B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1912/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 stellte der Bruder für den Beschwerdefüh-
rer ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dieses wurde am 11. September
2014 vom BFM abgeschrieben, nachdem letzterer am 2. Juli 2013 in die
Schweiz eingereist war und gleichentags im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ um Asyl nachgesucht hatte.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer
Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 14. Januar 2011. Nach einem
längeren Aufenthalt im Sudan reiste er am 2. Juli 2013 über Libyen und
Italien in die Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
31. Juli 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Februar 2015
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______ und sei erst im Alter von 11 Jahren eingeschult
worden. Mit 16 Jahren habe er die Schule nicht mehr weiter besuchen kön-
nen, da er dafür zu alt gewesen sei. Nachdem er sich fünf Monate bezie-
hungsweise ein Jahr lang in einer grossen Landwirtschaftsplantage ver-
steckt habe, sei er anlässlich einer Durchsuchung derselben mitgenom-
men worden. Im (…) 2009 habe er dann mit dem Militärdienst begonnen
und drei Monate im Trainingslager D._______ verbracht. Dort habe er viel
marschieren und für den Bau eines Hauses Steine bearbeiten müssen.
Auch habe er gelernt, eine Waffe zu bedienen und Bomben zu legen. Da-
nach sei er nach E._______ gekommen, wo er eine dreimonatige Ausbil-
dung zum Funker erhalten habe. Im (…) 2010 sei er ohne entsprechende
Bewilligung nach Hause gereist, um sich um seine Eltern zu kümmern.
Kurze Zeit später sei er dort von Armeeangehörigen abgeholt und während
eines Monats in D._______ inhaftiert worden. Danach habe man ihn wie-
der in E._______ als Funker eingesetzt, wobei er nur noch einmal im Jahr
Urlaub erhalten habe. (…) 2011 sei er zusammen mit zwei Kameraden de-
sertiert, wobei sich einer davon in der Gegend gut ausgekannt und ihn ge-
führt habe. Sie seien zu Fuss in eineinhalb Tagen bis zur sudanesischen
Grenze gegangen und am 17. Januar 2011 aus Eritrea ausgereist. Einer
seiner Kameraden sei bei der Ausreise von einem Schuss getroffen worden
und zusammengebrochen. Er (Beschwerdeführer) wisse nicht, was mit die-
sem geschehen sei. Nachdem sie die Grenze passiert hätten, seien sie
von sudanesischen Soldaten nach F._______ in ein Empfangszentrum ge-
bracht worden. Nach einigen Tagen und nachdem sie alle Angaben über
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ihre Ausreise aus Eritrea gemacht hätten, seien sie ins Flüchtlingslager
Shegereab eingewiesen worden. Sein Vater sei, als er (Beschwerdeführer)
sich im Sudan aufgehalten habe, während acht Monaten inhaftiert gewe-
sen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer ins Land zurückzu-
bringen. Schliesslich sei der Vater gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa frei-
gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (eröffnet tags darauf) lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz begründete den ablehnen-
den Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht standhielten.
D.
Mit Beschwerde vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig hiess sie unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte Rechtsanwältin
Bettina Schwarz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem setzte sie
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorge-
bestätigung vom 26. März 2015 zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Am 17. August 2015 zeigte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers, Rechtsanwältin Barbara Wille, HEKS Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, ihr Mandat unter Beilage einer ent-
sprechenden Vollmacht an mit der Bitte, sie als amtliche Rechtsbeiständin
einzusetzen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, ihre Vorgängerin aus dem
Amt zu entlassen, da diese nicht länger bei der Rechtsberatungsstelle tätig
sei. Ferner erkundigte sie sich danach, ob sich die Vorinstanz inzwischen
habe vernehmen lassen und bat um Zustellung der entsprechenden Akten-
stücke.
