B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1915/2015
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
c/o Schweizerische Vertretung in Beirut,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. September 2012 ersuchte der sich in Ägypten aufhaltende Be-
schwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Kairo sinngemäss um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Er machte
geltend, er verfüge über einen syrischen Universitätsabschluss. Die
schlechte Situation und die Lebensbedingungen im Heimatland hätten ihn
zum Stellen des Gesuchs bewogen. Seine damalige Erreichbarkeit zeigte
er mit einer ägyptischen Anschrift und zwei Telefonnummern (Syrien und
Ägypten) an.
B.
Die Schweizer Vertretung in Beirut befragte ihn am 30. Oktober 2013 zu
den Asylgründen.
Der in B._______ geborene Beschwerdeführer gab an, ein syrischer Ara-
ber und ledig zu sein. Er habe sich in religiöser oder politischer Hinsicht nie
aktiv betätigt und sei eine unbescholtene Person. Er könne in Syrien wegen
der aktuellen Situation nicht ins eigene Haus zurück, denn dieses befinde
sich in C._______. So halte er sich lediglich am Ort seiner beruflichen Tä-
tigkeit, (…), auf. (…). Seine vielen Verwandten hielten sich mit Ausnahme
(…) – diese drei seien in Saudi Arabien, Ägypten und Deutschland – nach
wie vor in Syrien auf. Er habe sich in der Vergangenheit sehr häufig und
für längere Zeit im Ausland aufgehalten. U.a. sei er vom (…) 2012 bis (…)
2012 in Ägypten gewesen, um dort eine Firma aufzubauen. Dabei habe er
jedoch keinen Erfolg gehabt. Er ersuche nun die Schweiz um Asyl, weil es
ihm in psychischer Hinsicht in Syrien schlecht gehe, die syrische Regierung
eine schlechte sei und er in Syrien für sich keine Perspektiven erkennen
könne. Er gehe davon aus, dass in der Schweiz die Regierung eine ehrli-
che sei, er dort eine Arbeit finden, ein eigenes Unternehmen und eine Fa-
milie gründen könne sowie ein annehmbares Lebens führen könne. Er
habe keine Verwandten oder andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Zur
Stützung seiner Angaben reichte er Kopien des Reisepasses, der Identi-
tätskarte und eines syrischen Ausreisecoupons zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verweigerte das SEM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
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Nachdem am 13. März 2015 die Schweizer Botschaft in Beirut den Be-
schwerdeführer telefonisch orientiert hatte, dass er die Verfügung inner-
halb der folgenden zwei Wochen in Beirut abholen könne, liess dieser den
Entscheid des SEM durch eines seiner in Syrien lebenden Geschwister am
27. März 2015 abholen.
D.
Mit am 13. März 2015 datierter, gleichentags bei der Vertretung in Beirut
eingetroffener und von dieser via SEM zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe (Eingang Bundesverwal-
tungsgericht: 26. März 2015) beantragt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält hierzu fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen
Artikel in der bisherigen Fassung (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) anwendbar sind. Demnach (Eingang Gesuch bei Vertretung in
Kairo: 12. September 2012) sind die alten Bestimmungen betreffend das
Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein-
zutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
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werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
2.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
2.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 [zur Publikation vorgese-
hen]). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1
AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
3.
3.1 Das SEM führt zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 4.
Februar 2015 im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass es sich bei den geltend
gemachten Vorkommnissen um eine konkrete und gezielte Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe. Die angeschlagene psychische
Gesundheit, die schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
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Gründe stellten keine Gründe für die Erteilung der Einreisebewilligung in
die Schweiz dar.
3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Be-
schwerde sinngemäss entgegen, die aktuelle Situation habe eine neue Di-
mension erreicht. So hätte er (…) 2015 wieder ins Militär einrücken sollen.
Da er sich als Student habe einschreiben können, habe er (noch) nicht
einrücken müssen. Da er nicht ewig ein Student bleiben könne, sei seine
Einberufung ins Militär bloss eine Frage der Zeit. Als Angehöriger der Sun-
niten werde er im Militärdienst viel Rassismus erleben und werde als
schwarzes Schaf gelten. Er schwebe in hoher Lebensgefahr, weil er in je-
der Sekunde von einem Terroristen ermordet werden könnte. Schon be-
reits der Gedanke, an den eigenen Wohnort zurückzukehren, versetze ihn
dermassen in Furcht und psychisch unter Druck, dass er kaum noch an
Elementares (essen oder trinken) denken könne. Er habe den Eindruck
gewonnen, an seinem Lebensende zu stehen, obschon er noch atme. Er
appelliere deshalb an die Schweiz, ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und Asyl zu gewähren.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Verfah-
rensakten und Beweismittel vollumfänglich der Einschätzung der Vor-in-
stanz an, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorkommnissen (Bürgerkriegswirren, schlechte Perspektiven in Syrien
[keine gute Regierung, keine Arbeit, schwierige Lebensbedingungen, psy-
chische Probleme]), so tragisch und einschränkend derartige Umstände
auch sein mögen, mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgungssituation
nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne handelt. Vielmehr
wiederspiegeln die geschilderten Probleme und Wünsche eine allgemeine
Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkrieges.
Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf nament-
lich in Ägypten, wo (…) lebt, im Libanon, wo (…) lebt, und in Saudi Arabien,
wo (…) lebt, zumutbare Möglichkeiten, Schutz zu suchen, zur Verfügung
stünden. Er hat bereits Reiseerfahrungen in diesen Ländern gemacht und
sich teilweise monatelang dort aufgehalten. Im Libanon soll er sich über
zwei Jahre lang als Student aufgehalten haben (vgl. SEM-Akten A5 S. 3).
Auch in Jordanien (…) hatte er offenbar schon längere Aufenthalte. Es ist
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sein soll. Dies erscheint umso weniger verständlich, weil er sei-
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Seite 6
nen Angaben zufolge keine Erfahrungen mit einem europäischen Land ge-
macht hat oder Kontakte zu einem europäischen Land unterhält, lediglich
die arabische Sprache und kaum die englische Sprache beherrscht. Es ist
überdies angesichts seiner Furcht nicht nachvollziehbar, warum er sich im
Libanon nicht um eine Registrierung als Flüchtling durch die dortige UN-
HCR-Niederlassung bemüht hat (SEM-Akten A5 S. 6), obwohl er anlässlich
seiner Anhörung dazu die Gelegenheit gehabt hätte.
4.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen
ist, eine aktuell oder inskünftig drohende Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Damit erübrigt
sich praxisgemäss eine vertiefende Prüfung der weiteren Voraussetzungen
der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfah-
ren. Der Beschwerdeführer benötigt damit nicht den subsidiären Schutz
der Schweiz. Das SEM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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