B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1917/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), (…),
vertreten durch Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).
E-1917/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Anga-
ben im Dezember 2013, gelangte am 29. Januar 2014 von Italien her-
kommend in die Schweiz und ersuchte am 31. Januar 2014 um Asyl.
A.b Am 11. März 2014 befragte ihn das BFM zur Person und am 26. März
2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im We-
sentlichen vor, er habe sich im (…) in [Heimatland] in einem Suizidver-
such mit Benzin überschüttet und angezündet. Danach sei er mit
Verbrennungen in ein Spital überführt worden, wo er während etwa drei
Monaten behandelt worden sei. In dieser Zeit habe er auch zweimal ei-
nen Psychiater besucht. Nachdem er im Spital nach zwei Wochen aus
dem Koma erwacht sei, hätten drei Journalisten mit dem Einverständnis
des ihn behandelnden Arztes ein Interview mit ihm geführt. Anschliessend
sei in einer (…) Zeitung ein Bericht über ihn erschienen. Nach seiner Ent-
lassung aus dem Spital sei er nicht nur von den Leuten als "Verbrannter"
gebrandmarkt worden, sondern auch mehrmals von der Polizei unter
Vorwänden verhaftet, festgehalten und verurteilt worden; mindestens
einmal sei er auch gefoltert worden. Die Polizei habe es nach dem Inter-
view mit den Journalisten auf ihn abgesehen, weil er sich darin negativ
über die Regierung geäussert habe. Zudem hätten ihn die Brüder seiner
Ehefrau, die er heimlich geheiratet habe, mit dem Tod bedroht.
A.c Am 31. März 2014 übergab das BFM dem Rechtsvertreter den Ent-
wurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 2. April 2014 reichte der
Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Ebenfalls am 2. April 2014 reich-
te der Rechtsvertreter beim BFM Kopien von in Arabisch verfassten Do-
kumenten (ohne Übersetzung) als Beweismittel ein.
A.d Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug.
B.
Mit Beschwerde vom 10. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-1917/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf-
grund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E-1917/2014
Seite 4
4.
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien.
So habe er sich weder an die Namen der Journalisten, die das Interview
führten, noch an den Namen der Publikation, in der das Interview er-
schienen sei, erinnern können. Während er den Suizidversuch anschau-
lich und glaubhaft beschrieben habe, seien die Schilderungen der zahl-
reichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftentlas-
sungen vage, widersprüchlich und wenig überzeugend ausgefallen. All-
gemein sei die Tatsache realitätsfremd, dass sich nur aufgrund des ge-
währten Interviews Vertreter verschiedener Behörden an ihm hätten rä-
chen wollen. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei zu-
hause verhaftet worden, in der Zweitbefragung jedoch, die Verhaftung
habe im Spital stattgefunden. Einmal habe er von einer offenen Rech-
nung von 10 Dinar als Grund für die Verhaftung, einmal von einer solchen
von 10'000 Dinar gesprochen. Schliesslich habe er erst in der Zweitbefra-
gung angegeben, er sei wegen seiner illegalen Heirat verhaftet und zu ei-
ner bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Auch
diese Verurteilung müsse deshalb angezweifelt werden. Die übrigen Vor-
bringen seien nicht asylrelevant, namentlich die schlechte wirtschaftliche
und politische Situation in [Heimatland] sowie die angebliche Verfolgung
durch seine Schwager, die er nie den Behörden gemeldet habe.
5.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entgegnet in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen
und es gebe mehrere Hinweise auf ein Trauma. Er mache einen "abge-
löschten" und depressiven Eindruck. An der Erstbefragung durch das
BFM sei er stark verwirrt aufgetreten und habe auf die Fragen mit zu-
sammenhangslosen Sätzen geantwortet.
E-1917/2014
Seite 5
Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, seine Krankenakte aus
[Heimatland] zu beschaffen, in der die Gutachten seines (…) Psychiaters
zu finden wären. Der zuständige Arzt habe die Zusendung der Akten je-
doch abgelehnt. Auch nachdem er den Arzt schriftlich von dessen
Schweigepflicht entbunden habe, sei dieser nicht bereit gewesen, die
Krankenakte seiner Schwester zu übergeben. Zurzeit versuche er, die
Krankenakte mit Hilfe eines (…) Anwaltes zu erhalten.
Das BFM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine starke Verwirrt-
heit bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt habe. Sein psychischer
Zustand erkläre sowohl die Widersprüche in seinen Aussagen als auch
die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen. Die Anfor-
derungen des BFM an die Glaubhaftmachung seien deshalb mit Blick auf
seinen psychischen Zustand überhöht und unsachgemäss. Diese Rügen
seien bereits anlässlich der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vorge-
bracht, jedoch nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die am 2. April
2014 eingereichten Beweise unzureichend berücksichtigt worden. Sie
würden zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt, fän-
den aber keinen Eingang in die Begründung, obwohl sie nicht nur den
Selbstverbrennungsversuch, sondern auch Befragungen des Beschwer-
deführers durch die Behörden belegen würden.
Schliesslich habe das BFM trotz wiederholter Ankündigung, weitere Be-
weismittel seien innert nützlicher Frist zu erwarten, dem Beschwerdefüh-
rer keine Zeit gelassen, diese zu beschaffen und einzureichen. Aufgrund
der sehr kurzen Zeit zwischen Befragung und Entscheid in Kombination
mit der kurzen Beschwerdefrist entstehe ihm ein erheblicher Nachteil.
Dadurch, dass das BFM ihn trotz der Komplexität des Falles nicht dem
erweiterten Verfahren zugewiesen habe, werde Art. 6 TestV verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwar-
ten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die
Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwir-
ken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht
des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche
Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behör-
E-1917/2014
Seite 6
den oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das
Asylverfahren.
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Be-
weisführungspflicht). Das BFM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu den-
jenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsu-
chende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie
begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG ge-
nannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante
Beweismittel anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach
Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Ver-
letzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl.
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
6.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teil-
gehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Partei-
en darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sach-
dienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur
diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhal-
tes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des recht-
lichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art.
32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden,
sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen
und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E-1917/2014
Seite 7
7.
7.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht geltend, der Be-
schwerdeführer sei psychisch stark angeschlagen. Insbesondere sei er
an der Befragung zur Person verwirrt aufgetreten und habe teilweise in
zusammenhangslosen Sätzen geantwortet. Die Rechtsvertretung habe
deshalb beim BFM angeregt, eine psychiatrische Abklärung vorzuneh-
men, was jedoch nicht geschehen sei. Das BFM habe den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und deshalb die An-
forderungen an die Glaubhaftmachung überhöht und unsachgemäss an-
gesetzt. Die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdefüh-
rers erkläre die Widersprüche in seinen Aussagen und die unsubstantiier-
ten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen.
7.1.1 Das BFM hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdefüh-
rers am (…) in einer einmaligen, eine Stunde dauernden Konsultation
medizinisch abklären lassen. Durchgeführt wurde die Konsultation von Dr.
med. (…) beim Ärztlichen Dienst der Stadt Zürich. Diese stellte in ihrer
schriftlichen "medizinischen Sachverhaltsabklärung" vom 20. März 2014
fest, es schienen beim Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkei-
ten zu bestehen und dieser habe mehrmals betont, er fühle sich in der
Schweiz sehr gut und seine psychischen Probleme in [Heimatland] hätten
mit den dortigen Zuständen zusammengehangen. Die Ärztin diagnosti-
zierte ein aktuell regredientes depressives Zustandsbild. Das BFM nahm
diesen ärztlichen Bericht gemäss dem Aktenverzeichnis am 27. März
2014 in das Dossier auf (das Dokument trägt keinen Eingangsstempel)
und damit nach der Anhörung des Beschwerdeführers. In der angefoch-
tenen Verfügung bezog sich das BFM lediglich in den Erwägungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den ärztlichen Bericht, wo es
diesen mit den Worten zusammenfasste, die medizinische Sachverhalts-
abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer "schwer strukturier-
bar" sei, aber "keinerlei psychische Auffälligkeiten" bestünden. Eine allfäl-
lige Suizidalität bilde zudem kein völkerrechtliches Wegweisungshinder-
nis.
7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie
aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzei-
chen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, inne-
E-1917/2014
Seite 8
re und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der
Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist
eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3).
Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben,
die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechts-
gleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings
ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante indivi-
duelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweis-
masses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierig-
keiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive
Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche
objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,
geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Proble-
men liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Be-
weise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in
Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
7.1.3 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren wäh-
rend der zweistündigen Befragung zur Person und namentlich während
der ganztägigen Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten, seine Vorbrin-
gen darzustellen. Er scheint Fragen schlecht verstanden zu haben und
hatte erkennbar Mühe, sich auf ein Thema zu konzentrieren und sich an
gewisse Ereignisse – insbesondere Daten und sich wiederholende Ereig-
nisse – zu erinnern. Dies zeigen insbesondere verschiedene Passagen
im Protokoll der Anhörung, in denen dieser einen verwirrten Eindruck
macht (BFM-Akte A30 Fragen 17-24, 51-52, 99-104, 127, 147-149 156,
231, 237-238). Es erscheint naheliegend – wenn auch nicht erwiesen –,
dass die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers
darin begründet ist, dass er in [Heimatland] mit seinem Selbstverbren-
nungsversuch einen offensichtlich traumatisierenden Vorfall durchlebt hat,
was auch seitens des BFM nicht bestritten wird. Daran ändert die durch
das BFM angeordnete medizinische Sachverhaltsabklärung vom (…)
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Seite 9
nichts. Der diesbezüglich vorliegende Bericht vom 20. März 2014 lässt
darauf schliessen, dass es bei der Abklärung hauptsächlich um die physi-
schen Beschwerden des Beschwerdeführers ging, eine vertiefte Abklä-
rung seines psychischen Befindens fand nicht statt und wäre wohl in ei-
ner einmaligen Konsultation von einer Stunde auch nicht möglich gewe-
sen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die untersuchende Ärz-
tin eine Spezialisierung im Bereich Psychiatrie und Traumatologie auf-
wies. Das BFM durfte sich unter diesen Umständen nicht ohne Vorbehal-
te auf die kurzen Aussagen der untersuchenden Ärztin zur psychischen
Verfassung des Beschwerdeführers stützen. Inwieweit eine psychische
Beeinträchtigung bereits vor dem Selbstverbrennungsversuch bestanden
hat und für dieses Vorhaben mit kausal war, bleibe dahingestellt.
Das BFM hat sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zur Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes einzig auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers gestützt, obwohl dessen Schwierigkeiten, sich auszu-
drücken, offensichtlich waren und objektiv begründet erscheinen. Eine
Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles unter Anwendung eines
dem Beschwerdeführer angemessenen, objektivierten Massstabes der
Glaubhaftigkeit hat das BFM nicht vorgenommen. In Anbetracht des Auf-
tretens des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person und der An-
hörung sowie der Hinweise der Rechtsvertretung auf die psychische An-
geschlagenheit des Beschwerdeführers, wäre das BFM verpflichtet ge-
wesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychischen Zu-
stand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Daraus folgt keines-
wegs, dass das BFM die Widersprüche und die fehlende Substanz der
Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt nicht hätte beachten und
werten dürfen und seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft hätte an-
sehen müssen. Diesen Widersprüchen und der fehlenden Substanz
kommen aber, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nur ein verminderter
Beweiswert zu. Deshalb hätte sich das BFM bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich darauf abstützen dürfen, sondern
wäre aufgrund seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 12 VwvG), verpflichtet gewesen, soweit
möglich weitere Beweismittel einzuholen oder einholen zu lassen, welche
die Vorbringen des Beschwerdeführers eventuell hätten stützen können.
Ob diese Möglichkeit bestanden hat, ist sogleich zu prüfen.
7.2
7.2.1 Das BFM kommt seinen aus dem Untersuchungsgrundsatz flies-
senden Pflichten im Asylverfahren in erster Linie dadurch nach, dass es
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Seite 10
Auskünfte der Parteien – das heisst der asylsuchenden Person(en) – ein-
holt (Art. 12 Bst. a VwVG). Art. 29 AsylG konkretisiert für das Asylverfah-
ren die aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör fliessende Pflicht zur Beweiserhebung, indem er eine Anhö-
rung zu den Asylgründen vorsieht und Regeln zu deren Durchführung
aufstellt. Die Befragungen der asylsuchenden Person dienen einerseits
der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erfüllen anderer-
seits dem Anspruch der asylsuchenden Person, zu ihren Vorbringen ge-
hört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die persönliche Anhörung ist für
das Asylverfahren von besonderer Bedeutung, da sich Asylsuchende be-
züglich ihrer Vorbringen oft in einem Beweisnotstand befinden und von
dritter Seite Beweismittel meist nur schwer zu beschaffen sind.
Trotz der herausragenden Bedeutung der persönlichen Befragungen im
Asylverfahren ist das BFM verpflichtet, sich zur Erstellung des Sachver-
haltes soweit nötig auch anderer Beweismittel nach Art.12 VwVG zu be-
dienen. Dazu gehören insbesondere Urkunden. Als Urkunden gelten alle
Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonauf-
zeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen (CHRISTOPH AUER,
a.a.O., Rz. 25 zu Art. 12). Die asylsuchende Person ist im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht verpflichtet, geeignete Beweismittel zu nennen und de-
ren Beschaffung anzubieten, soweit dies in ihrer Macht steht. Da im Asyl-
verfahren solche Beweismittel oft aus dem Ausland beschafft werden
müssen, ist das BFM seinerseits (aufgrund seiner Untersuchungspflicht
und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) verpflichtet, den asylsuchen-
den Personen eine angemessene Frist zur Beschaffung solcher Beweis-
mittel zu gewähren. Bei der Ansetzung der Frist zur Beschaffung der Be-
weismittel (und eventuellen Verlängerungen derselben) ist den Schwie-
rigkeiten einer Beweismittelbeschaffung aus dem Ausland sowie allfälli-
gen Schwierigkeiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen.
Die asylsuchende Person ihrerseits ist verpflichtet, alles ihr zumutbare zu
unternehmen, um die anerbotenen Beweismittel so schnell wie möglich
zu beschaffen. Diese Grundsätze gelten auch für das beschleunigte Ver-
fahren nach der Testphasenverordnung.
7.2.2 Im vorliegenden Fall bot der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren mehrmals an, seine Krankenakte aus dem (…) Spital als Be-
weismittel einzureichen, um einerseits seine psychischen Probleme zu
belegen und andererseits den Zeitungsbericht, der nach seinem Interview
im Spital veröffentlich worden sei und sich ebenfalls in der Krankenakte
befinde, dem BFM zugänglich zu machen. In der Befragung zur Person
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Seite 11
vom 11. März 2014 fragte die Befragerin des BFM den Beschwerdeführer,
ob er einen medizinischen Bericht beschaffen könne, forderte ihn jedoch
nicht ausdrücklich dazu auf, diesen zu beschaffen. Hingegen holte sie
sein schriftliches Einverständnis ein, dass das BFM seine ärztlichen Un-
terlagen einholen und einsehen darf, wobei er das ärztliche Personal von
der Schweigepflicht entbunden hat. Am gleichen Tag gab die Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers dem BFM schriftlich bekannt, der Be-
schwerdeführer bemühe sich um die psychiatrischen Berichte. In der An-
hörung zu den Asylgründen am 26. März 2014 sagte der Beschwerdefüh-
rer aus, es sei ihm nicht gelungen, seine Krankenakte zu beschaffen, da
der (namentliche genannte) zuständige Arzt die Übergabe der Akten ab-
gelehnt habe. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, wenn
er wolle, dass das Bundesamt die Akten berücksichtige, müsse er sie be-
schaffen – das BFM könne und wolle sich nicht mit seinem Arzt in [Hei-
matland] in Verbindung setzen und werde seine medizinischen Unterla-
gen nicht suchen gehen. Auch in der Anhörung wurde ihm jedoch keine
Frist zur Einreichung seiner Krankenakte eingeräumt. In der Stellung-
nahme zum Urteilsentwurf vom 2. April 2014 teilte die Rechtsvertretung
dem BFM mit, der Beschwerdeführer habe über seine Schwester erneut
mit seinem (…) Arzt Kontakt aufgenommen und dieser habe sich nun be-
reit erklärt, die Krankenakte in die Schweiz zu senden. Am darauffolgen-
den Tag eröffnete das BFM die ablehnende Verfügung.
Die Krankenakte des Beschwerdeführers erscheint als für die Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (zumindest potentiell) wesentlich
und relevant. Dies betrifft insbesondere einerseits Unterlagen zu seiner
psychischen Gesundheit, die einen Einfluss auf die Beurteilung seiner
Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung ha-
ben könnten (siehe E. 7.1), und anderseits den Umstand, dass sich even-
tuell der Zeitungsbericht über den Beschwerdeführer darin befindet, der
ein zentrales Element in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der Verfolgungsmotivation der staatlichen Behörden darstellt. Damit
betrifft die Krankenakte des Beschwerdeführers über den Selbstverbren-
nungsversuch hinaus weitere, bestrittene Sachverhaltselemente. Der Be-
schwerdeführer ist im Rahmen der Beschaffung dieser Krankenakten sei-
ner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er hat bereits in der Befragung
zur Person auf die Krankenakte hingewiesen und seither versucht, diese
zu beschaffen. Dass ihm dies bisher nicht gelungen ist, kann ihm ange-
sichts der Umstände nicht vorgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer
blieben nach der Anhörung zu seinen Asylgründen bis zur Eröffnung der
Verfügung gerade mal sieben Tage zur Beschaffung von Unterlagen aus
E-1917/2014
Seite 12
[Heimatland]. Das BFM räumte ihm auch dann nicht mehr Zeit ein, als
dieser in der Stellungnahme am 2. April 2014 darauf hinwies, er versu-
che, die Krankenakte zu beschaffen. Indem das BFM ihm nicht ausrei-
chend Zeit zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente – dazu ge-
hört natürlich auch der Zeitungsbericht, der vom Beschwerdeführer auch
beschafft werden kann, wenn er nicht Teil der Krankenakte sein sollte –
einräumte, ist es seinen Verpflichtungen aus dem Untersuchungsgrund-
satz nach Art. 12 VwVG nicht nachgekommen und hat seine Pflicht, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen, ver-
letzt.
7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Befragung zur Person und in
der Anhörung vor, er sei von (…) Behörden [seines Heimatlandes] mehr-
mals verhaftet, befragt und verurteilt worden. In der Anhörung vom
26. März 2014 sagt er unter anderem aus, er sei vom Bezirksgericht (…)
nach zweieinhalb Monaten Haft freigesprochen worden. Auf die Frage, ob
er im Besitz irgendwelcher diesbezüglicher Unterlagen sei, antwortete er,
er habe zurzeit keine Unterlagen, könne aber seine Eltern beim Gericht
nachfragen und Dokumente per Telefax übermitteln lassen (BFM-Akte
A30 F158). Der Befrager des BFM ging darauf nicht ein und forderte den
Beschwerdeführer nicht auf, solche Dokumente zu beschaffen.
Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Selbstverbrennung behördlichen Ver-
folgungshandlungen ausgeliefert gewesen, für unglaubhaft. Es begründet
dies damit, seine diesbezüglichen Aussagen seien vage, widersprüchlich,
wenig überzeugend und realitätsfremd. Das Bundesamt hält auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals verhaftet und (min-
destens) einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, für unglaubhaft.
Dies folgert das Bundesamt insbesondere aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer zu seinen Verhaftungen oder Schuldsprüchen keinerlei
Beweise einzureichen vermocht habe, obwohl er in der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben habe, solche beschaffen zu können.
Zu keinem Zeitpunkt forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bezüg-
lich seiner Verhaftungen, Befragungen und Verurteilungen weitere Be-
weismittel (Polizeiakten, Haftbefehle, gerichtliche Urteile etc.) einzurei-
chen. Fünf Tage nach der Anhörung (vom 26. März 2014) war der Verfü-
gungsentwurf verfasst und sieben Tage nach der Anhörung (am 3. April
2014) wurde die Verfügung erlassen. Dem Beschwerdeführer blieb damit
auch faktisch keine Zeit, weitere Beweismittel aus seinem Heimatland zu
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beschaffen und einzureichen. Indem das BFM aus einigen Widersprü-
chen und Unklarheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ohne
Einholung weiterer Beweismittel auf die Unglaubhaftigkeit seiner diesbe-
züglichen Aussagen geschlossen hat, hat es seine Pflicht zur vollständi-
gen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ver-
letzt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer auf-
grund seiner psychischen Verfassung offensichtlich Schwierigkeiten hatte,
seine Vorbringen klar vorzubringen und zu strukturieren (siehe E. 7.1).
Das Bundesamt wäre aufgrund seiner Beweisführungslast verpflichtet
gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, soweit möglich Beweis-
mittel zu beschaffen, die seine Vorbringen zu belegen vermögen und ihm
dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Das BFM hat damit auch
diesbezüglich gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt.
7.2.4 Das BFM wäre zudem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht ver-
pflichtet gewesen, näher abzuklären, ob in den (…) Medien tatsächlich
ein Bericht über den Beschwerdeführer, seine Selbstverbrennung und
seine Gründe dafür erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat in den Be-
fragungen genügend substantiierte Aussagen über das Interview im Spital
gemacht, die darauf hinweisen, dass dieses tatsächlich stattgefunden hat
(Anzahl Journalisten, deren Geschlecht, dass sie eine Kamera dabei hat-
te; Akte A30 F114). Zudem ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer, der angibt, erst kurz vor dem Interview aus dem Koma erwacht zu
sein, sich nicht erinnert, in welcher Publikation der Bericht über ihn er-
schien. Das BFM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung denn auch
nicht, dass das Interview stattfand, sondern lediglich, dass es Anlass für
die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sein konnte.
Dies ist allerdings nicht so unwahrscheinlich, dass das BFM in antizipier-
ter Beweiswürdigung ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen. Auch
diesbezüglich hätte das BFM den Beschwerdeführer auffordern müssen,
den Zeitungsbericht zu beschaffen und ihm dafür eine angemessen Frist
gewähren müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es gegen den Un-
tersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und korrekt festgestellt.
7.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe die
am 2. April 2014 eingereichten Dokumente zu wenig berücksichtigt. Dabei
handelte es sich um Kopien verschiedener in Arabisch verfasster Doku-
mente, bei denen es sich nach ihren Aussagen um eine Bestätigung der
Ambulanz und Akten betreffend den Spitalaufenthalt handelte.
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Gemäss einer handschriftlichen Notiz des BFM in dessen Dossier (Akte
A39), die gemäss Aktenverzeichnis nach der Verfügung verfasst wurde,
wurden die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente einem Dolmet-
scher vorgelegt, der festgestellt habe, es handle sich dabei um eine Ge-
richtsbestätigung, eine Bestätigung des Polizeirapports, einen Ambulanz-
bericht und Zeugenaussagen. Alle Dokumente bezögen sich auf den Sui-
zidversuch des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung wird
die Einreichung der Dokumente in der Darstellung des Sachverhaltes in
Abschnitt I erwähnt, mit der Bemerkung, auf diese werde soweit wesent-
lich in Abschnitt II eingegangen. In Abschnitt II finden diese Beweismittel
jedoch keine Erwähnung.
Der Argumentation des BFM, die Beweismittel hätten nur den Suizidver-
such betroffen, welchen das Bundesamt nicht anzweifle, kann nur schon
deshalb nicht gefolgt werden, weil eines der Dokumente einen Polizei-
rapport betrifft, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift auch die Befragung durch die Behörden belegen soll,
was für das Asylgesuch des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Die
Beweismittel können zudem nicht als "nicht rechtzeitig" im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden, da das BFM dem Beschwerde-
führer nie eine Frist zu deren Einreichung ansetzte und dem Beschwerde-
führer faktisch zwischen der Anhörung und der Eröffnung der Verfügung
lediglich sieben Tage verblieben. Damit verletzte das BFM seine Pflicht
zur angemessenen Prüfung von erheblichen Parteivorbringen nach
Art. 32 Abs. 1 VwVG und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ab-
nahme angebotener Beweise nach Art. 33 Abs. 1 VwVG.
8.
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Erstellung
des Sachverhaltes und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflich-
ten des BFM gehen den Verfahrensbestimmungen in der Testphasenver-
ordnung vor. Art. 112b Abs. 2 AsylG erlaubt zwar im Rahmen der Test-
phase Abweichungen vom Asylgesetz und vom Ausländergesetz, nicht
jedoch vom Verwaltungsverfahrensgesetz, und der verfassungsrechtliche
Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV geht in jedem Fall vor.
Das BFM ist deshalb gehalten, auch in Asylverfahren, die im Rahmen der
Testphase geführt werden, diese Grundsätze vollumfänglich einzuhalten.
Die Testphasenverordnung lässt offen, in welcher Phase des Verfahrens
das BFM Beweismittel einholt respektive einholen lässt. Art. 16 Abs. 2
TestV sieht vor, dass das BFM in der Vorbereitungsphase Beweismittel
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prüft. Die Vorbereitungsphase beginnt nach Art. 16 Abs. 1 TestV direkt
nach der Zuweisung in das Zentrum des Bundes, so dass zu diesem
Zeitpunkt kaum in jedem Fall bereits alle Beweismittel vorhanden sein
dürften. Zudem ist die Vorbereitungsphase auf 21 Tage beschränkt (für
Dublin-Verfahren auf zehn Tage), was nicht in jedem Fall genügend Zeit
für die Beschaffung, Einreichung und Würdigung von Beweismitteln las-
sen dürfte. Das an die Vorbereitungsphase anschliessende Hauptverfah-
ren ("beschleunigtes Verfahren" nach Art. 17 TestV) dauert zwischen acht
und zehn Arbeitstagen (mit Verlängerungsmöglichkeit um "einige Tage"),
was ebenfalls nur wenig Zeit für die Beschaffung, Prüfung und Würdigung
von Beweismitteln lässt. Die Testphasenverordnung sieht für erforderliche
Weiterungen – wie dies in casu eine Einhaltung der genannten gesetzli-
chen Pflichten des BFM dargestellt hätte beziehungsweise im heutigen
Zeitpunkt darstellt – vor, dass ein Wechsel in das "Verfahren ausserhalb
der Testphase" erfolgt, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid nicht im be-
schleunigten Verfahren getroffen werden kann (Art. 19 TestV).
Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien aus der Teilnahme an der Testpha-
se in Verletzung von Art. 6 TestV Nachteile in Bezug auf den Entscheid
über sein Asylverfahren erwachsen. Da die angefochtene Verfügung aus
den oben genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist und die Sache zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
umfassenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, womit den
Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entsprochen wird, muss auf
diese Rüge nicht eingegangen werden.
9.
Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht gegen
den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen.
Aufgrund der notwendigen, relativ umfangreichen Sachverhaltsabklärun-
gen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren
und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das BFM zu-
rückzuweisen.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des erstin-
stanzlichen Verfahrens eine angemessene Frist zur Beschaffung und Ein-
reichung der genannten (und allfälligen weiteren angebotenen und/oder
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relevanten) Beweismittel zu gewähren und ihn bei deren Beschaffung
soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend hat es die eingereichten
Beweismittel zu würdigen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtli-
che Gehör zu gewähren, eventuell den Beschwerdeführer noch einmal
anzuhören. Je nachdem, was die Krankenakte des Beschwerdeführers
aufzeigt, wird auch eine ausführlichere psychische Abklärung des Be-
schwerdeführers notwendig sein. Anschliessend hat das Bundesamt die
Aussagen des Beschwerdeführers in Anbetracht der eingereichten Be-
weismittel neu zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt neu
festzustellen. Selbstverständlich darf es dabei auch den Umstand würdi-
gen, dass der Beschwerdeführer eventuell gewisse Beweise nicht einge-
reicht hat. Es hat den so festgestellten Sachverhalt anschliessend in Be-
zug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs neu zu beurteilen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch
durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV ver-
treten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer – der
nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung
der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahr-
nehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere
das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten er-
wuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer
Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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