I.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichte die neue Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Auftrag ihrer Vorgängerin eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Aufgrund der Eingabe vom 17. August 2015 und in Anbetracht des Um-
standes, dass die bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Bettina
Schwarz, nicht mehr bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende St. Gallen/Appenzell tätig ist, wird diese antragsgemäss aus ihrem
amtlichen Mandat entlassen und die neue Rechtsvertreterin, Rechtsanwäl-
tin Barbara Wille, eingesetzt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Beispielsweise habe er ange-
geben, zur Leistung des Militärdienstes nach D._______ in ein Trainings-
camp gebracht worden zu sein, habe jedoch nur eine sehr rudimentäre Be-
schreibung einiger Tätigkeiten wie Marschieren und Bomben- legen abge-
ben können. Auch habe er die nötigen Manipulationen, welche an einer
Waffe vorzunehmen seien, um diese zu betätigen, nicht überzeugend schil-
dern können. Ferner sei die Aussage, er habe seine Ausreise nicht geplant,
da sich ein Kamerad in der Gegend ausgekannt habe und bereit gewesen
sei, ihn mitzunehmen, stereotyp und werde von eritreischen Asylsuchen-
den regelmässig als Schutzbehauptung vorgebracht, um die konkrete Be-
schreibung einer Desertion zu umgehen. Die Angaben des Beschwerde-
führers würden zu wenige Realitätskennzeichen aufweisen. Ferner seien
seine Asylvorbringen mit inhaltlichen und zeitlichen Widersprüchen durch-
setzt. So habe er bei der BzP die einmonatige Haft auf den Zeitpunkt fest-
gelegt, als er nach dem unerlaubten Aufenthalt zu Hause vom Militär zu-
rückgeholt worden sei. Aus seinen Angaben anfangs der Anhörung gehe
hingegen hervor, dass er gleich zu Beginn nach seiner erzwungenen Mit-
nahme zum Militärdienst einen Monat inhaftiert gewesen sei. Gesamthaft
würden die unsubstanziierten Beschreibungen des Beschwerdeführers
nicht erkennen lassen, dass es zu den von ihm geltend gemachten Ereig-
nissen gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass weder der Einzug in den
Militärdienst, der Dienst selber, die Desertion noch die illegale Ausreise
glaubhaft seien. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.
5.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, die Verfügung des SEM würde seine Aussagen nicht genügend würdi-
gen; es sei offensichtlich nach vermeintlichen Anzeichen für eine Unglaub-
haftigkeit gesucht worden. Er könne seine Erlebnisse ausführlich und
nachvollziehbar schildern. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu beurtei-
len. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werde die Ausreise
ohne die erforderlichen Dokumente (Reisepass und zusätzliches Ausreise-
visum) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer
Busse bis zu 10'000 Nakfa sanktioniert, während Ausreisevisa in der Praxis
bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen
und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt würden. Da die illegale Ausreise vom SEM anschei-
nend nicht bezweifelt werde, erfülle der Beschwerdeführer aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft.
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5.3 In der Zwischenverfügung vom 1. April 2015 forderte die Instruktions-
richterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Insbeson-
dere solle sich dieses zum Umstand äussern, dass anlässlich der Anhö-
rung keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei. Ferner sei es da-
rauf hinzuweisen, dass in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten wor-
den sei, der Beschwerdeführer habe keine Identitätskarte zu den Akten ge-
reicht, dem Protokoll der BzP jedoch zu entnehmen sei, dass er seine Iden-
titätskarte, ausgestellt am 23. Januar 2009 in Tesseney, abgegeben habe.
5.4 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, in der Beschwerde
werde behauptet, sie habe die illegale Ausreise in ihrer Verfügung nicht in
Zweifel gezogen, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sei. Das SEM habe jedoch in seinen Erwägungen
festgehalten, dass weder der Einzug zum Militärdienst noch die Desertion
und die illegale Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand-
halten würden und die Ausreise auf andere Weise erfolgt sein müsse. Da-
mit sei auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise deutlich genug hin-
gewiesen worden.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur
Kenntnis gebracht und wird ihm aufgrund des Ausgangs des Verfahrens
zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt.
6.
6.1 Die Behörde ist im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungs-
verfahren – aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet,
von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen
und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen
(BVGE 2008/47 m.w.H.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5).
Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Um-
stände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-NER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3.
Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vor-
liegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt kor-
rekt abgeklärt und in der Verfügung entsprechend berücksichtigt hat.
7.
7.1 In der vorinstanzlichen Verfügung wurde festgestellt, der Beschwerde-
führer habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht (vgl. C 18 E.
