B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1914/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
E-1914/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer − ein aus B._______, C._______, stammender
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie − reiste am 11. Mai 2015
in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 27. Mai 2015 fand die
Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ statt und
am 15. Februar 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe im (…) 2000 für den Militärdienst nach Sawa
einrücken müssen. In der Folge sei er der (…) Division zugeteilt worden
und sei von 2000 bis 2007 in der Umgebung von E._______ und F._______
und in den Jahren 2007 bis 2012 in G._______ stationiert gewesen; von
2012 bis 2014 habe er in H._______ bei I._______ Militärdienst leisten
müssen. Obwohl (…) seiner Brüder im Unabhängigkeitskampf gegen Äthi-
opien umgekommen seien, sei er − im Gegensatz zu anderen Personen in
vergleichbarer familiärer Situation − nicht vom Militärdienst freigestellt wor-
den.
Dreimal, das erste Mal im (…) 2001 und das letzte Mal im (…) 2012, seien
ihm Urlaube von jeweils einem Monat gewährt worden (Protokoll BzP A8
S. 9), respektive im Jahr 2012 sei ihm ein Urlaub von zwei Monaten ge-
währt worden (Protokoll Anhörung A21 S. 6). Er habe die Urlaube aber je-
weils eigenmächtig überzogen, um zu Hause in der Landwirtschaft zu ar-
beiten und damit seine Familie zu unterstützen. Weil er nicht rechtzeitig zu
seiner Militäreinheit zurückgekehrt sei, beziehungsweise weil er seine
Rechte eingefordert habe, sei er wiederholt in Haft genommen worden. Im
Jahr 2002 sei er für einen Monat, 2004 für drei Wochen, 2010 für zwei
Monate und 2011 für zwei Wochen inhaftiert worden. Im (…) 2012 sei er
nach seinem Urlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe
in der Folge das Landwirtschaftsland seiner Familie in J._______ bewirt-
schaftet. Die Militärbehörden hätten ihn im Jahr 2013 mehrmals gesucht.
Da sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie schliesslich im (…) 2014
seine Ehefrau mitgenommen und in K._______ festgehalten. Um ihre Frei-
lassung zu erreichen, habe er sich den Behörden zwei Tage später gestellt.
Daraufhin sei er während drei Monaten bei seiner Einheit in H._______ in
Haft gewesen und habe Strafarbeiten verrichten müssen. Im (…) 2014 sei
E-1914/2018
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er erneut aus dem Militärdienst desertiert und in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt. Am 28. Juli 2014 sei er nach L._______ gegangen, wo er bis am
20. September 2014 auf den Feldern gearbeitet habe. Etwa einen Monat
und zwanzig Tage später, respektive am 21. September 2014 habe er zu-
sammen mit drei andern Personen die Grenze zum Sudan zu Fuss illegal
überquert.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst
Identitätsdokumenten (eritreische Identitätskarte im Original, Eheschein
und vier Taufscheine in Kopie) eine Bestätigung der Ableistung des Natio-
naldiensts vom 1. November 2001 sowie einen sudanesischen Flüchtlings-
ausweis ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (eröffnet am 28. Februar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2018 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Vorinstanz Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen,
ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Beleg seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer drei Fotos aus seiner Militärdienst-
zeit, eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom
28. März 2018 und eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin,
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Seite 4
MLaw Livia Kunz, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2018 gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Mai 2019 erklärte der Be-
schwerdeführer den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
der Vorinstanz und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift.
