Abtei lung V
E-1912/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Chile,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1912/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. Juli 2008 verliess, nach Aufenthalten in Spanien, Marokko
und Frankreich am 6. Oktober 2008 legal in die Schweiz einreiste, wo
er mit schriftlicher Eingabe vom 28. November 2008 um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 8. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom
27. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe sich von (...) bis (...) als Doktorand in den
USA aufgehalten, wo er ab (...) von seiner Professorin sexuell belästigt
worden sei,
dass er die Professorin abgewiesen und sich bei der Universitätslei-
tung beschwert habe, worauf ihm drei Monate später von einem
Freund mitgeteilt worden sei, dass die USA eine grosse Untersuchung
gegen ihn führen würden,
dass in der Folge unerklärliche Dinge geschehen seien, ihm Leute aus
seinem Umfeld Fragen gestellt hätten, um seine Reaktion zu testen,
und er sich zudem von einem Satelliten beobachtet gefühlt habe,
dass er anschliessend, von (...) bis 2008, wieder in seinem Heimat-
staat gelebt und sich gleichermassen verfolgt gefühlt habe, nachdem
seine als Rechtsanwältin tätige (...) versprochen gehabt habe, über
chilenische Behörden zu veranlassen, dass sich die Regierung in den
USA nach seinem Fall erkundige,
dass nach seinem Empfinden sämtliche Bürger seines Heimatstaates,
seine Familienangehörigen eingeschlossen, in die Verfolgung involviert
seien,
dass Mitarbeiter an verschiedenen Arbeitsplätzen seine Arbeit sabo-
tiert hätten und ihn bald niemand mehr habe einstellen wollen, so dass
er schliesslich infolge Mittellosigkeit in einem Obdachlosenheim gelan-
det sei,
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dass er in anderen südamerikanische Staaten (Brasilien, Argentinien,
Bolivien, Paraguay, Venezuela) keine Hilfe von den Behörden erhalten
habe, um der Verfolgung entgehen zu können,
dass er deshalb am 10. März 2008 seinen Heimatstaat verlassen und
am 2. Juni 2008 in Spanien um Asyl nachgesucht habe, er sich jedoch
bereits nach kurzer Zeit auch dort überwacht gefühlt habe,
dass er sein Asylgesuch zurückgezogen habe, nachdem er gemerkt
habe, dass die spanischen Behörden entgegen deren Zusicherung
Kontakt mit der chilenischen Regierung aufgenommen hätten,
dass er beim Versuch, nach Frankreich einzureisen, festgehalten wor-
den sei, worauf er sich entschlossen habe, für drei Monate nach
Marokko zu gehen,
dass er sich in Marokko ebenfalls verfolgt gefühlt habe, weshalb er
sich Schutz suchend an die schweizerische sowie an verschiedene
weitere Auslandvertretungen gewandt habe,
dass er im September 2008 per Schiff nach Frankreich gereist und
nach einem kurzen Abstecher nach Spanien erneut und erfolglos an
die französischen Behörden gelangt sei, worauf er am 6. Oktober 2008
per Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. Februar 2009 – am folgenden Tag eröffnet – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, zumal sie unsubstanziiert und reali-
tätsfremd ausgefallen seien,
dass die geltend gemachten Nachteile nach Aussagen des Beschwer-
deführers auf seiner persönlichen Einschätzung beruhten, wohingegen
konkrete Hinweise für deren Vorliegen fehlen würden,
dass anzuzweifeln sei, dass der Sachverhalt sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz mit erfolgloser Beschwerde bei der Universitätsleitung die
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Ursache für eine Verfolgung in der geschilderten Dimension sein
könne,
dass weiter nicht plausibel sei, dass diverse Behörden verschiedenster
Nationen in der Welt mit dem Einsatz kostspieliger technischer Mittel
und dazu über die Dauer von (...) ein so grosses Interesse am Be-
schwerdeführer entwickelt hätten, ohne dass es dabei je zu Ereignis-
sen und Konsequenzen gekommen sei,
dass schliesslich der Wunsch, in der Schweiz arbeiten zu wollen, im
Hinblick auf die Beurteilung asylrechtlicher Relevanz als sachfremd zu
qualifizieren sei und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand-
halte,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in englischer Sprache vom
11. März 2009 (Poststempel: 24. März 2009) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 aufgefordert wur-
de, innert 7 Tagen ab Erhalt derselben eine mit Rechtsbegehren
ergänzte Übersetzung seiner Eingabe vom 11. März 2009 in eine
Amtssprache einzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2009 eine Über-
setzung der Beschwerdeschrift in die italienische Sprache zu den
Akten reichte, in welcher er sinngemäss beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihm das nachgesuchte Asyl zu
gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als Flüchtling nur Personen anerkannt werden, die aus einem der
in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive, insbesondere wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Schilderung des Sachverhalts
durch den Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass die
geltend gemachten Nachteile auf seiner persönlichen Einschätzung
sowie auf einem Hinweis durch einen Freund beruhen (A5 S. 6, A9
S. 4 ff.),
dass die Echtheit seiner subjektiven Befürchtungen nicht bestritten
wird, dieselben jedoch in keiner Weise objektivierbar sind, zumal er
selbst angegeben hat, ihm sei niemals etwas vorgehalten worden (A9
S. 6) und bei der Ausreise aus Chile habe es keinerlei Probleme
gegeben (ebenda S. 9),
dass offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass nebst den USA auch
verschiedene weitere Nationen modernste technische Hilfsmittel
einsetzen und dabei horrende Kosten aufwenden würden, um ihn
während rund (...) Jahren zu überwachen, weil er es gewagt habe,
eine amerikanische Universität zu kritisieren (A5 S. 5 ff., A9 S. 7),
dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Rechtmitte-
leingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, vielmehr
die bestehenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit durch die dort an-
gestellte Vermutung verdichtet werden, auch der Regierungsstatthalter
von B._______ sowie der Übersetzer der direkten Anhörung, welcher
ihn bedroht habe, seien in die behauptete Geheimuntersuchung ("IS"
[inchiesta segreta]) involviert,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung im Weiteren voll-
umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass schliesslich das BFM zu Recht ausgeführt hat, mit dem Wunsch
des Beschwerdeführers, in der Schweiz arbeiten zu können (A5 S. 6,
A9 S. 5), werde offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zum Ausdruck gebracht,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
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ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über gültige Rei-
sepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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