I). Im Protokoll der BzP wurde jedoch festgehalten, er habe eine Identitäts-
karte im Original, ausgestellt am 23. Januar 2009 in Tesseney, abgegeben
(vgl. C 3 S. 6). Ein entsprechendes Dokument findet sich denn auch in den
vorinstanzlichen Akten. Somit hat das SEM in seiner Verfügung den Sach-
verhalt falsch festgestellt. Die besagte Identitätskarte ist ferner entscheid-
relevant, da sie – ihre Echtheit vorbehalten – belegen würde, dass sich der
Beschwerdeführer im Januar 2009 in Tesseney aufgehalten hat. Zu diesem
Zeitpunkt war er 18 Jahre alt, was eine legale Ausreise nach diesem Datum
unwahrscheinlich macht. Ferner unterlässt es das SEM auszuführen oder
zu begründen, was auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers hin-
weisen würde. Auf weitere Ausführungen hierzu kann angesichts des Aus-
gangs des Verfahrens jedoch zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden. In-
dem die Vorinstanz in ihrer Verfügung behauptet, es seien keine Identitäts-
dokumente abgegeben worden, hat sie den Sachverhalt nicht rechtskon-
form festgestellt und in Folge dessen auch nicht rechtskonform gewürdigt.
7.2 Dazu kommt, dass das Verhalten der Vorinstanz betreffend fehlender
Hilfswerkvertretung an der Anhörung zu beanstanden ist. Gemäss Art. 30
Abs. 1 AsylG wohnt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines zugelassenen
Hilfswerks der Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29 AsylG bei,
sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. In Art. 30 Abs. 3 AsylG
wird festgehalten, dass die Behörden den Hilfswerken die Anhörungster-
mine rechtzeitig mitteilen. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einla-
dung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswir-
kung. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) hält hierzu fest, dass die Anhörungstermine der Schweizerischen
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Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel min-
destens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden. Erscheint die Hilfs-
werkvertretung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Anhörung auch ohne
diese begonnen und durchgeführt werden und entfaltet volle Rechtswir-
kung. Die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts setzte
sich in einem nach wie vor gültigen Grundsatzentscheid (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1996 Nr. 13) damit auseinander, was für Auswirkungen das Fehlen
einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung hat. Es wurde festgestellt, dass
die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters bei der Anhörung keine aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Ver-
letzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten
Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel
von wesentlicher Bedeutung war.
Im Anhörungsprotokoll wird lediglich festgehalten, es sei keine Hilfswerk-
vertretung anwesend, unter Streichung der entsprechenden Erklärung zur
Aufgabe der Hilfswerkvertretung. Es geht nicht daraus hervor, weshalb
keine Vertretung anwesend war, auch der Beschwerdeführer wurde
scheinbar in keiner Weise entsprechend informiert. Nachdem aus den Ak-
ten nicht ersichtlich ist, ob eine Information zur Durchführung der Anhörung
stattgefunden hat beziehungsweise ob diese rechtzeitig erfolgt ist, wurde
der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung die Möglichkeit gegeben,
Stellung zu nehmen. Da diese in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort
auf das Fehlen der Hilfswerkvertretung einging, muss – mangels gegentei-
liger Hinweise – aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass
keine oder zumindest keine rechtzeitige Information an die entsprechende
Stelle erfolgt ist. In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Abweisung mit
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet
und an mehreren Stellen ausdrücklich auf Unklarheiten in seinen Aussagen
hingewiesen (vgl. dazu C 18 folgende Stellen: S. 3 zweiter Abschnitt: Be-
schreibung der Tätigkeit in D._______; S. 3 dritter Abschnitt: ungenaue Be-
schreibung der nötigen Manipulationen an einer Schusswaffe; S. 3 vierter
Abschnitt: oberflächliche Beschreibung eines gewöhnlichen Tagesablaufes
in E._______; S. 4 fünfter Abschnitt: unklare Angaben bezüglich Schuss-
verletzung eines Mitflüchtenden). Da der Aussageweise des Beschwerde-
führers somit von der Vorinstanz erhebliches Gewicht beigemessen wird,
muss sichergestellt werden, dass die Anhörung korrekt abläuft. Die Anwe-
senheit einer Hilfswerksvertretung spielt dabei eine gewichtige Rolle, da
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diese für den richtigen Ablauf der Anhörung sorgen soll und bei Unklarhei-
ten nachfragen lassen oder Abklärungen anregen kann. Deshalb sieht das
Gericht vorliegend in der mangelnden Anwesenheit einer Hilfswerkvertre-
tung einen Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung.
7.3 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sach-
verhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt
entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Über-
dies spricht vorliegend auch die falschen Feststellung des Sachverhaltes
bezüglich der Identitätskarte für die Aufhebung der Verfügung.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht einzugehen.
7.4 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwä-
gungen zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 19. Au-
gust 2015 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1082.50 zu den Ak-
ten gereicht, welche als angemessen zu beurteilen ist. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1082.50 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel