B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1917/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Dezember
2011 seinen Heimatstaat verliess und am 2. Juli 2012 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 9. Juli 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom
29. Januar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil es dort
schwierig sei, Arbeit zu finden, wobei er mit der Ausreise zugewartet ha-
be, bis er seine Lehre abgeschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch, nachdem es eine gleichlautende Verfü-
gung vom 22. Februar 2013 an die falsche Adresse gesandt hatte, mit
Verfügung vom 22. März 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien, da er lediglich wirtschaftliche Gründe gel-
tend mache, offensichtlich nicht asylrelevant und es bestünden weder all-
gemeine noch individuelle Vollzugshindernisse, zumal es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann mit einem Lehrab-
schluss und Berufserfahrung handle, welcher in seinem Heimatstaat über
Familie verfüge und bei einer freiwilligen Rückkehr eine Rückkehrhilfe
beanspruchen könne,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter
Formular-Eingabe vom 9. April 2013 gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller
Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
ausserdem sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ausserdem seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
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denselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig
bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einer separaten Verfügung zu in-
formieren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur eine asylre-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern in einem
weiten Sinne zu verstehen ist, der auch gewisse Wegweisungsvollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst,
dass der Begriff allerdings einen menschlichen Akteur voraussetzt, es
sich mithin um Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Men-
schen geschaffen wurden oder drohen, wie etwa Gefahren, die von Bür-
gerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5),
dass vom Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AslyG hingegen Gefah-
ren ausgenommen sind, die sich einzig aus der persönlichen Situation
und der wirtschaftlichen und sozialen Lebenssituation der asylsuchenden
Person ergeben,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch ausschliesslich mit wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten begründete,
dass das BFM feststellte, die Asylvorbringen seien offensichtlich nicht
asylrelevant, es sich zur Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch im Sinne
von Art. 18 AsylG vorliegt, dagegen nicht äusserte,
dass der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene lediglich zu sei-
ner Papierlosigkeit erklärte,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten die Anfor-
derungen, die Art. 18 AsylG an ein Asylgesuch stellt, nicht erfüllt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht einzutreten ist,
dass, wenn der Tatbestand einer Nichteintretensbestimmung von Art. 32 -
34 AsylG erfüllt ist, das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwal-
tungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen muss und
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nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere
daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der
Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und
somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessens-
spielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, D-2152/2007 vom 4. November
2009 E. 3 und E-4722/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1; EMARK
2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5),
dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet
gewesen wäre, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten,
und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch ein-
getreten ist und es in der Sache behandelt hat,
dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Ent-
scheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestu-
fe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die
Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides
nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013
E. 6.3),
dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), vorliegend der Be-
schwerdeführer jedoch nicht als obsiegende Partei gilt, da die angefoch-
tene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde
aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz das Gesuch
unzulässigerweise materiell behandelt hat, weshalb keine Parteientschä-
digung auszurichten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
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dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Da-
tenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist,
dass alle übrigen Prozessanträge mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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