Abtei lung V
E-1916/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1916/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat am 3. Mai 2007 und gelangte am 11. Juli 2007 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 13. Juli
2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 15. Oktober 2007 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie stamme aus B._______, Tibet, wo sie bis zu ihrer
Ausreise im Dezember 1988 gelebt habe. Von 1988 bis 1999 habe sie
in C._______ (Indien) eine vom Dalai Lama gegründete Schule für
tibetische Kinder besucht. Noch vor Beendigung der 12. Klasse hätten
die Chinesen verlangt, dass diejenigen tibetischen Kinder, deren
Eltern in Tibet eine bessere Stelle hätten, in ihren Heimatstaat
zurückkehren würden. Sie habe dieser Aufforderung Folge geleistet,
denn sonst hätten ihre Eltern Schwierigkeiten bekommen und ihre
Geschwister ihren Arbeitsplatz verloren. Nach ihrer Rückkehr im
Dezember 1999 seien die Chinesen jeden oder jeden zweiten Monat
und meist an Festtagen zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie
befragt sowie ihre Sachen durchsucht. Auch sei sie einige Male
festgenommen und befragt, allerdings jeweils am gleichen Tag wieder
freigelassen worden. Die Chinesen hätten behauptet, sie sei eine
Anhängerin des Dalai Lama und würde sich gegen die chinesische
Regierung auflehnen. Alle Vorteile, die eine in B._______ lebende
Person geniesse, seien ihr verwehrt gewesen. Da sie keine
Identitätskarte besessen habe, habe sie sich um keine Stelle
bewerben können. Im Jahre 2003 sei sie an D._______ erkrankt und
habe schwere Depressionen bekommen. Da sie immer noch keine
Identitätskarte besessen habe, habe sie wesentlich höhere
Spitalkosten bezahlen müssen. Während ihrer fast einjährigen Erkran-
kung sei sie von den chinesischen Behörden nicht behelligt worden. In
der Folge hätten weniger Befragungen stattgefunden. Allerdings habe
sie stets das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden. Ende des Jahres
2006 habe sie damit begonnen, Kinder in der englischen Sprache zu
unterrichten. Die Chinesen hätten davon erfahren und sie deshalb auf
den Polizeiposten mitgenommen. Dabei hätten sie ihr vorgeworfen,
den Kindern vom Dalai Lama erzählt zu haben, was sie indes verneint
habe. Nachdem sie eine Geldstrafe erhalten habe, sei sie freigelassen
worden. Schliesslich habe sie China illegal verlassen.
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E-1916/2008
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als
unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte durch ihren Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es
sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Weg-
weisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flücht-
ling anzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2008 stellte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs.
1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorin-
stanz aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
jeweils festgenommen und anschliessend ohne weiteres wieder freige-
lassen worden sei. Dies entspreche nicht dem Vorgehen der chinesi-
schen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf illegale Aktivitäten zu-
gunsten des Dalai Lama. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin
nur allgemein zu den geltend gemachten Übergriffen geäussert.
Weder habe sie die Gesamtzahl derselben nennen, noch diese zeitlich
einordnen können. Auch die Festnahmen als solche habe sie nur sehr
allgemein dargelegt. Hätte die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich
von 1999 bis 2007 Angriffe und Mitnahmen erdulden müssen, wäre sie
wohl bereits viel früher ausgereist. Tatsächlich verfolgte Personen
seien bestrebt, auf dem schnellsten Weg den Verfolgerstaat zu verlas-
sen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
überhaupt aus Indien nach China zurückgekehrt sei, obwohl offenbar
bereits ihre Eltern und Geschwister Übergriffen ausgesetzt gewesen
seien. Schliesslich halte sich die Beschwerdeführerin erst seit Mai
2007 ausserhalb von China auf, mithin sei nicht von einer „längeren
Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) als Vorgängerin des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1
auszugehen. Somit würde auch kein begründeter Anlass für die An-
nahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vorliegen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führt aus, sie erfülle die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Für die Ausführungen
der Vorinstanz würden die entsprechenden Belege fehlen. Entgegen
der Ansicht des BFM würden die von der Beschwerdeführerin geschil-
derten Erlebnisse durchaus der Realität entsprechen. Das Verhalten
der Behörden hätte bei der Beschwerdeführerin zu einem unerträgli-
chen psychischen Druck geführt. Sodann bezweifle das BFM, dass die
Beschwerdeführerin überhaupt von Indien in den Tibet zurückgekehrt
sei. Die zu den Akten gereichten Fotografien würden belegen, dass
sich die Beschwerdeführerin im Tibet aufgehalten habe. Bei einer
Rückkehr habe sie begründete Furcht vor Verfolgung.
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4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Argumentation des
BFM würde sich auf blosse Behauptungen stützen. Dem ist entgegen
zuhalten, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das
BFM die Lage in den einzelnen Ländern dauernd beobachten und
analysieren. Dabei stützen sie sich vorwiegend auf öffentlich zugängli-
che Quellen ab. Insoweit ist den Schweizerischen Asylbehörden die
Vorgehensweise und das Verhalten der Behörden in den jeweiligen
Ländern bekannt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, während
rund acht Jahren von den chinesischen Behörden regelmässig, mit-
unter alle ein bis zwei Monate, aufgrund einer vermuteten Dalai-Lama-
Freundlichkeit immer wieder mitgenommen und befragt, dann aber je-
weils ohne weiteres freigelassen worden zu sein. In Kenntnis der kon-
sequenten Vorgehensweise der chinesischen Behörden bei vermute-
ten Aktivitäten zu Gunsten des Dalai Lama ist das von der Beschwer-
deführerin geschilderte Verhalten der chinesischen Behörden in keiner
Weise nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft. Weitergehend
vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen ihrer
Aussagen anlässlich der beiden Befragungen sowie dem Festhalten
an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert dazutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbe-
züglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Asyl-
gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, China illegal verlassen zu
haben.
Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach-
fluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachflucht-
gründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen,
illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein-
reichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
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von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffenden Praxis der ARK in EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
4.5 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungs-
gerichts hat in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind,
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Nament-
lich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer
Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müs-
sen, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlichkeit,
dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise
und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund
der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheits-
organen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich
sein wird, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich würden im
Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der
Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafver-
büssung gelten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Im Urteilszeitpunkt
muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr in
jüngster Zeit für zurückkehrende Personen tibetischer Ethnie durch die
weltweiten Proteste vor und während der Olympischen Spiele im Som-
mer 2008 noch erhöht hat.
4.6 Anlässlich der Direktanhörung machte die Beschwerdeführerin
geltend, China illegal verlassen zu haben. Aufgrund des Protokolls er-
gibt sich aber, dass die Befragerin gewisse Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin an-
zeigte. Der angefochtenen Verfügung sind jedoch keine entsprechen-
den Erwägungen zu entnehmen, mithin ist vorliegend von einer illega-
len Ausreise auszugehen. Indes äusserte das BFM in seinem Ent-
scheid gewisse Bedenken, ob die Beschwerdeführerin überhaupt von
Indien nach China zurückgekehrt sei. In der Rechtsmitteleingabe wird
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auf die eingereichten Fotos verwiesen. Dazu ist festzustellen, dass
diese Fotos im Jahre 2005 aufgenommen wurden und die Beschwer-
deführerin vor bekannten Bauten im Tibet zeigen. Insoweit erweisen
sich die geäusserten Zweifel der Vorinstanz als unzutreffend. Aller-
dings braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, denn - und
dies ist vorliegend entscheidwesentlich - die Beschwerdeführerin hält
sich mittlerweile seit eineinhalb Jahren nicht mehr in ihrem Heimatland
auf. Gemäss der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK sind in China
flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe dann zu befürchten, wenn die
chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines
Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit
der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserun-
gen aufkommt. Diese Gefahr ist umso grösser, je länger ein Aufenthalt
im Ausland gedauert hat. Die Beschwerdeführerin hält sich sei einein-
halb Jahre in der Schweiz auf. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhält-
nisse würden die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise der
Beschwerdeführerin zweifellos einen entsprechenden Verdacht schöp-
fen und ihr Fragen zu ihrer Auslandreise stellen. Dabei dürfte es der
Beschwerdeführerin schwer fallen, ihre lange Landesabwesenheit
glaubhaft zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat somit begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen.
4.7 Damit hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es ist davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
gefährdet wäre. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund
von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM angesichts
des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, jedoch die Asylge-
währung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des
negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung
vom 15. Februar 2008 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Be-
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schwerdeführerin durch Rückschaffung in die Volksrepublik China er-
weist sich nunmehr nicht nur als unzumutbar, sondern muss zufolge
der festgestellten Flüchtlingseigenschaft als unzulässig erachtet wer-
den (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
zu bestätigen ist, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
abweist und die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist dem-
gegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu-
heissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber die Asylgewäh-
rung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind ihr keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen.
7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend je-
doch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der
Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu ent-
richtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Februar 2008 wird
aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: ange-
fochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- den E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 10