G.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz um Entbindung
von ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
sowie darum, die ebenfalls bei der (…) tätige MLaw Sara Lenherr sei als
amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 entband der Instruktionsrichter
MLaw Livia Kunz antragsgemäss von ihrem Amt als amtliche Rechtsbei-
ständin und stellte ferner fest, es werde vorderhand keine neue amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG: Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
Folgendes aus:
3.1.1 Die vom Beschwerdeführer angegebenen biografischen Daten
würden nicht mit den relevanten Daten seiner Asylbegründung überein-
stimmen. So habe er in seinem Lebenslauf im Rahmen der BzP angege-
ben, er sei zwischen 2012 und 2014 Soldat in H._______ gewesen; im
Rahmen der Anhörung habe er aber ausgesagt, er sei nach einem Anfang
2012 gewährten Urlaub nicht mehr zu seiner Truppe zurückgekehrt und
habe dann während etwa zwei Jahren in der Landwirtschaft gearbeitet. Un-
terschiedliche Angaben habe er auch zur Dauer der ihm mehrmals gewähr-
ten Urlaube und zum Ort, an dem er sich den Militärbehörden nach der
Festnahme seiner Ehefrau gestellt habe, gemacht; auch der Zeitpunkt, an
dem er von seinem Wohnort B._______ nach L._______ aufgebrochen sei,
um anschliessend ausser Landes zu fliehen, sei unterschiedlich angege-
ben worden.
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Seite 6
3.1.2 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach der angeb-
lichen Desertion von der Truppe im Jahr 2014 entspreche nicht demjenigen
einer Person, die damit rechnen müsse, gesucht zu werden. Angesichts
dessen, dass er zuvor bereits mehrmals von den Militärbehörden an sei-
nem Wohnort gesucht worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er
baldmöglichst ausgereist wäre.
3.1.3 Die Widersprüche in seinen Angaben betreffend seine Ausreise so-
wie seine eher substanzlosen diesbezüglichen Schilderungen würden an
der Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise zweifeln lassen.
Aus diesen Gründen seien die angebliche Desertion des Beschwerdefüh-
rers aus dem Nationaldienst sowie die daran anknüpfende illegale Ausreise
als unglaubhaft zu qualifizieren. Der eingereichte sudanesische Ausweis
vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser lediglich als
Beleg dafür diene, dass der Inhaber im Sudan registriert worden sei.
3.1.4 Im Weiteren seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Erit-
rea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Bestrafung oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit, zwecks Zufüh-
rung zu einem militärischen Training allenfalls festgenommen zu werden,
reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Mit seinen unglaubhaften
Angaben habe der Beschwerdeführer die Prüfung der Frage, ob ein tat-
sächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe, verunmöglicht. Es sei nicht von einer tatsächlichen oder unmittelba-
ren Gefahr der Einberufung des Beschwerdeführers in den eritreischen Na-
tionaldienst auszugehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er
vom Nationaldienst suspendiert worden sei oder diesen bereits ordentlich
abgeschlossen habe. Darüber hinaus sei festzustellen, dass Art. 4 Abs. 3
Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischen Charakters explizit ausklam-
mere.
3.1.5 Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zumut-
bar und möglich. Gemäss aktueller Lageeinschätzung könne im Falle von
Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt ausgegangen werden. Aus den Akten würden sich auch keine indi-
viduellen Umstände ergeben, die auf eine Existenzbedrohung des Be-
schwerdeführers schliessen lassen würden. Er sei gemäss Aktenlage ge-
sund und verfüge in Eritrea über ein bedeutendes Familiennetz sowie über
landwirtschaftlich nutzbares Land.
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Seite 7
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde
aus, eine unvoreingenommene Durchsicht der Akten ergebe, dass er in
den beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt habe, er sei im Jahr
2000 für den Militärdienst rekrutiert worden, danach an verschiedenen Or-
ten stationiert gewesen und schliesslich im Jahr 2014 desertiert. Seine
Sachverhaltsdarstellung weise zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente auf.
Seine Aussagen seien detailliert, in sich schlüssig und persönlich ausge-
fallen; ferner seien sie kohärent, wiesen keine inhaltlichen Widersprüche
auf und seien mit etlichen Realkennzeichen versehen. Er habe die ihm ge-
stellten Fragen ohne Zögern beantworten können, und es seien keine
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen erkennbar.
3.2.2 Es sei stossend, dass die Vorinstanz sich in keiner Weise zu dem von
ihm im Original eingereichten Militärausweis geäussert habe. Die Anhö-
rung habe lediglich knapp vier Stunden gedauert, und die Hilfswerksvertre-
tung habe angemerkt, der Sachverhalt sei bezüglich des Militärdiensts
nicht gründlich genug abgeklärt worden. Die Feststellung des SEM, seine
Ausführungen seien zu wenig ausführlich gewesen, könne ihm somit nicht
angelastet werden. Die ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfe-
nen Widersprüche in seinen Aussagen liessen sich nachvollziehbar erklä-
ren: Er sei in den Jahren 2012 bis 2014 dem Militärdienst effektiv fernge-
blieben, formal aber in diesem Zeitraum eigentlich in H._______ stationiert
gewesen. Dies sei seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung klar zu
entnehmen. Seine in BzP protokollierte Aussage, er habe seinen Wohnort
am 21. September 2014 verlassen, stehe nicht im Widerspruch zu seiner
Erklärung, er sei im Juli 2014 von seinem Herkunftsort aufgebrochen und
habe vor der Ausreise noch während zweier Monate in L._______ gearbei-
tet. Ferner sei seinen Aussagen im BzP-Protokoll nicht eindeutig zu ent-
nehmen, dass er nur einen einmonatigen Urlaub erhalten habe. Normaler-
weise dauere der Urlaub vom Militärdienst einen Monat, er werde aber un-
ter bestimmten Umständen auf zwei Monate verlängert. Dies sei bei ihm
der Fall gewesen, weil sein damaliger Stationierungsort G._______ weit
entfernt von seinem Wohnort gewesen sei. Inwieweit seine Aussagen be-
treffend die Verhaftung seiner Ehefrau widersprüchlich seien, habe die Vo-
rinstanz nicht genau ausgeführt; sie habe diesen Punkt nicht ausführlich
geklärt. Das Gefängnis "M._______" seiner Einheit befinde sich in
N._______. Er sei, nachdem er von der Festnahme seiner Ehefrau erfah-
ren habe, dorthin gegangen, um ihre Freilassung zu erreichen, und sei da-
E-1914/2018
Seite 8
nach nach H._______ transferiert worden, wo seine Einheit stationiert ge-
wesen sei. Der Vorwurf, sein geschildertes Verhalten nach der Desertion
sei nicht nachvollziehbar, müsse zurückgewiesen werden. Er habe aus
Angst, von seiner Einheit gesucht zu werden, jeweils nicht zu Hause über-
nachtet, und sei bereits nach einem Monat ausgereist.
3.2.3 Den einzigen von der Vorinstanz ausdrücklich erwähnten Wider-
spruch in seinen Aussagen zu den Ausreiseumständen (Dauer des Aufent-
halts in L._______) habe er ausräumen können. Der Vorhalt, seine diesbe-
züglichen Angaben seien substanzlos, müsse als blosse Behauptung zu-
rückgewiesen werden. Seine Ausführungen seien auch in diesem Punkt
ausführlich und glaubhaft. Die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aus-
sagen würden keine wesentlichen Punkte seiner Asylvorbringen betreffen.
3.2.4 Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung aller Glaubhaftigkeit-
selemente vorgenommen, sondern nur diejenigen Indizien berücksichtigt,
welche ihrer Ansicht nach gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
sprechen würden. Zudem habe das SEM die herabgesetzten Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Die für die
Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechenden Faktoren würden
klar überwiegen.
3.2.5 Im Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 habe das Bundes-
verwaltungsgericht die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) gestützt, wonach Desertion und Dienstverweigerung in
Eritrea als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung angesehen und des-
wegen eine im Sinne von Art. 3 EMRK als Folter geltende Strafe drohe,
weshalb Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea im Sinne von Art. 3
AsylG asylrechtlich relevant seien. Somit liege eine begründete Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung vor, und er sei als Flüchtling anzu-
erkennen.
3.2.6 Im Weiteren habe die Vorinstanz die Prüfung einer drohenden Verlet-
zung von Art. 4 EMRK unterlassen. Seine Herkunft aus Eritrea sowie seine
illegale Ausreise seien nicht bezweifelt worden. Zudem sei er nach wie vor
im dienstpflichtigen Alter. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sei-
nen Heimatstaat würde er somit erneut in den Nationaldienst eingezogen.
Dies würde – ungeachtet einer allfälligen Verfolgung vor der Ausreise –
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie Art. 3 EMRK darstellen, was
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. Allenfalls
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Seite 9
müsse aufgrund der beschriebenen Verhältnisse im Militärdienst die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. In seinem Fall
komme erschwerend dazu, dass er seinen Status mit den eritreischen Be-
hörden nicht geregelt habe, namentlich keine Diasporasteuer entrichtet
habe.
3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung namentlich fest, der ein-
gereichte militärische Ausweis habe keine massgebliche Beweiswirkung,
weil er nur die Absolvierung des Nationaldiensts in den Jahren 2000 bis
2001 bestätige. Die handschriftlichen Angaben (Jahrzahlen und Ortsanga-
ben) auf der Rückseite der drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in
Uniform zu sehen sei, hätten keinen Beweiswert. Diese Dokumente könn-
ten daher zeitlich nicht eindeutig eingeordnet werde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1914/2018
Seite 10
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS
SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick
über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL
2/2015 S. 5).
Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten
Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befra-
gung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späte-
ren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E-1914/2018
Seite 11
5.2
5.2.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten Beweismittel,
ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in der Ver-
gangenheit Militärdienst geleistet hat.
5.2.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten mehrmaligen
Arreste wegen Überschreitens der ihm in den Jahren 2002 bis 2011 ge-
währten Urlaube kann offengelassen werden, da diesen Strafen jedenfalls
keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann. Ein sachlicher
und zeitlicher Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht; zudem
mangelt es diesen auch an der notwendigen Intensität im Sinne von Art. 3
AsylG (überdies wohl auch an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG).
5.2.3 Erhebliche Zweifel rechtfertigen sich jedoch an den vom Beschwer-
deführer geschilderten Ereignissen ab dem Jahr 2012:
Zwar gelangt das Gericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass
er seine Schilderungen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fest-
nahme seiner Ehefrau im (…) 2014 und seiner anschliessenden Vorspra-
che bei den Behörden weitgehend widerspruchsfrei geschildert hat, und
auch die Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum von 2012 bis 2014
sind nicht gänzlich unvereinbar.
Es erscheint aber als unrealistisch, dass der Beschwerdeführer, nachdem
er angeblich im (…) 2012 aus einem Urlaub nicht in den Militärdienst zu-
rückkehrte, von den Militärbehörden erst im Jahr 2013 gesucht worden sein
soll und diese ihn, bis er sich freiwillig gestellt habe, nicht gefunden hätten,
obwohl er sich gemäss seiner Darstellung zumindest zeitweise zu Hause
aufhielt (mithin an einer Adresse, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfol-
gungsmotivation der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht
werden können). Im Weiteren fällt auf, dass er divergierende Angaben zur
Dauer des ihm im Februar 2012 gewährten Urlaubs machte. Während sei-
nen Angaben im Rahmen der BzP eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm
ein Urlaub von einem Monat gewährt worden sei (SEM-Akten A8 S. 9), gab
er der Anhörung eine Urlaubsdauer von zwei Monaten an (A21 S. 6 F42).
Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder auf Vorhalt
im Rahmen der Anhörung, noch mit seinen diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerdeeingabe befriedigend zu erklären.
E-1914/2018
Seite 12
5.2.4 Anlass zu Zweifeln gibt es auch bei seinen Angaben zur Desertion im
(…) 2014 und zur anschliessenden Flucht aus dem Heimatstaat. Seine
Ausführungen zum Ablauf der Desertion sind wenig substanziiert. Zudem
erscheint unplausibel, dass er sich angeblich wiederum zumindest einen
Monat unbehelligt zu Hause aufhielt, obwohl zu erwarten gewesen wäre,
dass er gerade dort von den Behörden gesucht worden wäre. Die Vor-
instanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab-
weichende Angaben dazu machte, zu welchem Zeitpunkt er seinen Her-
kunftsort B._______ verliess. Zweimal gab er zu Protokoll, er habe sich bis
zum 21. September 2014 in B._______ aufgehalten (SEM-Akten A8 S. 5
und 7), während er im weiteren Verlauf der BzP sowie bei der Anhörung
angab, er habe diesen Ort bereits am 28. Juli 2014 verlassen und sich vor
der Ausreise noch während einiger Zeit in L._______ aufgehalten (SEM-
Akten A8 S. 9; A21 S. 9 F74 f.). Diesen klaren Widerspruch vermochte er
nicht auszuräumen.
