten Inhaftierungen nicht mehr relevant, zumal diese,
wie das SEM treffend festgehalten hat, widersprüchlich geschildert wurden
(vgl. A6/12 S. 8; A15/22 F 102 ff.). Auch die Ereignisse des Jahres 2004,
die mittlerweile 15 Jahre zurückliegen, vermögen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Schärfung des Profils zu begründen, insbeson-
dere da diese mit der Einziehung in den Militärdienst in Zusammenhang
standen, in welchen er später eingerückt ist. Es bestehen keine weiteren
Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung. Der Beschwer-
deführer weist somit kein beachtenswertes Profil auf, aufgrund dessen bei
einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung we-
gen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgewiesen.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei
und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2
und 3).
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Mili-
tärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hät-
ten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Be-
richten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die ak-
tuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer
weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung
sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Diese Überlegungen sind
auch vorliegend massgeblich.
8.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
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E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei
und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwä-
gungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der
Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüg-
lich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür exis-
tierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst
derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK
im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer frei-
willigen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehre-
ren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist.
Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausge-
führt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht
mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer
erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3
und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren
Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus
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den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Weg-
weisungsvollzug ist folglich, im Falle einer freiwilligen Rückkehr, als zuläs-
sig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte
sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts
der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasser-
versorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei
die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden indivi-
duellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger
berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere
wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer indi-
vidueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall
zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
Schulbildung und Berufserfahrung. In seiner Heimat verfügt er über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz (Eltern und Halbgeschwister). Ausserdem stammt
er aus der Stadt D._______ und kann dort auf ein soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei
seiner Familie oder Freunden wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen
und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
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AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG)
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 17. Januar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind
deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten
Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zu entrichten. Die am 11. Januar
2019 eingereichte Honorarnote ist als angemessen zu erachten. Der Ho-
noraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 17. Januar
2019 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf
insgesamt Fr. 1746.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Frau MLaw Sara Lenherr wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 1746.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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