Abtei lung V
E-1917/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1917/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte über die
Türkei und Griechenland nach einem Flug an einen unbekannten Ort
und einer Weiterreise mit einem Auto am 5. Februar 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im B._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom 10. Februar
2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
Wegweisung nach Griechenland gewährt. Er gab zu Protokoll, es sei
nicht sein Ziel gewesen, nach Griechenland zu reisen; geplant habe
er, in die Schweiz, nach Deutschland oder nach Schweden zu reisen,
wo es viel besser als in Griechenland sei.
A.b Mit Verfügung vom 14. April 2009 wies das BFM den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zu.
A.c Am 27. April 2009 stellte das Bundesamt gestützt auf einen EU-
RODAC-Treffer (Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) vom (...)
2009 (D._______, Griechenland) und den Aussagen des Beschwer-
deführers an Griechenland ein Ersuchen um dessen Übernahme, wel-
ches von den griechischen Behörden unbeantwortet blieb.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 – eröffnet am 14. Oktober 2009
– trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Griechenland weg. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 8. Dezember 2009 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit einer als zweites Asylgesuch betitelten Eingabe an
das BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, in den letzten Tagen und
Wochen hätten sich Berichte gehäuft, wonach syrischen Asylsuchen-
den im Anschluss an die Wegweisung aus der Schweiz nach Grie-
chenland der Zugang zum Asylverfahren verweigert worden sei. Die
Weggewiesenen würden direkt inhaftiert und danach ohne Prüfung
von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen nach Syrien aus-
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gewiesen. Er kenne konkret den Namen einer Person, die seither in
Syrien verhaftet beziehungsweise verschwunden sei. Weiter habe es
seit der Verfügung vom 9. September 2009 zahlreiche neue Ent-
wicklungen gegeben, welche bei der Frage nach der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Griechenland geprüft werden müssten.
Mit Schreiben vom (...) habe er sich an die konsularische Abteilung
der Botschaft Griechenlands in Bern gewandt und ausdrücklich darum
ersucht, ihm schriftliche Garantien betreffend das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Griechenland zu geben. Eine entsprechende
Antwort sei bisher nicht eingetroffen.
D.
Das BFM informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Antwortschreiben vom 24. Dezember 2009 dahingehend, dass sein
Mandant seit dem 23. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei und
es die Eingabe vom 8. Dezember 2009 nur prüfen werde, wenn dieser
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 3 AsylG nachkomme und
sich unverzüglich bei der Migrationsbehörde des Kantons C._______
melde.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons C._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer habe bei ihm
vorgesprochen.
E.
Am 28. Januar 2010 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in einem formlosen Schreiben mit, dass keine Ver-
anlassung bestehe, ein neues Asylverfahren zu eröffnen. In Darlegung
seiner Praxis bei Wegweisungen nach Griechenland stellte das BFM
fest, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abge-
schlossen und der Eingabe vom 8. Dezember 2009 werde keine weite-
re Beachtung geschenkt.
F.
Die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Januar 2010 wurde
mit Urteil vom 2. Februar 2010 gutgeheissen und das Bundesamt an-
gewiesen, in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom
8. Dezember 2009 eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu erlassen.
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G.
Das BFM gewährte im Anschluss daran dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer Weg-
weisung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens und
setzte ihm zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum
12. März 2010 an.
H.
Mit Eingabe vom 12. März 2010 (Poststempel), welche beim
B._______ gemäss internem Stempel am 15. März 2010 einging,
führte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus,
dass die in der Verfügung vom 9. September 2009 angegebene
Rücküberstellungsfrist (1. Januar 2010) abgelaufen sei, weshalb sich
Griechenland weigern würde, den Beschwerdeführer zu übernehmen.
Das BFM nenne in seinem Schreiben vom 24. Februar 2010 als Ende
der Rücküberstellungsfrist den 1. Januar 2011, gebe jedoch keinerlei
Begründung für die Verlängerung der Frist um ein Jahr an. Es werde
daher beantragt, dass das Bundesamt sich diesbezüglich erkläre und
der Beschwerdeführer im Anschluss daran nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalte. Im Übrigen würden auch keine Gründe für eine
Unterbrechung oder Verlängerung der Rücküberstellungsfrist vorlie-
gen.
I.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am 25. März 2010 – trat
das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein, wies ihn nach Griechenland
weg und ordnete den Vollzug durch den Kanton C._______ an.
Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
das Bundesamt hielt weiter fest, einer Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit vorab per Telefax erfolgter Rechtsmitteleingabe
vom 25. März 2010 provisorisch Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf
das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
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der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen
und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen.
K.
Am 25. März 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
L.
Innert laufender Rechtsmittelfrist ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
zusätzlich den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und der Einholung einer
schriftlichen Zusicherung von den griechischen Behörden betreffend
Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er zudem – unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung – um Akteneinsicht,
eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den (BFM-)Ak-
tenstücken A 14/1, A17/1 und B9/1. Schliesslich beantragte er, es sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote ein-
zuräumen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gut und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Aus-
gang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Zu-
stellung der (BFM-)Aktenstücke, in welche der Beschwerdeführer Ein-
sicht verlangt hatte, wurde verzichtet, nachdem deren Inhalt offenge-
legt worden war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter An-
drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert
angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Am 27. April 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
beim Gericht ein.
N.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf Hinweis des Gerichts hin gemäss seinem Er-
suchen eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es
sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde unter anderem
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht gel-
tend, seine Eingabe vom 12. März 2010 sei in der angefochtenen Ver-
fügung gänzlich unberücksichtigt geblieben und weder bei der Dar-
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stellung des Sachverhaltes noch in den Erwägungen erwähnt worden.
Da die genannte Eingabe auch nicht Eingang ins Aktenverzeichnis ge-
funden habe, sei davon auszugehen, dass sie der zuständige Sach-
bearbeiter nie in den Händen gehabt habe.
Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prü-
fen, da das Vorliegen eines formellen Mangels einer materiellen Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde im Wege stehen könnte.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Art. 29-33
VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhö-
rung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in
Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG),
auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde
(Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen
Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage,
welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs
im Einzelnen umfasst, können sich darüber hinaus auch unmittelbar
aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Formt von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
4.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener-
massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens-
garantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.). Zunächst – und für
die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört
dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches
den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs-
rechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht
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der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.).
4.4 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des
BFM diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird.
Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar
2010 schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Grie-
chenland gewährt. Indessen wird das Recht auf vorgängige Anhörung
durch die Pflicht der Behörde ergänzt, die Äusserungen des Betroffe-
nen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Ent-
scheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen
(vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30, N 5; vgl.
ausserdem PATRICK SUTTER, ebd., Art. 32 N 2). In der angefochtenen
Verfügung findet sich aber lediglich der Hinweis, dass dem Be-
schwerdeführer am 24. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt
worden sei. Die in diesem Rahmen fristgerecht eingereichte Eingabe
des Beschwerdeführers vom 12. März 2010 wird an keiner Stelle er-
wähnt, und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vor-
bringen findet ebenfalls nicht statt. So machte der Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs insbesondere geltend, dass die
Rücküberstellungsfrist abgelaufen sei und keine Gründe für eine
Unterbrechung oder Verlängerung vorliegen würden. In Bezug auf
diesen Punkt wird in der Verfügung, und zwar in widersprüchlicher
Weise, nur gerade Folgendes ausgeführt: "Die Rückführung hat –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II
Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) –
bis spätestens zum 1. Januar 2010 zu erfolgen. Die Rückführung hat –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II
Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) –
bis spätestens zum 2. Januar 2011 zu erfolgen." In Anbetracht, dass
die Eingabe des Beschwerdeführers im Aktenverzeichnis auch nicht
vermerkt ist, ist somit offenkundig, dass das BFM seine Pflicht zur Be-
rücksichtigung der Vorbringen (und Anträge) des Beschwerdeführers
nicht wahrgenommen und damit dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör in massiver Weise verletzt hat.
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5. Nach dem Gesagten ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Be-
schwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Unter diesen Umständen erübrigt
es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dem Beschwerdeführer ist der ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der vom Rechtsvertreter am
15. Mai 2010 eingereichten Kostennote ist ein Arbeitsaufwand von
6 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– zu
entnehmen, was dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder
umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen
respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen scheint
ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden angemessen. Dem Beschwerde-
führer ist somit eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1253.– (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen im Betrag von Fr. 16.–) zuzusprechen (Art. 10 und 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. März 2010 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1253.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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