5.2.5 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Desertion zu belegen. Der am (…) 2001
ausgestellte Nachweis der Teilnahme am Nationaldienst bestätigt nur die
Ableistung des Militärdienstes im Zeitraum vom (…) 2000 bis (…), nicht
aber, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Militärdienst gleistet hat.
Auch den mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Fotos kann keine re-
levante Beweiswirkung beigemessen werden. Sie lassen in keiner Weise
Rückschlüsse auf Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen zu. Die auf der Rück-
seite der Fotos vermerkten Orts- und Zeitangaben wurden von der Vo-
rinstanz zu Recht als reine Parteibehauptungen bewertet.
5.2.6 Schliesslich erscheint es auch vor dem Hintergrund des Alters des
Beschwerdeführers von (…) Jahren im Zeitpunkt seiner Ausreise und dem
Umstand, dass er nachweislich bereits ab dem Jahr 2000 Militärdienst leis-
tete, wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus
dem Dienst entlassen wurde. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist von
einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren aus-
zugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.3).
5.2.7 Unter Abwägung aller massgebenden Umstände gelangt das Gericht
demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 Mi-
litärdienst geleistet hat und mutmasslich zu einem nicht näher feststellba-
ren Zeitpunkt regulär aus der Armee entlassen wurde. Es besteht ferner
Grund zur Annahme, dass ihm während des Militärdiensts mehrmals
E-1914/2018
Seite 13
Arreststrafen wegen Verstosses gegen die Urlaubsregelung auferlegt wur-
den. Hingegen ist die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion aus
dem Militärdienst im Jahr 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unglaubhaft zu erachten.
5.3 Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich
relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft
zu machen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen
illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die
bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
6.3
6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Refe-
renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-
innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen
bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam da-
bei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhal-
ten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei.
Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu-
tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist
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Seite 14
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr spricht namentlich der Umstand, dass illegal ausge-
reiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten
könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermöglicht. Eine
etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den erit-
reischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden ist, insbeson-
dere wenn die 2%-Steuer nicht entrichtet worden ist, ist sodann nicht auf
ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Von der begründe-
ten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen
ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hin-
zukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren
hervor, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten
Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits
auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten. Allfällige, mehrere Jahre zurücklie-
gende Disziplinarstrafen wegen Überziehens der vom Militärdienst ge-
währten Urlaube sind diesbezüglich nicht ausreichend (vgl. Urteil des
BVGer D-4651/2016 vom 5. Dezember 2019 E. 7.4). Aus diesen Gründen
ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei-
zumessen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann demnach offengelassen
werden.
6.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die
Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ei-
nes Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
E-1914/2018
Seite 15
6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden; Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Weg-
weisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer
ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformatio-
nen mit den folgenden Erwägungen bejaht.
8.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
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Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusam-
menhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in
diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes
Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.6).
8.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Um-
stände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
8.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
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Seite 19
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 10. April 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzu-
sehen.
11.
Mit der Instruktionsverfügung vom 10. April 2018 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihm seine vormalige Rechtsvertreterin
– MLaw Livia Kunz, wie ihre Nachfolgerin eine Angestellte der (…) – als
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Rechtsbeiständin zugeordnet. Aus der Formulierung der Eingabe vom
5. Juli 2018 ist zu schliessen, dass der Honoraranspruch von der beigeord-
neten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden
ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rah-
men dieser amtlichen Verbeiständung der (…) auszurichten. Der in der
Kostennote vom 28. März 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand er-
scheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem
Stundenansatz von Fr. 180.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das
Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreterinnen – wie in der
Zwischenverfügung vom 10. April 2018 angekündigt – praxisgemäss von
einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist das Honorar
(ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie
des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwands für die
nachträglich erfolgten Eingaben vom 9. Mai 2018 und 5. Juli 2018) auf ins-
gesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) festzulegen und durch die Gerichts-
kasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt
Fr. 1800.– bestimmt und der (…) durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: